B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2564/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).
D-2564/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 28. November 2007 zusammen mit seinen
Eltern und Geschwistern. Er gelangte über die Türkei sowie weitere, ihm
unbekannte Länder ohne seine Familienangehörigen am 1. Januar 2008
in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte.
Angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums
beauftragte die Vorinstanz das Kantonsspital D._______ mit der Durch-
führung einer Knochenanalyse zur Altersbestimmung. Die am 10. Januar
2008 durchgeführte radiologische Untersuchung der linken Hand ergab
ein ossäres Alter von 16 Jahren.
B.
Am 29. Januar 2008 fand im EVZ die summarische Befragung des Be-
schwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Die
Anhörung nach Art. 29 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) fand am 11. November 2008 im Beisein einer Ver-
trauensperson statt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 forderte das
BFM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zu den früher
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einzureichen. Das kan-
tonale Migrationsamt leitete am 21. Januar 2013 ein anonym eingereich-
tes Schreiben zur Situation des Beschwerdeführers an das BFM weiter.
Nach Eingang eines Arztberichtes vom 29. Januar 2013 fand am 8. März
2013 eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers statt.
Anlässlich der Befragung sowie der beiden Anhörungen machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe Probleme ge-
habt und sei mehrmals festgenommen worden. Die Ursache dieser Prob-
leme sei ihm nicht bekannt, sein Vater sei Peshmerga und (…) gewesen.
Er selber habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Die ganze Familie
sei zusammen ausgereist. In der Türkei sei er aber von seiner Familie ge-
trennt auf ein Schiff nach Westeuropa geraten. Seither habe er nichts
mehr von den Eltern und Geschwistern gehört. Auch sein im Irak leben-
der Onkel wisse nicht, was mit den Familienangehörigen geschehen sei.
D-2564/2013
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die substanzlosen Angaben des Beschwerde-
führers vermittelten nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte erlebt
habe. Zudem erschienen die Tatsachen, dass er weder ahne, weshalb die
Familie in Schwierigkeiten gewesen sei, noch in den vergangenen fünf
Jahren irgendetwas diesbezüglich habe in Erfahrung bringen können, als
völlig unglaubhaft. Angesichts der oberflächlichen und widersprüchlichen
Aussagen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, seine Angaben hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. Zudem hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe gemäss ei-
genen Angaben im Heimatstaat keine Verfolgung zu befürchten, weshalb
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht standhalten würden. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumut-
bar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aktenein-
sicht in diverse Aktenstücke.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Mai 2013 den Eingang
der Beschwerdeschrift.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Ein-
sicht in zwei Aktenstücke verweigert, im Übrigen jedoch im beantragten
D-2564/2013
Seite 4
Umfang gewährt, und ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung bis zum 31. Mai 2013 eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 6. Juni 2013 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.— zu leisten.
G.
Die Beschwerdeergänzung ging am 31. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2013 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass das
Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ak-
teneinsicht mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 weitgehend nach-
gekommen ist (vgl. Bst. F vorstehend). Einwände gegen diese Verfügung
wurden in der Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2013 keine erhoben,
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3.2 In Bezug auf das bei der kantonalen Migrationsbehörde am 9. Januar
2013 eingegangene anonyme Schreiben beantragt der Beschwerdefüh-
rer, auf dieses sei nicht einzutreten und es sei aus den Akten zu weisen.
Die Herkunft der darin enthaltenen Informationen sei aufgrund der Abde-
ckung nicht nachvollziehbar. Das Schreiben sei zudem in einem gehässi-
gen und fremdenfeindlichen Ton gehalten und wirke anbiedernd gegen-
über der Behörde. Hinzu komme, dass sein Wahrheitsgehalt nicht über-
prüfbar sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einer
dem Beschwerdeführer feindlich gesinnten Person stamme und/oder fal-
sche Angaben enthalte. Deshalb stelle es kein geeignetes Beweismittel
dar. Der Umstand, dass das BFM versucht habe, das Schreiben vor dem
Beschwerdeführer geheim zu halten, werfe ein schlechtes Licht auf die
Vorinstanz und ihre Vorstellung, wie ein rechtsstaatlich korrektes Verwal-
tungsverfahren ablaufen müsse.
Die Kritik des Beschwerdeführers ist nur ansatzweise berechtigt. Das
Schreiben stellt eine Privaturkunde und damit ein im Verwaltungsverfah-
ren zulässiges Beweismittel dar (Art. 12 Bst. a VwVG). Weshalb es unter
ein Beweisverwertungsverbot fallen sollte (vgl. dazu PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 188 ff.), ist nicht er-
sichtlich. Vielmehr unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung,
D-2564/2013
Seite 6
in deren Rahmen auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Beden-
ken, beispielsweise die unbekannte Beziehung des anonymen Verfassers
zum Beschwerdeführer, zu berücksichtigen sein werden. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in rechtsstaatlich bedenklicher
Weise versucht, das Schreiben geheim zu halten, ist zwar überspitzt for-
muliert, kann aber nicht vollumfänglich von der Hand gewiesen werden.
So wurde der Beschwerdeführer nach Eingang des anonymen Schrei-
bens nochmals angehört, wobei ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dem
BFM sei ein abweichendes Geburtsjahr zugetragen worden und das BFM
habe die Information erhalten, dass die gesamte Familie des Beschwer-
deführers in B._______ lebe (vgl. Akten BFM A 38/10 S. 7). Indessen
wurde der Beschwerdeführer nicht darüber informiert, dass diese Er-
kenntnisse des Bundesamtes auf einem anonymen Schreiben basierten,
und die Einsicht in dieses Schreiben wurde ihm vollständig verweigert.
Insofern ist das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz zu kritisieren, in-
dessen gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer unter Abdeckung
derjenigen Stellen, die Rückschlüsse auf die verfassende Person ermög-
lichen könnten, Einsicht in das anonyme Schreiben, und dem Beschwer-
deführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Für allfällige Weiterungen besteht deshalb kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2564/2013
Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zunächst vor,
das BFM stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht in Frage, und es
ergäben sich aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf, seine all-
gemeine Glaubwürdigkeit unterliege irgendwelchen Zweifeln. Das von
ihm angegebene, jugendliche Alter sei mit Hilfe einer Knochenanalyse
überprüft und nie in Zweifel gezogen worden. Auch andere Angaben wie
Reiseroute und Herkunft seien soweit als möglich überprüft und nie wi-
derlegt worden. Während der fünf Jahre seines Aufenthaltes in der
Schweiz habe im Übrigen auch der Aufenthalt seines Vaters und der übri-
gen Familienangehörigen nicht eruiert werden können. Deshalb sei ein-
mal festzuhalten, dass ihm wesentliche Angaben zu seiner Person, Her-
kunft und Reiseroute geglaubt werden müssten. Zu den Fluchtgründen
sei festzuhalten, dass es weder erstaunlich noch unglaubhaft erscheine,
dass der Beschwerdeführer keine weiterführenden Angaben über die
Probleme seines Vaters mit der kurdischen Regionalregierung habe ma-
chen können. Dieser sei offenbar Angehöriger eines Peshmerga-
Verbandes gewesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass
er auch seiner Familie gegenüber dem militärischen Geheimnis unterstellt
gewesen sei und nicht offen über seine Tätigkeit habe reden dürfen. Hin-
zu komme, dass er die Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinem Va-
ter als Kind und Halbwüchsiger erlebt habe und sich deshalb keine zutref-
fende Vorstellung über die Hintergründe habe machen können. Zudem
habe er bloss die Fahndung der Behörden nach seinem Vater erlebt und
auch diese nur indirekt, wenn die Behörden zu Hause nach dem Vater
gesucht hätten. Im Weiteren treffe nicht zu, dass er keine Angaben dar-
über habe machen können, wie der Vater seinen Lebensunterhalt bestrit-
ten habe. Dass der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen der
Trennung von seiner Familie keine genaueren Angaben habe machen
können, liege sodann am Umstand, dass er seine Angehörigen offenbar
beim Einsteigen in das Schiff verloren und erst nach der Überfahrt sichere
Kenntnis von der Trennung erhalten habe. Die Angaben möchten zwar
wenig wahrscheinlich klingen, sie könnten jedoch nicht widerlegt werden.
Eine gegen den Beschwerdeführer direkt oder indirekt gerichtete behörd-
liche Verfolgung im von der kurdischen Regionalregierung geführten
Nordirak erscheine nicht ohne weiteres unwahrscheinlich. Eine Reflexver-
folgung, namentlich gegenüber Söhnen von behördlich Gesuchten, werde
bis heute praktiziert. Als Sohn eines behördlich gesuchten flüchtigen An-
gehörigen der kurdischen Streitkräfte müsse der Beschwerdeführer des-
halb eine asylrelevante Verfolgung befürchten.
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Seite 8
In der Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2013 wird angefügt, weder die
radiologische Untersuchung des Knochenalters noch die weiteren ärztli-
chen Berichte würden Hinweise für ein unglaubhaftes Aussageverhalten
des Beschwerdeführers liefern.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und ihm die Asylgewährung verweigert hat. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die grund-
sätzlich zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden. Zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden ist
festzuhalten, dass auch dort, wo die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer
Person nicht in Frage gestellt wird, dies nicht von der Prüfung der konkre-
ten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit entbindet. Vielmehr bildet die per-
sönliche Glaubwürdigkeit lediglich ein Aspekt der Gesamtbeurteilung.
Hinzu kommt, dass bei einer radiologischen Untersuchung der Hand kei-
ne exakte Altersangabe möglich ist, sondern mit einer Standardabwei-
chung von +/- 17 Monaten gerechnet werden muss (vgl. A 8/2). Sodann
ist die Überprüfung von Angaben Asylsuchender zu Herkunft und Reise-
route notorischerweise nur in sehr begrenztem Rahmen möglich. Insofern
ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift zu relativieren.
Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater sei
Peshmerga und auch (…) gewesen (vgl. A 24/21 S. 11). Insofern erweist
sich die vorinstanzliche Aussage, er habe nicht angeben können, wovon
sein Vater eigentlich gelebt habe, als zu absolut. Allerdings konnte er in
der Folge nicht darlegen, was man als Peshmerga konkret mache. Diese
Konkretisierung kann von einem 17-Jährigen aber ohne weiteres erwartet
werden. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die vagen
Angaben des Beschwerdeführers zu denjenigen Personen, die seinen Va-
ter angeblich verfolgt haben sollen (vgl. A 38/10 S. 4 und 5), beziehungs-
weise zu den Problemen seines Vaters, nicht zu überzeugen vermögen.
Als ausschlaggebend erweist sich indessen letztlich, dass der Beschwer-
deführer selber bis zu seiner Ausreise aus dem Irak eigenen Angaben zu-
folge keine Verfolgung erlitten hat (vgl. A 38/10 S. 7) und auch nicht er-
sichtlich ist, weshalb er künftig solche zu befürchten hätte. Angesichts der
vagen Äusserungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung
seines Vaters vor der Ausreise aus dem Heimatland ist nicht ansatzweise
zu sehen, weshalb und von welcher Seite der Beschwerdeführer im Falle
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Seite 9
einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Dies umso
mehr, als ein Onkel väterlicherseits, mit welchem der Beschwerdeführer
in Kontakt steht, nichts derartiges berichtet hat (vgl. A 38/10 S. 3).
5.3 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass das Bundesamt zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 11
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil
zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8).
7.4.2 Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch
seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Be-
richten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur
aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht vgl.
das Urteil D-873/2013 vom 29. Mai 2013 E. 6.4.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehen-
den und gemäss Aktenlage körperlich weitestgehend gesunden Mann. Er
verfügt über eine recht gute Schulbildung (vgl. A 24/21 S. 12, A 1/10
S. 2 f.) und erwarb in der Schweiz nicht nur gute Deutschkenntnisse (vgl.
A 38/10 S. 2), sondern auch erste berufliche Erfahrungen im (…) (vgl.
A 37/5 S. 1). Insgesamt ergibt sich aus den Akten, dass sich der Be-
schwerdeführer – nicht zuletzt dank offensichtlich grosser Unterstützung
von privater Seite (vgl. A 45/2) – gut in der Schweiz zu integrieren ver-
mochte. Dies vermag indessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
mutbar erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer verfügt im Nordirak
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A 38/10 S. 2 f.), mit
seinem Onkel väterlicherseits pflegt er einen regelmässigen Kontakt. An-
gesichts sämtlicher Umstände besteht kein Anlass für die Annahme, der
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Seite 12
Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine exi-
stenzielle Notlage geraten.
Was die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers anbe-
langt, so hat das BFM zutreffend auf einen Behandlungsunterbruch zwi-
schen Mitte 2010 und Ende 2012 hingewiesen. Dass sich der Beschwer-
de nach der Trennung von seiner engsten Familie – unabhängig davon,
aufgrund welcher Umstände diese Trennung erfolgte – und in einem an-
deren Kulturkreis in einer psychisch schwierigen und belasteten Situation
befand und befindet, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso liegt auf
der Hand, dass er sich durch die Kontaktnahme des BFM anfangs 2013,
nachdem die erste Anhörung bereits im November 2008 stattgefunden
hatte und weitere direkte Kontakte zwischen dem BFM und dem Be-
schwerdeführer aus den Akten nicht ersichtlich sind, erneut mit seinem
unsicheren Aufenthaltsstatus konfrontiert sah. Es ist deshalb verständlich,
dass er in dieser Situation erneut medizinische Unterstützung in Anspruch
nahm und nimmt. Indessen ergibt sich aus dem Arztbericht vom
29. Januar 2013 kein Wegweisungsvollzugshindernis. Eine medizinische
Notlage im Sinne eines solchen Vollzugshindernisses ist nämlich nur an-
zunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat-
land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diese Voraussetzungen sind im vorlie-
genden Fall nicht gegeben.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-2564/2013
Seite 13
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2564/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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