B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2564/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N (…).
D-2564/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein äthiopischer Staats-
angehöriger und ethnischer Oromo aus B._______ bei C._______ (Gebiet
D._______, Provinz Hararge), verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat ungefähr zwischen Herbst 2015 und Anfang 2016 Richtung
Sudan. Von dort reiste er via Libyen und Italien am 12. April 2016 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 27. April 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Herrentoilette des
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zusammengeschla-
gen und schwer verletzt auf die Notfallstation des (…) transferiert.
C.
Dr. med. Z._______ führte im Auftrag des SEM am 28. April 2016 beim
Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung
durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 9. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass
das Knochenalter bei 13 Jahren liege.
D.
Am 10. Mai 2016 erhob das SEM im EVZ E._______ die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig gewährte
ihm das SEM das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung und teilte ihm
mit, dass es sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit dem 1. Ja-
nuar 2003 erfasse.
E.
Am 20. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner
Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, jedes Mal nach der Ernte hätten die Milizen seiner
Familie die Hälfte weggenommen, so dass sie nichts mehr auf dem Markt
hätten verkaufen können. Dies sei seiner Familie passiert, weil der Vater
nicht mehr zu Hause gewesen sei. Er sei untergetaucht, weil man ihn be-
schuldigt habe, etwas mit der Abo-Partei (Somali-Abo-Befreiungsfront
[SALF]) zu tun zu haben und ihn deswegen gesucht habe. Die Regierung
habe zudem seiner Familie und anderen Bauern das Land weggenommen
D-2564/2017
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und den Wohlhabenden verkaufen respektive im Rahmen eines Master-
plans F._______ angliedern wollen, weshalb es zu Aufständen gekommen
sei. Er (der Beschwerdeführer) habe in B._______ an einem Protest teil-
genommen. Dabei habe er gesehen, wie die Polizei Menschen geschlagen
habe. Er sei auch geschlagen und festgenommen und für zwei Tage in der
Polizeistation in C._______ inhaftiert worden. Sie hätten ihn beschuldigt,
die Flagge der Abo-Partei in der Hand gehabt zu haben. Da er noch klein
gewesen sei und niemand habe bezeugen können, dass er eine solche
Flagge auf sich getragen habe, sei er freigelassen worden. Als ihm sein
Vater habe zu Hilfe kommen wollen, sei dieser festgenommen und inhaf-
tiert worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei niemand mehr dort ge-
wesen, weshalb er nach F._______ geflüchtet sei. Zwei Wochen später sei
er nochmals nach B._______ zurückgekehrt und habe von den Nachbarn
erfahren, dass sie ihn im Zusammenhang mit einer zweiten Demonstration
nochmals gesucht hätten, obwohl er an keiner Demonstration mehr teilge-
nommen habe. Daraufhin sei er endgültig in den Sudan ausgereist. In Li-
byen habe er erfahren, dass sein Vater hingerichtet worden sei.
F.
Am 8. August 2016 fragte das SEM die Schweizer Botschaft in F._______
an, ob das Dorf B._______ existiere, ob und für wie lange der Beschwer-
deführer und seine Familie dort gelebt hätten. Weiter fragte es, wann die
Familie das Dorf verlassen habe und wohin sie gegangen sei. Schliesslich
wollte es wissen, ob der Beschwerdeführer zu den dort registrierten Perso-
nen gehöre, die dort registrierten Personen mit ihm verwandt seien und ob
und wo weitere Verwandte in Äthiopien leben würden.
G.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 antwortete die Schweizer Botschaft
in F._______ dem SEM, dass die Sendung des SEM aus zwei verschiede-
nen Fällen bestehe. Dem Schreiben lag das Antwortschreiben des Vertrau-
ensanwaltes vom 14. Dezember 2016 bei. Aus diesem geht hervor, dass
das Dorf B._______ existiere, der Beschwerdeführer jedoch weder in
B._______ noch in einem anderen Dorf aufgrund seiner Fotografie oder
des Namens oder der Familie, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben
worden sei, wiedererkannt worden sei. Zudem sei niemand von diesen Per-
sonen im Dorf registriert, weshalb auch ihr Wegzug nicht aufgezeichnet
sei. Schliesslich meinte der Vertrauensanwalt, die Erzählung des Be-
schwerdeführers sei unglaubhaft, weil ein (…)-Jähriger nicht an Strassen-
protesteten mitmache und inhaftiert werde. Wenn er freigelassen worden
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wäre, dann wäre er seinen Eltern beziehungsweise seiner Familie überge-
ben worden.
H.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung vom 18. Dezember
2016 und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
I.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seine Vertrauensperson, Stellung. Dem Bericht seien keine
Angaben zum genaueren Inhalt der Abklärung, zur Quelle oder zur Art der
Informationsbeschaffung zu entnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie
und von wem die Abklärungen durchgeführt worden seien. Der Abklärungs-
auftrag an die Botschaft vom 8. August 2016 enthalte keine Bitte um Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
B._______ liege in einem ethnischen Konfliktgebiet. Die dort lebenden O-
romo würden sich von der äthiopischen Zentralregierung unterdrückt füh-
len. Auch der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen gegen das Re-
gime teilgenommen. Er weise darauf hin, dass in dieser Situation kein Dorf-
bewohner einer fremden Person aus F._______ Informationen über gegen-
wärtige oder ehemalige Dorfbewohner geben würde. Gründe dafür könne
es einige geben. Sie hätten Angst, selber Probleme zu bekommen, wenn
sie mit Personen in Verbindung gebracht werden könnten, die der Zugehö-
rigkeit zur Unabhängigkeitsbewegung verdächtigt würden. Oder sie wür-
den Personen schützen wollen, die eine Nähe zur Unabhängigkeitsbewe-
gung hätten. Generell bestehe ein grosses Misstrauen gegenüber allem,
was irgendwie in Verbindung gebracht werden könne mit der Zentralregie-
rung. Daran ändere auch nichts, wenn die Person sage, sie sei nicht für
die Regierung sondern im Auftrag der Schweizer Botschaft unterwegs. Aus
diesen Gründen erweise sich die Botschaftsabklärung als nicht genügend
fundiert und nachvollziehbar. Ausserdem lasse die Bemerkung zur Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers, die ungefragt gemacht worden sei,
Zweifel an der Neutralität aufkommen. Es werde deshalb davon ausgegan-
gen, dass die Informationen der Botschaftsabklärung ungenügend seien
und für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden dürften.
J.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 – eröffnet am 5. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 12. April 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es
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die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwer-
deführer Herr lic. iur. Johan Göttl als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
L.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) wies er ab und forderte den Beschwerdeführer auf, ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen verbunden
mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
M.
Der Beschwerdeführer zahlte am 7. Juni 2017 den Kostenvorschuss innert
Frist ein.
N.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 machte der Rechtsvertreter darauf auf-
merksam, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu in der Schweiz lebenden
Personen habe aufnehmen können, welche mit seiner Familie vertraut ge-
wesen seien, da sie in der nahen Umgebung wohnhaft gewesen seien.
Diese Personen seien bereit zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer
und seine Familie an dem von ihm angegebenen Ort gelebt hätten. Er er-
suchte um eine Frist, zur Einreichung dieser zusätzlichen Aussagen.
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Seite 6
O.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
P.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine schrift-
liche Bestätigung von G._______ und eine Kopie deren Aufenthaltstitels in
der Schweiz ein.
Q.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. Mai 2017 ein-
zureichen.
R.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2017 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
S.
Am 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Den erhobenen Kostenvorschuss
zahlte der Beschwerdeführer innert Frist ein. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Im Einzelnen führte sie aus, es bestünden schon deshalb ernsthafte Zwei-
fel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, weil er seine Herkunft
innerhalb Äthiopiens (B._______) nicht habe glaubhaft darlegen können.
Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in F._______ hätten ergeben,
dass das Dorf B._______ zwar existiere. Weder in B._______ noch in an-
deren Dörfern der Umgebung seien er, seine Eltern, seine beiden Ge-
schwister sowie der Onkel mütterlicherseits aber bekannt (weder nament-
lich noch fotografisch) und auch nicht in B._______ registriert. Der Bericht
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enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches
Interesse bestehe. So verbiete es sich, die Identität der Personen, welche
von der Botschaft mit den Abklärungen beauftragt worden seien, sowie die
Art und Weise des Vorgehens vor Ort preiszugeben. Es handle sich aber
um zwei Vertrauenspersonen der Schweizer Botschaft, die sich mehrere
Tage in diesem Gebiet aufgehalten hätten. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass keine der vor Ort kontaktierten Personen Kenntnisse von insgesamt
sechs Personen – dieser Familie – habe beziehungsweise alle diese Per-
sonen allfällige Kenntnisse in Bezug auf derart viele Personen verheimli-
chen würden. Der Vorwurf der Parteilichkeit sei haltlos. Zudem sei die ent-
sprechende Aussage in der Auskunft nicht Teil der Erwägungen in diesem
Entscheid. Abgesehen von diesen Abklärungsergebnissen habe der Be-
schwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht, welche die
behauptete Herkunft – die Staatsangehörigkeit sei glaubhaft – belegen
würden. Zudem mache er selber unterschiedliche Angaben zu seinem
Wohnort. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung sei er im
Dorf C._______ in der Region D._______ geboren. Dort habe er bis zur
Ausreise gelebt und sei an diesem Ort auch zur Schule gegangen. Im Ge-
gensatz dazu behaupte er anlässlich der Anhörung, er habe im Dorf
B._______ gelebt. Die Schule habe sich nicht in C._______ befunden, son-
dern etwa zwei Stunden ausserhalb von B._______. Er wisse auch nicht,
wie die Schule heisse beziehungsweise wie der Ort heissen würde, wo die
Schule gewesen sei. C._______ sei die nächst grössere Stadt. Auch zum
Datum des Verschwindens seiner Mutter gebe es unterschiedliche Aussa-
gen sowie zu den Festnahmen und zu seinem Verhalten nach der Freilas-
sung. Anlässlich der Erstbefragung habe er nirgends von den Problemen
mit den Milizen, der Regierung sowie in der Schule gesprochen. Diese
Probleme habe er erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bezüglich der Abstammung aus dem Dorf B._______ keine widersprüchli-
chen Angaben gemacht. Er habe die Nachbarsdörfer, die nächst grössere
Stadt, Distanzen sowie Einrichtungen für die Öffentlichkeit korrekt benen-
nen können. Lediglich die Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten er-
geben, dass ihn niemand im Dorf habe identifizieren können oder wollen.
Unklar sei, warum der Beschwerdeführer an dieser Stelle lügen sollte. Die
mangelnde Schulbildung und sein junges Alter lasse ausserdem grosse
Zweifel offen, wie er sich die Kenntnisse über das Dorf B._______ hätte
aneignen sollen, ohne dort aufgewachsen zu sein. Bezüglich des vom SEM
angesprochenen Widerspruchs zu seinem Wohnort handle es sich um eine
Präzisierung seiner Aussage. C._______ sei die nächst grössere Stadt,
D-2564/2017
Seite 9
B._______ sei ein kleines Dorf in der Nähe von C._______. Einem (…)-
Jährigen daraus einen Widerspruch nachzusagen, mute grotesk an und
wirke gesucht. Die Aussagen zum Verschwinden seiner Mutter stünden
nicht im Widerspruch zueinander. Als der Beschwerdeführer nach seiner
zweitägigen Haft wieder nach B._______ zurückgekehrt und seine Familie
nicht mehr im Dorf verweilt sei, habe er das Dorf verlassen. Nach ungefähr
15 bis 20 Tagen sei er kurz nach B._______ zurückgekehrt, um zu
schauen, ob seine Familie wieder dort sei. Seine Familie habe er in
B._______ nicht mehr angetroffen, jedoch seine Nachbarn. Diese hätten
ihm gesagt, dass die Behörden nach ihm gefragt hätten. Somit mache es
Sinn, dass der Beschwerdeführer seine Mutter vor seinem Verlassen von
Äthiopien ungefähr 15 bis 20 Tage nicht mehr gesehen habe, und dass er
ungefähr 15 Tage nach seiner Haft erfahren habe, dass er gesucht worden
sei. Er habe nicht gemeint, dass er zwei Tage nach den Protesten festge-
nommen, sondern für zwei Tage festgehalten worden sei. Werde von der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, sei es nicht ver-
wunderlich, dass Dorfbewohner verneint hätten, den Beschwerdeführer
und seine Familie gekannt zu haben. Die Angst vor dem Regime sei als
ausserordentlich hoch einzustufen. Aus dem Zeitungsartikel „Äthiopien:
Hunderte bei Niederschlagung von Demonstration getötet“ vom 17. Juni
2016 auf , gehe klar hervor, dass auch Minderjährige an den
Demonstrationen teilgenommen und teilweise verhaftet worden seien. Wie
die Vertrauenspersonen die Abklärungen namentlich getätigt hätten, sei
nicht zu hinterfragen, jedoch werde im Abklärungsbericht lediglich erwähnt,
dass nach dem Beschwerdeführer mit Hilfe eines Fotos gefragt worden sei.
An dieser Stelle solle betont werden, dass es nicht darum gehe, die Arbeit
der Vertrauenspersonen der Schweizer Botschaft zu kritisieren oder der-
gleichen. Es solle lediglich aufgezeigt werden, dass es sich bei dem Bericht
wohl um ein Indiz, nicht aber um harte Fakten handle. Es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, welcher seine
Heimat im Alter von ungefähr (…) Jahren verlassen habe. Das junge Alter
des Beschwerdeführers zuzüglich seine traumatischen Erlebnisse und den
Verlust seiner Familie müsse bei der Beurteilung seiner Aussagen vollum-
fänglich berücksichtigt werden. Es dürften bei der Feststellung der Glaub-
haftigkeit nicht die gleichen Standards wie bei Erwachsenen erwartet wer-
den. Zusammengefasst lasse sich sagen, dass an der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei in der Vergan-
genheit von den äthiopischen Behörden misshandelt und verhaftet worden.
Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Engagements für
die Abo-Partei umgebracht worden. Es sei somit offensichtlich, dass ihm
(dem Beschwerdeführer) bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien
D-2564/2017
Seite 10
ernsthafte Nachteile drohen würden. Gemäss einem Update der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Äthiopien werde die OLF (Oromo Libe-
ration Front) von der Regierung weiterhin als terroristische Organisation
betrachtet. Durch die Zugehörigkeit des Vaters zur OLF und die Teilnahme
an einer Demonstration des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,
dass die Regierung den Beschwerdeführer ebenfalls als Sympathisant der
OLF einschätzen werde. Gemäss dem SFH-Update weise er ein verschärf-
tes Gefährdungsprofil auf. Die Aussagen des Beschwerdeführers über Ver-
haftungen und die Tötung seines Vaters würde sich mit den Ausführungen
des SFH-Berichts decken. Des Weiteren sei sein Vater von den Behörden
aufgrund seiner politischen Tätigkeiten umgebracht worden. Die Wahr-
scheinlichkeit einer drohenden Reflexverfolgung müsse somit als äusserst
hoch eingestuft werden.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die
Behauptung, der Beschwerdeführer sei 15 Tage nach der Haftentlassung
nochmals nach Hause zurückgekehrt, um sich zu vergewissern, dass seine
Familie nicht mehr dort sei, einen zusätzlichen Widerspruch darstelle in
Bezug auf sein Verhalten nach der Haftentlassung. Die eingereichte Be-
stätigung einer in der Schweiz lebenden Person, welche im Nachbardorf
C._______ gelebt habe, habe Gefälligkeitscharakter und sei nicht geeig-
net, die Richtigkeit der fundierten Abklärungen der Schweizer Vertretung
vor Ort in Frage zu stelle, unbesehen der Tatsache, dass die Zeugin offen-
sichtlich aus C._______ zu kommen scheine. Diese äussere sich in ihrem
Schreiben zudem auch nicht zum Verbleib der Familie zum oder nach dem
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, da sie Äthiopien bereits im
Herbst 2014 verlassen habe.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der sehr junge Beschwerdeführer,
damals definitiv noch als Kind zu bezeichnen, habe nach seiner Haftent-
lassung seine Familie nicht mehr vorgefunden. Er sei nur kurz zurückge-
kehrt, um sich zu vergewissern, dass seine Familie tatsächlich nicht mehr
vor Ort sei. Dieses Verhalten sei verständlich. Er habe sich gewünscht,
seine Familie anzutreffen und nicht alleine überlegen zu müssen, was er
nun tun solle. Er sei schliesslich noch ein Kind gewesen. Dass er sein Ver-
halten im Rahmen der Anhörungen nicht genau habe erklären können, sei
mit seinem jungen Alter und der mangelnden Schulbildung zu erklären. Aus
diesem Grund sei im Minimum eine erneute Sachverhaltsprüfung als an-
gebracht zu bezeichnen. Das Schreiben von Frau G._______ könne nicht
als Gefälligkeitsschreiben ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe
einen grossen Aufwand betrieben, um zu recherchieren, ob in der Schweiz
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Seite 11
jemand wohne, welcher aus seiner Region stamme. Würde er selber nicht
aus dieser Region stammen, wäre es ihm wohl kaum gelungen, Frau
G._______ ausfindig zu machen. Natürlich könne sie keine Aussage dar-
über machen, wo die Familie sich derzeit aufhalte, da sie vorher aus Äthi-
opien ausgereist sei. Es sei bei diesem Schreiben nicht darum gegangen,
zu belegen, wo sich die Mutter aufhalte, sondern darum, aufzuzeigen, dass
er tatsächlich aus B._______ komme. Dazu lasse sich sagen, dass die bei-
den Dörfer nahe beieinander lägen. Dass Personen aus Nachbardörfern
sich kennen würden, sei nicht anzuzweifeln. Darüber hinaus habe der Be-
schwerdeführer versucht, eine aus B._______ stämmige Person hier aus-
findig zu machen, was ihm leider nicht gelungen sei.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden
ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minder-
jährigen (vgl. Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) handelt.
5.2
5.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minder-
jähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation
von Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Gemäss Art. 17
Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen pri-
oritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für
unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauens-
person, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer des Aufenthalts
in einem EVZ, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt
werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und BVGE 2011/23 E. 5.3.1). Die
Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26
Abs. 2 AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asyl-
gesuch (Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1). Die Vertrauensperson muss über Kennt-
nisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbeglei-
tete minderjährige Person im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben:
Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nen-
nung und Beschaffung von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Ver-
kehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 7
Abs. 3 AsylV 1). Sodann haben Personen, die minderjährige asylsuchende
Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rech-
nung zu tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).
D-2564/2017
Seite 12
5.2.2 Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7
AsylV 1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus
ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung her-
ausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation be-
finden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich
und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des
Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, in-
dem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen er-
wachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. Urteil des BVGer
E-55256/2017 vom 9. Mai 2018 E. 6.2.1; D-2363/2016 vom 29. Mai 2017
E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommision [EMARK] 2003 Nr. 1 E. 3).
5.3 Vorab ist festzustellen, dass mit der Aufforderung an das EVZ
E._______ vom 19. Mai 2016, eine Vertrauensperson für den Beschwer-
deführer für die Anhörung aufzubieten, das SEM gleichzeitig mitteilte, dass
das Vorgespräch zwischen dieser und dem Beschwerdeführer eine halbe
Stunde vor der Anhörung stattfinden könne (vgl. Akte A18/4 S. 2). Die Ver-
trauensperson ersuchte in ihrer Antwort an das SEM vom 23. Mai 2016
darum, das Protokoll der Erstbefragung eine halbe Stunde vor dem Vorge-
spräch bereitzulegen (vgl. Akte A21/1). Dass die Vertrauensperson in
30 Minuten Aktenstudium und durch das halbstündige Kennenlernen des
Beschwerdeführers, die ihr im Verfahren zugedachte Funktion nicht hinrei-
chend wahrnehmen, geschweige denn ein Vertrauensverhältnis zum Be-
schwerdeführer aufbauen konnte, ist offensichtlich (vgl. Urteil des BVGer
D-7700/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Für die Vertrauensperson
wäre jedoch wichtig gewesen, die minderjährige Person und ihre Ge-
schichte kennen zu lernen, um sie an der Anhörung angemessen unter-
stützen und gegebenenfalls intervenieren oder die Behörde auf bestimmte
Umstände aufmerksam machen zu können (vgl. Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], The Heart of the matter
– Assessing Credibility when Children Apply vor Asylum in the EU, Dezem-
ber 2014, Brüssel, S. 93 und 106). Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung,
welcher die Anhörung zu den Asylgründen im Verfahren zukommt, kann
sich die Beratung der minderjährigen Person durch die Vertrauensperson
jedenfalls nicht darin erschöpfen, das Protokoll der Erstbefragung durch-
zulesen und in 30 Minuten direkt vor der Anhörung das Vertrauen zum Min-
derjährigen zu gewinnen, so dass sich diese sicher und geschützt fühlt, um
die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie ihre Gründe für die Ausreise
frei schildern kann. Im vorliegenden Fall ist insbesondere speziell, dass der
D-2564/2017
Seite 13
Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des EVZ E._______ angehört
wurde, wo er zuvor schwer verletzt wurde, was kaum dazu angetan gewe-
sen sein dürfte, dass er sich dort sicher und geschützt gefühlt haben dürfte.
Die Vertrauensperson muss alsdann in der Lage sein, dazu beizutragen,
dass sich eine minderjährige Person anlässlich der Anhörung zu ihren Asyl-
gründen frei äussern kann. Dazu ist eine gute Vorbereitung der minderjäh-
rigen Person unerlässlich. Diese beinhaltet insbesondere Erläuterungen
dazu, was von ihr im Asylverfahren erwartet wird, was Asyl bedeutet, die
Aufklärungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die Verdeutlichung der
Wichtigkeit der Anhörung und das verständlich machen ihrer eigenen
Rechte und die Pflichten. Oftmals verstehen minderjährige Personen diese
Erläuterungen zudem nicht auf Anhieb (vgl. Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], The Heart of the matter –
Assessing Credibility when Children Apply vor Asylum in the EU, Dezember
2014, Brüssel, S. 92 ff.). Angesichts dessen, dass die Vertrauensperson
den Beschwerdeführer gemäss dem Anhörungsprotokoll das erste Mal un-
mittelbar vor der Anhörung für 30 Minuten getroffen hat (vgl. Akte A22/16
S. 2), ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Aufgabe der Beratung und
Unterstützung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gemäss Art. 7
Abs. 3 AsylV 1 hat wahrnehmen können. Die Vertrauensperson hat denn
auch – im Gegensatz zur Hilfswerkvertretung – keine einzige Frage an den
Beschwerdeführer gerichtet, obwohl bis am Ende der Anhörung einige
Sachverhaltselemente unklar geblieben oder nicht vertieft erfragt worden
sind.
5.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der minderjährige
Beschwerdeführer hinsichtlich der Anhörung durch die Vertrauensperson
unzureichend unterstützt worden ist. Diese Umstände hätte die umso sorg-
fältigere Beachtung der in BVGE 2014/30 genannten Kriterien durch die
befragende Person bedingt, was jedoch ebenfalls nur unzureichend ge-
schehen ist. Die protokollierte Befragung ist nicht kindgerecht. So fehlt eine
entsprechende Einleitung, die dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses
dienen soll, gänzlich. Nach dem Befinden des Beschwerdeführers wird erst
gegen Ende der Anhörung (vgl. Akte A22/16 F107) gefragt. Nonverbale
Kommunikation wird nur zweimal vermerkt (vgl. Akte A22/16 F30 und
F107). Somit hat die Vorinstanz den besonderen Aspekten der Minderjäh-
rigkeit anlässlich der Anhörung zu wenig Rechnung getragen.
5.5 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, werden die Asyl-
gründe des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft, sondern auch als
D-2564/2017
Seite 14
nicht asylrelevant erachtet. Eine Kassation und Rückweisung an die Vo-
rinstanz zu einer erneuten Befragung zu den Asylgründen des Beschwer-
deführers erübrigt sich unter diesen Umständen.
6.
6.1 Das SEM erachtet in seinem Entscheid die Herkunft des Beschwerde-
führers aus B._______ gestützt auf die in der Botschaftsantwort gemach-
ten Angaben vom 18. Dezember 2016 als unglaubhaft.
6.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Identitätspapiere zu den
Akten gereicht, welche seine Herkunft aus B._______ belegen. Seine äthi-
opische Staatsangehörigkeit wird jedoch vom SEM nicht bezweifelt.
6.3 Hinsichtlich der vom SEM getätigten Botschaftsabklärung ist festzustel-
len, dass bereits die Anfrage vom 8. August 2016 unvollständig war, indem
das SEM bei der Schilderung des Sachverhalts überhaupt keinen Bezug
nimmt zum zeitlichen Rahmen der Asylvorbringen des Beschwerdeführers.
Betreffend die Botschaftsantwort vom 18. Dezember 2016 fällt auf, dass
bereits hinsichtlich der N-Nummer sowie des Namens und des Ge-
schlechts des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten bestehen (vgl. A31/6
S. 1). Sodann ist bemerkenswert, wie die neun vom SEM gestellten Fragen
mit bloss drei kurzen Sätzen vom Vertrauensanwalt beantwortet wurden.
Die vom Vertrauensanwalt gestellte Rechnung und Vorgehensweise ist da-
bei um einiges detaillierter und ausführlicher als die Antworten (vgl. A31/6
S. 4). Aus der Rechnungsstellung geht dann auch hervor, dass zusammen
mit den Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer in vier weiteren Fäl-
len Recherchen gemacht worden sind und dass, nicht wie in der Verfügung
festgehalten, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft die Abklärun-
gen getätigt hat, sondern dieser zwei weitere Personen damit beauftragt
hatte. Sodann wurde festgehalten, dass die Region Sicherheitsprobleme
habe und besondere Vorsicht geboten sei, weshalb er eine Vollmacht von
der Schweizer Botschaft benötige, um die Abklärungen zu tätigen. Insge-
samt berechnete der Vertrauensanwalt für die fünf Fallabklärungen sechs
Tage, weshalb für die Abklärungen hinsichtlich des Beschwerdeführers in
C._______ kaum, wie vom SEM geltend gemacht, mehrere Tage recher-
chiert worden ist. Die Antworten des Vertrauensanwaltes sind auch nicht
fundiert. Selbst wenn betreffend Vorgehensweise gegenüber dem Be-
schwerdeführer ein öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung be-
steht, muss für das Gericht nachvollziehbar sein, wie der Vertrauensanwalt
zu den Ergebnissen gelangt ist. In vorliegender Antwort werden nur pau-
schale Aussagen gemacht. Es wird weder erwähnt, wer gefragt worden ist,
D-2564/2017
Seite 15
welche Behörde oder Ämter kontaktiert worden sind noch wird der Zeit-
punkt der Befragung bekannt gegeben. Es wurde nicht mitgeteilt, wie ge-
fragt worden ist, ob die beiden Mitarbeitenden des Vertrauensanwalts sich
als Beauftragte der Schweizer Botschaft ausgewiesen haben, oder gar
nicht. Es wurde auch nur allgemein festgehalten, in anderen Dörfern sei
der Beschwerdeführer auch nicht bekannt, ohne die Dörfer namentlich zu
erwähnen. Die Frage nach den Verwandten wurde überhaupt nicht beant-
wortet. Statt hierzu Ausführungen zu machen, äusserte sich der Vertrau-
ensanwalt aber zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, was vom SEM nicht
erfragt worden ist, und macht hierzu Angaben, welche fundierten Berich-
ten, wie beispielsweise von Human Rights Watch, Such a Brutal Crack-
down, von 2016, diametral entgegenstehen. Die tragischen Vorkommnisse
im Oromia regional state, welche seit November 2015 bis zu den Abklärun-
gen des Vertrauensanwalts zwischen Oktober und Dezember 2016 andau-
erten, führten am 8. Oktober 2016 nach 25 Jahren das erste Mal wieder
zur Ausrufung des Ausnahmezustands gemäss Art. 93 der äthiopischen
Verfassung. Angesichts dessen ist der Einwand in der Beschwerde, es sei
nicht verwunderlich, wenn die Dorfbewohnter aus Angst vor dem Regime
verneint hätten, den Beschwerdeführer oder seine Familie zu kennen, be-
rechtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Botschaftsabklärung insgesamt zu
wenig fundiert und plausibel, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der
Herkunftsangaben des Beschwerdeführers ziehen zu können.
6.4 Aufgrund des summarischen Charakters der Erstbefragung kann so-
dann nicht als Widerspruch betrachtet werden, wenn der Beschwerdefüh-
rer damals angab, er komme von C._______ und später anlässlich der An-
hörung präzisierte, er stamme aus B._______, einem kleinen Dorf in der
Nähe von C._______. Dieses Dorf findet man im Übrigen mit einer einfa-
chen Recherche im Internet nicht. Dies spricht für den Beschwerdeführer,
dass er nicht etwas Fiktives zu konstruieren versucht hat. Der Beschwer-
deführer spricht Oromo und gab weitere Dörfer und Städte in der Umge-
bung von B._______ bekannt. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer
ein Bestätigungsschreiben von Frau G._______ ein, welche gemäss dem
Aufenthaltstitel tatsächlich aus C._______ stammt. Dass sie sich eben ge-
rade nicht zum Verbleib der Mutter oder den Asylgründen äussert und sich
die Bestätigung darauf beschränkt, die Familie aufgrund des Verkaufs von
Nüssen in B._______ zu kennen, spricht angesichts ihres Ausreisezeit-
punkts im Jahr 2014 für ihre Glaubwürdigkeit.
D-2564/2017
Seite 16
6.5 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfügung
angeführten Argumente mit welchen das SEM die Herkunft des Beschwer-
deführers aus B._______ als unglaubhaft beurteilt, bei einer Gesamtwür-
digung aller Aspekte nicht zu überzeugen vermögen. Es kann deshalb
auch nicht daraus geschlossen werden, aufgrund der unzutreffenden Her-
kunftsangabe des Beschwerdeführers, seien auch seine Asylvorbringen,
wonach er aufgrund der Proteste in B._______ und die darauffolgende Ver-
folgung geflohen, unglaubhaft. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun-
gen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers jedoch –
selbst wenn dieser aus B._______ stammen sollte – im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Das SEM stellte zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Festnahme und zum Verbleib nach der Freilassung aus
der Haft anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung widersprüchlich
Angaben gemacht hat. Es lässt dabei allerdings unberücksichtigt, dass es
sich beim Beschwerdeführer noch um ein Kind handelt. Der Kern seiner
Asylvorbringen, es habe Proteste gegeben, er sei zwei Tage inhaftiert ge-
wesen, danach sei er nach Hause gegangen, habe dort aber keine Ange-
hörigen mehr vorgefunden, weshalb er ausgereist sei, sein Vater sei auch
verhaftet und später hingerichtet worden, ist nämlich derselbe geblieben.
Seine Ausführungen stimmen sodann mit den tatsächlichen Geschehnis-
sen in jenem Zeitraum ab Herbst 2015 bis zu seiner Ausreise im Oromia
regional state überein. So geht aus Berichten hervor, dass der Ursprung
der Proteste ein Masterplan der Behörden war, gemäss dem die administ-
rativen Grenzen von F._______ auf Kosten des Oromia regional states hät-
ten ausgedehnt werden sollen. Aus der Sicht der Oromo, wurden sie da-
mals von der politischen Elite aus dem Tigray regional state marginalisiert
und hätten das fruchtbare Land im Oromia regional state an Spekulanten
aus Tigray verloren. Aus dem bereits erwähnten ausführlichen Bericht von
Human Rights Watch geht sodann hervor, dass Primar- und Sekundar-
schüler zu den ersten Protestierenden gehört haben, weshalb auch viele
Kinder unter 18 Jahren verhaftet und getötet wurden. Vor diesem Hinter-
grund ist sehr wohl möglich, dass der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit den Protesten für zwei Tage inhaftiert und danach wieder freige-
lassen worden ist. Mit dem Bericht stimmt auch überein, dass Eltern, wel-
che bei Polizeistationen nach ihren Kindern gesucht haben, keine Auskunft
erhalten haben und selbst inhaftiert worden sind (vgl. Human Rights
Watch, Such a Brutal Crackdown, Juni 2016, S. 35 f.).
D-2564/2017
Seite 17
7.2
7.2.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit erweisen sich die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aber als nicht asylrelevant. Dass das Zurück-
behalten eines Teils der Ernte behördlicherseits für die Familie belastend
war, ist zwar nachvollziehbar, es fehlt der Massnahme aber an hinreichen-
der Intensität, um asylrechtlich relevant zu sein. Des Weiteren kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht davon auszugehen ist,
das äthiopische Regime habe den Beschwerdeführer als ernsthaften Re-
gimegegner wahrgenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, er sei als
bloss an der Demonstration mitlaufendes Kind erkannt worden, wäre er
doch ansonsten kaum nach zwei Tagen aus der Haft entlassen worden,
ohne auch nur befragt worden zu sein. Alleine aus dem Umstand, dass sein
Vater der Opposition angehört habe, ergibt sich ebenfalls nicht eine asyl-
rechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr, zumal die Behörden ihn sonst be-
reits früher zu Hause hätten auffinden können. Inzwischen sei der Vater
umgebracht worden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden
kann, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht im Sinne einer Re-
flexverfolgung. Dies gilt angesichts des im Folgenden Gesagten umso
mehr.
7.2.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann der Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die
geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Ver-
folgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetre-
tene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
7.2.3 Äthiopien hatte am 14. Februar 2018 zwar (erneut) einen sechsmo-
natigen Ausnahmezustand ausgerufen, welcher Unruhen im Land nach
sich zog. Mit der Wahl des vor rund fünf Monaten gewählten neuen Minis-
terpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Pro-
teste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Lage
indes nicht nur beruhigt (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Feb-
ruar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2, vgl.
Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: „Halber Machtwechsel in
Äthiopien“, abgerufen am 7. Juni 2018 unter /!5493215), son-
dern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Prä-
sidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene frei-
gelassen. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Abiy Ahmed und Eritreas Präsi-
dent Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den
D-2564/2017
Seite 18
Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenar-
beit vereinbarten (vgl. Urteil des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018
E. 8.4.2; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen
Frieden, 9. Juli 2018). Die Vereinigungen OLF, ONLF (Ogaden National
Liberation Front) und Ginbot 7 wurden sodann im Juli 2018 von der Liste
der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Al Jazeera, Ethiopia re-
moves OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018,
ror-list-180630110501697.html>, abgerufen am 28.08.2018).
7.2.4 In Anbetracht dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Äthiopien weder aufgrund seiner geltend gemachten
Teilnahme an einem Protest gegen den Masterplan noch aufgrund seiner
Ethnie oder wegen seines Vaters im heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung
durch die Behörden zu befürchten hat.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; 2011/24 E. 10.1).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben
ferner auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des
D-2564/2017
Seite 19
nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls erge-
ben können. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Vollzugs
der Wegweisung sind unter dem Aspekt insbesondere folgende Faktoren
von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä-
higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
bes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3;
2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
10.2 Das SEM führte betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aus, der Beschwerdeführer habe durch die offensichtliche Verheimli-
chung seines Geburts- und Wohnortes in Äthiopien sowie des familiären
Umfeldes die Untersuchungspflicht seitens der Schweizer Behörden ver-
hindert und die Mitwirkungspflicht verletzt. Es spreche deshalb weder die
in der tatsächlichen Herkunftsregion innerhalb von Äthiopien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung des Beschwerdeführers dorthin.
10.3 Sofern eine minderjährige Person noch sehr jung ist und sie nicht in
der Lage ist, ihre Gründe für das Asylgesuch genügend klar und vollständig
darzulegen, kann ihr grundsätzlich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
vorgehalten werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d [in Bezug auf eine
(…) Jahre alte Person). Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung nicht ausreichend durch die Vertrauensper-
son unterstützt (vgl. E. 5). Zudem genügt die getätigte Botschaftsabklärung
nicht, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus
B._______ als unglaubhaft zu beurteilen und ihm eine Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht vorzuwerfen (vgl. E. 6.3 ff.).
10.4 Das SEM ist im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen ver-
pflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt
nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt. Die zuständige Behörde
hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten
minderjährigen Personen zudem sicherzustellen, dass diese im Rückkehr-
staat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrich-
tung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten.
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Seite 20
Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusiche-
rungen einer geeigneten äthiopischen Institution sind vor Erlass einer weg-
weisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, da-
mit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3). Das SEM durfte sich im vorliegenden Fall aufgrund der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf beschränken, auf
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verweisen und die im Gesetz vor-
gesehenen spezifischen Abklärungen dem vollziehenden Kanton überlas-
sen. Vielmehr hat das SEM die Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzu-
klären, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien in ein familiäres Umfeld zu-
rückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob
er – wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht –
anderweitig untergebracht werden kann. In diesem Zusammenhang wäre
ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermitt-
lung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive in Äthiopien zu ge-
gebenem Zeitpunkt im Lichte oben erwähnter Anforderungen als ungenü-
gend zu erachten. Diesbezüglich ist vorliegend insbesondere mit zu be-
rücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
nach den Protesten in der Heimat der Kontakt zu seinen Angehörigen ab-
gebrochen sei. Die genaue Wohn- und Lebenssituation seiner Familienan-
gehörigen ist somit derzeit nicht bekannt, zumal im weiteren Verlauf des
Verfahrens nicht angeführt wurde, der Kontakt habe mittlerweile wieder
hergestellt werden können.
Das SEM ist den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher
für das Kindeswohl relevanten Kriterien mithin nicht gerecht geworden und
es hat nicht geklärt, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim ange-
ordneten Wegweisungsvollzug in Äthiopien übergeben werden und wie
diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll.
10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zu-
sätzliche Abklärungen (erneute Anhörung, welche den besonderen Aspek-
ten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rechnung trägt; spezifi-
sche Feststellung der persönlichen Situation hinsichtlich Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs) notwendig sind, und die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig erstellt, mithin Bundesrecht verletzt hat.
11.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist die Sache an
D-2564/2017
Seite 21
die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts be-
züglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die
oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des
Beschwerdeverfahrens sprengen würden.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Bezug auf
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesu-
ches und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 1-3 des Dis-
positivs) die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft – und implizit die Asylgewährung – beantragt werden. Hin-
gegen ist die Beschwerde – soweit die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs sowie subeventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt
wird – gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2017 ist
zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung
betreffend den Wegweisungsvollzug an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13.
13.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG)
zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Gestützt auf Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt
es sich jedoch aufgrund der vorstehenden Erwägungen, von der Auferle-
gung von Verfahrenskosten abzusehen. Der am 7. Juni 2017 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer daher zurückzu-
erstatten.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 VGKE). Da vor-
liegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit als
Vertrauensperson – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat, ist da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertre-
tung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung
ist deshalb nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz be-
treffend den Wegweisungsvollzug – gutgeheissen. Im Übrigen wird sie ab-
gewiesen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2017 wird betreffend die Dispo-
sitivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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