Abtei lung IV
D-2565/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2565/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Amhare
äthiopischer Staatsangehörigkeit, verliess den Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 9. Februar 2002 und reichte am 11. Februar 2002
in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Zur Begründung dieses Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, seit Y._______ der (...) Partei C._______
anzugehören. Er sei beauftragt gewesen, die Ziele der Partei bekannt
zu machen und Neumitglieder anzuwerben. Am Z._______ hätten
Sicherheitsbehörden versucht herauszufinden, wer für die Unruhen
anlässlich einer Studentendemonstration verantwortlich gewesen sei.
In der Folge sei er von Polizeibeamten am W._______ zu Hause
festgenommen und aufs Polizeirevier der E._______ gebracht worden.
Sechs Tage lang sei er dort festgehalten, misshandelt und verhört
worden. Man habe ihn zu Unrecht beschuldigt, an der Demonstration
im V._______ teilgenommen zu haben. Er habe vor seiner Entlassung
den Auflagen unterschriftlich zustimmen müssen, nie an derartigen
Demonstrationen teilzunehmen und die politischen Aktivitäten für die
C._______ einzustellen. Die C._______ habe ihm jedoch aufgetragen,
vor einer für U._______ geplanten Demonstration in B._______ vom
(...) bis (...) Flugblätter in seinem Zuständigkeitsgebiet zu verteilen und
an Wände zu kleben. Am T._______ hätten indessen die
Sicherheitsbehörden des Polizeireviers E._______ von seinen
politischen Tätigkeiten erfahren und ihn für den S._______ vorgeladen.
Er habe daraufhin aus Angst vor einer Verhaftung seine Heimat auf
dem Luftweg verlassen.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 stellte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 2. April 2003 erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 5. Oktober 2005 ab-
gewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 12. Okto-
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ber 2005 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. Dezember
2005 eingeräumt.
B.
B.a Am 18. November 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Wieder-
erwägungsgesuch ein, welches vom BFM als zweites Asylgesuch an
die Hand genommen wurde. Begründet wurde dieses Gesuch im We-
sentlichen mit der erheblichen Verschärfung der Menschenrechtssitua-
tion in Äthiopien und der damit verbundenen persönlichen Gefährdung
als eingetragenes Mitglied der C._______ seit Erlass des ARK-Urteils
vom 5. Oktober 2005. So sei der Vater des Beschwerdeführers am
R._______ von der Polizei festgenommen und als Begründung dafür
angegeben worden, dass die Verhaftung im Zusammenhang mit
Fragen zum Aufenthalt des Sohnes respektive des Beschwerdeführers
stehe.
B.b Am P._______ erschien im J._______ ein Artikel über die
bevorstehende Wegweisung des Beschwerdeführers. Im Bericht wurde
angeführt, dass ihm als Mitglied des (...) F._______ Gefängnis oder
Tod drohe. So sei er vor seiner Ausreise für die Rekrutierung von
Mitgliedern zuständig gewesen und habe auch Demonstrationen
organisiert, wofür er bereits einmal verhaftet worden sei.
B.c Am 28. November 2005 liess die Vorinstanz Abklärungen vor Ort
durchführen. Am 8. Februar 2006 traf das Abklärungsergebnis der
Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom 31. Januar 2006 beim BFM
ein. Mit Schreiben des BFM vom 20. Februar 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör einge-
räumt. Er liess sich mit Eingabe vom 17. März 2006 und Ergänzung
vom 28. März 2006 dazu vernehmen.
B.d Mit Schreiben vom 26. März 2006 gelangte ein Bekannter des Be-
schwerdeführers an das BFM und äusserte sich darin zu dessen Asyl-
vorbringen und der daraus resultierenden Gefährdung.
B.e Am 6. April 2006 liess die Vorinstanz erneut Abklärungen durch
die Schweizer Vertretung in Addis Abeba durchführen. Am 20. Juni
2006 traf das Abklärungsergebnis vom 15. Juni 2006 beim BFM ein.
Eine nachträgliche Präzisierung zum Abklärungsergebnis wurde dem
BFM am 31. Juli 2006 übermittelt. Mit Schreiben des BFM vom
2. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer zum vertieften Abklä-
rungsergebnis das rechtliche Gehör eingeräumt. Der Beschwerdefüh-
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rer reichte mit Eingabe vom 18. August 2006 seine Stellungnahme zu
den Akten.
B.f Am 25. August 2006 liess der Beschwerdeführer dem BFM durch
seine Rechtsvertreterin per Fax eine Bestätigung der F._______
Schweiz vom 23. August 2006 zukommen.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am 12. März 2007 - wies
das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Beschwerde vom 10. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Ferner sei in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: (Auflistung
Beweismittel).
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Mai 2007 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet und für die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz
wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme eingeladen.
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F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 wurde die Vernehmlassung
des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser
replizierte mit Eingabe vom 24. Mai 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seiner angeblich politisch motivierten Verfolgung wegen Mitglied-
schaft beziehungsweise Unterstützung der C._______ könnten
gemäss dem erstinstanzlichen und nach dem Urteil der ARK in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid des BFM (recte: BFF) nicht
geglaubt werden. Somit sei die angeblich auf diesen früheren
Aktivitäten basierende Verfolgung von Familienmitgliedern in Zweifel
zu ziehen.
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Weiter sei hinsichtlich der im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Asyl-
gründe festzuhalten, dass laut Botschaftsauskunft vom 31. Januar
2006 allein die Mitgliedschaft bei der C._______ oder der Besitz einer
Mitgliederkarte nicht zu einer Gefährdung führe. Bisher sei laut
Angaben eines Parteisprechers keine einzige Person allein wegen der
Parteimitgliedschaft oder wegen ihrer namentlichen Erwähnung auf
einer Parteiliste inhaftiert worden. Die vom Beschwerdeführer im Jahre
2002 eingereichten Parteidokumente (Nennung Dokumente) seien
nicht von der C._______ ausgestellt worden. Nach Auskunft der
Schweizer Vertretung, die sich im Umfeld des Beschwerdeführers in-
formiert habe, sei der Vater noch immer arbeitstätig und sei nicht in-
haftiert worden.
In seiner Stellungnahme vom 17. März 2006 habe der Beschwerdefüh-
rer die Zuverlässigkeit der Abklärungen bezweifelt. Dieser habe gel-
tend gemacht, sein Vater sei vom (...) bis (...) wegen der Mitgliedschaft
bei der C._______ zunächst während vier Tagen in der Polizeistation
G._______ und danach im Hauptgefängnis H._______ in B._______
inhaftiert gewesen. Sein Vater habe im Schreiben vom 14. März 2006
bestätigt, dass er im Gefängnis gewesen sei, könne dies aber nicht
beweisen. Immerhin könnten Nachbarn und Mitinhaftierte diesen Um-
stand bezeugen. Diese Ausführungen würden sich aber nicht mit den
Angaben des Beschwerdeführers im „Wiedererwägungsgesuch“ vom
18. November 2005 decken, wo er angeführt habe, sein Vater sei am
Q._______ polizeilich aus dem Haus abgeführt worden, was der
Beschwerdeführer übrigens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im
November 2005 noch gar nicht habe wissen können.
In ihrem zweiten Bericht vom 15. Juni 2006 und den ergänzenden Aus-
führungen vom 31. Juli 2006 habe sich die Botschaft sehr ausfühlich
zur Kritik an ihren Darlegungen vom 31. Januar 2006 geäussert. Sie
habe nach wiederholten Abklärungen durch ihre Kontaktpersonen die
Richtigkeit ihrer früheren Abklärungsergebnisse bestätigt. Namentlich
habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie Parteimitglied,
geschweige denn Gründungsmitglied gewesen sei, wie aus der vom
Beschwerdeführer eingereichten Parteibestätigung hervorgehe. Sämt-
liche Papiere der C._______ (Nennung Dokumente) seien gefälscht.
Die vom Beschwerdeführer am 17. März 2006 eingereichte Beitrags-
Quittung sei kein Beweis für die Parteimitgliedschaft; so seien gemäss
Angaben eines Parteisprechers der C._______ solche Quittungen im
ganzen Land verteilt worden, um etwas Geld zu beschaffen. Das
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zentrale Mitgliedsregister sei aber nochmals überprüft worden. Der
Parteisprecher habe erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer
nicht Parteimitglied sei. Die Botschaft habe auch zu den geltend ge-
machten Inhaftierungen des Vaters des Beschwerdeführers und zu
dessen Brief an die Botschaft beziehungsweise an das BFM Stellung
genommen. Sie habe auf die örtlichen Abklärungen bei der Polizeista-
tion G._______, dem in Frage stehenden Gefängnis und beim
Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) verwiesen, welche
alle bestätigt hätten, dass keine entsprechenden Akten vorlägen. Die
in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesen zweiten
vertieften Abklärungsergebnissen gemachten allgemeinen
Feststellungen und vorgebrachten Zweifel vermöchten jedoch das
Ergebnis der fallspezifischen Abklärungen nicht zu entkräften. Diese
seien mehrmals überprüft und von unterschiedlichen Personen, unter
anderem auch vom IKRK, bestätigt worden.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 22. August 2006
das BFM ersucht, ihm genügend Zeit bis Ende des Jahres 2006 einzu-
räumen, damit er vor Ort Abklärungen durchführen und die Richtigkeit
seiner Aussagen beweisen könne. Ausser einer Mitgliedschaftsbestäti-
gung der I._______ vom 23. August 2006 habe er dem BFM jedoch
keine Beweise für seine angebliche Gefährdung zukommen lassen.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe zum Vorwurf, er habe im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung im November 2005 noch gar nicht wissen können, dass sein Va-
ter sei am Q._______ polizeilich aus dem Haus abgeführt worden sei,
ein, es handle sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler seiner im
Wiedererwägungsverfahren mandatierten Rechtsvertreterin. So sei der
R._______ und nicht der Q._______ gemeint gewesen, was sich
bereits aus dem auf Seite 5 des Wiedererwägungsgesuchs findenden
einleitenden Komparativsatz „Wie bereits erwähnt“ ergebe und
lediglich eine Wiederholung der auf Seite 3 des Wiedererwä-
gungsgesuchs vorzufindenden Ausführungen darstelle. Der vom BFM
vorgehaltene Widerspruch sei daher zurückzuweisen. Der Voll-
ständigkeit halber sei festzustellen, dass seine Ausführungen in der
Stellungnahme vom 17. März 2006 betreffend die Haftzeit eine Präzi-
sierung zu seinen in der Eingabe vom 18. November 2005 gemachten
Angaben (Inhaftierung seines Vaters vom (...) bis (...) darstellten.
Zu den Botschaftsabklärungen sei festzustellen, dass sich das BFM
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respektive die Botschaft selber vollumfänglich auf die Ausführungen
der vom Vertrauensanwalt kontaktierten C._______-Auskunftsperson
verlassen würden, wobei die Identität dieser Auskunftsperson nicht
offengelegt worden sei. Daher seien Zweifel an der Kompetenz der
Auskunftsperson angebracht. Weiter sei gestützt auf die Auskunft des
Präsidenten der I._______ und aufgrund öffentlich zugänglicher
Quellen die im Informationsschreiben des BFM vom 2. August 2006
stehende Aussage, wonach die D._______ (...) nunmehr im Parlament
vertreten und nicht mehr Koalitionspartner des F._______ sei, als
falsch beziehungsweise als unvollständig zurückzuweisen.
Zum Abklärungsergebnis, wonach sich die Schweizer Vertretung im
Umfeld seines Vaters erkundigt habe und gemäss welchem dieser im-
mer noch arbeitstätig und nicht inhaftiert worden sei, müsse im Sinne
einer Differenzierung ausgeführt werden, dass der Vertrauensanwalt
höchstwahrscheinlich nur einige Nachbarn seines Vaters kontaktiert
habe. Erschwerend komme hinzu, dass die befragten Nachbarn nur
ausgesagt hätten, „gemäss ihres Wissens“ sei der Vater nicht in Haft
gesetzt worden. Die Verfügung der Vorinstanz lasse eine solche Diffe-
renzierung in unangebrachter Weise vermissen und erwecke durch
eine solche Wortwahl vielmehr den Eindruck, als handle es sich bei
den von den Nachbarn gegebenen Auskünften um Tatsachen. Die von
den Nachbarn gegebenen Auskünfte hätten angesichts der fehlenden
Objektivität kaum einen Beweiswert.
Soweit das BFM gestützt auf die Abklärungen der Botschaft behaupte,
eine Mitgliedschaft bei der C._______ begründe keine Gefährdung,
würden Berichte von Menschenrechtsorganisationen das Gegenteil
belegen. So sei dem beiliegenden Bericht der OMCT wie auch der
Medienmitteilung des EHRCO (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) zu
entnehmen, dass ein Parteimitglied der C._______ zu Tode gefoltert
worden sei.
Weiter stelle sich das BFM auf den Standpunkt, dass sämtliche Perso-
nen in Äthiopien bei Eintritt in eine Haftanstalt und bei Entlassung
zwingend registriert würden. Bezüglich der vom BFM angeführten
IKRK-Bestätigung, gemäss welcher sein Vater von der Organisation
nirgends registriert worden sei und welche als Beleg dafür diene, dass
dieser gar nie in Haft gesessen habe, lasse die Vorinstanz ausser
Acht, dass das IKRK nicht jeden Gefangenen besuche. Gefängnisin-
sassen müssten dem IKRK ihren Wunsch für einen Besuch mitteilen.
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Indes sei nach einem solchen Besuch für die Betroffenen mit staatli-
chen Vergeltungsmassnahmen zu rechnen, weshalb sich viele Gefan-
gene verständlicherweise fürchteten, überhaupt das IKRK um einen
Besuch zu bitten. Die Bestätigung des IKRK sage daher nichts aus
über die Tatsache der Haft seines Vaters, sondern besage nur, dass
diese Organisation seinen Vater in der Haft nicht besucht habe.
Dem Vorwurf, er habe trotz seiner Willensbekundung, vor Ort Abklä-
rungen durchzuführen, dem BFM keine Beweise für seine angebliche
Gefährdung zukommen lassen, sei zu entgegnen, dass die von seiner
vormaligen Rechtsvertreterin eingeleiteten Abklärungen durch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) noch laufen würden. Daher hät-
ten dem BFM bis dato noch keine Abklärungsergebnisse der SFH zu-
gestellt werden können.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 hielt das BFM im We-
sentlichen an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergän-
zend aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der angeführten
Nachfluchtaktivitäten im Rahmen der F._______ und der in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Teilnahme an einer Demonstration am
30. August 2006 sowie des Erscheinens eines Berichtes im J._______
am P._______, laut welchem er in seinem Land für die Rekrutierung
neuer Mitglieder verantwortlich gewesen sei und Demonstrationen
organisiert habe, sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Art
exilpolitischer Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht das Profil eines
landesweit bekannten Parteiaktivisten verleihe. Allein in der Schweiz
würden sehr viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen
anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten
Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden.
Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren -
Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten.
Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Iden-
tifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden. Es bestünden
in casu keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Be-
schwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und expo-
niert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten
Seite 10
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Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich
die äthiopischen Behörden interessieren würden. Vor diesem Hinter-
grund sei auch nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers
wegen des Artikels im J._______ vom P._______ auszugehen. Es sei
auch den äthiopischen Behörden bekannt, dass viele äthiopische
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich
in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss
ihres Asylverfahrens mit unterschiedlichen Mitteln ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken. Falls die äthiopischen Behörden davon
überhaupt Kenntnis genommen hätten und in der Lage gewesen
wären, die namentlich angeführte Person zu identifizieren, hätte es
sich schnell herausgestellt, dass es sich nicht um eine politisch
engagierte Persönlichkeit aus dem Umfeld der Opposition handle. Es
sei daher nicht von einer persönlichen Gefährdung des Beschwerde-
führers wegen exilpolitischer Tätigkeiten auszugehen.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2007 schliesslich hält der
Beschwerdeführer an seinen bereits in der Beschwerdeschrift darge-
legten Entgegnungen vollumfänglich fest und führt zu den vorgebrach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten an, entgegen der vorinstanzlichen An-
sicht handle es sich bei ihm um eine politisch engagierte Persönlich-
keit aus dem Umfeld der Opposition. So sei seine Flucht aus Äthiopien
gerade wegen der objektiv und subjektiv begründeten Furcht, aus poli-
tischen Motiven inhaftiert zu werden, geschehen. Wenn auch mit
Recht gesagt werden könne, dass er sich nicht übermässig aktiv an
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung im schweizeri-
schen Exil beteiligt habe, so sei doch in Erinnerung zu rufen, dass er
in den Akten der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden registriert sei.
Richtig sei, dass sein politisches Profil durch die Mitgliedschaft bei der
KINIJIT Schweiz an Gewicht gewinne.
3.5 Nach Würdigung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend
nicht gelingt, mit seinen Vorbringen und Beweismitteln auf Beschwer-
deebene die im angefochtenen BFM-Entscheid dargelegte Einschät-
zung, wonach er die Flüchtlingseigenschaft weder glaubhaft zu ma-
chen noch nachzuweisen vermocht habe, umzustossen. Die Vorinstanz
hat daher das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt,
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vermochte der Beschwerdeführer die im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens geltend gemachten Gründe (Verfolgung wegen Mitgliedschaft
und Unterstützung der C._______) nicht glaubhaft zu machen (vgl.
ARK-Urteil vom 5. Oktober 2005 bzw. Bst. A. oben). Insbesondere
wurde im erwähnten Urteil festgehalten, dass der Nachweis einer
blossen Mitgliedschaft bei der C._______ und der Umstand der
Beibringung von Parteibestätigungen und eines Flugblatts angesichts
des offensichtlich völlig unglaubhaften Sachverhaltsvortrags nicht
ausreichten, um eine konkrete Gefährdung oder Verfolgungssituation
glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem zweiten
Asylgesuch auf seine Mitgliedschaft bei der C._______ und die daraus
resultierende Festnahme seines Vaters (diese sei im Zusammenhang
mit Fragen zu seinem Aufenthaltsort begründet gewesen, vgl. Gesuch
vom 18. November 2005, S. 3 unten) Bezug nimmt, sind daher schon
allein aus diesen Gründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der im „Wiedererwägungsgesuch“ vorgebrachten Repression
gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers anzubringen.
Gestützt wird diese Einschätzung durch die diversen durch die Vorins-
tanz veranlassten Abklärungen vor Ort, welche der Glaubhaftigkeit des
Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers jegliche Grundlage ent-
ziehen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe geäusserten Kritik an der Informationsbeschaffung durch
die Schweizer Vertretung in Addis Abeba ist zunächst in grundsätzli-
cher Hinsicht anzuführen, dass die einzelfallspezifischen Informatio-
nen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu
analysieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht ver-
absolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der Grund-
lagen für die Lagebeurteilung der schweizerischen Asylbehörden
dient. Da sich die Schweizerische Vertretung - wie auch in diesem Fall
- für ihre wiederholten Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander un-
abhängiger Quellen bedient, und vorliegend keine Anhaltspunkte be-
stehen, aufgrund welcher die Qualität des Abklärungsergebnisses in
Zweifel zu ziehen wäre, darf der Schluss gezogen werden, dass der
Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen
sind.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen am Ab-
klärungsergebnis der Botschaft im Speziellen ist zunächst festzuhal-
ten, dass sich die von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe herausge-
schälten Kritikpunkte überwiegend auf als unwesentlich zu erachtende
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Punkte der Abklärungen beziehen respektive von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid gar nicht verwendete Sachverhaltselemente
betreffen. Die vom BFM im Entscheid verwendeten Hauptpunkte ver-
mag dieser jedoch in keiner Art und Weise zu widerlegen. Der
Umstand allein, dass seitens des BFM die Identität der Auskunfts-
person der C._______ nicht offengelegt wurde und daher Zweifel an
deren Kompetenz bestünden, vermag die Korrektheit des Abklärungs-
ergebnisses nicht in Frage zu stellen. Dazu ist zu bemerken, dass sich
die Vorinstanz einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche
Quellen und andererseits auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise
diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat,
abstützt. Bezüglich der öffentlichen Quellen besteht seitens der Vorin-
stanz keine Offenbarungspflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen
nur insofern, als sie den wesentlichen Inhalt der Information offenzule-
gen braucht, nicht jedoch deren genauere Herkunft, sofern wesentli-
che öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern.
Vorliegend sind beide Voraussetzungen erfüllt: Einerseits überwiegen
die öffentlichen Interessen des Bundes an einer Verweigerung der
Einsichtnahme in Berichte über Begebenheiten im Herkunftsland von
Asylbewerbern, da mit der Bekanntgabe genauer Umstände von Ereig-
nissen die Vorbereitung eines Asylgesuches erleichtert würde.
Andererseits bestehen wesentliche private Interessen von Auskunfts-
personen an der Geheimhaltung ihrer Identität (vgl. Art. 27 VwVG).
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach gemäss Auskunft des Prä-
sidenten der I._______ und aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen
die im Informationsschreiben des BFM vom 2. August 2006 stehende
Aussage, wonach die D._______ nunmehr im Parlament vertreten und
nicht mehr Koalitionspartner des F._______ sei, als falsch
beziehungsweise als unvollständig erachtet werden müsse, ist vor-
liegend als unbehelflich zu erachten. Unbesehen des Umstandes, ob
diese - lediglich als Zusatzinformation im Botschaftsbericht enthalte-
nen - Ausführungen nur teilweise als zutreffend oder gar als unzutref-
fend erachtet werden könnten, bleibt festzustellen, dass die Vorinstanz
auf diesen Punkt respektive diese Zusatzinformation im angefochtenen
Entscheid nicht abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
Argumentation den Informationswert der Erklärungen betreffend die
D._______ in Frage zu stellen versucht - zumal die beiden Flügel der
D._______ miteinander rivalisieren würden - ist festzuhalten, dass es
sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, die Botschaft stütze sich
bloss auf die Information eines anonym gehaltenen Funktionärs des im
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Parlament vertretenen (...)-Flügels, um eine unbelegte und nicht weiter
konkretisierte Behauptung handelt. Ferner vermag der
Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen das einlässliche und
schlüssige Abklärungsergebnis, gemäss welchem er gar nie Mitglied
dieser Partei gewesen ist, somit auch weder ein Mitglied des einen
oder anderen Flügels der C._______ respektive der D._______ sein
beziehungsweise gewesen sein kann, nicht zu entkräften.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es müsse im Sinne einer
Differenzierung zum Abklärungsergebnis, wonach sich die Schweizer
Vertretung im Umfeld seines Vaters erkundigt habe und gemäss wel-
chem dieser immer noch arbeitstätig und nicht inhaftiert worden sei,
ausgeführt werden, dass der Vertrauensanwalt höchstwahrscheinlich
nur einige Nachbarn seines Vaters kontaktiert habe. Erschwerend
komme hinzu, dass die befragten Nachbarn nur ausgesagt hätten, „ge-
mäss ihres Wissens“ sei der Vater nicht in Haft gesetzt worden. Die
Verfügung der Vorinstanz lasse eine solche Differenzierung in unange-
brachter Weise vermissen und erwecke durch eine solche Wortwahl
vielmehr den Eindruck, als handle es sich bei den von den Nachbarn
gegebenen Auskünften um Tatsachen. Die von den Nachbarn erteilten
Auskünfte hätten angesichts der fehlenden Objektivität kaum einen
Beweiswert. Diese Einwände erweisen sich jedoch ebenfalls als unbe-
helflich. So legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar, wieso "nur eini-
ge Nachbarn" nicht in der Lage sein sollten, einigermassen exakt über
die Lebensumstände des Vaters des Beschwerdeführers Auskunft er-
teilen zu können. Jedenfalls hat die Vorinstanz auf die spezifischen
Auskünfte, welche im privaten Umfeld des Vaters des Beschwerdefüh-
rers erhoben wurden, im angefochtenen Entscheid bei der Würdigung
der Sachverhaltsvorbringen nicht mehr abgestellt (vgl. BFM-Verfügung
vom 9. März 2007, S. 4). Zudem beziehen sich die Aussagen zu "nur
einige Nachbarn" auf den Inhalt der ersten Botschaftsabklärung, wel-
che wegen der weiteren, vertieften Abklärungen und insbesondere der
Verifizierungen an den jeweiligen angeblichen Haftorten des Vaters
ohnehin als nicht wesentlich für den vorliegenden Fall zu erachten ist.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM behaupte gestützt auf die
Abklärungen der Botschaft, eine Mitgliedschaft bei der C._______
begründe keine Gefährdung. Berichte von
Menschenrechtsorganisationen würden jedoch das Gegenteil belegen.
So sei dem eingereichten Bericht der OMCT wie auch der
Medienmitteilung des EHRCO (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) zu
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entnehmen, dass ein Parteimitglied der C._______ zu Tode gefoltert
worden sei. Aus den erwähnten Beilagen wird ersichtlich, dass dem
offenbar Getöteten vorgeworfen worden sei, er sei ein Mitglied der
K._______, und die Sicherheitskräfte hätten diesen nach einer
bestimmten Person gefragt. Obwohl vom Gericht letztlich die
Freilassung des Betroffenen angeordnet worden sei, sei dieser auf-
grund der während der Haft erlittenen Folter verstorben. Gemäss Ab-
klärungen der Botschaft soll die Mitgliedschaft als solche bei der
C._______ keine behördliche Repression nach sich ziehen. Jedenfalls
sei gemäss diesen Abklärungen nach Auskunft der offiziellen
Auskunftsperson der in Frage stehenden Partei noch nie jemand allein
wegen seiner Mitgliedschaft zur C._______ oder wegen seiner
Registrierung auf der Parteiliste von der Polizei verhaftet worden. Aus
den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen wird ersichtlich,
dass der Betroffene nicht allein wegen seiner Mitgliedschaft zur
C._______ ins Visier der Behörden geriet, sondern wegen anderer
Vorwürfe (vermutete Mitgliedschaft zur K._______; Erhalt von
Informationen über eine von den Behörden offensichtlich gesuchte
Person) in Haft gesetzt und schon vorher behördlich schikaniert
worden sei. Der Vorwurf des Beschwerdeführers in der vorgebrachten
Form ist daher erheblich zu relativieren und vermag das Ab-
klärungsergebnis in diesem Punkt nicht als falsch erscheinen zu las-
sen. Ferner ist auch hier festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Aus-
sagen in ihrem Entscheid bei der Würdigung gar nicht beigezogen und
eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der C._______ - und
dies mithin zu Recht - ohnehin als nicht glaubhaft erachtet hat.
Überdies wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein,
das BFM stelle sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Personen in
Äthiopien bei Eintritt in eine Haftanstalt und bei Entlassung zwingend
registriert würden. Bezüglich der vom BFM angeführten IKRK-Bestäti-
gung, gemäss welcher sein Vater von der Organisation nirgends regis-
triert worden sei und welche als Beleg dafür diene, dass dieser gar nie
in Haft gesessen habe, lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass das
IKRK nicht jeden Gefangenen besuche. Gefängnisinsassen müssten
dem IKRK ihren Wunsch für einen Besuch mitteilen. Indes sei nach ei-
nem solchen Besuch für die Betroffenen mit staatlichen Vergeltungs-
massnahmen zu rechnen, weshalb sich viele Gefangene verständli-
cherweise fürchteten, überhaupt das IKRK um einen Besuch zu bitten.
Die Bestätigung des IKRK sage daher nichts aus über die Tatsache
der Haft seines Vaters, sondern besage nur, dass diese Organisation
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seinen Vater in der Haft nicht besucht habe. Dem Beschwerdeführer ist
in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass allein der Umstand der
Nichtregistrierung durch das IKRK eine Haft des Vaters des Beschwer-
deführers nicht zwingend ausschliesst, zumal das IKRK in der Regel
einerseits von Verwandten von inhaftierten Personen über deren Sta-
tus informiert werden muss und andererseits nur schon aus Kapazi-
tätsgründen keine flächendeckenden Gefängnisbesuche möglich sind.
Hingegen sind weitere Indizien vorhanden, welche auch gegen die an-
geführte Haft des Vaters sprechen: So ist aus den Umständen der Ver-
haftung des Vaters, der Unkenntnis über dessen weiteren Verbleib und
dem Vorhandensein verschiedener weiterer Familienangehöriger im
Heimatland ohne weiteres zu schliessen, dass sich die Familienange-
hörigen früher oder später (auch) an das IKRK gewendet hätten, um
Näheres über den Verbleib des Vaters ausfindig zu machen. Zudem
handelt es sich bei den vom IKRK ausgestellten Bestätigungen für die
Gefangenen um wertvolle Beweismittel, welche von ihnen sorgfältig
aufbewahrt werden. Erhärtet wird letztlich diese Erkenntnis dadurch,
dass aus den bei anderen Quellen getätigten Abklärungen ersichtlich
wird, dass der Vater nicht inhaftiert war.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zum Vorwurf, er habe trotz
seiner Willensbekundung, vor Ort Abklärungen durchzuführen, dem
BFM keine Beweise für seine angebliche Gefährdung zukommen las-
sen, einwendet, dass die von seiner vormaligen Rechtsvertreterin ein-
geleiteten Abklärungen durch die SFH noch laufen würden und daher
dem BFM bis dato noch keine Abklärungsergebnisse der SFH hätten
zugestellt werden können, ist festzustellen, dass auch über drei Jahre
nach der entsprechenden Willensbekundung durch den Beschwerde-
führer weder beim BFM noch beim Bundesverwaltungsgericht weitere
Beweismittel oder Abklärungsergebnisse der SFH eingetroffen sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht erfüllen, weshalb es sich erübrigt, diesbezüglich auf
weitere Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da
sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
3.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch
das geltend gemachten exilpolitische Engagement in der Schweiz,
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
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gesetzt hat und deswegen (das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.6.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerde-
führer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich
durch eine aktenkundig gemachte Teilnahme an einer regimekritischen
Kundgebung der F._______. Weiter sei am P._______ ein Bericht des
J._______ erschienen, laut welchem er in seinem Land für die
Rekrutierung neuer Mitglieder verantwortlich gewesen sei und
Demonstrationen organisiert habe.
Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exil-
aktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfol-
gung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Vor-
aussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
3.6.2 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechtskräf-
tig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals
geltend gemachte politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu
machen. Aufgrund der Akten ist überdies zu bezweifeln, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatland überhaupt in irgendeiner Weise poli-
tisch tätig war. So konnte der Beschwerdeführer weder im ersten Asyl-
verfahren noch im hier zu beurteilenden zweiten Asylverfahren eine
Zugehörigkeit zur C._______ und daraus angeblich resultierende
Nachteile für seine Person und weitere Familienangehörige, so
insbesondere für seinen Vater, glaubhaft machen. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es handle sich bei ihm um
eine politisch engagierte Persönlichkeit aus dem Umfeld der
Opposition. So sei seine Flucht aus Äthiopien gerade wegen der
objektiv und subjektiv begründeten Furcht, aus politischen Motiven
inhaftiert zu werden, geschehen. Wenn auch mit Recht gesagt werden
könne, dass er sich nicht übermässig aktiv an Demonstrationen gegen
die äthiopische Regierung im schweizerischen Exil beteiligt habe, sei
er doch in den Akten der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden
registriert.
Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Gestützt auf
die Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asylgesuch und den
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im hier im zweiten Asylverfahren gewonnenen Erkenntnissen ist davon
auszugehen, dass er in Äthiopien nicht Mitglied der C._______ war.
Die Authentizität des eingereichten Mitgliederausweises wurde denn
auch gestützt auf die Abklärungen der Botschaft zu Recht bezweifelt.
Weiter ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Akten
der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden registriert, als blosse
unbelegte Schutzbehauptung zu werten. Gestützt auf diese
Erwägungen ist es insgesamt als unglaubhaft zu erachten, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland politisch
tätig war und deswegen Nachteile zu erleiden hatte. Demzufolge ist
auch nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus
Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als
Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen
Datenbank registriert war.
3.6.3 Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2002 in die Schweiz
ein. Seine exilpolitische Aktivität begann jedoch den Akten zufolge erst
etwa (...) Jahre später mit der Teilnahme an einer Demonstration im
O._______. Aufgrund der Aktenlage und der diesbezüglich
eingereichten Beweismittel (Fotos) ist nicht davon auszugehen, dass
das Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme
an diesem Anlass hinausging und beispielsweise auch die (Mit-)Orga-
nisation der Kundgebung beinhaltete.
3.6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszuge-
hen, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers erst im
O._______ einsetzte und sie sich bisher auf eine einzige von der
F._______ Schweiz organisierte Kundgebung beschränkte. Entgegen
den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen ist aufgrund
der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Be-
hörden Kenntnis von dieser Aktivität erlangt haben. Zwar wird grund-
sätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die
äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Um-
stand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich zog
respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise beste-
hen im vorliegenden Fall nicht. Bei der Kundgebung, an der der Be-
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schwerdeführer teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in
der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine
Hinweise dafür, dass er von allenfalls an der Kundgebung anwesenden
Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Fol-
ge registriert wurde. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der
Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als über-
wiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und diesen namentlich identi-
fiziert und registriert haben. Daran vermag auch der erwähnte Artikel
im J._______ vom P._______ nichts zu ändern. So wird aus diesem
ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich und sofern auf die Tätigkeit desselben für das Oppositions-
bündnis F._______ verwiesen wird, so lassen die darin aufgeführten
Tätigkeiten den Beschwerdeführer nicht als besonders engagierten
und exponierten oder gar staatsgefährdenden politischen Aktivisten
der Opposition erscheinen. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise da-
für, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Ankla-
geerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zu-
sammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten
nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die
in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Hei-
matland des Beschwerdeführers abzuklären.
3.6.5 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wer-
den sollte oder mittlerweile bekannt geworden wäre, so erscheint es
angesichts der sehr bescheidenen Quantität und Qualität seines Enga-
gements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr
nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewär-
tigen hätte. Der Beschwerdeführer nahm - soweit dies von ihm bisher
geltend gemacht wurde - lediglich an einer Kundgebung der F._______
Schweiz teil. Er hatte innerhalb dieser Organisation keine
Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch be-
sondere Aufgaben. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwer-
deführers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung, wonach er sich hochgradig enga-
giert habe, nicht als besonders tätigen und exponierten oder gar
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staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. In der Einga-
be vom 24. Mai 2007 wird denn auch eingeräumt, er habe sich nicht
übermässig aktiv an Demonstrationen gegen die äthiopische Regie-
rung im schweizerischen Exil beteiligt. Er erweckt somit den Eindruck
eines blossen Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische
Überzeugung, der sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthio-
piern lediglich deshalb angeschlossen hat, weil er sich davon persönli-
che Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung seines Aufenthal-
tes in der Schweiz - erhoffte. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht
das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre
(exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus
diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Bekanntwerdens
seiner exilpolitischen Tätigkeit unwahrscheinlich, dass er als "extremes
Element" im Sinne der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums
vom 31. Juli 2006 betrachtet und deswegen mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden zu rechnen
hätte. Im Übrigen ist die F._______, deren Mitglied der
Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung der
I._______ vom 27. März 2007 sein soll, in Äthiopien eine legale Partei,
deren Anhänger nie umfassend verfolgt wurden. Vielmehr wurden
diese lediglich selektiv verfolgt, indem primär besonders exponierte
Personen wie beispielsweise gewählte Abgeordnete sowie Angehörige
der Parteiführung verhaftet wurden. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass im Juli 2007 mehrere in Äthiopien verhaftete und
verurteilte Führer der F._______ wenige Tage nach ihrer Verurteilung
ohne Auflage begnadigt wurden. Die meisten im Juli 2007 aus der Haft
entlassenen Kader der F._______ (darunter der ehemalige
Parteipräsident [...]) reisten unmittelbar nach ihrer Entlassung ins
Ausland und nahmen an den Wahlen im (...) nicht teil. Die
Vizepräsidentin der F._______ (...) hingegen blieb in Äthiopien.
Querelen innerhalb der F._______ in der Diaspora und in Äthiopien
hatten zur Folge, dass die Finanzierung aus der Diaspora für die in
Äthiopien verbliebene F._______ zurückging. Während die Gruppe um
den exilierten Parteiführer der F._______ (...) an Einfluss verlor,
schloss sich die Fraktion um die stellvertretende Parteivorsitzende (...)
mit der grösseren der im Parlament vertretenen Fraktionen der
F._______ zusammen. Die nationale Wahlbehörde (National Election
Board) sprach im (...) den Parteinamen F._______ allerdings der
kleineren Parlamentsfraktion zu. Als Folge musste sich die Gruppe um
(...) als neue Partei mit anderem Namen registrieren lassen. Erst nach
den Wahlen im (...) anerkannte das National Election Board (...)
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N._______.
Es ist daher aufgrund dieser Entwicklung festzuhalten, dass sich die
Gefahr, Opfer einer politisch motivierten Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden zu werden, selbst für exponierte und profilierte re-
gimekritische Anhänger der F._______ in letzter Zeit erheblich
vermindert hat.
3.6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insge-
samt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in
Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
rechnen müsste.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Asylgründe noch die geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers
auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein zweites
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch - wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt (vgl. E. 5.4) - über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 21
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter an-
derem geltend, er lebe mit einer äthiopischen Staatsangehörigen in ei-
ner eheähnlichen Gemeinschaft. Er sei Vater eines von ihm anerkann-
ten, am M._______ geborenen Sohnes. Die Heirat sei bisher nicht
möglich gewesen, weil die benötigten Papiere aus Äthiopien nicht
hätten beschafft werden können. Die Pflege der partnerschaftlichen
Beziehung wie auch die Beziehung zu seinem Sohn würde bei einem
Vollzug der Wegweisung verunmöglicht.
Den Akten der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, L._______
(siehe Asylverfahren N_______), ist zu entnehmen, dass diese am
AA._______ einen weiteren Sohn gebar, der vom Beschwerdeführer
anerkannt wurde. L._______ und die Kinder wurden mit Verfügung des
BFM vom (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufgenommen. Zudem verzeichnet der Beschwerdeführer zu-
mindest seit (...) die gleiche Wohnadresse wie L._______ Es ist
deshalb davon auszugehen, dass er mit L._______ in dauerhafter
eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zumal den Akten keine Anhaltspunkte
zu entnehmen sind, die den gegenteiligen Schluss zulassen.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verleiht Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen - nur unter den Voraus-
setzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf
eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn eine Ehe oder
ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der
die elterliche Sorge nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt er-
scheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Nie-
derlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. BGE 109 Ib 183 ff.;
EMARK 1995 Nr. 24 E. 8 S. 228 f.).
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Die Lebenspartnerin und die Kinder des Beschwerdeführers sind in
der Schweiz vorläufig aufgenommen und besitzen mithin kein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den in Art. 8
EMRK festgelegten Schutz der Familie und auf einen daraus ableitba-
ren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
5.4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits
in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8
EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen
Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme des-
sen Familie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Fami-
lie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in
dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepart-
ner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1
AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über
die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme
der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich
noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB
vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher in-
haltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Bezüglich
des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzu-
stellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basie-
render Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten nicht
abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylver-
fahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl.
EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b zweites Lemma S. 232; EMARK 1998
Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7).
Vorliegend würde - wie erwähnt (vgl. oben E. 5.3) - der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht verletzen, weil
seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besitzen. Sie sind indessen vorläufig aufgenommen
und verfügen über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheits-
recht, weshalb sich der mit L._______ in eheähnlicher Gemeinschaft
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lebende Beschwerdeführer, der die gemeinsamen Kinder anerkannte,
auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG berufen kann. Er ist somit ebenfalls wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal
gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen.
5.5 Die in E. 5.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse kann somit
verzichtet werden.
6.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorins-
tanzlichen Verfügung vom 9. März 2007 sind aufzuheben und die Vor-
instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde für den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Der Beschwerdeführer ist schon seit mehreren Jahren er-
werbstätig (siehe auch Beschwerde, S. 14), weshalb eine Bedürftigkeit
zu verneinen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
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zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl-
und Wegweisungspunkt - wären dem Beschwerdeführer die hälftigen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ist
indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchge-
drungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von
der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE)
ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung - welche vom BFM
zu entrichten ist - auf Fr. 700.-- (inklusive Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei berücksichtigt wird, dass die aus-
führliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde nicht notwendig
war.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-2565/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
9. März 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: drei Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- BB._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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