B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2566/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Äthiopien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2016
D-2566/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger von der Ethnie
der Oromo, stellte am 23. Juni 2006 erstmals in der Schweiz ein Asylge-
such. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 18. Au-
gust 2006 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 ab.
B.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 10. März
2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter dem Titel eines zweiten Asyl-
gesuchs und mit der Begründung exilpolitischer Aktivitäten um die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling. Mit Verfügung vom 30. April 2009 lehnte das Bundesamt auch dieses
Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3475/2009 vom 10. Feb-
ruar 2010 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 27. September 2013
reichte der Beschwerdeführer mit der erneuten Begründung exilpolitischer
Aktivitäten ein weiteres Gesuch um Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und um vorläufige Aufnahme als Flüchtling ein.
D.
Am 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu den
Gründen dieses Gesuchs angehört.
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2016 (Datum der Eröffnung: 30. März 2016)
lehnte das SEM das Gesuch vom 27. September 2013 ab und ordnete er-
neut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
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beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als
Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asyl-
gesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurde mit der Eingabe un-
ter anderem ein Ausdruck aus dem Internet eingereicht. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde und den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2016 wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a AsylG abgelehnt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer unter
Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 17. Mai 2016 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
H.
Mit Einzahlung vom 12. Mai 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2016 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und reichte als Beweis-
mittel die Kopie eines Bestätigungsschreibens ein.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2016 übermittelte der Be-
schwerdeführer das Original des soeben erwähnten Bestätigungsschrei-
bens.
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M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2016 reichte der
Beschwerdeführer vier Photographien ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bereits
mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli
2008 das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig ab-
gelehnt wurde. Mit der Eingabe an das BFM vom 27. September 2013 be-
antragte der Beschwerdeführer ‒ wenn auch unter der Bezeichnung
„neues Asylgesuch“ ‒ ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekre-
tariat die Eingabe vom 27. September 2013 implizit als Mehrfachgesuch im
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Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Vorausset-
zungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger
Rechtsprechung ‒ in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit wel-
chem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden)
‒ dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle
aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE
2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das SEM die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 27. September 2013 formell korrekterweise als
neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz
jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt,
nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung.
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in
materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie ‒ im Falle einer negativen Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ‒ ob die Wegweisung zu vollziehen oder
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Be-
schwerdeführer selbst stellt im vorliegenden Verfahren auch keine darüber
hinausgehende materielle Anträge.
4.
4.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Sub-
jektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in
fine AsylG).
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4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines dritten Asyl-
gesuchs mit der entsprechenden Eingabe an das BFM vom 27. September
2013 sowie im Rahmen seiner Anhörung vom 26. März 2015 im Wesentli-
chen Folgendes vor: Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er im Rahmen
der äthiopischen Exilopposition politisch aktiv. Dabei habe er seine exilpo-
litischen Aktivitäten, die er bereits zum Zeitpunkt der früheren Asylgesuche
ausgeübt habe, weitergeführt. Nun sei er nicht mehr ‒ wie zuvor ‒ für die
Partei KINIJIT (amharisches Kürzel für „Coalition for Unity and Democracy“
[CUD]) tätig, sondern engagiere sich nunmehr seit September Jahr 2011
für die Partei EPPF (Ethiopian People‘s Patriotic Front). Im Rahmen dieses
Engagements habe er sich zwei- oder dreimal über Internet an Telephon-
und Videokonferenzen der in Europa ansässigen Parteimitglieder und an
verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt. Zudem sei er un-
gefähr im November 2014 zum Verantwortlichen für „Public Relations“ der
EPPF in der Schweiz ernannt worden und habe als solcher sechs Perso-
nen aus der hiesigen äthiopischen Gemeinschaft als Mitglieder der Partei
gewinnen können. Nachdem er seit mehreren Jahren an allen öffentlich
sichtbaren Kundgebungen und Protesten der äthiopischen Opposition als
Vertreter der EPPF auftrete, müsse davon ausgegangen werden, dass er
den Agenten der äthiopischen Regierung aufgefallen und von diesen auch
identifiziert worden sei. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbe-
stätigung und Referenzschreiben der Auslandsorganisation der EPPF, ver-
schiedene Photographien, Ausdrucke aus dem Internet sowie ein Flugblatt
(Aufruf zu einer Demonstration) ein.
4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift sowie mit den Eingaben vom 21. Juni,
8. Juli und 6. September 2016 machte der Beschwerdeführer darüber hin-
aus geltend, er nehme seit seiner Ernennung zum Verantwortlichen für
„Public Relations“ der EPPF in der Schweiz regelmässig an einer bis zu
drei wöchentlichen Videokonferenzen sowie in unregelmässigem Rhyth-
mus an Sitzungen der Partei teil. Zwar sei die EPPF in der schweizerischen
Öffentlichkeit nicht häufig präsent. Jedoch sei der Beschwerdeführer
gleichwohl in der äthiopischen Diaspora in der Schweiz als Vertreter der
EPPF bekannt, zumal er auch mit anderen exil-äthiopischen Organisatio-
nen zusammenarbeite. So sei er auch auf der Website der EPPF als akti-
ves Mitglied aufgeführt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer durch den äthiopischen Geheimdienst überwacht und als aktiver Re-
gimegegner identifiziert worden sei. Die EPPF werde durch das äthiopi-
sche Regime als terroristische Organisation aufgefasst, und der Beschwer-
deführer selbst sei bei der äthiopischen diplomatischen Vertretung in der
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Schweiz als Terrorist bekannt. Am 16. August 2016 habe er in Genf an einer
Demonstration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, wobei er
an der Spitze des Zuges marschiert sei. Im Zusammenhang mit diesen
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungsschreiben
sowie vier Photographien ein.
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz während mehrerer Jahre für die Partei KINIJIT exilpoli-
tisch aktiv gewesen, bereits mit den Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 und D-3475/2009 vom 10. Februar
2010 abschliessend beurteilt wurde. Soweit im vorinstanzlichen Verfahren
und mit der Beschwerdeschrift auf die exilpolitischen Aktivitäten des betref-
fenden Zeitraums zugunsten der KINIJIT Bezug genommen wird, ist auf
diese Vorbringen somit nicht weiter einzugehen.
4.4 Soweit im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe sich seit dem Urteil D-3475/2009 vom 10. Februar
2010 im Rahmen der EPPF exilpolitisch betätigt, ist festzustellen, dass sich
diese Aktivitäten gemäss seinen Aussagen und aufgrund der eingereichten
Beweismittel auf die blosse Beteiligung an Telephon- und Videokonferen-
zen, die Anwesenheit an einigen wenigen öffentlichen Kundgebungen so-
wie das angebliche Anwerben von sechs Personen für die genannte Partei
als „Delegierter für Public Relations“ beschränken. Zwar ist einzuräumen,
dass sich die in Äthiopien herrschende politische und menschenrechtliche
Situation verschlechtert hat. Auch bestehen Hinweise darauf, dass die äthi-
opischen Sicherheitsbehörden die Beobachtung der Aktivitäten der Exilge-
meinschaften in jüngster Zeit verstärkt haben. Dabei ist jedoch davon aus-
zugehen, dass sich die äthiopischen Geheimdienste im Ausland auf eine
selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition
beschränken. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der äthiopi-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn die betroffene Person
sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund
ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie
werde aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen. Den gegenüber der Vorinstanz sowie im Beschwerdever-
fahren eingereichten Beweismitteln ‒ darunter insbesondere die Bestäti-
gungsschreiben, Photographien und Ausdrucke aus dem Internet ‒ ist zu
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entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur sehr vereinzelt in der Öffent-
lichkeit aufgetreten ist. Von einer besonderen Exponierung als regimekriti-
scher Aktivist im soeben erwähnten Sinn kann dabei nicht gesprochen wer-
den. Auch das Anwerben von sechs Personen für die EPPF kann offen-
sichtlich nicht als leitende oder anderweitig herausragende Funktion inner-
halb dieser Organisation aufgefasst werden. Es besteht somit kein konkre-
ter Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer zur Kategorie jener
exponierten Aktivisten im Ausland gehört, auf die sich tatsächlich die kon-
krete Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden richtet.
4.5 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Das SEM hat
somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 eine rechtskräftige Wegwei-
sung. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl.
E. 3).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar hat sich die in Äthiopien herrschende
politische und menschenrechtliche Lage in letzter Zeit verschlechtert. Den-
noch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation zum heutigen
Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist auch unter Berücksichtigung der
negativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch
sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerde-
führer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere machte der Be-
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schwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren, das zur angefochte-
nen Verfügung führte, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgend-
welche Gründe geltend, die im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten.
Somit ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die diesbezügli-
chen, weiterhin gültigen Feststellungen in den Urteilen D-6103/2006 vom
18. Juli 2008 und D-3475/2009 vom 10. Februar 2010 zu verweisen.
5.4.3 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Übrigen vorgebracht, die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe sich aus dem Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer ‒ zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde
– seit nahezu zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, hier gut integriert sei
und nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts somit als Härtefall
gelte. Diesbezüglich ist auf Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der
Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen kann, wenn – unter anderem – die betroffene Person sich seit Ein-
leitung des Asylverfahrens mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält
und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persön-
licher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich mit einem
entsprechenden Gesuch an die zuständigen ausländerrechtlichen Behör-
den zu wenden.
5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 11
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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