B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2566/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am
(…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
D-2566/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 wurde der Beschwerde-
führer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Am 14. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusam-
menführung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und um deren Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 – eröffnet am 18. April 2017 – bewilligte
das SEM die Einreise der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers
in die Schweiz nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Seiner Ehefrau B._______ und seiner Tochter
C._______ sei die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm für die Verfahrenskosten die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung
vom 10. Mai 2017 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2017 zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Mit Schreiben vom 26. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
Ehefrau befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Im November 2017
D-2566/2017
Seite 3
sei sie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden. Der Aufenthalt
in D._______ sei Ehefrau und Tochter vom UNHCR offiziell bewilligt wor-
den. Aufgrund der Erkrankung könne sich seine Ehefrau nicht ausreichend
um die gemeinsame Tochter kümmern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben seien. Das Familienasyl diene nicht der
Wiederaufnahme von beendeten oder der Aufnahme von neuen Beziehun-
gen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Januar 2012 oder 2013
die Ehe geschlossen zu haben. Bis zur im September 2014 erfolgten Aus-
reise aus Eritrea habe er zusammen mit seiner Ehefrau im gemeinsamen
D-2566/2017
Seite 4
Haushalt gelebt. Er sei gemeinsam mit ihr ausgereist und nach E._______
gegangen, von wo aus sie zwei Wochen später nach F._______ weiterge-
reist seien. Gemäss den Aussagen bei der Befragung zur Person (BzP)
vom 28. Mai 2015 halte sich seine Frau in D._______ auf, wo er sie zu-
rückgelassen habe, als sie im siebten Monat schwanger gewesen sei. Bei
der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juni 2016 habe er gesagt, seine
Ehefrau sei zum Zeitpunkt der BzP im siebten Monat schwanger gewesen.
Sie lebe zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester im Flüchtlings-
lager G._______. Eine gemeinsame Weiterreise nach Europa sei wegen
der Schwangerschaft und aus finanziellen Gründen nicht möglich gewe-
sen. Er sei somit im September mit seiner Ehefrau ausgereist und habe
sich – je nach Version – bis Januar oder Mai 2015 mit ihr in F._______
aufgehalten, bevor er sich durch freiwillige Weiterreise nach Europa von ihr
fortbegeben habe. Daraus folge, dass er und seine Ehefrau nicht durch die
Flucht aus Eritrea getrennt worden seien – er habe sie im Drittland
F._______ zurückgelassen. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht gegeben.
3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich
von Mitte Januar bis Mitte Februar 2015 in F._______ aufgehalten und
habe seine Ehefrau nicht freiwillig verlassen. Sie seien auf der Flucht ge-
trennt worden, weil diese in F._______ noch nicht abgeschlossen gewesen
sei. Mit der auf falschen Tatsachen beruhenden, auf rechtlichen Feinheiten
und Kunstgriffen beruhenden Begründung werde das Familienasyl verwei-
gert, was dessen Leitgedanken entgegenstehe.
Mit der Formulierung „je nach Version“ lasse das SEM zu Unrecht den Ein-
druck der Unglaubwürdigkeit entstehen. Der Beschwerdeführer sei nie ge-
fragt worden, von wann bis wann er sich mit der Ehefrau in F._______ auf-
gehalten habe, weshalb die Daten Januar oder Mai 2015 aus der Luft ge-
griffen seien. Er habe einen Monat in F._______ verbracht. Seine Frau und
er seien in E._______ festgenommen und ins Gefängnis „H._______“ ge-
bracht worden; vom UNHCR seien sie ins Camp I._______ gebracht wor-
den. Am 7. Januar 2015 hätten sie nach F._______ fliehen können, wo sie
sich einen Monat aufgehalten hätten, bevor er seine Frau wegen deren
Schwangerschaft habe zurücklassen müssen. Von einem längeren Aufent-
halt in F._______ könne bei einem Monat nicht gesprochen werden.
Aus BVGE 2012/32 könne für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet wer-
den. Seine Frau und er hätten ihre Beziehung weder konkludent noch ex-
plizit beendet. Eine freiwillige Aufgabe der Beziehung wie im Fall BVGE
D-2566/2017
Seite 5
2012/32 sei auszuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine
freiwillige Trennung in Fällen anerkannt, bei denen diese ausschliesslich
durch wirtschaftliche Motive begründet gewesen sei oder der Mann sich
von der Frau getrennt habe, um sich im Sudan um Arbeit zu bemühen. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien getrennt worden, weil es ihr
gesundheitlich schlecht gegangen und sie schwanger gewesen sei. Seine
Frau sei zum Zeitpunkt seiner Ankunft in der Schweiz im siebten Monat
schwanger gewesen; seine Aussage bei der BzP sei falsch übersetzt wor-
den.
Das SEM impliziere, dass die Flucht in F._______ abgeschlossen gewesen
sei und lehne sich dabei an Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an.
Dieses stelle darauf ab, ob ein längerfristiger Aufenthalt in einem Drittland
beabsichtigt gewesen sei und tatsächlich stattgefunden habe, ob die
Flüchtlinge im Drittland eine Wohnung bezogen und dort gearbeitet hätten.
Sie hätten bereits in Eritrea geplant, in ein sicheres Land in Europa zu flie-
hen und hätten F._______ nur als Zwischenstation anvisiert. Der Be-
schwerdeführer habe sich nur während eines Monats in einem Camp auf-
gehalten und sei danach sofort weitergereist. Er habe in F._______ nicht
gearbeitet und keine Wohnung bezogen. Von einer freiwilligen Trennung
nach dem Ende der Flucht könne in seinem Fall nicht ausgegangen wer-
den.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Per-
sonen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4).
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine
vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz vor-
aus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest be-
absichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
D-2566/2017
Seite 6
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er habe Eritrea zusammen
mit seiner Ehefrau am 24. September 2014 verlassen und sei mit ihr nach
viertägiger Reise in E._______ angekommen, wo sie sich den Soldaten
ergeben hätten. Sie hätten sich zirka eine Woche lang bei den Soldaten
aufgehalten, bis sie ins Gefängnis „H._______“ gebracht worden seien, wo
man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe. Sie seien von Leuten
des UNHCR besucht und in das Flüchtlingslager I._______ verlegt worden
(act. A5/11 S. 5 f., A16/21 S. 17). Als sie E._______ verlassen hätten, sei
seine Ehefrau schwanger geworden (act. A16/21 S. 18). Seine Tochter sei
in F._______ am (…) August 2015 zur Welt gekommen (act. A16/21 S. 11).
Mit dem Gesuch um Familienvereinigung wurde die Kopie der Geburtsur-
kunde seiner Tochter eingereicht.
5.2
5.2.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, die Bewilligung eines gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG gestellten
Gesuchs um Familienzusammenführung bedinge, dass die Familienange-
hörigen durch die Flucht getrennt worden seien. Das Rechtsinstitut des Fa-
milienasyls diene der Bewahrung beziehungsweise Wiederherstellung vor-
bestandener Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Sichtweise, geht es doch
in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass mit den Bestimmungen
zum Familienasyl ein vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familienleben ge-
schützt werden soll, weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AsylG als "conditio sine qua non" das Bestehen einer „ge-
lebten Familiengemeinschaft“ zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt (vgl.
BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.). Zweck der Bestimmung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften.
6.
6.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau im Heimatland am 12. Januar 2012 die Ehe
D-2566/2017
Seite 7
schlossen und anschliessend bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise eine Fa-
miliengemeinschaft bildeten (vgl. act. A14 Ziffer 1 und act. A5/11 S. 3 f.).
Das SEM zog diese Angaben beziehungsweise die Authentizität der einge-
reichten Heiratsurkunde nicht in Zweifel. Der Beschwerdeführer ist mit sei-
ner Ehefrau von Eritrea über E._______ nach F._______ gereist. Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er sich zusammen mit ihr und
weiteren Angehörigen in diesem Land aufhielt, einerseits im Flüchtlingsla-
ger G._______, anderseits in der Hauptstadt D._______. Gemäss seinen
Aussagen liess er seine Ehefrau aufgrund ihrer mit der Schwangerschaft
verbundenen gesundheitlichen Probleme und aus finanziellen Gründen
– er habe nicht die notwendigen Mittel für die Bezahlung der Reisekosten
von zwei Personen auftreiben können – zurück. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts ist eine Bewilligung der Familienzusammenfüh-
rung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Familiengemeinschaft
(im Sinne des gemeinsamen Zusammenlebens) erst in einem Drittstaat
aufgrund der Weiterreise eines Familienmitglieds vorübergehend getrennt
wurde. Die Trennung auf der Flucht bildet eine der möglichen Konstellatio-
nen der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG. Die
Frage, ob eine Familiengemeinschaft auf der Flucht freiwillig aufgelöst
wurde, ist unter dem Aspekt der „besonderen Umstände“ zu prüfen, die
trotz Trennung der Familie durch Flucht einer Familienzusammenführung
entgegenstehen.
6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, lebte der Beschwerdeführer gemäss
seinen glaubhaften Angaben bis zur Flucht aus Eritrea seit dem Ehe-
schluss im Januar 2012 mit seinen Angehörigen und seiner Ehefrau zu-
sammen in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Angaben, er habe die
Ehefrau in F._______ zurückgelassen, weil diese aufgrund der mit ihrer
Schwangerschaft verbundenen gesundheitlichen Probleme nicht in der
Lage gewesen sei, die Weiterreise anzutreten, und er habe nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, um die Reisekosten von zwei Personen
zu bezahlen, erscheinen plausibel. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau nach der vorübergehen-
den Trennung aufrechterhielt. So stand er in telefonischem Kontakt zu ihr
(act. A16/21 S. 17) und war auf Anhieb in der Lage, den Namen und das
Geburtsdatum seiner nach der vorübergehenden Trennung von seiner
Ehefrau geborenen gemeinsamen Tochter zu nennen (Act. A16/21 S. 11).
Nachdem ihm am 2. Dezember 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden
war, stellte er am 14. März 2017 zeitnah ein Gesuch um Familienzusam-
menführung mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Dass die
D-2566/2017
Seite 8
Eheleute auch heute noch in Kontakt stehen und ihre Familiengemein-
schaft auch räumlich wieder aufnehmen wollen, wird durch die Eingabe
vom 26. März 2018 unterstrichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist
nicht der Schluss zu ziehen, die Eheleute hätten eine mehr als nur vorüber-
gehende Trennung der Familiengemeinschaft beabsichtigt oder diese gar
aufgeben wollen. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein miss-
bräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau. Es
liegen somit keine „besonderen Umstände“ vor, die einer Familienzusam-
menführung entgegenstehen.
6.3 Zusammenfassend erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Ehefrau eine familiäre Ge-
meinschaft bildete, die auf ihrer Flucht getrennt wurde und dass die Bezie-
hung danach nicht abgebrochen wurde sowie ein gemeinsamer Wille be-
steht, die Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufzunehmen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
sie in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl miteinzubeziehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Da dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2566/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. April 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen und sie in den Asylstatus des Beschwerdeführers einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: