Abtei lung IV
D-2568/2007/ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2568/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 31. Mai 1998 und hielt sich vorerst in _______ auf.
Am 16. Januar 1999 reiste er nach _______ weiter, wo er als Asylsu-
chender bis zum Dezember 2003 lebte. Anschliessend begab er sich
nach Europa und gelangte zusammen mit seiner Lebenspartnerin am
28. Dezember 2003 von _______ herkommend in die Schweiz, wo er
am 29. Dezember 2003 ein Asylgesuch stellte.
A.b Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer – _______
– im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatland die Oromo Liberati-
on Front (OLF) unterstützt zu haben und aus diesem Grund behördlich
behelligt worden zu sein. Im Zusammenhang mit dem äthiopisch-eri-
treischen Kriegsausbruch sei er aufgefordert worden, an behördlichen
Versammlungen teilzunehmen. Er habe diese Aufforderungen zum all-
fälligen Militärdienst nicht befolgt und sei deswegen festgenommen
worden. Nach zwei Tagen sei er mit der Auflage, sich den Behörden
zur Verfügung zu halten, freigekommen. Da die Behörden nach ihm
gesucht hätten und er eine erneute Festnahme befürchtet habe, sei er
wenig später ausser Landes geflohen. Nach der Ausreise hätten sich
die Behörden wiederholt bei seinen Eltern nach ihm erkundigt.
A.c Mit Verfügung vom 6. August 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vor-
instanz unter anderem aus, aktuell müsse in Äthiopien nicht von einer
systematischen Verfolgung der Oromo respektive der Mitglieder der
OLF ausgegangen werden. Aufgrund der Akten sei sodann nicht er-
sichtlich, dass die Behörden gegen den Beschwerdeführer wegen sei-
ner politischen Aktivitäten ernsthaft hätten vorgehen wollen. Die ferner
geltend gemachte Militärdienstverweigerung sei vorliegend nicht asyl-
relevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zu-
lässig, zumutbar und möglich.
A.d Mit Urteil vom 24. August 2005 wies die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) den Rekurs des Beschwerdeführers vom
1. September 2004 vollumfänglich ab.
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D-2568/2007
B.
Am 31. August 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seine damali-
ge Rechtsvertretung beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung re-
spektive ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die Aufhebung
der Verfügung vom 6. August 2004, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung der An-
träge verwies er auf seine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit. Er sei
Mitglied der CUDP/Kinjit. Zudem habe er an Demonstrationen gegen
die äthiopische Regierung in der Schweiz teilgenommen und diese
mitorganisiert. Er habe bei den Manifestationen Flugblätter verteilt und
regimekritische Transparente mitgeführt. Wegen seiner qualifizierten
und wiederholten Exponierung dürfte er den Sicherheitsorganen sei-
nes Heimatlandes aufgefallen sein. Im Falle der Rückkehr müsste er
mit Haft und Folter rechnen. Er habe begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen.
Der Eingabe lagen _______(Beweismittel) bei.
C.
Mit Begleitschreiben vom 21. September 2006 gab der Beschwerde-
führer weitere Beweismittel zu den Akten. _______ .
D.
Am 5. Januar 2007 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers dem BFM seine Mandatsübernahme mit und ersuchte um Ak-
teneinsicht.
E.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass die Verfahrensakten grundsätzlich bei der vormaligen
Rechtsvertretung erhältlich zu machen seien.
F.
Mit Begleitschreiben seiner neuen Rechtsvertretung vom 23. Januar
2007 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
_______ Dazu machte er geltend, in Anbetracht seines politischen
Profils und der aktuellen Vorgehensweise der äthiopischen Behörden
respektive deren Auslandvertretungen im Falle der Rückkehr begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu haben. Dies werde durch
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zwei SFH-Publikationen bestätigt. Die Gefährdung sei umso offensicht-
licher, als er sich auch auf verschiedenen populären Websites regime-
kritisch geäussert und Kurzartikel verfasst habe. Regimekritische Akti-
vitäten im Ausland seien in Äthiopien unter Strafe gestellt. Er werde
weiterhin regimekritische Artikel schreiben und diese als Beweismittel
nachreichen.
G.
Am 26. Januar 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
Anhörung durch. Dabei legte er vorab dar, seine Lebenspartnerin habe
ihn verlassen und sei ausgereist. In der Folge beantwortete er Fragen
zu seinem exilpolitischen Engagement. Als Beweismittel gab er
_______ zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 9. März 2007 – eröffnet am 12. März 2007 – lehnte
das BFM die Eingabe vom 31. August 2006 als zweites Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. In den Erwägungen hielt die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen des ers-
ten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, nach wie vor
kein politisches Profil, welches zu einer asylrelevanten Verfolgung vor
Ort führen könnte, aufweise. Dass die äthiopischen Behörden vom gel-
tend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers
Kenntnis hätten und ihn als Person, welche die Regierung in ernstzu-
nehmender Weise bedrohe oder dieser gefährlich werden könne, ein-
schätzten, müsse aufgrund der Aktenlage verneint werden, zumal er
sich in der Schweiz nicht politisch exponiert habe und nicht habe
glaubhaft machen können, vor der Ausreise als Oppositioneller be-
kannt gewesen zu sein. Zwar habe er sich unbestrittenermassen an
politischen Aktivitäten der CUD/Kinjit in der Schweiz beteiligt und eini-
ge spezielle Aufgaben an Demonstrationen wahrgenommen. Eine be-
sondere Exponierung verbunden mit einer gesteigerten Aufmerksam-
keit der äthiopischen Behörden sei so aber noch nicht dargetan. Den
Akten könnten zudem keine Hinweise dafür entnommen werden, dass
die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei der CUD/Kinjit
überhaupt Kenntnis oder gestützt darauf sogar Massnahmen zum
Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweis-
mittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. _______
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I.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragte
der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Im Rahmen der zu erteilenden aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Auferle-
gung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer
begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engage-
ment. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung könne aufgrund
des Umstandes, wonach er zu einem früheren Zeitpunkt durch die
äthiopischen Behörden möglicherweise nicht registriert worden sei,
nicht geschlossen werden, drohe ihm auch aktuell keine konkrete Ge-
fahr. Dem jetzt eingereichten Bestätigungschreiben der Kinjit vom
_______ könne entnommen werden, dass er seit dem 1. Januar 2007
zum regionalen Koordinator aufgestiegen sei. Als Komitteemitglied und
Projektführer sei er unter anderem verantwortlich für die Durchführung
des äthiopischen Milleniums vom September 2007 in der Schweiz. Das
erklärte Ziel sei, Exiläthiopier dazu zu bewegen, den Anlass aus Pro-
test gegen das Regime nicht im Heimatland zu feiern. In diesem Zu-
sammenhang habe er unter seinem Namen im Internet eine entspre-
chende Aufforderung an die Exiläthiopier gerichtet. Weitere Aufforde-
rungs- und Einladungsschreiben seien zur Zeit in Vorbereitung und
würden nach Fertigstellung auf der parteieigenen Website veröffent-
licht. Bereits jetzt habe er wiederum einen regimekritischen Artikel un-
ter eigenem Namen im Internet publiziert. Ausserdem habe er eine
Versammlung der Kinjit vom _______ besucht. Zuvor habe er an Pro-
testaktionen in _______ und _______ teilgenommen. Auch auf einer
ins Internet gestellten Petitionsliste zugunsten eines Oppositionellen
sei er namentlich aufgeführt. Insgesamt habe er sich nach dem Ge-
sagten entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise erheblich exponiert,
was die äthiopischen Behörden ohne Zweifel festgestellt hätten. Nicht
nachvollziehbar sei die Behauptung des BFM, er sei auf den einge-
reichten Fotos nur schlecht erkennbar. Gemäss Blog-Beiträgen von
Exiläthiopiern seien sodann nicht nur hochrangige Politiker, sondern
auch gewöhnliche Mitglieder der Kinjit Opfer von Verfolgung geworden.
Im Übrigen habe das BFM den bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Internet-Artikel im Entscheid nicht gewürdigt und sei mit
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oftmals spekulativen Erwägungen nicht hinreichend konkret auf die
Aspekte des vorliegenden Falles eingegangen. Insoweit liege eine Ge-
hörsverletzung vor. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich würde ein all-
fälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetztlichen
Bestimmungen verstossen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerde-
führer wegen der Verweigerung des Militärdienstes mit einer unverhält-
nismässig hohen Bestrafung zu rechnen hätte.
Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess
das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut und verzichtete
auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 hielt das Bundesamt an sei-
nen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Diese Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Be-
schwerdeführer am 1. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
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gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
3.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den
vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat in detail-
lierten Erwägungen das geltend gemachte exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers für nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet.
Dass es dabei auf die eingereichten Unterlagen, welche nicht konkret
die Situation des Beschwerdeführers betreffen, teilweise nur kurz ein-
ging, und auch seine Sichtweise ausführlich darlegte, erscheint als zu-
lässig und angebracht. Das weitere Vorbringen, wonach die Vorinstanz
den eingereichten Internet-Artikel des Beschwerdeführers nicht ge-
würdigt habe, trifft offensichtlich nicht zu, vielmehr ging das BFM im
angefochtenen Entscheid explizit auf das erwähnte Beweismittel ein
(S. 4 der Verfügung).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Rekursschrift auch die Ge-
währung des Asyls. Die diesbezügliche Begründung enthält indes le-
diglich Ausführungen zum exilpolitischen Engagement. Der Rechtsver-
treter kommt zum Schluss, sein Mandant erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 54 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aus
den nachfolgenden Ausführungen wird ersichtlich, dass diese Konklu-
sion geltender Praxis widerspricht, weshalb auf den entsprechenden
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Antrag nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Per-
son deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur
Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjek-
tiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 und 70).
5.2
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-
4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-
2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Oktober 2008
und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon auszugehen,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweili-
gen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und
mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007
in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der
KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopi-
schen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu of-
fenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Er-
kennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen kon-
krete exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten,
dass er diesbezüglich aktiv war. Fraglich ist aber, in welchem Ausmass
diese exilpolitischen Tätigkeiten ausgefallen sind. Die am 31. August
2006 eingereichten CUD/Kinjit-Schreiben vom _______ lassen entge-
gen den Beschwerdevorbringen nicht auf eine Führungsfunktion
schliessen. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestäti-
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gungsschreiben der Kinjit, worin die Organisation der äthiopischen
Milleniumsfeier thematisiert wird, ist nicht geeignet, eine eigentliche
Führungsfunktion des Beschwerdeführers verbunden mit politischen
Statements vor grösserem Publikum als gegeben erscheinen zu las-
sen. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ja
dargelegt, in diesem Sinne nicht als Redner aufgetreten zu sein (B
13/7, Antwort 23). Im Übrigen ist das letztgenannte Schreiben vom
_______ datiert und – wie auch die beiden vorerwähnten – lediglich in
Kopie eingereicht worden. Inhaltlich bestehen bei zwei der drei Schrei-
ben grosse Übereinstimmungen; der Verdacht, dass sie möglicherwei-
se ohne genauen Bezug zum tatsächlichen Engagement des Betroffe-
nen ausgestellt respektive abgeändert wurden, ist so nicht von der
Hand zu weisen. Die Frage der Authentizität besagter Belege kann
aber letztlich offen gelassen werden, da die Einschätzung der Vor-
instanz, der Beschwerdeführer weise kein markantes exilpolitisches
Profil auf, auch aus nachfolgenden Gründen naheliegender als die in
der Beschwerdeschrift vertretene Sichtweise erscheint. So ist zwar un-
bestritten, dass er bis zum Frühjahr 2007 an Versammlungen und Pro-
testaktionen der CUD/Kinjit teilnahm und entsprechende Berichte samt
Foto auch im Internet erschienen. Das eingereichte Bildmaterial und
die von ihm teilweise auch unter seinem Namen im Internet erschiene-
nen Beiträge dürften es den äthiopischen Behörden unter Umständen
sodann ermöglicht haben, ihn zu identifizieren _______. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, dass die von ihm offenbar wiederholt benutzte
Internetplattform _______ verschiedene Chaträume aufweist, in denen
Interessengruppen kommunizieren können. Es soll mittlerweile über
vier Millionen aktive Benutzer geben _______. Vor diesem Hintergrund
ist die geltend gemachte Profilierung im elektronischen Medium stark
zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in militan-
ter Weise zu gewalttätigen Aktionen aufgerufen zu haben. Im einge-
reichten Internet-Bildmaterial (und wohl auch in den Zeitschriften
_______) ist er wiederholt erkennbar, hebt sich aber nicht entschei-
dend von anderen Demonstrierenden ab. Allein die Benutzung eines
Megafons zum Vorsprechen von Gebeten ist kaum geeignet, den ge-
steigerten Argwohn von äthiopischen Regierungsagenten zu erwecken
(vgl. wiederum B 13/7, Antwort 23). Im Weiteren vermochte er im Rah-
men des ersten Asylverfahrens das geltend gemachte politische Enga-
gement und die damit verbundene behördliche Verfolgung nicht glaub-
haft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor seiner Ausrei-
se sei er den heimatlichen Behörden in politischer Hinsicht nicht auf-
gefallen, dürfte somit zutreffen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
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tungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Fal-
le einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser
Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfol-
gung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Einzu-
räumen ist, dass die Vorgehensweise der äthiopischen Behörden bei
der Einreise gegenüber Landsleuten, die lange im Ausland weilten, un-
besehen des Ausmasses ihrer allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten mit
Unwägbarkeiten behaftet sein dürfte, ohne dass aber bereits deshalb
auf eine konkrete Gefährdung des Betroffenen geschlossen werden
kann. Der erwähnte Umstand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exil-
organisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genom-
men sodann noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-
punkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglich-
keit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsäch--
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat re-
spektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen aufgrund der kaum
überdurchschnittlichen Exiltätigkeiten indes nicht (vgl. dazu B 13/7,
Antworten 12 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz und entgegen den
Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass die äthiopischen Be-
hörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person
zwecks deren Überwachung oder Verfolgung haben, wenn deren Akti-
vitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenom-
men werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in
dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen aber nach dem
Gesagten keine Anhaltspunkte. Er gehört offensichtlich nicht zur Ziel-
gruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im
Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interes-
sieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen.
Zudem fehlen Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpo-
litischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behörd-
liche Massnahmen eingeleitet worden wären. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung
darlegte, er sei bereit, die Asylbehörden über seine weitere politische
Seite 10
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Tätigkeit in der Schweiz zu informieren (B 13/7, Antwort 34). Da er
nach der Beschwerde vom 10. April 2007 keine Eingabe mehr machte
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), ist mithin auch nicht von einer allfälli-
gen seitherigen Akzentuierung seines politischen Profils auszugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen.
5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft demnach zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 11
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden
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Erwägungen nicht gelungen ist. Zwar bringt er in der Beschwerde-
schrift vor, er müsse wegen Dienstverweigerung mit einer unverhältnis-
mässigen Bestrafung rechnen. Diesbezüglich wurde jedoch bereits im
ersten Asylverfahren eine abschliessende Beurteilung vorgenommen
und es werden keine neuen Ereignisse geltend gemacht. Der Hinweis
des Rechtsvertreters auf EMARK 2006 Nr. 3 geht schon insofern fehl,
als im besagten Urteil die eritreische und nicht die äthiopische Situa-
tion von Deserteuren und Refraktären abgehandelt wird. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-
4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Ent-
sprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden.
7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Es ist ihm, der über eine Ausbil-
dung und einige Arbeitserfahrung verfügt, zuzumuten, sich erneut vor
Ort niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen (vgl. A 1/9,
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S. 2 f.; A 9/28, S. 4 und 10). Entsprechend kann auch in Würdigung
seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden, er ge-
rate nach der Rückkehr im Herkunftsort _______ nicht in eine existen-
zielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da sein
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von
der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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