B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2568/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N_______.
D-2568/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus dem
Dorf B._______ (Distrikt C._______ [kurdisch: D._______], Provinz
E._______) stammender Kurde, seinen Heimatstaat am 8. Juni 2011 auf
dem Landweg. Der Beschwerdeführer gelangte über F._______,
G._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 5. August 2011 illegal
in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. Anschliessend wurde er ins EVZ
I._______ transferiert. Nach der dort am 24. August 2011 durchgeführten
Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Verfügung vom 29. August 2011
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu-
gewiesen. Am 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM an-
gehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er habe vom (...) bis (...) seinen regulären Militärdienst geleistet,
aus welchem er offiziell entlassen worden sei. Am (...) seien zwei Militär-
polizisten bei seinem Vater zuhause im Dorf B._______ erschienen und
hätten nach ihm gefragt. Da er sich seit seiner Entlassung aus dem Militär-
dienst in K._______ aufgehalten habe, um dort zu arbeiten, habe ihm sein
Vater telefoniert und mitgeteilt, dass er sich gemäss den beiden Militärpo-
lizisten am (...) bei der Militärsektion in D._______ für den Reservedienst
melden müsse. Aus Angst an die Front geschickt zu werden und dort um-
zukommen, habe er sich jedoch am besagten Tag nicht in D._______ ge-
meldet. Zwei Tage später hätten Militärpolizisten erneut seinen Vater auf-
gesucht und ausrichten lassen, dass er sich bei der Militärbehörde melden
müsse. Dabei sei ein neuer Termin für den Eintritt in den Reservedienst
festgelegt worden. Er habe zwei Freunde gehabt, welche der Aufforderung
– allerdings zum Militärdienst – Folge geleistet hätten. Ein schriftliches Auf-
gebot habe er nicht erhalten. Daraufhin sei er nach F._______ ausgereist,
wo sich bereits drei seiner Brüder befunden hätten. In L._______ habe er
sich bei einem Bekannten seines Vaters aufgehalten. Damals habe er Kon-
takt zu seinem Vater gehabt, der ihm mitgeteilt habe, dass die Behörden
seinetwegen wieder vorbeigekommen seien, seither aber nichts Weiteres
mehr vorgefallen sei.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-2568/2014
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 – eröffnet am 11. April 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zu-
mutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 4, Satz 1), eventu-
aliter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Ein-
sicht in die Akten des Asylverfahrens, insbesondere in sämtliche Beweis-
mittel sowie in die Akte A15/1 (interner Antrag des BFM auf vorläufige Auf-
nahme) und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu be-
ziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen
Antrags und – nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung
der schriftlichen Begründung – um Einräumung einer angemessenen Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung der Be-
schwerdeanträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe vom
12. Mai 2014.
D-2568/2014
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurde das Akteneinsichtsge-
such bezüglich der bei der Vorinstanz in Kopie eingereichten Beweismittel
gutgeheissen, der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung jedoch abgewiesen. Gleichzeitig forderte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Juni 2014 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten, da die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden könne und er bedürftig sei. Zum Beleg reichte
er (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde die Ziffer 3 der Zwischenverfügung
vom 12. Juni 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Behandlung des Gesuchs
um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
H.
Mit Eingaben vom 10. September 2014 und vom 6. November 2014 reichte
der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
I.
In seinem Schreiben vom 11. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-
teile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 = BVGE 2015/3 und D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]) um Anordnung eines
Schriftenwechsels.
J.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Mai 2016
eingeladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass
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Seite 5
in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen verwies sie auf
ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
L.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 zugestellt und ihm
Gelegenheit gegeben, bis zum 24. Mai 2016 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
M.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24. Mai 2016.
N.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein weite-
res Beweismittel (Nennung Beweismittel) im Original zu den Akten.
O.
Mit einer als „Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung“ und „Aktu-
alisierung des Dossiers“ betitelten Eingabe vom 13. Februar 2017 bekräf-
tigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und wies auf die aktuelle
Lage in Syrien hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwän-
den auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei
der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt,
indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge
der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutzwürdiges Inte-
resse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen.
Sodann erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Begehren [4]) mit vorlie-
gendem Urteil als gegenstandslos. Schliesslich entfällt aufgrund der alter-
nativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an der (weiteren) Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs derzeit ein schützenswertes Interesse,
weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 4 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, wonach
sich der Beschwerdeführer als Reservist bei der syrischen Armee hätte
melden sollen, müsse erheblich gezweifelt werden. So würden seine Schil-
derungen zur Art und Weise, wie man ihn für die Armee habe einziehen
wollen, nicht dem in Syrien üblichen Einberufungsprozedere entsprechen.
Bezeichnenderweise seien seine diesbezüglichen Vorbringen auch unsub-
stanziiert ausgefallen. So habe er zum Beispiel auch nach mehrmaligem
Nachfragen nicht erklären können, wieso das Aufgebot für den Reserve-
dienst im Frühjahr 2011 lediglich mündlich überbracht worden sei. Obwohl
er bei der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, wie unwahr-
scheinlich ein solches Vorgehen angesichts des organisatorischen und
persönlichen Aufwandes für die syrische Polizei gewesen wäre, habe er
seine Aussage nicht mit einer substanziierten Begründung zu untermauern
vermocht. Zudem habe er seine Vorbringen trotz mehrfacher Aufforderung
nicht mit originalen Beweismitteln belegt. Zwar sei es seit dem Ausbruch
der Unruhen in Syrien vorgekommen, dass Stellungspflichtige nicht ge-
mäss der üblichen Praxis zum Dienst in der Armee einberufen worden
D-2568/2014
Seite 8
seien. Dem BFM seien jedoch keine Fälle bekannt, bei denen Wehrdienst-
pflichtige bereits im Frühjahr 2011 persönlich von der Militärpolizei zuhause
aufgesucht und mündlich zum Einrücken in den Militärdienst aufgefordert
worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer – wie dargelegt – nicht in
der Lage gewesen, das Vorgehen betreffend seine angebliche Einberufung
auch nur einigermassen detailreich zu schildern. Aufgrund der unsubstan-
ziierten, tatsachenwidrigen und vagen Angaben gelinge es ihm nicht, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Seine Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2
3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM
den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und weitere Gesetzes-
bestimmungen, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK
und Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) verletzt.
3.2.2 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbe-
sondere anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag
um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, den Beweis-
mittelumschlag sowie alle vor der Mandatierung seines Rechtsvertreters
eingereichten Unterlagen unbehandelt geblieben sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag
gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis abzu-
weichen. Ferner gehe aus dem Aktenverzeichnis nicht hervor, ob über-
haupt ein Beweismittelumschlag existiere. Das Bundesverwaltungsgericht
habe das BFM in vergleichbaren Fällen bereits wiederholt auf die Verpflich-
tung aufmerksam gemacht, „entsprechend den Anträgen vollständige Ak-
teneinsicht zu gewähren“, auch in die von der Vorinstanz als unwesentlich
oder der beschwerdeführenden Person bekannten Akten. Die Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse daher unter allen Umständen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben.
3.2.3 Weiter habe die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht bei
der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine
Würdigung des Einzelfalles vorgenommen. Zudem werde betreffend die
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Zumutbarkeit mit keinem Wort gewürdigt, dass er sich bald seit drei Jahren
in der Schweiz aufhalte, dementsprechend gut integriert sei und der kurdi-
schen Ethnie angehöre. Auch werde die Begründungspflicht dadurch ver-
letzt, dass das BFM nicht darlege, was es unter der üblichen Einberufungs-
praxis in Syrien verstehe oder was an seinen Ausführungen betreffend die
mündliche Einberufung unsubstanziiert sein solle. Weiter halte das BFM
nur in rudimentärer Weise fest, warum der Sachverhaltsvortrag nicht ge-
glaubt werden könne und belasse es bei einer pauschalen Behauptung.
Sodann habe die Vorinstanz die Einberufung seiner Freunde und eines
Bruders sowie die Flucht vieler Mitglieder seiner Familie weder erwähnt
noch gewürdigt. Auch habe es das BFM unterlassen, sich in der angefoch-
tenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu äussern. Insgesamt habe die Vorinstanz den An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch wiederholt in schwerwiegender
Weise verletzt.
3.2.4 Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die
vorherigen Ausführungen zu verweisen. Offenbar habe es die Vorinstanz
versäumt, seine Vorbringen vollständig abzuklären. Sie beschränke sich im
Wesentlichen darauf, zu behaupten, diese seien nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant. Das BFM hätte jedoch unbedingt weitere
Abklärungen – insbesondere eine nochmalige Anhörung – durchführen
müssen. Sodann stelle die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Ferner habe die
Vorinstanz die Anhörung erst beinahe zwei Jahre nach Einreichung seines
Asylgesuchs durchgeführt, was eine offensichtliche Verletzung der Abklä-
rungspflicht darstelle. Dies wiege umso schwerer, weil sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf eine unbegründete Parteibe-
hauptung betreffend mangelnder Substanz stütze. Sollte der vorinstanzli-
che Entscheid nicht aufgrund der erwähnten Rechtsverletzungen aufgeho-
ben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, sei
darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Verletzungen des rechtlichen Ge-
hörs und die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung gleich-
zeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten
würden. So habe ihm das BFM vorgehalten, keine originalen Beweismittel
eingereicht zu haben, wodurch es Art. 7 AsylG zu einem eigentlichen Be-
weiserfordernis erhoben und seiner Pflicht zur Prüfung der Glaubhaftigkeit
nicht nachgekommen sei.
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3.3 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest,
zum Vorhalt der unglaubhaften Schilderungen der Vorgehensweise bei der
Einberufung für den Militärdienst erstaune es, dass das BFM den syrischen
Behörden nach allen Erfahrungen mit dem dortigen Regime noch irgend-
eine Logik zugestehe. Dass die Militärpolizei direkt bei ihm zuhause vor-
stellig geworden sei, sei nicht derart unplausibel, wie es die Vorinstanz dar-
zustellen versuche. Aus ihren Ausführungen werde nicht klar, warum seine
Aussagen ungenügend sein sollten. Zudem sei nicht bekannt, wie diese
Erkenntnis des BFM zustande gekommen sei. Die entsprechenden Akten
des BFM bezüglich der Abklärung zur Einberufungspraxis in Syrien seien
ihm offenzulegen. Zudem habe er sich in seinen Aussagen nicht widerspro-
chen und die ihm gestellten Fragen problemlos beantwortet. Weiter sei da-
rauf hinzuweisen, dass aus den Akten keine an ihn gerichteten wiederhol-
ten Aufforderungen des BFM zur Einreichung von Originaldokumenten be-
züglich seiner Asylvorbringen hervorgehen würden. Sodann frage sich, wie
die Vorinstanz zur Annahme komme, eine persönliche Einberufung durch
die Militärpolizei sei aus logistischen und zeitlichen Gründen nicht möglich,
zumal auch das Gegenteil vorstellbar sei. So sei es einfacher, im Bedarfs-
fall ein ganzes Quartier durch mündliche Einberufungen abzuarbeiten, zu-
mal schriftliche Aufforderungen länger dauern und die Gefahr des Verlusts
der Briefe in sich tragen würden. Zudem werde durch die Präsenz der Mi-
litärpolizei zusätzlicher Druck auf die Reservisten ausgeübt. Die Vorinstanz
sei somit insgesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen ausgegangen.
Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass er aus-
drücklich und glaubhaft die Flucht wegen seiner Einberufung geschildert
habe. Aufgrund seiner Weigerung, der Einberufung zu folgen, sei er gezielt
und asylrelevant verfolgt worden. Die herabgesetzten Anforderungen an
die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien
somit erfüllt, zumal er bereits in Syrien gesucht worden sei. Falls er in sein
Herkunftsland zurückkehre, müsse er mit seiner Verhaftung und Inhaftie-
rung rechnen. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass ihn die syri-
sche Polizei als Reservisten für den Kriegseinsatz einziehen wolle, stehe
sein Name auf einer entsprechenden Suchliste, weshalb es auf der Hand
liege, dass er bei einer Einreise in Syrien rekrutiert beziehungsweise ver-
haftet würde. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus
Syrien erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren.
Schliesslich würden seine exilpolitischen Tätigkeiten die bereits hohe
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung erhöhen. Er habe sich
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Seite 11
durch seine öffentlichen regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz expo-
niert und sei auf den im Internet veröffentlichten Fotos deutlich als aktiver
Teilnehmer an Demonstrationen zu erkennen. Mit seinem politischen Profil
und seiner öffentlichen Kritik am syrischen System stelle er zweifelsohne
ein Oppositioneller für das Regime dar. Es drohe ihm auch deshalb bei
einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung.
3.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er im Juni 2011 zum Reserve-
dienst aufgeboten worden sei, werde sowohl aufgrund seines Profils als
auch wegen des Zeitpunkts weiterhin bezweifelt. So hätten aufgrund öf-
fentlich zugänglicher Quellen bis im Mai 2012 keine grossflächigen Einbe-
rufungen von Reservisten stattgefunden. Dies habe in erster Linie strategi-
sche Gründe gehabt, da die Einberufung von Reservisten den Anschein
hätte erwecken können, dass die syrischen Truppen ernsthaft in Bedräng-
nis geraten seien. Dass vor diesem Hintergrund ein junger Kurde aus dem
Nordosten des Landes hätte einberufen werden sollen, werde deshalb
nach wie vor als unwahrscheinlich erachtet. Zudem sei daran festzuhalten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers kurz angebunden ausgefallen
seien. Zum angeblichen Aufgebot habe er sich einsilbig geäussert und kei-
nerlei Details erwähnt. Insgesamt sei das angebliche Aufgebot für den Re-
servedienst weiterhin als unglaubhaft zu beurteilen. An dieser Einschät-
zung vermöchten weder das eingereichte Dienstbüchlein noch die vom
Rechtsvertreter zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom Feb-
ruar 2015 etwas zu ändern. So sei der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise gemäss eigenen Angaben politisch nicht aktiv gewesen und weise
folglich auch kein heikles Profil auf. Das Dienstbüchlein vermöge zudem
keine Einberufung in den Reservedienst zu belegen. Zum Vorbringen exil-
politischer Tätigkeiten sei anzuführen, dass diesbezüglich konkrete An-
haltspunkte vorliegen müssten, die darauf schliessen lassen würden, dass
der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regime-
feindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpolitische Aktivi-
täten würden aber erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahn-
det, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinne einzustufen seien. An
dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien
nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon aus-
zugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicher-
heitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition erlaube. Sowohl die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement als auch die
hierzu eingereichten Beweismittel würden nicht darauf schliessen lassen,
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Seite 12
dass er sich in qualifizierter Weise betätige. Den Fotos von den Demonst-
rationsteilnahmen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er eine
besondere Funktion innegehabt hätte und deshalb den syrischen Behör-
den besonders aufgefallen wäre. Viel eher dränge sich der Eindruck auf,
dass er der Kundgebung als normaler Teilnehmer beigewohnt habe. An
dieser Einschätzung vermöge weder das Halten von Fahnen und Transpa-
renten noch das Ablichten mit anderen Personen etwas zu ändern. Die von
ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
In der Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine detaillierten Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift und brachte ergänzend vor, das SEM be-
schränke sich auf willkürliche Mutmassungen betreffend den Einzug von
Reservisten in den Militärdienst. Es sei eine gesicherte Tatsache, dass die
syrischen Behörden alle jungen gesunden Männer – auch Kurden im Nord-
osten Syriens – in den Militärdienst einziehen würden. Da das syrische Mi-
litär gravierende Verluste erlitten habe, sei es auf jeden einzelnen Soldaten
angewiesen. Weiter sei erneut festzuhalten, dass sich seine Schilderungen
sehr wohl als glaubhaft erweisen würden und eine begründete Furcht vor
gezielter Verfolgung bestehe, da er in den Militärdienst eingezogen würde.
Da die Vorinstanz weiter nicht konkret auf seine Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift und der Eingabe vom 11. April 2016 eingegangen sei, wür-
den sich weitere Ausführungen erübrigen.
Auf die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers – so insbesondere
in der ergänzenden Eingabe vom 13. Februar 2017 – wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vor-
instanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Be-
gründungspflicht), die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Bestimmungen der Art. 3 und 7
AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG verletzt. Diese Rü-
gen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend ab-
geklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
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4.1.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Einsicht in den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offenge-
legt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht
in den fraglichen Antrag gewährt, weshalb vorliegend kein Grund bestehe,
von dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
es sich beim fraglichen Aktenstück um ein behördeninternes Dokument
handelt, das grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Sol-
chen Unterlagen kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischa-
rakter zu, zumal sie lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch be-
stimmt sind. Überdies ist dem Rechtsvertreter aus anderen Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile bekannt, dass die in einem ande-
ren Beschwerdeverfahren gewährte einmalige Einsicht in einen solchen
Antrag klarerweise noch keine Praxisänderung des Bundesverwaltungsge-
richts darstellt (vgl. bspw. Urteil BVGer E-2109/2014 vom 9. Juni 2016
E. 3.2). Sodann wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 12. Juni 2014 die von ihm eingereichten und ihm selber bekannten
Beweisunterlagen (Ausweise; Zertifikat vom Abschluss der militärischen
Ausbildung) im Rahmen der Beschwerdeinstruktion zugestellt und festge-
halten, es liege in seiner Verantwortung, seine Unterlagen beziehungs-
weise Beweismittel beziehungsweise Kopien davon zumindest bis zum Ab-
schluss seines Asylverfahrens vollständig aufzubewahren. Damit wurde
die von der Vorinstanz diesbezüglich nicht vollständig gewährte Aktenein-
sicht rechtsgenüglich nachgeholt. Sodann nahm der Beschwerdeführer im
weiteren Verlauf des Verfahrens mittels weiterer Eingaben die Möglichkeit
wahr, sich ergänzend zu äussern und Einwände vorzubringen. Zum Vorhalt
betreffend Einsicht in den Beweismittelumschlag, wonach aus dem Akten-
verzeichnis nicht hervorgehe, ob überhaupt ein solcher Beweismittelum-
schlag existiere, was – wenn nicht – an sich bereits eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellen würde, ist anzuführen, dass vorliegend vom
BFM kein Beweismittelumschlag erstellt wurde. Ein solcher musste in casu
auch nicht erstellt werden, da es sich bei den fraglichen Beweismitteln ent-
weder um Identitätsdokumente oder Ausbildungsbestätigungen handelt,
welche von der Vorinstanz üblicherweise nicht in einem separaten Beweis-
mittelumschlag abgelegt werden. Die Rügen des Beschwerdeführers er-
weisen sich daher insgesamt als unbegründet.
4.1.2 In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene Elemente des erhobenen Sachverhalts nicht berück-
sichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe nicht konkret begründet, was
sie unter der üblichen Einberufungspraxis in Syrien verstehe oder was an
D-2568/2014
Seite 14
seinen Ausführungen betreffend die mündliche Einberufung unsubstanzi-
iert sein solle und belasse es diesbezüglich bei einer pauschalen Behaup-
tung. Zudem hätte das BFM weitere Abklärungen – so insbesondere eine
nochmalige Anhörung – durchführen müssen.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Ein-
gaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und
erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begrün-
dung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asyl-
gründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der
Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind. Dabei kam die
Vorinstanz zum Ergebnis, dass das geltend gemachte Aufgebot zum mili-
tärischen Reservedienst nicht glaubhaft sei, weshalb die Asylrelevanz die-
ses Sachverhaltselements nicht geprüft werden müsse. In ihrer Vernehm-
lassung lieferte die Vorinstanz betreffend die Einberufungspraxis eine aus
dem Jahre 2013 stammende Quelle nach. Es wurde eine konkrete Würdi-
gung des Einzelfalls vorgenommen. Der Umstand, wonach die Vorinstanz
nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies ihr
angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt hat,
ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die
Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als
der Beschwerdeführer gelangte. Der Vorhalt, das BFM habe es unterlas-
D-2568/2014
Seite 15
sen, sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Ge-
fährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu äussern, ist angesichts
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selber weder während der
BzP noch während der Anhörung irgendwelche exilpolitischen Tätigkeiten
geltend gemacht und auch nicht während des einjährigen Zeitraums zwi-
schen der Anhörung und dem Asylentscheid mittels einer schriftlichen Ein-
gabe auf solche Aktivitäten aufmerksam gemacht hatte, als nicht stichhaltig
zu erachten. Soweit er ferner auf diverse von der Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid nicht berücksichtige Punkte im Zusammenhang mit seiner langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der damit einhergehenden Integration
hierzulande hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Rahmen des vor-
liegenden Asylverfahrens die Integration nicht Prüfungsgegenstand bildet.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen,
weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild
über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachge-
recht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
4.1.3 Sodann ist zur Rüge, das BFM hätte unbedingt weitere Abklärungen
– insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen müssen, Folgendes
festzuhalten: Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist vorliegend
nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der
Bundesanhörung Gelegenheit, allfällige weitere Gründe darzutun, welche
er bislang noch nicht habe sagen können, wovon er jedoch keinen Ge-
brauch gemacht hat (vgl. act. A11/10 S. 8). Sodann wäre es ihm möglich
und zumutbar gewesen, während der einjährigen Zeitspanne zwischen der
Anhörung und dem Erlass des angefochtenen Entscheides auf schriftli-
chem Weg weitere Vorbringen geltend zu machen, wozu er sich jedoch
offenkundig nicht veranlasst sah. Die Vorinstanz konnte somit davon aus-
gehen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen der An-
hörung vollständig dargelegt hatte, weshalb sie zu Recht auf eine ergän-
zende Anhörung oder weitere Abklärungen verzichtet hat.
4.1.4 Überdies habe ihm das BFM vorgehalten, keine originalen Beweis-
mittel eingereicht zu haben, wodurch es Art. 7 AsylG zu einem eigentlichen
Beweiserfordernis erhoben und seiner Pflicht zur Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit nicht nachgekommen sei. Diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen. So sind Asylgesuchstellende gesetzlich verpflichtet, bei der
Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei auch (Original)Beweis-
mittel, die dem Beleg der geschilderten Asylgründe dienen können, den
schweizerischen Asylbehörden einzureichen (Art. 8 AsylG; Art. 12 f.
D-2568/2014
Seite 16
VwVG). Im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuchs würdigt die Vor-
instanz nicht nur die eingereichten Beweismittel, sondern auch das allfäl-
lige Fehlen derselben. Aus dem alleinigen Hinweis, es seien keine origina-
len Dokumente eingereicht worden, wurde Art. 7 AsylG demnach nicht zu
einem Beweiserfordernis erhoben. Vielmehr wurde dieser Umstand vorlie-
gend unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG Be-
achtung geprüft. Ein unzulässiges Vorgehen der Vorinstanz oder eine Ver-
letzung der Begründungspflicht ist daher auch in diesem Punkt klarerweise
zu verneinen.
4.1.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten
Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stell-
ten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes fest-
zustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor-
zuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass und inwiefern
die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorge-
hensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu
subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfol-
genden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere
das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das
Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.1.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts im Ergebnis als unbegründet. Der Antrag, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge
abzuweisen.
D-2568/2014
Seite 17
4.2 In materieller Hinsicht erweisen sich die Entgegnungen in den Einga-
ben auf Beschwerdeebene zwar teilweise als berechtigt, allerdings vermö-
gen sie ebenso wenig wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen
Ergebnis zu führen.
Die vorinstanzliche Argumentation, weshalb am Wahrheitsgehalt der gel-
tend gemachten Einberufung als Reservist erheblich gezweifelt werden
müsse, überzeugt nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers – in der als
knapp und nicht in allen Teilen sachgerecht durchgeführt (vgl. etwa act.
A11/10 F42) zu bezeichnenden Anhörung – lassen nicht den Schluss zu,
seine Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Einberufung als Re-
servist seien als unglaubhaft zu beurteilen. So ist in Bezug auf die zu er-
wartende Substanziiertheit beziehungsweise den bemängelten Detail-
reichtum der Angaben zu beachten, dass der Beschwerdeführer darüber
nur vom Hörensagen Kenntnis hatte, da er sich im fraglichen Zeitpunkt
nicht am Ort des Geschehens (seinem Heimatdorf), sondern in K._______
aufhielt (vgl. act. 11/10 S. 3 F13). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer
sodann auf die Möglichkeit unterschiedlicher Vorgehensweisen der syri-
schen Behörden, zumal nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts Reservisten auch ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen wer-
den können beziehungsweise Unklarheit darüber herrsche, auf welche
Weise Personen über die Verpflichtung informiert würden, sich zum Militär-
dienst zu melden (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military
Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG,
26.02.2015,
42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/Syriennotat26feb2015.pdf, abgerufen am
04.08.2017; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der
Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des in-
ternationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Aus-
reise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version
April 2017], S. 24,
tes/27/2017/05/HKL-Syrien-zur-Unterst%C3%BCtzung-der-Anwendung-
der-Syria-Country-Guidance.pdf., abgerufen am 04.08.2017). Es ist des-
halb nicht a priori auszuschliessen, dass auch im vom Beschwerdeführer
genannten Zeitpunkt respektive im Jahre 2011 Polizisten vereinzelt ange-
wiesen worden sein könnten, Reservisten in ihrem Zuständigkeitsbereich
auf die geltend gemachte Weise einzuberufen. Alleine der Hinweis im an-
gefochtenen Entscheid, wonach dem BFM keine Fälle bekannt seien, bei
denen Wehrdienstpflichtige bereits im Frühjahr 2011 persönlich von der Mi-
litärpolizei zu Hause aufgesucht und mündlich zum Einrücken in den Mili-
tärdienst aufgefordert worden seien, lässt daher das in Frage stehende
D-2568/2014
Seite 18
Vorbringen noch nicht als unglaubhaft erscheinen. Da die geltend gemach-
ten Asylgründe des Beschwerdeführers indessen ohnehin als nicht asylre-
levant zu qualifizieren sind, kann an dieser Stelle auf weitere Ausführungen
zur Glaubhaftigkeit verzichtet werden (vgl. E. 4.3 unten).
Hinsichtlich des am 24. August 2016 auf Beschwerdeebene eingereichten
(Nennung Beweismittel), wonach sich der Beschwerdeführer dem geplan-
ten Reservisten-Marsch vom (...) anzuschliessen habe, ist Folgendes an-
zuführen: Einerseits ist die Authentizität dieses Marschbefehls grundsätz-
lich zu bezweifeln. So können Dokumente von der Art des eingereichten
"Marschbefehls" leicht käuflich erworben werden, und ihre eigenhändige
Fälschung ist einfach. Das Dokument weist keinerlei fälschungssichere
Merkmale auf. Andererseits wird die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rek-
rutierung dadurch in Frage gestellt, dass sich das syrische Regime aus
Derik zurückgezogen hat (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1), mithin mehr als
unwahrscheinlich ist, dass in D._______ nach wie vor ein Rekrutierungs-
büro des syrischen Regimes existiert. Laut übereinstimmenden Quellenan-
gaben zog sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen
Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hassake und al-
Qamishli – zurück. Dabei stoppte die syrische Regierung im Zusammen-
hang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die YPG
Mitte 2012 prinzipiell die Einberufung von Personen zum Militärdienst
(/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Af-
rica/Iraq%20Syria%20Lebanon/Syria/151-flight-of-icarus-the-pyd-s-pre-
carious-rise-in-syria.pdf, abgerufen am 20. Juni 2017; Lifos [Migrationsver-
ket]), Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20.05.2015,
,
abgerufen am 20. Juni 2017; Danish Immigration Service [DIS] / Danish
Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-
Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015,
/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/
SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 20. Juni 2017). Sodann ist die
im Marschbefehl enthaltene Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht
mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren in Übereinstim-
mung zu bringen. Überdies hat er nicht erklärt, wie er in den Besitz des
Marschbefehls gekommen sein will. Bei dieser Sachlage kann dem einge-
reichten Marschbefehl keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.
4.3 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
D-2568/2014
Seite 19
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Si-
tuation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzun-
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare
Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. So lassen sich den vor-
liegenden Akten keine derartigen Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur An-
nahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn
der Beschwerdeführer wie vorgetragen mündlich zum Militärdienst einbe-
rufen worden sein respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben
sollte, kann aus diesem Umstand alleine nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden. Wie zuvor erwähnt, hat sich
das syrische Regime zudem aus Derik zurückgezogen, weshalb wenig
wahrscheinlich ist, dass in D._______ im heutigen Zeitpunkt noch ein Rek-
rutierungsbüro des syrischen Regimes existiert.
4.4 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
D-2568/2014
Seite 20
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe gel-
tend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Gel-
tung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/
Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und
11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar – wie
bereits erwähnt – die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachflucht-
gründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S.
67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engage-
ments geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss
(BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1 S. 10).
D-2568/2014
Seite 21
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
5.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen
teilgenommen. So habe er (Auflistung Demonstrationsteilnahmen) partizi-
piert. Diesbezüglich reichte er verschiedene Fotos und Berichte sowie ei-
nen Facebook-Ausdruck ein. Indessen hat der Beschwerdeführer – abge-
sehen vom Nichtbefolgen des Reservistenaufgebots – keine Verfolgungs-
gründe geltend gemacht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er vor
dem Verlassen Syriens als politisch engagierte Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf,
der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen,
die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und poten-
tiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Be-
weismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist auch nicht davon
auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisatio-
nen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie
Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen
Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie gegen den sogenann-
ten Islamischen Staat (IS) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde.
Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes
ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich
bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlich-
keit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkei-
ten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufge-
D-2568/2014
Seite 22
fallen sein könnte. Es sind den Akten denn auch keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass er überhaupt für eine exilpolitische Partei tätig ist oder war.
Sodann war er – soweit aktenkundig – letztmals an einer Demonstration
am (...) beteiligt. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische En-
gagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht. Der in der Beschwerdeschrift gemachte Verweis auf die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt daher unbehelf-
lich.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer
bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Be-
schwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigte
sich in Anbetracht dieser Ausführungen, eine erneute Vernehmlassung der
Vorinstanz einzuholen, weshalb der in der Eingabe vom 13. Februar 2017
neuerlich gestellte Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des SEM ab-
zuweisen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-2568/2014
Seite 23
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2014 un-
ter anderem den Antrag, er sei im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In der Verfügung des Instruk-
tionsrichters wurde die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren erschie-
nen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos. Weiter ist
D-2568/2014
Seite 24
trotz seiner im Herbst 2016 aufgenommenen Erwerbstätigkeit und den vor-
herigen, lediglich wenige Monate dauernden Arbeitseinsätzen angesichts
seiner finanziellen Verpflichtungen (insbesondere Schulden für bezogene
Fürsorgeleistungen) auch im Urteilszeitpunkt von seiner Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erho-
ben.
9.2 Einem vertretenen Beschwerdeführer wäre auch trotz materieller Ab-
weisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwer-
deverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681). Angesichts der
Ausführungen in der E. 4.1.1 oben kann vorliegend nicht von einem derar-
tigen Verfahrensmangel ausgegangen werden, weshalb die Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung in casu nicht gerechtfertigt erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2568/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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