B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2568/2016
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 1. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei
afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, habe aber die
letzten (…) Jahre im Iran gelebt,
dass er den Iran zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie vor
etwa vier Wochen verlassen habe und via die Türkei, Griechenland, Maze-
donien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 25. November
2015 in die Schweiz gelangt sei,
dass er gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5),
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2016
mitteilte, dass es Kroatien für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens als zuständig erachte, und ihm dazu das rechtliche Gehör
einräumte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 vor-
brachte, ihm seien in Kroatien zwar die Fingerabdrücke genommen wor-
den, er habe sich dort aber nur sehr kurz aufgehalten und wolle auch nicht
dorthin zurückkehren, da die kroatische Regierung mit der Situation über-
fordert sei und Flüchtlinge in Kroatien unerwünscht seien,
dass er in Kroatien keine Hilfe erhalten habe – weder genügend Nahrung
noch Kleidung – und mit einem Bus zur Grenze gebracht worden sei,
dass er mit seinem Bruder und dessen Familie zusammenbleiben möchte,
dass er zudem Probleme mit dem (…) habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
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gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2016 – und damit
rechtzeitig – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung vom 5. April 2016 sei aufzuheben und das SEM
anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asyl-
gesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Koordination seines Verfah-
rens mit demjenigen seines Bruders ersuchte,
dass er zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, Kroatien sei mit der
Flüchtlingssituation überfordert, verfüge nicht über genügend Unterbrin-
gungsmöglichkeiten und behandle Gesuchsteller schlecht,
dass er in Kroatien trotz Kälte keine Hilfe erhalten habe, weshalb ihm eine
Rückkehr dorthin nicht zuzumuten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte,
dass das SEM die kroatischen Behörden deshalb am 18. Januar 2016 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein
Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Kroatiens auch mit den Vorbringen in der Befragung vom 1. De-
zember 2015, seiner Stellungnahme zur Wegweisung nach Kroatien vom
1. April 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
25. April 2016 nicht zu negieren vermag,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden, wonach die Situation
für Flüchtlinge in Kroatien generell schlecht sei und er auf seiner Durch-
reise ungenügende Hilfe erhalten habe, implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Situa-
tion von Flüchtlingen in Kroatien keine konkreten Anhaltspunkte darzule-
gen vermag, die darauf hindeuten würden, Kroatien würde ihm dauerhaft
die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten,
dass sich der im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) im Dezember 2015 erstellte Länderbericht des Europäischen
Flüchtlingsrates ECRE ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien –
insbesondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung vulnerabler
Asylsuchender, zu den Unterbringungsmodalitäten und dem Zugang zu
medizinischer Betreuung – äussert (vgl. Aida Country Report: Croatia, Up-
date vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27,
/sites/default/files/report-download/aida_hr_up-
date.ii_.pdf, besucht am 29.4.2016; vgl. dazu auch die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts […] vom 6. April 2016 und […] vom 22. März 2016),
dass sich aus dem besagten Bericht ergibt, dass zurzeit an der Grenze und
in Transitzonen keine spezifischen Unterbringungsmöglichkeiten für Asyl-
suchende bestehen (vgl. den Country Report, a.a.O., S. 48),
dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien jedoch grundsätzlich problemlos
Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27),
dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina)
untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Per-
sonen ausgerichtet ist,
dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbele-
gung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatori-
sche Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zag-
reb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang
zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.),
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dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre
Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende
Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gerei-
nigt werden,
dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zen-
tren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist,
dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroati-
schen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwe-
send sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.),
dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid Beschwerde beim Ad-
ministrative Court erhoben werden kann, die aufschiebende Wirkung hat
(vgl. a.a.O., S. 22 f.) und mittellose Asylsuchende im Rechtsmittelverfahren
Zugang zu kostenloser juristischer Vertretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.),
dass sich die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber dem kroati-
schen Asylwesen somit nicht bestätigen,
dass er sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Kroatien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügen-
den Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers ([…]) nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
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sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ei-
nes Arztberichts nicht angezeigt ist, zumal Kroatien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden
darf, dass der Beschwerdeführer dort adäquate medizinische Behandlung
und Betreuung finden wird,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihm
obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort
zu wenden,
dass der Beschwerdeführer zudem aus dem Hinweis auf die Anwesenheit
seines Bruders und dessen Familie in der Schweiz keine Rechtsansprüche
abzuleiten vermag, zumal Geschwister, Schwägerinnen und Neffen/Nich-
ten nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind,
dass im Übrigen auch im Verfahren des Bruders und dessen Familie zeit-
gleich eine Beschwerdeabweisung erfolgt (Verfahren […]), womit dem An-
trag des Beschwerdeführers auf gemeinsame Behandlung Rechnung ge-
tragen wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
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kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: