B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2569/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Im Personalienblatt gab er an, am (…) nach persischem Kalen-
der geboren und damit minderjährig zu sein, woraufhin das SEM eine
Handknochenanalyse zur Altersbestimmung im Institut für Radiologie des
(…) anordnete. Die forensische Schätzung des Skelettalters vom 23. No-
vember 2015 ergab, dass das Knochenalter auf (…) Jahre geschätzt
werde, wobei mit einer Standardabweichung von 25.7 Monaten zu rechnen
sei. Am 30. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
16. März 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer, der allein zur Anhö-
rung erschien, einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 – eröffnet am 3. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1 und 2) und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvoll-
zug (Dispositivziffern 4 und 5) an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2017
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dis-
positivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. März 2017; es sei
ihm wegen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bei-
ordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter liess der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 24. Mai 2017 durch die nunmehr mandatierte Rechts-
vertreterin eine Fürsorgebestätigung und Kopien von Schulzeugnissen
nachreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf Erhebung des
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Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsver-
treterin als amtlichen Rechtsbeistand bei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 äusserte sich das SEM zu den Be-
schwerdeanträgen und nachgereichten Beweismitteln und hielt vollum-
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest.
G.
Mit Replik vom 3. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 wurden Originale von Schulzeugnissen und
ein Schülerausweis zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Begehren aus-
drücklich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Aufhebung der Dis-
positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beziehungsweise
Rückweisung an das SEM in diesem Umfang). Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Dispositivziffern 1
bis 3 der Verfügung vom 29. März 2017) blieben hingegen unangefochten
und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte, im vorinstanzlichen Verfahren sei gegen
die Schutzvorschriften für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA)
verstossen und dadurch der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt res-
pektive sein rechtliches Gehör verletzt worden. Diese verfahrensrechtliche
Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der
angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38).
4.2 Bei UMA haben die Behörden im Asylverfahren verschiedene, der
Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Person Rechnung tragende
verfahrensrechtliche Garantien zu beachten. Mit den Massnahmen nach
Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) sollen altersbedingte Erfahrungsdefizite
ausgeglichen und der UMA auf den Stand eines durchschnittlichen
erwachsenen Asylsuchenden gebracht werden. Minderjährige sind ohne
einen Rechtsbeistand gerade bei der einlässlichen Anhörung auf sich allein
gestellt und sehen sich unvorbereitet ihnen unbekannten erwachsenen
Personen gegenüber (vgl. EMARK 2003 Nr. 1 E. 3). Ein wesentlicher
Aspekt, dem mit der Beiordnung eines Beistands beziehungsweise einer
Vertrauensperson Rechnung getragen werden soll, ist denn auch die
Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den UMA (Art.
12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes [KRK, SR 0.107] i.V.m. Art. 29 AsylG; vgl. hierzu auch BVGE
2014/30 E. 2.3). Bei der Durchführung der Anhörung, die in der Regel in
Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson
erfolgen soll, ist den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung
zu tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sein Geburtsdatum von
Anfang an im Personalienblatt mit (…) richtig angegeben, es entspreche
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im europäischen Kalender dem (…). Jemand habe auf dem Personalien-
blatt fälschlicherweise das Geburtsjahr mit (…) umgerechnet. Noch vor
dem ersten Interview habe man ihn geröngt und das Skelettalter von einem
ca. (…)-Jährigen bestätigt. Im ersten Interview habe man sein Geburtsda-
tum (…) abgeändert, wodurch er verwirrt gewesen sei, da er den europäi-
schen Kalender nicht richtig kenne. Er sei minderjährig und der Wegwei-
sungsvollzug sei unzumutbar. Das SEM habe sein Alter nicht rechtsgenüg-
lich festgestellt und ihn so um den Genuss seiner Verfahrensrechte als
Minderjährigen gebracht.
4.3.2 Das SEM führte hierzu vernehmlassungsweise aus, der Beschwer-
deführer habe auf dem Personalienblatt selber angegeben, (…)-jährig zu
sein. In der BzP habe er ausgesagt, dass er (…) Jahre alt sei, weshalb
bereits zum Zeitpunkt der BzP widersprüchliche Angaben vorgelegen
seien. Es sei kein Verfahrensfehler anzunehmen, weshalb keine neue An-
hörung durchzuführen sei.
4.3.3 Hierzu brachte der Beschwerdeführer in der Replik vor, es habe ganz
offenkundig von Anfang an Ungewissheit über das korrekte Geburtsdatum
bestanden, sowie darüber, wie es zu eruieren sei oder was stattdessen im
Formular einzutragen sei. Dass anlässlich der BzP nicht sensibler nach
dem Alter geforscht worden sei, sei nicht altersgerecht, insbesondere
nachdem die Knochenaltersanalyse die Minderjährigkeit belegt habe. Es
gehe nicht an, die Ergebnisse der Röntgenanalyse nur in jenen Fällen als
beweiskräftig zu erachten, in denen sie gegen den Gesuchsteller sprechen
würden. In der Anhörung habe man schliesslich die Altersfrage nahezu
gänzlich ausgelassen, obwohl gerade hier von der Vorinstanz zu erkennen
gewesen wäre, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendli-
chen handle.
4.4 Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Verfü-
gung den Anforderungen an die Begründungspflicht und eine vollständige
und korrekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts tatsächlich
nicht zu genügen vermag.
Zunächst ist festzuhalten, dass auf dem Personalienblatt vom 16. Novem-
ber 2015 mehrmals das Geburtsdatum vom (…) auf Persisch hingeschrie-
ben wurde. Sodann wurde die persische Zahl (…) durchgestrichen und –
in einer anderen Schrift – durch die arabische Zahl (…) ersetzt. Wie be-
schwerdeweise geltend gemacht, ergibt die Umrechnung des persischen
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Datums in den europäischen Kalender eben nicht, wie vom SEM angenom-
men, den Geburtsjahrgang (…), sondern den (…) (vgl. Zeitumrechner der
Iran Chamber Society,
ter/iranian_calendar_converter.php, aufgerufen am 24. Oktober 2018).
Dass sodann das SEM den Auftrag für eine Röntgenanalyse für ein Kind
im Alter von (…) erteilte und sich die Handknochenanalyse vom 23. No-
vember 2015 mit der Plausibilität dieser Altersangabe auseinandersetzt,
führt nicht zum Schluss, dass das ursprünglich angegebene Geburtsdatum
vom (…) aus Expertensicht unwahrscheinlich sei. Im Bericht wird eine
Standardabweichung von 25.7 Monaten aufgeführt und erklärt, dass auch
ein 17-Jähriger das Knochenalter eines 19-Jährigen haben könnte. Im Wei-
teren sagte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, (…) Jahre alt zu
sein, wobei er sein Alter nach dem persischen Kalender nicht kenne. Auf
Vorhalt des im Personalienblatt angeführten Geburtsdatums hin sagte er,
jemand anderer habe sein Alter vom europäischen in den persischen Ka-
lender rückübersetzt. Aus den Vorakten geht nicht hervor, dass das SEM
den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Handknochenanalyse in
Kenntnis gesetzt oder dieses im Kontext zu seinen abweichenden und un-
sicheren Altersangaben mit ihm diskutiert hätte. Anlässlich der Anhörung
vom 16. März 2017 brachte er vor, nicht genau zu wissen, wie alt seine
Geschwister seien, er selbst sei (…) Jahre alt (A18 F141 – 143). Schliess-
lich gab er an, in B._______ geboren zu sein; danach habe seine Familie
(…) Jahre in C._______ gelebt, wobei er nicht genau wisse, wann er ge-
boren worden sei (A18 F174 – 176).
Zwar weist das SEM durchaus berechtigterweise auf Ungereimtheiten in
den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben hin, wie er auch selbst
während der Anhörung zugibt, gelogen zu haben (A18 F101). An weiteren
Stellen wird ersichtlich, dass er sich der Anhörungssituation nicht bewusst
zu sein schien (vgl. etwa A18 F153). Auch scheint die befragende Person
während der Anhörung stellenweise selbst davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei minderjährig (vgl. etwa A18 F133 „Mich würde interes-
sieren, was ein afghanischer Junge am Telefon mit seiner Mutter be-
spricht“, woraufhin der Beschwerdeführer wie ein Jugendlicher, den man
nach seiner Mutter fragt, antwortete: „gar nichts. Ich frage sie,
es euch, wie geht es den Schwestern>; nichts Bestimmtes“). Am Ende der
Anhörung interessierte sich die befragende Person dafür – ohne den An-
lass offenzulegen –, ob er in der Schweiz eine Rechtsberatung habe, was
er verneinte (A22 F184). Somit ergibt sich bei der Durchsicht des Anhö-
rungsprotokolls der Eindruck, dass die befragende Person selbst Zweifel
an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers hegte. Dennoch hat es die
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Vorinstanz unterlassen, im angefochtenen Entscheid darzulegen, weshalb
sie den Beschwerdeführer trotz erheblicher Unsicherheiten und entgegen
dem Ergebnis der Röntgenanalyse als volljährig einstufe. Der Beschwer-
deführer machte im bisherigen Asylverfahren zwar unterschiedliche Anga-
ben zu seinem Alter, bezeichnete sich aber von Beginn an als minderjährig,
und es obliegt dem SEM, in dieser Frage sämtliche Beweismittel zu prüfen
und abzuwägen. Sodann hat es das Ergebnis des Knochenaltersgutach-
tens weder gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegt noch in der an-
gefochtenen Verfügung erwähnt. Zudem wird während des gesamten Ver-
fahrens nicht ersichtlich, wie die Zeitangaben zustande kamen und die Um-
rechnungen vorgenommen wurden, und dort, wo sie ersichtlich sind – wie
im Personalienblatt – sind sie nachweislich falsch. Die Angabe des Be-
schwerdeführers, man habe beim Ausfüllen des Personalienblattes sein Al-
ter von (…) Jahren in ein persisches Kalenderdatum umgerechnet, geht
nicht auf, da auf dem Blatt die Daten in die andere Richtung korrigiert wur-
den (es wurde das persische Datum durchgestrichen und mit einem nach
europäischem Kalender ersetzt). Im Weiteren sind auch die Angaben des
Beschwerdeführers, er kenne den persischen Kalender nicht, nicht mit sei-
nem Schulbesuch in C._______ in Einklang zu bringen, den seine Rechts-
vertretung auf Beschwerdeebene durch Originalschulzeugnisse geltend
macht. Bei dieser Sachlage ist auch für die Rechtsmittelinstanz nach Kon-
sultation der vorinstanzlichen Akten nicht mehr ersichtlich, von welchen
Überlegungen sich das SEM bei der Annahme der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers hat leiten lassen. Das Knochenaltersgutachten vom 23.
November 2015 enthält das Knochenalter von (…) Jahren, wobei es aber
versäumt wurde, die Altersangaben aus dem Personalienblatt korrekt be-
kannt zu geben, wonach er am (…) geboren sei. Im Weiteren gelangten
auf Beschwerdeebene weitere Dokumente im Original zu den Akten, aus
denen sich Rückschlüsse auf das Alter ergeben. Der vernehmlassungs-
weise Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei (…) alt, geht
bereits aufgrund des erwähnten Umrechnungsfehlers auf dem Personali-
enblatt ins Leere. Der Sachverhalt erscheint im Hinblick auf die Frage der
Voll- respektive Minderjährigkeit des Beschwerdeführers daher nicht
rechtsgenüglich erstellt zu sein, wobei vieles dafür spricht, dass der Be-
schwerdeführer wesentlich jünger ist, als vom SEM angenommen wurde,
und womöglich auch zum Urteilszeitpunkt noch eine Minderjährigkeit vor-
liegt. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als Minderjähriger, der
ohne Gelegenheit, von einer Rechtsvertretung oder Vertrauensperson un-
terstützt zu werden, angehört wurde, sind daher als verletzt zu erachten.
Diese schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.2 hier-
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vor) kann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, weshalb dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, sich im Rahmen einer Anhörung
(im Hinblick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs) nochmals einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen zu äussern.
4.5 Aufgrund des Gesagten ist von einer mangelhaften Interessenvertre-
tung des minderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren
auszugehen und es wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dieser Anspruch ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt
grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, un-
geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2017 beantragt wird.
Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen (Art. 61 VwVG). Dabei werden auch die neu vor-
gebrachten Beweismittel im Original (vgl. Schülerausweis und Schulzeug-
nisse) zu berücksichtigen sein. Angesichts der Beschwerdegutheissung er-
übrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und Art. 7 Abs.1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts-
vertreterin wies in der Eingabe vom 3. Juli 2017 den angefallenen Aufwand
aus. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend zulasten des SEM eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 870.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 29. März 2017 wird im Vollzugspunkt aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 870.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
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