B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2569/2019
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Moldova,
vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi,
Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum
Region Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am
(…) 2019 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbe-
fragung vom 16. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
8. Mai 2019 – jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung
– im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe dort mit sei-
ner Mutter gelebt, bis diese ihn verlassen habe, als er (…) Jahre alt gewe-
sen sei. Da er in Moldawien keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugsper-
sonen habe, sei er in der Folge auf sich alleine gestellt gewesen und habe
den Aufenthaltsort mehrmals wechseln müssen. Auf der Strasse habe er
eine Familie kennengelernt, bei welcher er dann für einige Monate in der
Nähe von C._______ wohnhaft gewesen sei. Nachdem der Familie im De-
zember 2017 Geld abhandengekommen sei, sei er des Diebstahls bezich-
tigt und am Arm verletzt worden. Er sei in der Folge wiederum auf sich
alleine gestellt gewesen und habe aus Angst vor der Familie immer wieder
den Aufenthaltsort gewechselt. Er habe den Vorfall nicht den Behörden ge-
meldet, weil er davon ausgegangen sei, dass aufgrund von Beziehungen
der Familie seitens der Behörden nichts unternommen worden wäre. Aus-
serdem habe er Angst gehabt, in ein Waisenhaus gebracht zu werden. In
C._______ habe er schliesslich einen LKW-Fahrer kennengelernt, dem er
geholfen habe, als dieser sich den Arm gebrochen habe. Als Dank habe
ihm der LKW-Fahrer angeboten, ihn in den Westen zu fahren. So sei er
Ende Februar 2019 aus Moldova ausgereist und am (…) 2019 in die
Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten ver-
wiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder sons-
tige Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers – innert erstreckter Frist – zum Entscheidentwurf des SEM vom
15. Mai 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
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lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte dabei an, dass die Be-
schwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftsstaates Mol-
dova und in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) bei Ent-
scheiden nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf
Arbeitstage betrage.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Mai 2019 – handelnd durch seine Rechtsvertretung – Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hin-
sicht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventuali-
ter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
G.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den An-
trag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom
Staatssekretariat verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanz-
liche Verfügung vom 20. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft.
Im Folgenden ist mithin nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in der angefoch-
tenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Bereits im Rahmen
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft führte es an, dass in Bezug auf den
Wahrheitsgehalt der biografischen Ausführungen des Beschwerdeführers
und seinen Schilderungen zu seinen persönlichen Lebensbedingungen in
Moldova erhebliche Zweifel bestehen würden. Es brachte sodann ange-
sichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bio-
grafie sowie in Anbetracht seines Erscheinungsbildes erhebliche Zweifel
an seiner Minderjährigkeit an, wobei es die Frage, ob er tatsächlich noch
minderjährig sei, unter Hinweis auf die Ausführungen zum Wegweisungs-
vollzug offenliess.
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs so-
wie der Ausführungen zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf stellte
sich das SEM zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschwer-
deführer seine Mitwirkungspflicht durch seine diffusen beziehungsweise
unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen
in seinem Heimatland verletzt habe und es daher unmöglich sei, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Mithin könne eine
gesamtheitliche Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt
des Kindswohls aufgrund seines Aussageverhaltens nicht durchgeführt
werden. Im Übrigen gebe es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von
minderjährigen sowie volljährigen Waisenkindern und Moldova habe in den
letzten Jahren bedeutende Fortschritte bei der Unterbringung von Waisen
und verlassenen Kindern in Pflegefamilien erzielt. Da der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen seines Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente oder
Beweismittel abgegeben habe, aufgrund welcher weitere Abklärungsmass-
nahmen hätten ergriffen werden können, sei der Sachverhalt vorliegend
schliesslich rechtsgenüglich erstellt.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und in diesem Zusam-
menhang angeführt, dass hinsichtlich der Würdigung von Aussagen von
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Minderjährigen weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien
Sachvortrag gestellt werden dürften. Sodann wird – unter Hinweis auf Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts respektive Entscheide der (vormali-
gen) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – festgehalten, es ge-
nüge nicht, dass die Vorinstanz pauschal vorbringe, dass es in Moldova
Einrichtungen zur Betreuung von minderjährigen und volljährigen Waisen-
kindern gebe. Es müsse vielmehr konkret abgeklärt werden, ob das betref-
fende Kind tatsächlich in diese Institution im Heimatland zurückgeführt wer-
den könne und ob diese dem Wohl des Kindes entspreche. Es könne nicht
angehen, dass diese grundlegenden Abklärungspflichten von der Vorin-
stanz auf die Vollzugsbehörden abgeschoben würden. Vorliegend hätte die
Vorinstanz somit Kontakt mit einer in Frage kommenden Institution aufneh-
men und abklären müssen, ob die Aufnahme des Beschwerdeführers auch
tatsächlich möglich sei.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuch-
steller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet,
die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzu-
klären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69
Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Per-
son sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied,
einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann,
welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärun-
gen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten In-
stitution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzu-
nehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offen-
stehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
6.2
6.2.1 Vorliegend ist – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zunächst
festzuhalten, dass die vom SEM angeführten Zweifel an der vom Be-
schwerdeführer behaupteten Biografie und seinen Lebensumständen in
Moldova berechtigt erscheinen. Indes ist ebenso festzuhalten, dass das
SEM die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus Moldova nicht
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als unglaubhaft bezeichnete respektive ihn als moldawischen Staatsange-
hörigen registrierte. Vor diesem Hintergrund durfte sich das SEM bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht darauf be-
schränken, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers zu verweisen und die im Gesetz vorgesehenen spezifischen Abklärun-
gen bei unbegleiteten Minderjährigen dem vollziehenden Kanton überlas-
sen. Mangels Einreichung von Identitätsdokumenten und sonstigen Be-
weismitteln sowie angesichts der wenig substanziierten Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Biografie und seinen angeblichen Wohnorten
dürfte es sich zwar als schwierig erweisen abzuklären, ob er in Moldova –
entgegen seinen Ausführungen – in ein familiäres Umfeld zurückgeführt
werden kann. Jedoch sollten Abklärungen hinsichtlich einer anderweitigen
Unterbringung in seinem Heimatland respektive das Einholen einer Über-
nahmezusicherung einer geeigneten moldawischen Institution möglich
sein. In diesem Sinne ist der blosse Hinweis in der angefochtenen Verfü-
gung auf das Bestehen von Einrichtungen zur Betreuung von Waisenkin-
dern in Moldova – in Übereinstimmung mit der Rechtsvertretung – als un-
genügend zu bezeichnen.
6.2.2 Nach dem Gesagten sind vorliegend angesichts der vom SEM ange-
nommenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärun-
gen notwendig und die Vorinstanz hat – entgegen ihrer Ansicht – den Sach-
verhalt unvollständig erstellt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvoll-
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zugs weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Unter-
suchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – insbe-
sondere auch angesichts der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist
von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) – sprengen würden. Der
Vorinstanz ist es dabei unbenommen, auch Abklärungen (wie bspw. ein Al-
tersgutachten; vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG sowie Art. 7 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinsichtlich der von
ihr bezweifelten, jedoch letztlich nicht bestrittenen Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers, vorzunehmen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben,
und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai
2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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