B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2571/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, …
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).
D-2571/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess seine Heimat eigenen An-
gaben zufolge im Verlauf des Januar 2011 und gelangte via die Türkei und
weitere ihm unbekannte Länder am 3. März 2011 illegal in die Schweiz, wo
er am 5. März 2011 um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2011 befragte ihn
das damalige BFM summarisch und hörte ihn am 16. April 2013 einlässlich
zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei im Jahr 1998 Mitglied der Kurdischen Demokratischen
Partei der Einheit in Syrien (Yekiti) geworden und habe sich für diese Partei
politisch engagiert. Im Jahr 1999 habe er sich nach C._______ begeben
und dort ein Jahr später das Gymnasium abgeschlossen. Anschliessend
habe er ein Jahr lang an der Universität von D._______ Informatik studiert.
In C._______ sei er weiterhin für die Belange der Yekiti-Partei tätig gewe-
sen. Aus diesem Grund habe das syrische Konsulat in D._______ seinen
Pass im Januar 2002 nicht mehr verlängert. Als Folge hiervon habe er ille-
gal in C._______ leben müssen und auch das Studium nicht mehr weiter-
verfolgen können. Im Verlaufe des Jahres 2005 sei er per Flugzeug nach
Syrien zurückgereist, wobei das Risiko seiner Verhaftung hoch gewesen
sei. Aus diesem Grunde habe ihm ein Freund seines Bruders E._______
namens F._______, welcher bei den syrischen Sicherheitskräften gearbei-
tet habe, bei der Einreise am Flughafen geholfen, indem er veranlasst
habe, dass sämtliche Eintragungen bezüglich seiner Einreise nach Syrien
gelöscht worden seien. Nach seiner Rückkehr nach Syrien hätten ver-
schiedentlich behördliche Vertreter bei seinen Eltern vorgesprochen, um
ihn über seine Militärdienstpflicht zu informieren. Er sei zwar jeweils zu
Hause gewesen, habe sich jedoch nie gezeigt, weshalb er zu keinem di-
rekten Kontakt zwischen ihm und diesen Leuten gekommen sei. Seine An-
gehörigen hätten jeweils gesagt, dass er abwesend sei. Zu einer Haus-
durchsuchung sei es nie gekommen. Sein Bruder E._______, der bis etwa
Mitte 2012 im Libanon gelebt habe, heute aber in den USA weile, sei da-
mals Sympathisant der Wifak-Partei gewesen, habe im Libanon Kinder in
kurdischer Sprache unterrichtet und dort zusammen mit einem Freund ein
Komitee für kurdische Sprachen gegründet. Im Oktober 2010 habe er be-
absichtigt, zu seinem Bruder E._______ in den Libanon zu gehen. Zu die-
sem Zweck habe er zunächst versucht, via eine Person namens
G._______, welcher Verbindungen zu diversen Personen innerhalb der sy-
rischen Verwaltung gehabt habe, seinen Militärdienst zu verschieben. In
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der Folge seien zwei Personen bei seinem Vater erschienen, welche die-
sem eröffnet hätten, sie müssten zuhanden der syrischen Militärbehörden
in Damaskus einen Rapport über ihn – den Beschwerdeführer – verfassen.
Wiewohl sein Vater diesen Personen viel Geld für einen wohlwollenden
Rapport bezahlt habe, sei etwa einen Monat später behördlicherseits kom-
muniziert worden, dem Gesuch um Verschiebung des Militärdienstes
werde nicht entsprochen. Eines Nachts hätten Angehörige des syrischen
Sicherheitsdienstes nach ihm gesucht, wobei er dank einer Warnung recht-
zeitig habe flüchten können. Am nächsten Tag habe er sich zu einem Onkel
begeben und diesem bei der Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten ge-
holfen. Dabei habe er sich eine Woche lang ausserhalb von B._______
aufgehalten und sei dann kurz zu seinem Onkel zurückgekehrt, um aber-
mals eine Woche ausserhalb von B._______ zu verbringen. Anschliessend
sei er nach Hause zurückgekehrt. Im Januar 2011 habe er Syrien verlas-
sen. Als er sich in der Türkei aufgehalten habe, hätten die heimatlichen
Behörden bei seinen Eltern vorgesprochen, nach seinem Aufenthaltsort
gefragt und eine Hausdurchsuchung gemacht. Im Weiteren seien Ende
2012 die Militärbehörden an seinem früheren Wohnsitz erschienen und
hätten sich abermals nach ihm erkundigt. Er sei in der Schweiz exilpolitisch
tätig, wobei er an Demonstrationen teilnehme und Administrator einer op-
positionellen Internetseite sei.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Bestätigung seiner Identität seine syrische Identitätskarte im Ori-
ginal zu den Akten. Im Weiteren reichte er mehrere Fotos, die ihn an De-
monstrationen in der Schweiz zeigen, ein Bestätigungsschreiben der euro-
päischen Vertretung der Yekiti-Partei vom 18. Juli 2012, eine CD, Flugblät-
ter, Flyers und Internetausdrucke ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2014 – eröffnet am 14. April 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs seine vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in
die Akten A1, A9, A10, A14 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A15) zu
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gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A1,
A9, A10, A14 und A15 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Es sei
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen
sei [4]. Weiter liess er beantragen, die Verfügung des BFM vom 11. April
2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8].
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei
vom 5. Februar 2014 beziehungsweise vom 28. April 2014 datierende Aus-
drucke seines Facebook-Profils, einen ebenfalls vom 28. April 2014 datie-
renden Ausdruck des Facebook-Profils der Organisation (…) sowie eine
Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom
6. Mai 2014 zu den Akten reichen. Im Weiteren verweist die Beschwerde
auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in
Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch
Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie zur Syrien-Konferenz in
der Schweiz im Januar 2014. Im Weiteren bezog sich der Beschwerdefüh-
rer auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 17. Juli 2012 sowie auf ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Ein-
reise- und Asylkammer) vom 20. Dezember 2012.
Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Aktenstück A15 ab,
und hiess jenes betreffend die Aktenstücke A1, A9, A10 und A14 gut, wobei
das BFM angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten
umgehend zu edieren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung wies es ab. Gleichzeitig forderte das
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Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.– bis zum 3. Juni 2014 auf, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 21. Mai 2014 stellte das BFM dem Beschwerde-
führer die Aktenstücke A1, A9, A10 und A14 zu.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu
verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 22. Mai 2014 datierende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
H.
Am 11. Juni 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des BFM am 19. Juni 2014 zu und räumte
ihm ein Replikrecht ein.
K.
Am 4. Juli 2014 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von
dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei sinnge-
mäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Dabei reichte er
als Beweismittel das syrische Militärbüchlein des Beschwerdeführers im
Original, deutsche Übersetzungen der Seiten 7, 10 und 11 desselben, ei-
nen am 27. Juni 2014 beziehungsweise am 30. Juni 2014 auf den Internet-
portalen respektive veröffentlichten Artikel des
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Beschwerdeführers inklusive deutsche Internetübersetzung, jeweils mit
Foto und Namen des Beschwerdeführers versehen, mehrere Printscreen-
Ausdrucke des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit "Highlights"
der Jahre 2013 und 2014, mehrere Printscreen-Ausdrucke des Facebook-
Profils der Organisation (…), sowie einen Ausdruck des Facebook-Profils
von (…) vom 3. Juli 2014 zu den Akten. Aus den Eintragungen im Dienst-
büchlein des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seinen Militärdienst
bis zum Jahr 2001 insgesamt viermal aufgeschoben hat.
L.
Mit Begleitschreiben vom 9. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter ei-
nen auf dem Internetportal aufgeschalteten Artikel be-
treffend die Demonstration gegen die ISIS vom 26. September 2014 in
Bern ein, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe.
M.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters, das vorliegende Verfahren sei der Vorinstanz zur
erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – un-
ter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 11. April 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen
Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit
der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er-
wachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [im Internet publiziert], E. 8.3
S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vor-
läufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollzieh-
bare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8,
mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf
Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugspunktes – was grundsätzlich im Wider-
spruch steht mit dem erstgenannten Antrag – sind aus diesen Gründen un-
zulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG) für diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag,
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"für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte,
wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschli-
cher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen"
(a.a.O. S. 40 Art. 73), ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität
der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbe-
züglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf
diesen Antrag nicht einzutreten ist.
4.
Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM
in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt habe, einzugehen:
4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in
mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Mai
2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wurde dabei verneint.
4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM
habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der For-
mulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage" begründet, was keine konkrete Einzelfallwürdigung dar-
stelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht
vorliege (a.a.O. S. 4 Art. 3). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungs-
vollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und da-
mit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
4.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe in seiner Verfügung vom
11. April 2014 den Sachverhalt nur sehr allgemein und lückenhaft wieder-
gegeben. Dabei seien zahlreiche Einzelheiten und entscheidrelevante
Punkte unerwähnt geblieben, was den Eindruck erwecke, dass das SEM
den politischen Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ver-
standen, nicht erwähnt und somit auch nicht gewürdigt habe. So habe die
Vorinstanz etwa mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt, dass die Yekiti-
Partei in Syrien verboten gewesen und der Beschwerdeführer auch nach
seiner Rückkehr nach Syrien seinen politischen Aktivitäten wieder nachge-
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gangen sei. Unerwähnt geblieben sei auch, dass man in Syrien via Beste-
chung an Informationen über eine persönliche behördliche Suche gelan-
gen könne und dass er selbst von einem Spitzel namens G._______ über
den Behördenbesuch informiert worden sei (vgl. im Einzelnen a.a.O.
S. 8 ff Art. 15 bis 22). Ausserdem habe das BFM nicht konkret begründet,
weshalb dessen exilpolitische Aktivitäten nicht geeignet seien, dessen
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (a.a.O. S. 7 Art. 14). Schliesslich
habe das BFM die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und richtig festzustellen, verletzt, indem es weder eine weitere Anhörung
des Beschwerdeführers noch eine Botschaftsabklärung durchgeführt habe
(a.a.O. S. 10 f. Art. 24).
4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
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Seite 10
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem
erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2005 mit Hilfe
einer Person, welche bei den syrischen Sicherheitskräften gearbeitet habe,
unbehelligt nach Syrien habe einreisen können. Im Jahre 2010 habe er die
syrischen Behörden via eine weitere Mittelsperson um eine weitere Ver-
schiebung seines Militärdienstes ersucht, um alsdann legal in den Libanon
reisen zu können. Sein diesbezüglicher Antrag sei in der Folge behördlich
abgelehnt worden. Schliesslich habe er sich einer geplanten Festnahme
um drei Uhr morgens rechtzeitig entziehen können, da er wiederum durch
eine Mittelsperson rechtzeitig gewarnt worden sei und habe fliehen kön-
nen. Das BFM befand jedoch, der Beschwerdeführer habe insgesamt wi-
dersprüchliche beziehungsweise ungereimte Angaben gemacht, und er-
achtete diese daher als unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich
auch nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren Abklärungen
gemacht hat. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner
Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in rechtsgenügli-
cher Weise nachgekommen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich da-
mit als unbegründet. Ob die von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaf-
tigkeitselemente tatsächlich die berechtigte Schlussfolgerung zulassen, die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, wird
bei deren materiellrechtlicher Würdigung zu entscheiden sein. Auch die Er-
wägungen des BFM im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht, hielt die Vorinstanz doch diesbezüglich fest, die eingereichten Fotos
und die CD belegten lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers an
Kundgebungen. Auch die geltend gemachte Tätigkeit als Administrator ei-
ner Internetseite liessen nicht darauf schliessen, dass er einer flüchtlings-
relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, habe er doch nicht geltend ge-
macht, sich bei seinen Tätigkeiten durch führende Aufgaben exponiert zu
haben.
4.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht auch keine
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Seite 11
Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Seite 12
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.
6.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten.
Zunächst erstaunt es, dass das syrische Konsulat in D._______ dem Be-
schwerdeführer bei seiner im Jahr 2005 erfolgten angeblichen Rückreise
nach Syrien via den Flughafen H._______ anstelle eines blossen laissez-
passer dessen Reisepass um zwei Monate und 24 Tage verlängert haben
soll (vgl. act. A4 S. 2 Ziff. 8 i.V.m. act. A13 S. 7 F und A32–34), wiewohl
sich die syrische Botschaft in D._______ nach Darstellung des Beschwer-
deführers zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich seit Januar 2002, gewei-
gert haben soll, eben diesen Pass zu verlängern (vgl. act. A4 S. 4 Ziff. 13.1
i.V.m. act. A13 S. 3 F und A3). Ungewöhnlich mutet auch der Umstand an,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise in Syrien im Jahr
2005 via einen Mittelsmann, der bei den syrischen Sicherheitskräften an-
gestellt gewesen sei, eine Löschung seiner Einreisedaten erwirken konnte
(vgl. act. A13 S. 3 F und A3). Obwohl dieser Gewährsmann ihm bloss eine
Garantie von drei Monaten für einen unbehelligten Aufenthalt in Syrien ver-
sprochen habe, seien zwei, drei Jahre vergangen, ohne dass ihm persön-
lich seitens der syrischen Behörden konkret etwas passiert sei (vgl. act.
A13 S.3/4 F und A3 i.V.m. S. 8 f. F und A40 bis 43). Umso weniger ver-
ständlich erscheint vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
etwa Mitte Oktober 2010 im Bestreben, zu seinem im Libanon lebenden
Bruder E._______ zu gelangen, via einen weiteren Vermittler erneut ein
Gesuch um Verschiebung seines Militärdienstes gestellt haben soll (vgl.
act. A4 S. 6 Ziff. 15 i.V.m. act. A13 S. 4 F und A4), führte er hierdurch doch
praktisch zwangsläufig die syrischen Behörden auf seine Fährte. Entspre-
chend hielten die avisierten syrischen Militärbehörden in Damaskus nach
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Seite 13
Darstellung des Beschwerdeführers denn auch Rücksprache mit ihrer
Dienststelle in B._______ und beauftragten diese, einen Rapport über ihn
zu erstellen, der in der Folge zu einer Ablehnung eines weiteren Dispensa-
tionsgesuchs beziehungsweise einer Ausreisegenehmigung und schliess-
lich auch zur nächtlichen Suche nach seiner Person geführt habe, wobei
er einer Verhaftung nur dank der rechtzeitigen Warnung eines Spitzels ent-
gangen sei (vgl. act. A4 S. 5 f. Ziff. 15 i.V.m. act. A13 S. 4 F und A4 bis 6).
Zu guter Letzt bleibt anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer auch hin-
sichtlich Einzelheiten in Bezug auf seine angebliche nächtliche Flucht in
Widersprüche verstrickte. So gab er anlässlich der Befragung zur Person
sinngemäss zu Protokoll, er sei nach der mitternächtlichen Warnung von
zu Hause ins Haus seines Grossvaters geflüchtet (vgl. act. A4 S. 5 F. Ziff.
15), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung behauptete, er habe sich
im Zeitpunkt der mitternächtlichen Warnung bereits seit etwa vier Stunden
im Hause seines Grossvaters befunden (vgl. act. A13 S. 4 f. F und A5 bis
9). Der diesbezügliche Einwand, er habe die Vorgänge in der Empfangs-
stelle "nicht genau erklärt" (vgl. act. A13 S. 5 F und A11), erscheint ange-
sichts der eindeutigen Diskrepanzen unbehelflich.
6.2 All diese in ihrer Logik in keiner Art stimmigen beziehungsweise inkon-
gruenten Erzählelemente führen das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers um ein reines Konstrukt handelt. Mit Blick auf diese Gesamtschau er-
übrigt es sich, auf isolierte Erklärversuche in der Beschwerde einzugehen,
da diese zu keiner anderen Einschätzung der Sachlage zu führen vermö-
gen. Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit einer angeblichen behördlichen
Suche wegen seiner früheren politischen Aktivitäten zugunsten der Yekiti-
Partei beziehungsweise seines ausstehenden Militärdienstes zu Recht als
unglaubhaft eingestuft hat.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers in der
Beschwerde zutrifft, er werde seitens der syrischen Behörden allein schon
deswegen als Refraktär gesucht, weil er zwischen den Jahren 1997/98 und
2000/01 viermal um Dispens vom Militärdienst ersucht und diesen auch
erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 20 Art. 45 und 46 i.V.m. Replik S. 1/2).
In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion ver-
möge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur
D-2571/2014
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dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situ-
ation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen
seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen
Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe(vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall
liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zunächst ist aufgrund
der Ausführungen in E. 6.1 und 6.2 hiervor nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicher-
heitskräfte stand. Den Akten sind auch keine konkreten und glaubhaften
Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdefüh-
rers aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer
selber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts derglei-
chen. Im Weiteren ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im
Nachgang zu seinen Militärverschiebungsgesuchen je zum Militärdienst
aufgeboten wurde. Er reichte lediglich sein Militärdienstbüchlein zu den Ak-
ten, nicht jedoch einen Einberufungsbefehl, und er machte auch an keiner
Stelle geltend, er habe einen solchen erhalten. Aus diesen Gründen ist im
vorliegenden Fall festzustellen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt.
Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch moti-
vierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom-
men würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht er-
scheint somit unbegründet.
6.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte.
7.
Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier
exilpolitisch betätige.
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Seite 15
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Flucht beziehungsweise durch
sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden
Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4,
2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1, mit weiteren
Hinweisen).
7.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Re-
gimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nach-
richtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und
zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Ver-
dacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste über-
stellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die
betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
D-2571/2014
Seite 16
doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die
Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O.,
E. 6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird
sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben wür-
den beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der
betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-
griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheim-
dienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
D-2571/2014
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könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien (mehr als vier Millio-
nen), sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb
gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie
dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6,
S. 18, m.w.H.).
7.3 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an
diversen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwer-
deführers ist in der Tat durch zahlreiche, im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene eingereichte, teilweise auch im
Internet publizierte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von
Demonstrationen in der Schweiz erkennbar ist, und dabei Transparente
hochhält oder (prokurdische) Fahnen trägt. Im Weiteren reichte der Be-
schwerdeführer mehrmals aktuelle Fassungen seines Facebook-Accounts
ein. Auf seiner Facebook-Seite sind nebst Kriegsbildern, Karikaturen und
Kommentaren auch Fotos von ihm enthalten, welche ihn an Demonstratio-
nen zeigen. Im Weiteren enthält seine persönliche Facebook-Seite den
Hinweis, dass er für die regimekritisch eingestellte Nichtregierungsorgani-
sation (…) arbeitet, welche ebenfalls über ein Facebook-Profil verfügt. Er
arbeitet dort eigenen Angaben zufolge als Administrator (vgl. act. A13 S. 11
F und A58). Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
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Seite 18
Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 6. Mai 2014 zu den Akten, wo-
nach er ein aktives Mitglied dieser Partei sei und an all ihren Aktivitäten
teilnehme.
7.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6). Daher kann ausgeschlossen werden,
dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als
regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer
hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die
Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime
engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb ei-
ner der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Seine Tätig-
keit als Administrator der Internetseite von (…) dürfte vielmehr technische
Aspekte im Hintergrund beschlagen. So besehen unterhält er wie Tau-
sende anderer Exil-Syrer auch eine persönliche Facebook-Seite und
nimmt an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil,
wobei er sich fotografieren lässt. In Bezug auf den Facebook-Account des
Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere
Asylsuchende – darauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Die gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des
politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos bezie-
hungsweise kurzzeitig in einem Beitrag des Schweizer Fernsehens in Genf
erkennbar ist (vgl. act. A13 S. 11 F und A58 i. f.) und sich auf seinem Fa-
cebook-Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden (allerdings
mit den Personalien I._______, ohne vollständiges Geburtsdatum und
ohne korrekten Wohnort [J._______ statt K._______]), erscheint es nach
dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es
handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine
für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art
und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und expo-
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Seite 19
nierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. An dieser Feststellung ver-
mag die Sichtweise auf Beschwerdeebene, der zufolge die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Revolution in Syrien im Früh-
jahr politisch aktiv gewesen sei und sich damit "klar als einer der ersten,
der die internationale Gemeinschaft auf die Machenschaften des Assad-
Regimes vom Ausland her aufmerksam" gemacht, "exponiert" habe (vgl.
Eingabe vom 13. Januar 2016 S. 3 Abs. 4), nichts zu ändern.
7.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerde-
führer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie
erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund
der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exil-
politischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt
Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene
D-2571/2014
Seite 20
verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den ange-
stellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situa-
tion in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2014 gestützt
auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 2. Juni
2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da der Beschwerdefüh-
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Seite 21
rer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu be-
trachten ist, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu wi-
derrufen und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: