Abtei lung IV
D-2572/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
1. A._______, geboren (...), Kamerun,
2. B._______, geboren (...), Kamerun,
3. C._______, geboren (...), Kamerun,
alle wohnhaft (...),
alle vertreten durch Frau Claudia Dhali-Scheitlin,
CARITAS / Schweiz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Kantonswechsel (Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2572/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer erschienen am 2. Januar 2006 gemeinsam im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in D._______ und
suchten um Asyl nach. Zum Beleg ihrer Identität gaben sie ihre am
15. April 2005 durch die ständige Mission Kameruns in Genf ausge-
stellten Reisepässe, worin als ihr Domizil eine Adresse in E._______
aufgeführt ist, zu den Akten. Gleichzeitig übergaben sie dem BFM je
eine am 27. September 2004 ausgestellte kamerunische Identitäts-
karte. Bei der Erhebung ihrer Personalien führten sie aus, sie seien
Brüder, befänden sich seit 24. Dezember 2004 in der Schweiz und
hätten sich seit der Einreise bei ihrer Mutter in E._______ aufgehalten.
B.
Nachdem das BFM die Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatstaates befragt hatte, wies es diese mit separaten Zwischenver-
fügungen vom 12. Januar 2006 gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) dem Kanton F._______ zu.
B.a Zur Begründung der Zuweisungsentscheide hielt das BFM fest,
aus der Abklärung im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien
keine spezifischen schützenswerten Interessen der Asylbewerber er-
sichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen
würden.
B.b Die Beschwerdeführer unterliessen es, die Zuweisungsentscheide
vom 12. Januar 2006 innert der damals geltenden Frist von 10 Tagen
mit Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) anzufechten.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 unterbreiteten die Beschwerdeführer
dem BFM ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels. Zu des-
sen Begründung führten sie zusammenfassend aus, sie verlangten ei-
ne Zuweisung in den Kanton G._______, weil sie einen Anspruch auf
Familienleben mit ihrer dort ansässigen Mutter, der eingebürgerten
Schweizerin H._______, hätten und Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 in diesen
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Fällen einen Kantonswechsel nicht von der Zustimmung der be-
troffenen Kantone abhängig mache.
Zusammen mit der Gesuchsschrift vom 31. Mai 2006 reichten die Be-
schwerdeführer je einen Geburtsschein im Original zu den Akten.
D.
D.a Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 teilte das BFM den Beschwerde-
führern unter Hinweis auf ihre Minderjährigkeit mit, ein Gesuch um
Kantonswechsel könne nur durch ihren gesetzlichen Vertreter - ihre
Mutter oder einen vom Kanton F._______ zu ernennenden Vormund -
eingereicht werden. Weiter orientierte das BFM die Beschwerdeführer
darüber, dass es ihrer Mutter beziehungsweise den zuständigen Vor-
mundschaftsbehörden obliege, die bis dato unklaren Verwandtschafts-
verhältnisse abzuklären (Mutter - Kinder), und dass es sich mit einem
separaten Schreiben in der Angelegenheit mit dem I._______ des
Kantons G._______ in Verbindung setzen werde.
D.b Mit Schreiben gleichen Datums (15. Juni 2006) lud das BFM den
I._______ des Kantons G._______ ein, bis zum 15. August 2006 zum
Kantonswechselgesuch Stellung zu nehmen. Als Erklärung für die Ein-
holung der Stellungnahme gab es an, obwohl im Kantonswechselge-
such die Einheit der Familie geltend gemacht werde, sei man unter
den gegebenen Umständen nicht bereit, die Beschwerdeführer in den
Kanton G._______ umzuteilen. Zuerst müssten die Verhältnisse
geklärt sein, so insbesondere festgestellt werden, ob es sich
überhaupt um die Mutter der drei Kinder handle. Ausserdem müsse
gewährleistet sein, dass sich jemand - wenn nicht die Mutter - um die
Jugendlichen kümmere.
D.c Das BFM liess Kopien seines an den I._______ des Kantons
G._______ gerichteten Schreibens vom 15. Juni 2006 sowie der Ge-
suchsschrift vom 31. Mai 2006 der J._______ des Kantons F._______
zukommen und forderte diese auf, bis zum 15. August 2006 mit-
zuteilen, ob von ihrer Seite ein Kantonswechsel gewünscht werde oder
nicht.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 stellte das BFM in Bezug auf alle drei
Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingeigenschaft fest,
lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Nichtzu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM unter anderem
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aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie von ihrer Mut-
ter vernachlässigt und nach deren Ausreise von verschiedenen Män-
nern ausgenutzt und missbraucht worden seien, komme keine asyl-
rechtliche Relevanz zu. Als Argument für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führte das BFM unter anderem an, bei den Be-
schwerdeführern handle es sich um faktische Halbwaisen, deren Mut-
ter das Schweizer Bürgerrecht erworben habe und in der Schweiz le-
be, weshalb vorausgesetzt werden könne, dass diese ihre minderjähri-
gen Kinder - das älteste stehe wenige Tage vor Erreichen der Volljäh-
rigkeit - bei einer Rückkehr nach Kamerun von der Schweiz aus finan-
ziell unterstütze.
F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte die J._______ des Kantons
F._______ dem BFM mit, dass sie mit dem Kantonswechsel
einverstanden sei, falls die familiären Umstände einen solchen
zuliessen.
G.
Mit Entscheid vom 26. Juli 2006 trat das EJPD auf eine am 14. Juli
2006 von den Beschwerdeführern eingereichte Beschwerde nicht ein.
Zur Begründung hielt das EJPD im Wesentlichen fest, bei dem
Schreiben des BFM vom 15. Juni 2006 handle es sich entgegen der in
der Beschwerde vom 14. Juli 2006 vertretenen Ansicht nicht um einen
anfechtbaren Nichteintretensentscheid. Es werde darin lediglich eine
Konkretisierung der formellen und materiellen Voraussetzungen für
einen Kantonswechsel vorgenommen und darauf hingewiesen, dass
sich das BFM mit dem I._______ des Kantons G._______ in Verbin-
dung setzen werde. Aus den Akten des BFM ergebe sich denn auch,
dass das BFM am 15. Juni 2006 den Kanton G._______ um eine
Stellungnahme zum Gesuch um Kantonswechsel bis zum 15. August
2006 gebeten habe. Die Deutung des Schreibens als
Nichteintretensentscheid treffe deshalb nicht zu.
H.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 teilten die Beschwerdeführer durch
ihre Rechtsvertreterin dem BFM mit, sie könnten die Ausführungen im
Schreiben vom 15. Juni 2006 nicht nachvollziehen. So stelle das Recht
auf Pflege des Familienlebens mit ihrer gemeinsamen Mutter ein
höchstpersönliches Recht dar, und zudem seien sie alle drei urteils-
fähig, weshalb das Gesuch um Kantonswechsel unabhängig von einer
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Zustimmung der die elterliche Gewalt ausübenden Person entgegen-
genommen werden müsse. Weiter gehe aus den von ihnen eingereich-
ten Geburtsurkunden und Pässen klar hervor, dass H._______ ihre
gemeinsame Mutter sei. Hiervon sei denn auch das BFM in seinem
ablehnenden Asylentscheid vom 21. Juni 2006 offensichtlich aus-
gegangen. Ausserdem müsse das BFM bedenken, dass es gemäss
Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die
betroffene Person einen Anspruch auf Einheit der Familie geltend ma-
chen könne, alleine für den Entscheid über den Kantonswechsel zu-
ständig sei und mithin ohne die Zustimmung der betroffenen Kantone
verfügen könne.
I.
I.a Mit Beschwerde vom 26. Juli 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führer zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
21. Juni 2006 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantra-
gen. Im Eventualpunkt ersuchten sie um Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
I.b Der zuständige Instruktionsrichter der ARK bestätigte mit Zwi-
schenverfügung vom 9. August 2006 gegenüber den Beschwerdefüh-
rern deren Berechtigung zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Er-
lass des Beschwerdeentscheids.
I.c In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde vom 26. Juli 2006.
I.d Per 1. Januar 2007 übernahm das neu geschaffene Bundesverwal-
tungsgericht die Beurteilung der Beschwerde vom 26. Juli 2006.
J.
J.a Am 25. August 2006 reichten die Beschwerdeführer beim
I._______ des Kantons G._______ ein - so bezeichnetes - Gesuch um
Familiennachzug ein, mit dem Begehren, es sei ihnen der
Familiennachzug zu bewilligen und eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen.
J.b Der I._______ des Kantons G._______ teilte den Beschwerde-
führern mit Schreiben vom 11. September 2006 mit, dass gemäss ei-
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ner Weisung des BFM vom 30. September 2004 Kamerun zu jenen
Ländern gehöre, bei denen vor der Erteilung einer Bewilligung zuerst
die heimatlichen Dokumente auf ihre Echtheit hin überprüft werden
müssten. Weil sie sich bereits in der Schweiz aufhielten, sei es ratsam,
wenn sie sich direkt mit der Schweizer Vertretung in Yaoundé in Verbin-
dung setzten und abklärten, wie sie die Überprüfung der Dokumente
am Besten in die Wege leiten könnten. Die Kosten dieser Abklärungen
seien von H._______ zu tragen. Das Gesuch um Familiennachzug
könne erst abschliessend geprüft werden, wenn die Antwort der
Schweizer Vertretung vorliege. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe es beim
I._______ des Kantons G._______ pendent.
K.
K.a Mit Schreiben vom 29. September 2006 gaben die Beschwerde-
führer dem BFM zu verstehen, dass sie die Einreichung einer Be-
schwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise wegen Verlet-
zung von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Erwägung zögen,
falls nicht bis zum 12. Oktober 2006 ein Entscheid über das Kantons-
wechselgesuch vom 31. Mai 2006 getroffen worden sei.
K.b In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 11. Oktober
2006 hielt das BFM fest, der I._______ des Kantons G._______ habe
informiert, dass er - bevor er zum Kantonswechselgesuch Stellung
nehmen könne - das Familiennachzugsgesuch behandeln werde. So-
mit seien zuerst die Bedingungen für den Familiennachzug zu erfüllen,
wie sie den Beschwerdeführern im Schreiben vom 11. September
2006 kommuniziert worden seien. Das Verfahren betreffend Kantons-
wechsel habe leider Verzögerungen erfahren durch die verschiedenen
von den Beschwerdeführern eingeleiteten Schritte. Es könne daher
dem BFM nicht vorgeworfen werden, es zögere den Entscheid hinaus,
wenn von den Beschwerdeführern sowohl beim Kanton als auch beim
Bund Gesuche eingereicht würden. Am vielversprechendsten sei es
deshalb, gemäss den vom I._______ des Kantons G._______ formu-
lierten Bedingungen vorzugehen, damit dieser dem BFM die ausste-
hende Antwort zum Kantonswechselgesuch zukommen lassen könne.
L.
Am 30. März 2007 reichten die Beschwerdeführer eine als "Rechts-
verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete
Rechtsschrift (im Folgenden: Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzö-
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gerungsbeschwerde) beim EJPD ein, in welcher sie beantragten, es
sei über ihr Kantonwechselgesuch vom 31. Mai 2006 unverzüglich zu
entscheiden, in dem Sinne, dass sie für die Dauer ihres Asylverfahrens
dem Kanton G._______ zuzuweisen seien. Im Weiteren sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ausserdem sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren prioritär zu behandeln.
M.
Das EJPD erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Be-
gleitschreiben vom 4. April 2007 dem Bundesverwaltungsgericht zur
weiteren Behandlung.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 vertagte der zuständi-
ge Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf
das Erheben eines Kostenvorschusses und überwies das Doppel der
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den
Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
N.b In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf die Kom-
plexität des Sachverhalts und auf Doppelspurigkeiten hinwies, zu wel-
chen die von den Beschwerdeführern gewählte Vorgehensweise - Hän-
gigkeit sowohl eines Kantonswechsel- als auch eines Familiennach-
zugsgesuchs - geführt habe.
N.c Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
brachte den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des BFM mit
Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 zur Kenntnis.
N.d Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 machten die Beschwerdeführer
von dem ihnen eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Damit ist die Beschwerde
an das Bundeverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Die Regeln des VGG über die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungerichts als Beschwerdeeinstanz (Art. 31-
34) enthalten keine spezifischen Aussagen zur Frage, in wessen Kom-
petenz die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzö-
gerungsbeschwerden fällt. Art. 46a VwVG besagt, dass gegen das un-
rechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung Beschwerde geführt werden kann.
Wie beim Entscheid über die erstmalige Zuweisung an einen Kanton
(Art. 27 Abs. 3 AsylG, vgl. Bst. B hiervor) handelt es sich beim Ent-
scheid über ein Gesuch eines bereits zugewiesenen Asylbewerbers
um Bewilligung eines Wechsels in einen bestimmten Kanton (Art. 22
Abs. 2 AsylV 1) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 32 VGG e
contrario).
2.
2.1 Die Frage der Prozessfähigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der
Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen
Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b
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S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen
einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
Die Beschwerdeführer sind gemäss ihren mündlichen Angaben und
den von ihnen eingereichten Pässen und Geburtsurkunden am 25. Ju-
ni 1988 (Beschwerdeführer 1), am 1. April 1989 (Beschwerdeführer 2)
und am 22. Februar 1990 (Beschwerdeführer 3) geboren. Stellte man
auf diese Daten ab, wären der Beschwerdeführer 2 und der Be-
schwerdeführer 3 bei der Einreichung der Beschwerde am 30. März
2007 knapp unter 18 Jahre beziehungsweise knapp über 17 Jahre alt
und damit unmündig gewesen. Urteilsfähige Unmündige können sich
grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch
ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Rechte, die ihnen
um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, vermögen sie jedoch ohne Zu-
stimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig auszuüben (Art. 19
Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergrei-
fung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt
"höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger
Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters aus-
üben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht
wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der
Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vor-
liegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu
Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 und des Be-
schwerdeführers 3 in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren
Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Protokolle der An-
hörungen vom 20. Februar 2006 den Eindruck, der Beschwerdefüh-
rer 2 und der Beschwerdeführer 3 seien sich über den Sinngehalt der
an sie gerichteten Fragen im Klaren gewesen, hätten sachbezogen
darauf geantwortet und sich bei der Darlegung ihrer Asylgründe und
persönlichen wie familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen
Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers 2 und des Beschwerdeführers 3 und damit von
der Prozessfähigkeit sämtlicher Beschwerdeführer bei Anhebung des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auszugehen. Im Übrigen hätte
der Beschwerdeführer 2 im heutigen Zeitpunkt sein 18. Lebensjahr
ohnehin vollendet und wäre demnach ebenfalls als mündig zu betrach-
ten (vgl. Art. 14 ZGB).
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2.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerde-
befugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend, wären die Be-
schwerdeführer zur Beschwerde gegen die abschlägige Beurteilung
ihres Kantonswechselgesuchs befugt; folgerichtig sind sie zur Be-
schwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines
solchen Entscheids legitimiert.
2.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführer reichten ihre Beschwerde in
gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf diese ist somit
- unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2.4 - einzutreten.
2.4 Mit der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwer-
de im Sinne von Art. 46a VwVG kann ausschliesslich das unrechtmäs-
sige Verweigern und Verzögern einer anfechtbaren Verfügung gerügt
werden. Konsequenterweise beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der
damit befassten Behörde auf die Frage, ob das Gebot des Rechts-
schutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist
oder nicht. Dagegen hat sich die Behörde einer Stellungnahme dazu
zu enthalten, wie ein unrechtmässig verweigerter oder verzögerter
Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen. Soweit die Beschwerdefüh-
rer beantragen, sie seien für die Dauer ihres Asylverfahrens dem Kan-
ton G._______ zuzuweisen (Beschwerdebegehren 2), ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsver-
zögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert,
obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweige-
rung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf
Behandlung ihrer Begehren besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf
2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö-
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gerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine
Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben,
wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu
fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als an-
gemessen erscheint (a.a.O., Rz 1658).
3.2 Vorliegend ist bei einer streng dogmatischen Betrachtung vorweg
die Frage aufzuwerfen, ob die Beschwerdeführer sich überhaupt auf
einen durchsetzbaren Anspruch auf Behandlung ihres am 31. Mai
2006 eingereichten Kantonswechselgesuchs durch das BFM berufen
können.
Zur Begründung des Kantonswechselgesuchs machen die Beschwer-
deführer geltend, weil in ihrem Fall angesichts der in einem anderen
Kanton lebenden Mutter ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe,
müsse das BFM unter Beachtung von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ihre Um-
teilung in den Wohnkanton der Mutter verfügen, und zwar unabhängig
davon, ob die beiden betroffenen Kantone damit einverstanden seien.
Exakt diese Begründung hätten sie jedoch auf dem Weg einer Be-
schwerde gegen die ursprünglichen Zuweisungsentscheide des BFM
vom 12. Januar 2006 (vgl. Bst. B hiervor) vorbringen können (vgl.
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Dass ihre Mutter damals nicht im
Kanton G._______, sondern noch im Kanton E._______ Wohnsitz
hatte, ist dabei mit Blick auf die vergleichbare geografische Distanz
zum Kanton F._______ ohne Belang. Nach ihren Angaben lebten die
Beschwerdeführer seit ihrem Eintreffen in der Schweiz im Dezember
2004 in Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter in der Stadt E._______.
Insofern präsentierten sich die im Kantonswechselgesuch vom 31. Mai
2006 angeführten, das Familienleben erschwerenden Umstände
(geografische Distanz, Geldnot) für sie im gleichen Masse bereits im
Moment ihrer Zuweisung in den Kanton F._______ am 12. Januar
2006. Aus welchen Gründen sie damals gleichwohl auf eine
Anfechtung der Zuweisungsentscheide innert der damaligen
gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim EJPD verzichtet haben, legen
sie nicht im Einzelnen dar. Lediglich im Familiennachzugsgesuch vom
25. August 2006 (vgl. Bst. J.a hiervor) lassen sie hinsichtlich der
Nichtanfechtung eines abweisenden Entscheids des zuständigen Amts
des Kantons E._______ vom 25. August 2005 über ein erstes Gesuch
um Familiennachzug vom 1. Januar 2005 durchblicken, dass sich ihre
Mutter damals nicht zuletzt wegen ihrer gesundheitlichen Probleme
generell überfordert gefühlt habe. Bei dieser Sachlage charakterisiert
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sich das Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 als Wiedererwä-
gungsgesuch gegen die rechtskräftigen Zuweisungsentscheide vom
12. Januar 2006. Die Beschwerdeführer scheinen diese Auffassung
denn auch selbst zu teilen (vgl. Beschwerde vom 30. März 2007 Ziff.
2.1.1. S. 4).
Weil im Kantonswechselgesuch zudem Tatsachen geltend gemacht
werden, die bei Eintritt der Rechtskraft der Zuweisungsentscheide
nach ungenutzt abgelaufener Beschwerdefrist bereits Bestand hatten
und den Beschwerdeführern zwangsläufig auch schon damals bekannt
waren, erscheint zweifelhaft, ob ein hinreichend substanziiertes Wie-
dererwägungsgesuch vorliegt, bezüglich dessen eine Eintretens- und
Behandlungspflicht seitens der zuständigen Behörde erst greifen wür-
de. Ein Wiedererwägungsgesuch soll grundsätzlich nicht dazu dienen,
eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen und die ordentli-
chen Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 51). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist daher unter anderem
dann gar nicht erst einzutreten, ja es ist darüber nicht einmal in einer
anfechtbaren Verfügung zu befinden, wenn zu dessen Begründung
ausschliesslich Sachverhaltsbestandteile aufgeführt werden, die auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten eingebracht werden können,
so dass aus der Rechtsschrift keine tatsächlichen Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. und 4.3. S. 227 f.,
2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Vorliegend jedoch mit dieser Begründung den
Beschwerdeführern einen Anspruch auf formelle Behandlung ihres
Kantonswechselgesuchs vom 31. Mai 2006 abzustreiten, würde - an-
gesichts der noch näher darzulegenden Verhaltens- und Argumenta-
tionsweise des BFM (vgl. E. 3.3.2 hiernach) - auf einen überspitzten
Formalismus hinauslaufen. Dementsprechend lässt sich eine unzuläs-
sige Rechtsverweigerung oder Rechtverzögerung nicht allein schon
mit dem Argument verneinen, es habe seitens des BFM gar keine ob-
jektive Verpflichtung zum Tätigwerden bestanden (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., S. 356, Rz. 1657, S. 357,
Rz. 1661 und S. 392, Rz. 1832 f.).
3.3
3.3.1 Das BFM hat zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran entstehen las-
sen, dass es zum Erlass eines Entscheids über das Kantonswechsel-
gesuch gewillt ist. Eine Rechtsverweigerung fällt damit nicht in Be-
tracht.
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3.3.2 Hingegen vermag das BFM letztlich nicht stichhaltig zu erklären,
inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heu-
te nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Kantonswechselgesuch
vom 31. Mai 2006 zu befinden.
Dass der "Sachverhalt äusserst kompliziert" ist, wie das BFM in der
Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 ausführt, lässt sich nach einer Prü-
fung der Akten nicht bestätigen. Aus diesen ergibt sich augenfällig,
dass das BFM die Beurteilung des Kantonswechselgesuchs von zu-
sätzlichen Abklärungen zur Frage abhängig macht, ob zwischen den
Beschwerdeführern und der von ihnen als Mutter bezeichneten Per-
son, der Schweizerin H._______, tatsächlich ein Kindesverhältnis
besteht. Auch unter Berücksichtigung dessen ist jedoch nicht
einzusehen, warum das BFM nicht längstens über das Kantons-
wechselgesuch befunden hat. So hätte es einerseits die für nötig ge-
haltenen Untersuchungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen
zwischen den Beschwerdeführern und H._______ von Amtes wegen
vornehmen oder für den Fall, es hätte die Beschwerdeführer als in
diesem Punkt beweisführungspflichtig erachtet, die betreffenden
Versäumnisse feststellen und in seinen Entscheid über das Kantons-
wechselgesuch einfliessen lassen können.
Ebenso wenig ist verständlich, warum das BFM mit seinem Entscheid
über das Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 bis zum Abschluss
der Prüfung des am 25. August 2006 beim Kanton G._______
eingereichten Familiennachzugsgesuchs zuwarten sollte, wie es dies
den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 in
Aussicht gestellt hat. Dass der Kanton G._______ seinerseits eine
Stellungnahme zum Kantonswechselgesuch (vgl. Bst. D.b hiervor)
offenbar erst für die Zeit nach Beurteilung des ihm unterbreiteten
Familiennachzugsgesuchs angekündigt hat (vgl. das erwähnte
Schreiben vom 11. Oktober 2006, A53/2), entbindet das BFM nicht von
seiner Pflicht, die Dauer des bei ihm hängigen Verfahrens in Sachen
Kantonswechselgesuch im Auge zu behalten und seinen Entscheid
nicht über Gebühr hinauszuzögern. Das BFM hätte unabhängig von
dem beim Kanton G._______ eingereichten Familiennachzugsgesuch
entscheiden und dabei sachverhaltsmässig ohne weiteres darauf
abstellen können, dass eine Zustimmung beider Kantone im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 Asyl V nicht vorliegt.
Dass es aus Gründen praktischer Natur wie etwa Personalknappheit
oder anderweitig verursachter Überlastung bis heute nicht über das
Kantonswechselgesuch hat entscheiden können, wird vom BFM nicht
als Argument eingebracht. In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai
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2007 sichert das BFM im Gegenteil zu, es werde - nach Beurteilung
der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde - die
notwendigen Abklärungen vornehmen, um über das Kantonswechsel-
gesuch zu entscheiden beziehungsweise die Mutter-Kind-Beziehung
zu überprüfen. Warum es diese Abklärungen nicht weit früher vorge-
nommen hat und nun damit gar bis zum Vorliegen des Urteils über die
vorliegende Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwer-
de zuwartet, bleibt freilich nicht nachvollziehbar.
3.3.3 Damit kann als Fazit festgehalten werden, dass das BFM die
Nichtbeurteilung des am 31. Mai 2006 eingereichten Kantonswechsel-
gesuchs bis zum heutigen Tage nicht mit objektiv achtenswerten Grün-
den zu erklären vermag. Die Dauer des Verfahrens kann unter Berück-
sichtigung der fallspezifischen Umstände nicht mehr als angemessen
bezeichnet werden. Das BFM hat sich demnach vorwerfen zu lassen,
den Entscheid über das Kantonswechselgesuch unrechtmässig zu ver-
zögern.
3.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesag-
ten als begründet. Die Beschwerde ist folgerichtig - soweit auf diese
einzutreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor) - gutzuheissen, und die Akten sind
an das BFM zurückzuleiten mit der Anweisung, umgehend über das
Kantonswechselgesuch zu befinden.
4.
4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit stellt sich die Frage einer
Befreiung der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Das mit der
Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
4.2 Den Beschwerdeführern ist - als in der Hauptsache obsiegender
Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendi-
gen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer hat eine vom 20. September 2007 datierende Kosten-
note eingereicht. Sie beziffert darin den Zeitaufwand mit 330 Minuten,
was dem Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umfangs und dem
Schwierigkeitsgrad der Sache - mit Ausnahme des nicht entschädi-
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gungspflichtigen Aufwands von 10 Minuten für die Erstellung der Kos-
tennote selbst - angemessen erscheint. Die von ihr den Beschwerde-
führern in Rechnung gestellten, wenngleich nicht näher aufgeschlüs-
selten (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) Spesen in der Höhe von insge-
samt Fr. 53.80 können kulanterweise als noch verhältnismässig be-
zeichnet werden. Neben den Kosten der Vertretung machen die Be-
schwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
VGKE). Die ihnen geschuldete Parteientschädigung ist alsdann in Be-
rücksichtigung der eingereichten Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b
VGKE) und des für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Ver-
treterinnen geltenden Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf
Fr. 913.80 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, umgehend über das Kantonswechsel-
gesuch vom 31. Mai 2006 zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 913.80 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; per Kurier)
- die J._______ des Kantons F._______
- den I._______ des Kantons G._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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