B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2572/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mongolei,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 gestützt auf Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 13. März 2009 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde vom 25. Juli 2011 mit Urteil D-4164/2011 vom 7. März
2012 abwies,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. März
2012 eine Frist bis 10. April 2012 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden in Beantwortung deren Ge-
suchs vom 30. März 2012 um Erstreckung der Ausreisefrist mit Schreiben
vom 5. April 2012 mitteilte, die bis zum 10. April 2012 eingeräumte Aus-
reisefrist bleibe unverändert bestehen, da dem Gesuch nicht zu entneh-
men sei, inwieweit die Ausreise bereits vorbereitet worden sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2012 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Informationsschreiben
vom 17. April 2012 mitteilte, der Eingabe vom 10. April 2012 seien keine
genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, wes-
halb ihnen unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a keine
weitere Beachtung geschenkt werde, und gleichzeitig die Rechtskraft so-
wie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 22. Juni 2011
feststellte,
dass es zur Begründung anführte, das Bundesverwaltungsgericht habe
sich in seinem Urteil D-4164/2011 vom 7. März 2012 mit den vorgebrach-
ten gesundheitlichen Problemen (betreffend {…….}) auseinandergesetzt,
dass im Umstand, dass zu bereits behandelten Vorbringen neue Arztbe-
richte vorgelegt würden, kein veränderter Sachverhalt resultiere, welcher
einer wiedererwägungsweisen Überprüfung bedürfe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. April 2012 das BFM
um Zustellung des Schreibens vom 17. April 2012 in Form einer anfecht-
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baren Verfügung ersuchten, da sie der Ansicht seien, der relevante Sach-
verhalt habe sich seit der Verfügung vom 22. Juni 2011 wesentlich verän-
dert,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. April
2012 mitteilte, es halte an seinem Informationsschreiben vom 17. April
2012 fest,
dass – falls es sich beim Schreiben vom 17. April 2012 gemäss Ansicht
der Beschwerdeführenden sinngemäss um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG handle – es nicht nachträglich zwingend in die Form einer
Verfügung gekleidet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wer-
den müsste, um eine Beschwerde zu erheben, und es ihnen frei stehe, al-
lenfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, weil das Wie-
dererwägungsgesuch formlos behandelt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2012 gegen
den Entscheid vom 17. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, es sei diese Verfügung aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei diese Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die kantonalen Vollzugsbehörden anzuwei-
sen seien, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, die unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Mai 2012 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs so-
wie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.–
bis zum 5. Juni 2012 angesetzt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausführte, das
Schreiben des BFM vom 17. April 2012 dürfte als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren sein, mit welcher die Vorinstanz auf das
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Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
sei,
dass nicht zu beurteilen sein dürfte, ob bezüglich der Verfügung des BFM
vom 22. Juni 2011 eine wesentlich veränderte Sachlage vorliege, sondern
vielmehr entscheidend sein dürfte, ob in Bezug auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 7. März 2012 eine wiedererwägungsrecht-
lich relevante Situation gegeben sei,
dass die Begründetheit des Wiedererwägungsgesuchs aufgrund einer
ersten Durchsicht der Akten nicht gegeben sein dürfte, zumal die Be-
schwerdeführenden keine neuen und wesentlichen Sachverhaltselemente
in substanziierter Weise vorbrächten,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen würden, ihre damalige
Rechtsvertreterin habe während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
keine Arztberichte eingereicht, obwohl ihr vom Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich zweimal Gelegenheit eingeräumt worden sei, und sie an
dieser Versäumnis keine Schuld hätten,
dass es bei dieser Rüge um das Verhältnis zwischen den Beschwerde-
führenden und ihrer früheren Rechtsvertreterin gehe, weshalb sie sich de-
ren Unterlassungen als eigene anrechnen lassen müssten,
dass Asyl suchende Personen verpflichtet seien, an der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), und dieselben
auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) zu tragen hätten, es mithin
an den Beschwerdeführenden gewesen wäre, die vorliegenden gesund-
heitsbedingten Umstände bereits im Rahmen des ordentlichen Verfah-
rens zur Sprache zu bringen, und auch kein Grund ersichtlich sein dürfte,
weshalb ihnen dies nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sein sollte,
dass – wie das BFM zutreffend ausgeführt haben dürfte – die im Wieder-
erwägungsgesuch angeführten gesundheitlichen Schwierigkeiten – mit
Ausnahme der nunmehr vorgebrachten {…….} der Beschwerdeführenden
– bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4164/2011
vom 7. März 2012 eingehend gewürdigt worden seien (vgl. E 3.4 des er-
wähnten Urteils), auch wenn sich das Gericht aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht auf aktuelle
Arztzeugnisse habe abstützen können,
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dass zudem auch eine Gesamtbetrachtung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges vorgenommen worden sei (vgl. E 3.4.5 des erwähnten
Urteils),
dass die im Wiedererwägungsgesuch enthaltene Gesamtbeurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden, die
darin zu einem anderen Schluss als das Bundesverwaltungsgericht ge-
langen würden, keinen Anlass für das Eintreten auf das Wiedererwä-
gungsgesuch geben dürfte, da eine erneute Würdigung bereits bekannter
Tatsachen keinen Wiedererwägungsgrund darstelle,
dass die {…….} keinen Umstand darstellen dürfte, aufgrund dessen die
Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, ihn wiedererwägungsrechtlich zu
berücksichtigen,
dass das {…….} wiedererwägungsrechtlich nicht beachtlich sein dürfte,
da gemäss dem Arztbericht vom 12. Dezember 2011 eine Verlaufskontrol-
le in zwei Jahren vorgesehen sei und mithin nicht in substanziierter Weise
dargetan sein dürfte, es bestehe bei einem Vollzug der Wegweisung die
Gefahr einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April 2012 nach
dem Gesagten zu Recht nicht eingetreten sein dürfte, weshalb die in der
Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos erscheinen würden,
dass somit das Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens hinter dem öf-
fentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen habe,
und demzufolge keine vollzugshindernde Massnahme anzuordnen sei,
dass der angefochtene Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar sei und
folglich das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abzu-
weisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 1. Juni 2012 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2012 um wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 1 (Abweisung des Gesuchs
um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) und 2 (Abwei-
sung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses) des Dispositivs der Zwischenverfü-
gung vom 21. Mai 2012 ersuchten,
dass sie gleichzeitig einen {…….} zu den Akten reichten,
dass mit Eingabe vom 3. Juli 2012 zwei weitere Arztberichte nachgereicht
wurden ({…….}) und erneut um Vornahme vollzugshemmender Mass-
nahmen ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in ca-
su nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach end-
gültig entscheidet,
dass das Informationsschreiben des BFM vom 17. April 2012, mit wel-
chem das BFM auf das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch
vom 10. April 2012 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung
des BFM vom 22. Juni 2011 nicht eintrat, eine Verfügung des BFM ge-
mäss Art. 5 VwVG im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an
das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 17. April 2012 legitimiert sind,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorlie-
gend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter
Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie-
dererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gel-
tend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die
Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und
mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42
E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiederer-
wägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwal-
tungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2b S. 104),
dass das BFM nicht gehalten ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwä-
gungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht substanziiert und mithin
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nicht genügend begründet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas
zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Hinder-
nisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, und die
Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizie-
ren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine entscheidrelevante Änderung der
Sachlage hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begeh-
ren eingetreten ist,
dass vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwi-
schenverfügung zu verweisen ist,
dass sodann die eingereichten Arztberichte bezüglich des gesundheitli-
chen Zustands von {…….} nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden
zu bewirken vermögen, zumal deren Gesundheitszustand, wie vorgängig
erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht eingehend gewürdigt wurde und
die neu eingereichten Arztberichte keine drastische beziehungsweise le-
bensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes substan-
ziiert zu belegen vermögen,
dass gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die {…….} erfolgt ist,
indessen aufgrund des diagnostizierten {…….} von einer deutlichen
E._______ die Rede sei, die zu einer damit verbundenen klaren
F._______ führe,
dass vor dem Beschwerdeurteil lediglich eine leichtgradige G._______
diagnostiziert worden sei, hingegen nun eine mittelgradige H._______
beidseits vorliege,
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dass mit diesem Vorbringen – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen
in der Beschwerde beziehungsweise den nachfolgenden Eingaben – kei-
ne Umstände substanziiert dargelegt werden, die eine Änderung der
Sachlage in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise zu begründen
vermögen,
dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom
7. März 2012 erwogen wurde, allfälligen Problemen des {…….} könne im
eigenen Sprachraum der Beschwerdeführenden besser begegnet wer-
den,
dass sodann auch die {…….} keinen Umstand darstellt, der gegenüber
dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in substanziierter
Weise wiedererwägungsrechtlich eine wesentliche Änderung bedeutet
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4164/2011 vom 7. März
2012 E. 3.4.4),
dass die geltend gemachte {…….} einer Rückkehr in ihr Heimatland be-
ziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entge-
gensteht,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände
im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen substanziiert
darzulegen,
dass das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. April
2012 nicht eingetreten ist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 betreffend die Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist,
dass sich das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit der Zahlung des Vorschusses als gegenstandslos
erweist,
dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die Begehren als aus-
sichtlos zu bezeichnen sind, weshalb das wiedererwägungsweise gestell-
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te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 1. Juni 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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