Abtei lung IV
D-2573/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Badenerstrasse 16, Postfach 3114, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. März 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2573/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 25. Mai 2006 auf dem Landweg und gelangte am 8. Novem-
ber 2006 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom
17. November 2006 im EVZ sowie der direkten Anhörung vom 13.
Februar 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme
aus R._______ (Zona Debub) und gehöre der Ethnie der Tigrinya an.
Im Jahre 1998 sei er erneut militärisch aufgeboten worden und habe
fortan einer Artillerieeinheit angehört. Im Juli 2002 sei er
festgenommen worden und habe drei Monate im Militärgefängnis in
S._______ zugebracht, weil er sich geweigert habe, Mitglied der
PFDJ/EPLF zu werden. Indessen hätten ihn die Behörden nach der
Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses am 30. September
beziehungsweise Oktober 2002 wieder freigelassen. Daraufhin sei er
zu seiner Militäreinheit zurückgekehrt. Ende Dezember 2004 oder An-
fang Januar 2005 habe eine militärische Versammlung stattgefunden,
anlässlich derer er sich kritisch zu Richtlinien der Regierung geäussert
habe. Am 5. Januar 2005 hätten ihn die Behörden deswegen verhaftet,
und er sei bis am 30. März 2006 in T._______ inhaftiert geblieben.
Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Nach der
Unterzeichnung eines Geständnisses habe er wiederum zu seiner
Einheit zurückkehren können. Von da an habe er sich immer wieder
disziplinarischen Strafen unterziehen müssen. Am 24. Mai 2006 habe
man ihn zum Holzfällen nach U.-______ geschickt. Von dort aus sei
ihm jedoch die Flucht aus dem Militär und aus Eritrea gelungen, und
er habe sich nach V.-______ (Sudan) begeben, von dort aus via
Libyen und Italien in die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2008 – eröffnet am 25. März 2008 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug wegen
Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er des Wei-
teren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 wies der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Mai 2008 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 9. Mai 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich zahlrei-
cher Begleitumstände seiner Desertion widersprüchlich geäussert.
Ferner habe er auch geltend gemacht, seine Vorgesetzten, welche ihn
und die ungefähr zwanzig weiteren Militärangehörigen begleitet hätten,
seien bewaffnet gewesen. Es habe in U._______ zum Schutz der
Militärangehörigen vor Terroristen noch weitere bewaffnete Soldaten
gehabt. Angesichts der Aufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer als
Disziplinarsträfling erhalten habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass
seine Vorgesetzten ihn nicht bewacht hätten, zumal U._______ in der
Nähe der sudanesischen Grenze liege und sie seine Flucht hätten
befürchten müssen. Dementsprechend könne die dargelegte Flucht
des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden.
Indessen sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
den Heimatstaat illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen
habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese
Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die
Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten.
Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe).
Im vorliegenden Falle seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit
der illlegalen Ausreise aus Eritrea entstanden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe die
Untersuchungspflicht verletzt. Demnach habe die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen. Sie müsse die für das Verfahren not-
wendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
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führen. Hiezu ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungs-
pflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht unein-
geschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vor-
bringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt voll-
kommen neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf be-
schränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen,
es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum
Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f.,
BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61
[1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 603, 675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625).
Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung
an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben
sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG be-
rechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der
zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber
- im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme
angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die An-
nahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere
dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt er-
scheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111, 271 und
320; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b
S. 223). Vorliegend sind den Akten aufgrund des Gesagten offensicht-
lich keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes durch das BFM hindeuten würden. Der vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserte Vorhalt, die
zu seinen Gunsten sprechenden Beweismittel und Angaben hinsicht-
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lich der Fluchtgründe seien nicht gebührend berücksichtigt worden,
beschlägt vielmehr die Würdigung der Vorbringen und eingereichten
Dokumente, mithin die Rüge, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen geschlossen
und damit Bundesrecht verletzt. Aber auch diese Rüge erweist sich
nach einer genauen Prüfung der Akten als unbegründet. Wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 29. April 2008 festgehalten wurde, ver-
strickte sich der Beschwerdeführer bezüglich verschiedener Begleit-
umstände der geltend gemachten Verfolgungssituation – insbesondere
zu den verschiedenen Aufenthaltsorten und -zeiten – in Unstimmigkei-
ten oder Widersprüche. Darüber hinaus lassen bestimmte Vorbringen
des Beschwerdeführers den eindeutigen Schluss zu, dass er bei sei-
nen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begeben-
heiten zurückgreifen konnte. Hiezu gehört unter anderem die wider-
sprüchliche Angabe zur Ankunftszeit in U._______, zumal eine
Ankunft um ca. 08.00 Uhr ohne weiteres von einer solchen zwischen
13.30 und 15.00 Uhr unterschieden werden kann, namentlich wenn vor
der Ankunft ein achteinhalb- bis zehnstündiger Transport zu
absolvieren war (A19/17 S. 12). Da es sich gleichzeitig um den Tag
seiner Flucht aus der Gefangenschaft und somit um einen gewichtigen
Wendepunkt in seiner damaligen Existenz gehandelt hätte, dürfte er
sich in Bezug auf die Ankunftszeit nicht in einen wesentlichen
Widerspruch verstricken, und dies völlig unabhängig davon, ob sein
psychisches Befinden zur Zeit der Befragung im EVZ Kreuzlingen
besser oder schlechter war. Erst recht hätte er sich in Bezug auf den
chronologischen Ablauf, welcher in der Unterzeichnung eines
Geständnisses resultierte, nicht widersprüchlich äussern dürfen.
Anlässlich der Befragung im EVZ (...) führte der Beschwerdeführer
nämlich aus, er habe vor der Entlassung (vom 30. März 2006) aus dem
Gefängnis in T._______ ein Geständnis unterschreiben müssen. Er
habe es unterschrieben, um aus dem Gefängnis heraus zu kommen
und sei danach zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt (A1/13 S.
6). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung vom 13. Februar
2008 durch das BFM aus, er sei bereits bei seiner militärischen Einheit
gewesen, als „Vorgesetzte des Gefängnisgeheimdienstes“ aufgekreuzt
seien und ihn zur Unterschrift gezwungen hätten (A19/17 S. 11).
Angesichts derartiger Widersprüche hat die Vorinstanz die geltend
gemachte Flucht des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst zu
Recht nicht geglaubt. Dieser Beurteilung des Sachverhalts ist
beizupflichten. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer
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in Militärkleidung zeigen, nichts zu ändern, zumal derartige Bilder die
geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft zu machen vermögen. Im
Übrigen lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner militärischen Grundausbildung einreichte, nicht den
Schluss auf eine Desertion zu. Schliesslich ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen
Ausreise aus Eritrea, mithin durch Schaffung eines subjektiven
Nachfluchtgrundes zum Flüchtling geworden ist. Somit erweist sich
auch die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl
gewährt worden, als unbegründet.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Akten
an die Vorinstanz für weitere Abklärungen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender
Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht
mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da
der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes
ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie
Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als
unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
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festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 9. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
2 Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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