Abtei lung IV
D-2573/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2573/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. April 2003 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 16. Mai 2003 auf das Asylgesuch infolge Papierlosigkeit des Be-
schwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2003 nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2007 in sein Heimatland
Ghana zurückgeführt wurde,
dass er anfangs Februar 2008 in Zürich verhaftet wurde, wobei ihm am
6. März 2008 die Flucht aus der Haft gelang,
dass er sich gemäss eigenen Angaben in der Folge in B._______
aufhielt und im November 2008 wiederum in die Schweiz einreiste (vgl.
B18, S. 4),
dass er am 25. Januar 2009 erneut in Zürich verhaftet wurde und seit-
her eine Haftstrafe in der Strafanstalt C._______ verbüsst,
dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2009
zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte (vgl. B3, S. 4),
dass er im Rahmen der direkten Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG durch das BFM vom 31. März 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen ausführte, er habe seine Familie nach der
zwangsweisen Rückschaffung in sein Heimatland im Jahr 2007 nicht
mehr finden können, weshalb er sich in der Folge bei einem Freund
aufgehalten habe, der an den Wahlvorbereitungen der Partei NPP be-
teiligt gewesen sei,
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dass es im April 2007 zwischen den an den Wahlen beteiligten Partei-
en zu Krawallen gekommen sei, in welche er aufgrund seines Aufent-
halts bei besagtem Freund auch geraten sei,
dass er aufgrund dieser Krawalle geflohen sei und sich fortan im
Busch und bei Freunden aufgehalten habe,
dass er sein Heimatland schliesslich im September 2007 auf dem Luft-
weg Richtung D._______ verlassen habe, wobei er mit einem (...) Pass
in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. B3 und B 18),
dass das BFM in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch
vom 26. Januar 2009 mit Verfügung vom 17. April 2009 nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre
dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, sein Asylge-
such früher einzureichen, habe er sich doch bereits von September
2007 bis zu seiner Flucht aus der Haft am 6. März 2008 und danach
wieder ab November 2008 in der Schweiz aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung, das Asylgesuch in engem
zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung und Rückführung in
sein Heimatland eingereicht zu haben, nicht habe zu widerlegen ver-
mögen,
dass sich zudem keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, da sich die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich
haltlos erwiesen, da er weder in der Lage gewesen sei, die Partei, in
deren Wahlkampf er involviert gewesen sei, korrekt zu benennen noch
deren Kandidaten aufzuzählen, das Wahldatum monatlich einzuordnen
oder seine eigene Funktion zu beschreiben noch die Geschehnisse
am Tag der Krawalle substanziiert zu schildern, weshalb angesichts
seiner Unkenntnis davon auszugehen sei, dass er gar nicht oder nicht
in der geschilderten Weise für die von ihm genannte Partei - die im
Übrigen so nicht mehr existiere - tätig gewesen sei und er den Tag der
Krawalle nicht wie vorgebracht erlebt habe,
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dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 (Datum
Poststempel: 22. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer das vorliegende Asylgesuch erst am Tag
nach seiner Verhaftung vom 25. Januar 2009 gestellt hat,
dass somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden
Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung be-
steht,
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dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
sein Asylgesuch früher zu stellen, hielt er sich doch bereits seit Sep-
tember 2007 mehrheitlich in der Schweiz auf; umso mehr, als er
seinen eigenen Angaben zufolge zu diesem Zweck in die Schweiz ein-
gereist sei und ihm aufgrund der Tatsache, dass er hier bereits ein
Asylverfahren durchlaufen hat, die Vorgehensweise betreffend Ein-
reichung eines Asylgesuchs bekannt war (vgl. B3, S. 4),
dass seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er nach der Einreise
in die Schweiz im September 2007 durcheinander und gestresst gewe-
sen sei (vgl. B18, S. 8) und nach der Einreise im November 2008
Angst vor einer neuerlichen Verhaftung gehabt habe, weshalb er nicht
umgehend ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. B18, S. 4), unglaubhaft
erscheinen und keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Ge-
suchseinreichung zu begründen vermögen,
dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, dass sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung erge-
ben,
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaub-
haft erscheinen, da er weder zu der von ihm angeblich unterstützten
Partei und deren Strukturen noch zum Tag der fluchtauslösenden Kra-
walle substanziierte Angaben zu machen vermochte,
dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der
missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermö-
gen,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
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halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG herrscht,
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dass der Vollzug der Wegweisung des (...) Beschwerdeführers (vgl.
B18, S. 5), welcher im Heimatstaat über soziale Beziehungen verfügt
(vgl. B18, S. 6), (Beruf) gelernt hat (vgl. B18, S. 9) und keine
medizinische Notlage geltend macht (vgl. B3, S. 4), sich somit als
zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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