Abtei lung IV
D-2576/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren
_______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2576/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in C._______ (Abia State), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2008 verliess
und am 2. März 2008 von unbekannten Ländern herkommend in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ dort am
25. März 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM aufgrund eines Treffers in der Fingerabdruck-
Datenbank AFIS Abklärungen bei den österreichischen Behörden
vornahm,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. April 2008
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen
anhörte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Abklärungen in Österreich gewährte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe zwei Ehefrauen gehabt,
dass die zweite Ehefrau des Vaters nach dessen Tod alle seine
Dokumente an sich genommen habe,
dass er sie mehrmals um die Herausgabe der Dokumente seines
Vaters gebeten habe, worauf sie versucht habe, ihn mit einem Messer
zu stechen,
dass sie sich jedoch selber mit dem Messer verletzt habe, als er ihren
Angriff abgewehrt habe,
dass sie noch auf dem Weg ins Krankenhaus ihren Verletzungen
erlegen sei,
dass ihn die Polizei daraufhin festgenommen und eingesperrt habe,
weil sie geglaubt hätten, er habe seine Stiefmutter umgebracht,
dass sich dieser Vorfall im November 2007 ereignet habe,
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dass er mit Hilfe eines Anwalts, welcher den Wärter bestochen habe,
nach einigen Tagen freigekommen sei und sich in der Folge in einem
Hotel in C._______ versteckt habe,
dass die Polizei mehrmals bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe,
weshalb sein Anwalt ihn schliesslich nach Lagos gebracht und für ihn
die Ausreise aus Nigeria organisiert und auch finanziert habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer lebenslänglichen
Gefängnisstrafe rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er sei zuvor
noch nie im Ausland gewesen, insbesondere nicht in Österreich,
dass er nicht B._______ sei und das Geburtsdatum dieser Person
auch nicht sein Geburtsdatum sein könne, da er noch nicht so alt sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. April 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Reisewegs
angesichts seiner daktyloskopischen Erfassung in Österreich am
9. Mai 2001 als tatsachenwidrig erwiesen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
angebliche Verfolgung im Heimatland offensichtlich haltlos seien,
dass aufgrund der Angaben der österreichischen Behörden davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich spätestens seit dem
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1. Dezember 1998 (Datum der Einreise nach Österreich) nicht mehr in
Nigeria aufgehalten,
dass seine Verfolgungsvorbringen somit jeglicher Grundlage
entbehrten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich nie in
Österreich aufgehalten habe, angesichts der Zuverlässigkeit der
Daktyloskopie nicht gehört werden könne,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei das Asylgesuch gutzuheissen,
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er erklärte, er habe nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte, sondern lediglich einen Taufschein gehabt,
dass er für die Reise mit dem Flugzeug ein grünes Büchlein erhalten,
sein Reisebegleiter ihm dieses jedoch nach dem Flug wieder
abgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über seine
Flugreise machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war
anzugeben, mit welcher Fluggesellschaft er wohin geflogen ist (vgl.
A13, S. 3),
dass seine Aussagen zum Reiseweg sowie zu den fehlenden
Identitätspapieren insgesamt unsubstanziiert, realitätsfremd und
stereotyp ausgefallen sind,
dass seine Angaben zur Reise angesichts des Ergebnisses des
durchgeführten Fingerabdruck-Vergleichs ausserdem möglicherweise
tatsachenwidrig sind (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen),
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
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dass die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, im Ergebnis zu
bestätigen ist,
dass in der Beschwerde jedoch zu Recht sinngemäss gerügt wird, das
BFM habe in seinen Erwägungen die mögliche Fehlerhaftigkeit des
Fingerabdruckvergleichsverfahrens zu wenig berücksichtigt,
dass in AFIS zwar ein mit demjenigen des Beschwerdeführers
übereinstimmender Fingerabdruck eines gewissen B._______,
geboren _______, gefunden wurde,
dass die Schlussfolgerung, diese Person sei mit dem
Beschwerdeführer identisch, jedoch nicht zwingend ist, zumal die
Daktyloskopie keine exakte Wissenschaft ist und bei
Fingerabdruckvergleichen eine nicht unerhebliche Fehlerrate besteht,
dass der AFIS-Treffer somit nur ein Indiz für einen vorgängigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist, den protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers dagegen keine Hinweise auf einen
Aufenthalt in Österreich zu entnehmen sind,
dass ausserdem eine auffällig grosse Diskrepanz zwischen dem
Geburtsjahr des Beschwerdeführers und demjenigen von B._______
besteht,
dass aus diesem Grund entgegen der vom BFM vertretenen
Auffassung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei identisch mit
B._______ und habe sich seit dem Jahr 1998 in Österreich
aufgehalten,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers indessen aus
anderen Gründen offensichtlich unglaubhaft respektive nicht
asylrelevant sind,
dass seine Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert,
realitätsfremd und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer auf unterschiedliche Weise schilderte, wie
es zur Selbstverletzung seiner Stiefmutter kam,
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dass er einmal erklärte, er habe sie mit dem Arm zurückstossen
wollen (vgl. A1, S. 4), andernorts dagegen aussagte, er sei dem
Messer ausgewichen (vgl. A13, S. 5) und etwas später schliesslich
erklärte, er habe sie am Handgelenk gepackt (vgl. A13, S. 6),
dass er keine präzisen Angaben zur angeblichen Haftdauer machen
konnte,
dass die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis äusserst
unsubstanziiert und wenig plausibel erscheint (vgl. A13, S. 6),
dass er den Namen des Hotels, in welchem er sich angeblich
versteckte, nicht nennen konnte,
dass der Beschwerdeführer aussagte, sein Anwalt habe den
Gefängniswärter bestochen und ihm ausserdem die Flucht in die
Schweiz bezahlt,
dass ein professioneller Rechtsvertreter indessen kaum so handeln
würde, weshalb dieses Vorbringen unglaubhaft erscheint,
dass der geltend gemachten Verfolgung im Übrigen kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde liegt, weshalb die Asylrelevanz ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit zu verneinen ist,
dass bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen vielmehr davon
auszugehen wäre, er sei im Zusammenhang mit (legitimen)
strafrechtlichen Ermittlungen verhaftet worden,
dass seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen
sind, das Strafverfahren wäre nicht rechtsstaatlich und fair
durchgeführt worden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen aus diesen Gründen sowohl als offensichtlich
unglaubhaft als auch als offensichtlich nicht asylrelevant bezeichnet
werden müssen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit ohne weiteres
ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen
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Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
notwendig erscheinen,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher
einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der vor der Ausreise aus Nigeria als Händler erwerbstätig war und in
der Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass daher davon auszugehen ist, er sei in der Lage, sich bei seiner
Rückkehr eine neue Lebensgrundlage zu schaffen,
dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers (Kniebeschwerden) den Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass daher insgesamt nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten ist
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung des BFM im
Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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