Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2577/2010
U r t e i l v om 2 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, suchte mit Schreiben vom 8. August 2008 bei der
Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 15. August 2008 erkundigte sich die Schweizer
Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte
sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen
habe, um sich zu schützen und ob ihm eine staatliche Fluchtalternative
offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die
Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2008 alle Beweggründe
im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b. Mit Eingabe vom 6. September 2008 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung in Colombo vom 10. September 2008) liess sich
der Beschwerdeführer vernehmen und reichte diverse Unterlagen in
Kopie zu den Akten.
C.
C.a. Im Anschluss ergab sich für die Schweizer Vertretung in Colombo
erneut Klärungsbedarf und sie wandte sich mit Schreiben vom 24.
September 2008 wiederum an den Beschwerdeführer. Sie erkundigte
sich nach der Position des Beschwerdeführers innerhalb der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seinem CodeNamen und dessen
allfälliger Teilnahme an Kämpfen. Bezüglich seines Aufenthaltes in Saudi
Arabien fragte sie nach, wie lange sich der Beschwerdeführer dort
aufgehalten und welcher Tätigkeit er dort sowie während seines
zweijährigen Aufenthalts in Katar nachgegangen sei. Sie forderte ihn
zudem auf, seine Festnahme am Flughafen von Colombo zu
beschreiben, und anzugeben, ob er angeklagt worden sei oder ein (Straf
)Urteil erhalten habe, oder ob er im Jahre 2008 unter einer Bedingung
freigelassen worden sei. Des Weiteren fragte sie nach, weshalb er nach
seiner Freilassung von unbekannten Männern entführt worden sei, zu
welcher Gruppierung diese gehören könnten, bei welchen Wahlen er
teilgenommen habe, ob er seine Kandidatur beweisen könne und ob er
im Ausland beziehungsweise in der Schweiz Familienangehörige habe.
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C.b. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 14. Oktober 2008) liess sich der
Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen.
C.c. Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 gelangte der Beschwerdeführer
erneut an die Schweizer Vertretung in Colombo.
D.
Am 17. Februar 2009 hörte die Schweizer Vertretung in Colombo den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies
anschliessend das Protokoll sowie die bis anhin eingereichten Unterlagen
(Kopien der Schreiben der Terror Investigation Division [TID], Berichte
der Human Rights Commission [HCR] in Kopie, Kopien von
Geburtsurkunden und Reisepässen, Auszüge aus Polizeibüchern in
Kopie, handschriftliche Notizen, eine Bestätigung des Komitees des
Internationalen Roten Kreuzes [ICRC] in Kopie sowie Kopien von
weiteren Schreiben) dem BFM, welches gemäss Art. 20 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
E.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er sei während rund 14 Jahren (von 1990 bis
2004) ein ranghohes Mitglied der LTTE im Osten Sri Lankas gewesen. Im
Jahre 2004 habe er die Bewegung ohne deren Einverständnis verlassen,
um heiraten zu können. Später sei er verhaftet worden und lange in Haft
gewesen. Nach seiner Freilassung sei er bedroht und verfolgt worden.
F.
F.a. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz.
F.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe die im Anschluss an seine Freilassung geltend
gemachte Verfolgung unterschiedlich geschildert. In seinem Brief vom
8. August 2008 habe er geltend gemacht, er sei im Jahr 2004 in Colombo
vom Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und der TID
übergeben worden. Danach sei er bis am 27. Juni 2008 in verschiedenen
Gefängnissen in Haft gewesen. Demgegenüber habe er in seinem
Schreiben vom 6. September 2009 ausgeführt, er habe sich ab dem 30.
April 2004 in Saudi Arabien aufgehalten, wo ihn die LTTE verfolgt habe,
woraufhin er am 10. Juni 2005 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Bereits
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am 30. Juni 2005 sei er nach Katar ausgereist. Auch dort habe ihm die
LTTE nach dem Leben getrachtet. Deshalb sei er am 6. Juni 2007 wieder
nach Sri Lanka zurückgekehrt. In Sri Lanka angekommen habe ihn das
CID am Flughafen von Colombo gefangen genommen und der TID
übergeben. Danach sei er in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert
gewesen und am 27. Juni 2008 entlassen worden. Nach der Freilassung
habe er versteckt gelebt, er sei aber schon bald danach entführt und
gefoltert worden. In psychisch und körperlich erbärmlichen Zustand sei er
Ende August 2008 von seinen Entführern in C._______ freigelassen
worden. Anlässlich der Befragung durch die Schweizer Vertretung in
Colombo vom 17. Februar 2009 habe er geltend gemacht, er habe sich
seit April 2004 in Saudi Arabien aufgehalten, wo er einer Arbeit
nachgegangen sei. Er sei verschieden Mal ohne Probleme nach Sri
Lanka eingereist und immer wieder ins Ausland (ab dem Jahr 2005 nach
Katar) zurückgekehrt. Zuletzt sei er am 15. Februar 2009 für die
Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Colombo in die Heimat
zurückgekehrt. In Sri Lanka sei er nie in Haft gewesen.
Wie oben dargelegt seien seine Aussagen widersprüchlich. Deshalb
könne seinen Asylvorbringen kein Glaube geschenkt werden. Er sei in Sri
Lanka nie inhaftiert gewesen und nie verfolgt worden. Er habe sich den
Kopien seines Reisepasses (…) zufolge lange im Ausland aufgehalten
und habe ohne Probleme nach Sri Lanka einreisen können. Dies sei ein
klares Indiz, dass er behördlich nicht gesucht werde. Demzufolge sei es
unwahrscheinlich, dass er ein Kadermitglied der LTTE gewesen sein
könnte.
Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Dokumente hielt das BFM
fest, diese würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie
erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn
unterschiedliche formale oder inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung
eine schlüssige Überprüfung der Dokumente verunmöglichten.
Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im
vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten
Dokumente verzichtet werden.
Es erübrige sich zudem, auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in ihrer Gesamtheit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
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Aus diesen Gründen müsse angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefährdet und demnach nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
G.
Mit Beschwerde vom 20. März 2010 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 31. März 2010) machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei bei der Beerdigung seines Vaters von
Mitgliedern der Special Task Force (STF) behelligt worden. Diese hätten
ihn auch bei seiner Ehefrau zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, zu
ihrem Camp in D._______ zu kommen. Dieser Aufforderung habe er am
19. März 2010 Folge geleistet. Sie hätten ihn und seien Ehefrau
fotografiert und ihn aufgefordert, sich jedes Wochenende im Camp zu
melden. Jetzt sei er voll Furcht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der
genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen
Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt
in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2 150, S. 166 f.). Es wird demnach von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105
sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch)
nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch
die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl
nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden
lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art.
20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um
Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und
nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über
die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
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objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit
anderweitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im
Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen
Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die
Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb
des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl
nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen
Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu
befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.,
EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK
1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 130 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat).
4.4. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch BVGE 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Vertretung in
Colombo am 19. Februar 2009 eine persönliche Befragung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
5.
5.1. Bei der Anhörung vom 19. Februar 2009 machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei für die Anhörung aus Doha angereist
(vgl. Anhörungsprotokoll vom 17. Februar 2009 S. 3), wo er einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe sich bereits in den Jahren
2005 2007 in Katar und von 2004 bis 2005 in SaudiArabien aufgehalten
(vgl. a.a.O. S. 6).
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5.2. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK
2004 Nr. 21 E. 4). In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer
Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in
diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel
zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Falle sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es
aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll
(vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).
5.3. Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer sowohl in
SaudiArabien als auch in Katar, wo er beide Male erwerbstätig war.
Seinen eigenen Aussagen zufolge verliess er Katar letztmals am 19.
Februar 2009, um in der Schweizer Vertretung in Colombo zu seinen
Asylgründen angehört werden zu können (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3).
Er habe seinem Arbeitgeber erklärt, er müsse wegen einer
Familienangelegenheit ("family emergency") nach Sri Lanka reisen (vgl.
a.a.O., S. 3). Der eingereichten Kopie seines Reisepasses zufolge ist der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 mehrmals aus Sri Lanka aus und
problemlos wieder eingereist. Seinen eigenen Aussagen zufolge könne er
zwar nicht nach E._______ gehen, aber am Flughafen in Colombo habe
er keine Probleme (vgl. a.a.O, S. 3, "in Colombo there ist no problem").
Folglich lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in Sri Lanka,
sondern in Katar, wo sein Aufenthalt geregelt ist und er seinen
Lebensunterhalt als Privatchauffeur eines Unternehmers (vgl. a.a.O., S.
3) verdient. Somit erscheint der weitere Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Katar als zumutbar. Zudem beweisen die
wiederholten problemlosen Ein und Ausreisen, dass dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante
Verfolgung droht.
5.4. Es ist somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren,
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und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung von
Einreisebewilligungen indizieren würden. Die Vorinstanz hat folglich das
Auslandsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: