B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2577/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johnson Belangenyi c/o Swiss-Exile,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 /
D-3682/2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 27. Februar 2012
mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügte und das Bundes-
verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2012
mit Urteil D-3682/2012 vom 26. März 2013 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die
Schilderungen des Gesuchstellers erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne des Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht,
dass es hierbei ausführte, der Gesuchsteller sei zwar möglicherweise
zwischenzeitlich als B._______ für die LTTE tätig gewesen, eine eigentli-
che Einbettung in die Strukturen der Organisation verbunden mit einem
entsprechenden Persönlichkeitsprofil sei aber nicht hinreichend dargetan
worden und die daraus angeblich resultierenden Nachteile in der geltend
gemachten Form seien wegen zahlreicher Ungereimtheiten unglaubhaft,
dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes
keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen sei,
dass auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Gesuch-
steller würde heute seitens der sri-lankischen Behörden als oppositionell
aktiv wahrgenommen werden oder einem Personenkreis mit einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr (entsprechend BVGE 2011/24) angehören,
dass die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches per-
sönliches Risikoprofil ausmache und auch im heutigen Zeitpunkt nicht
angenommen werden müsse, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka ernsthafte Nachteile drohten,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das
BFM vom 2. Mai 2013 sinngemäss um Revision des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. März 2013 ersuchen liess,
dass das BFM die Eingabe mit einem Begleitschreiben vom 6. Mai 2013
und den Verfahrensakten im Rahmen von Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
überwies (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Mai 2013),
dass der Gesuchsteller um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung
ersuchen liess und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter
Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers als Flüchtling
wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet
sei angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka, wonach die tamilische
Bevölkerung weiterhin Verhaftung und Misshandlung ausgesetzt sei,
dass die Ausführungen des BFM zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbrin-
gen gemäss Art. 7 AsylG nicht nachvollziehbar seien,
dass er als neue Beweismittel zum Beleg der Verfolgung seiner Familie in
der Heimat als Folge seiner Flucht Kopien eines englischsprachigen Be-
stätigungsschreibens seines nach C._______ geflohenen (angeblichen)
Bruders vom 22. April 2013 und einen an den Bruder adressierten Beleg
der Zulassungsstelle der (…) zu den Akten reichen liess und das Nach-
reichen weiterer Beweismittel in Aussicht stellte,
dass der zudem um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Erlass eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchen
liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selbst zuständig ist und dabei die Art. 121 -128
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revisi-
onsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl.
Art. 23 VGG),
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dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbe-
gründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analo-
giam),
dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 26. März 2013
hat und daher zur Einreichung eines dagegen gerichteten Revisionsge-
suches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für
dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und
53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung
insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens darzutun und dieses auch bereits die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforde-
rungen unterliegt,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass vorliegend mit dem Einreichen eines Beweismittels (Bestätigungs-
schreiben) die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorge-
brachte Verfolgung und damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit zu be-
weisen versucht wird, weshalb die Eingabe als Revisionsgesuch zu be-
handeln ist,
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dass damit der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsa-
chen beziehungsweise nachträglich aufgefundener, entscheidender Be-
weismittel (123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird,
dass angesichts des Datums des Schreibens des angeblichen Bruders
(22. April 2013) davon ausgegangen werden kann, dass die in Art. 124
Bst. d BGG enthaltene 90-tägige Frist bezüglich des erwähnten Beweis-
mittels eingehalten wurde,
dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den obigen
Anforderungen genügenden Begründung ausgestattet ist,
dass sich trotz der Erfüllung der Form- und Fristerfordernisse des Revisi-
onsgesuches und der Tatsache, dass der Gesuchsteller durch das ange-
fochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat aber dennoch die
Frage stellt, ob vorliegend auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, da
das Schreiben des Bruders vom 22. April 2013 datiert, weshalb es sich
um ein erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (mit
Urteil vom 26. März 2013) entstandenes Beweismittel handelt, das ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a (in fine) BGG keinen zulässigen Revisions-
grund darstellen kann,
dass diese Frage allerdings offenbleiben kann, da es dem eingereichten
Bestätigungsschreiben zum Beweis der Verfolgungsvorbringen bereits an
revisionsrechtlicher Erheblichkeit fehlt, muss dieses doch als reines Ge-
fälligkeitsschreiben mit wenig Beweiswert eingestuft werden,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. März 2013 be-
reits nach ausführlicher Prüfung der Vorbringen festgehalten wurde, dass
eine asylrelevante Verfolgungssituation im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatlandes als unglaubhaft zu erachten sei,
dass daher bereits mangels Vorliegens einer solchen Verfolgungssituati-
on die Behauptung im Schreiben nicht geglaubt werden kann, es sei zu
"weiteren" Verfolgungsmassnahmen von Seiten der Armee auf der Suche
nach dem Gesuchsteller gekommen, die zu einer Gefährdung für die Fa-
milienmitglieder vor Ort geführt und die Flucht des ([…]) Bruders nach
C._______ ausgelöst habe,
dass sodann die weiteren in dem Schreiben des Bruders behaupteten
familiären Probleme, wie die Verhaftung des Vaters durch die Armee und
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dadurch bedingte psychische Erkrankung der Mutter, sich nicht direkt auf
die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers beziehen,
dass es sich insofern auch erübrigt, weitere angekündigte Bestätigungs-
schreiben abzuwarten,
dass in der Revisionseingabe zwar subjektive Nachfluchtgründe genannt
werden, allerdings ohne weitere Begründung und Substanziierung, wes-
halb sich eine rechtliche Würdigung erübrigt,
dass in dem erst kürzlich ergangenen Beschwerdeurteil sodann auch vor
dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka festgehalten wurde,
der Gesuchsteller gehöre keiner Personenkategorie an, die auch nach
Beendigung des militärischen Konfliktes noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen würde, zumal die blosse Rückkehr aus der
Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmache, wes-
halb der Einwand in der Revisionseingabe der Nichtberücksichtigung der
aktuellen Situation in Sri Lanka und der Gefährdungssituation des Ge-
suchstellers bei seiner Rückkehr nicht verfängt,
dass auch die Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM darauf hin-
deutet, dass mit dieser Revisionseingabe eher eine allgemeine, appella-
torische Kritik am Beschwerdeurteil respektive eine Beanstandung der
rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes in diesem Urteil vorgebracht
wird,
dass der Gesuchsteller zwar mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einen Revisi-
onsgrund anruft, aber mit der Eingabe vielmehr eine andere Würdigung
des Sachverhaltes zu beabsichtigen scheint, wofür im Rahmen des Revi-
sionsgesuches aber kein Raum bleibt,
dass eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen viel-
mehr eine Rechtsfrage betrifft und nicht den Sachverhalt und damit kei-
nen Revisionsgrund darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5),
dass somit keine Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor-
liegen und das Revisionsgesuch daher abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Ge-
such um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
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dass aufgrund vorstehender Erwägungen das Revisionsgesuch als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und somit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen
Bedürftigkeit des Gesuchstellers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: