Abtei lung IV
D-2578/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. März 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2578/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und stammt aus Qamishli (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen
Angaben verliess er Syrien am 17. Juni 2007 in Richtung Libanon. Am
23. Juli 2007 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch.
Am 26. Juli 2007 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen
befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton Basel-Landschaft zugewiesen. Am 30. August 2007 hörte ihn die
zuständige kantonale Behörde zu den Gründen seines Asylgesuchs
an.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit den politi -
schen Unruhen in Qamishli vom 12. März 2004 sei er verhaftet und
während vierzehn Tagen festgehalten worden. Später habe er Gedich-
te in kurdischer Sprache verfasst, die sich gegen die Ereignisse von
Qamishli und gegen die Araber gerichtet hätten. Eines dieser Gedichte
habe er im Jahr 2005 im Libanon – wo er sich zwischen 2004 und
2006 zu Arbeitszwecken aufgehalten habe – auf einem Poetenfestival
vorgetragen. Ausserdem habe er im Libanon wie auch – nach seiner
Rückkehr nach Syrien – in Qamishli Kinder im Gebrauch der kurdi -
schen Schrift unterrichtet. Sowohl von seinen Gedichten als auch von
seiner Unterrichtstätigkeit hätten die syrischen Behörden erfahren. Als
er anfangs des Jahres 2006 in Qamishli eine eigene C._______ habe
eröffnen wollen, habe ihm deshalb die zuständige Behörde die erfor-
derliche Bewilligung nicht erteilt und ihm beschieden, er müsse sich
beim „Amen al-Dawla“ (Staatssicherheitsdienst) melden. Am 15. Juni
2007 sei er an seinem Arbeitsplatz als Angestellter einer C._______
gewesen, als er von seinem Bruder die Nachricht erhalten habe, An-
gehörige des Staatssicherheitsdienstes hätten nach ihm gesucht. Aus
Furcht, verhaftet zu werden, sei er noch am gleichen Tag aus Qamishli
geflüchtet.
C.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Be-
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schwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal ver-
lassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 teilte die schweizerische Bot-
schaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen
Passes sei, Syrien am 15. Juli 2007 vom Flughafen Damaskus auf
dem Luftweg in Richtung Litauen verlassen habe und durch die syri -
schen Behörden nicht gesucht werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse
das rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. Januar 2009 zeigte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und äusserte
sich zu den Abklärungen der Botschaft. Dabei machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe tatsächlich
einen Reisepass gehabt, indessen sei ihm dieser nicht auf dem kor-
rekten Weg ausgestellt worden. Vielmehr sei der Pass von seinem
Schlepper durch Zahlung von Bestechungsgeld besorgt worden, und
es habe sich dabei um einen Spezialausweis für Seeleute gehandelt.
In welches Land ihn sein Schlepper gebracht habe, sei ihm nicht be-
wusst gewesen. Jedoch sei der Schlepper aufgetreten, als sei er die
offizielle Begleitperson einer Schiffsbesatzung. Insofern erscheine Li-
tauen als Reiseziel logisch, handle es sich dabei doch um einen Mee-
resanrainerstaat. Weiter führte er aus, die schweizerische Botschaft
nenne zwar die Nummer des Reisepasses, äussere sich jedoch nicht
zu dessen Art. Nachdem der Beschwerdeführer Dokumente zu den
Akten gegeben habe, aus denen hervorgehe, dass er seinen Beruf aus
politischen Gründen nicht habe ausüben dürfen, stehe fest, dass er
dem syrischen Geheimdienst bekannt gewesen sei. Die Feststellung
der Botschaft, er werde „von den syrischen Behörden nicht gesucht“,
sei deshalb äusserst ungenau. Insbesondere würden Angaben dazu
fehlen, wo sich die Botschaft beziehungsweise deren Vertrauensanwalt
erkundigt hätten. Somit frage sich, ob die Stellungnahme bedeute,
dass gegen den Beschwerdeführer überhaupt kein Verfahren, nämlich
nicht einmal ein Ermittlungsverfahren, hängig sei. Oder ob die Bot-
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schaft damit lediglich sagen wolle, dass der Beschwerdeführer nicht
zur Fahndung ausgeschrieben sei, obwohl möglicherweise ein Verfah-
ren hängig sei. Es bestehe diesbezüglich ein erheblicher Unterschied.
In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter darum, es sei ihm entweder der Botschaftsbericht
unter Abdeckung aller geheim zu haltender Angaben offenzulegen
oder aber zu versichern, dass der Bericht keine weiteren Angaben
enthalte. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer allgemein
Einsicht in die Verfahrensakten.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 gewährte das BFM dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten.
H.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Auf die diesbezüglichen konkreten Ausfüh-
rungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2009 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls sowie eventualiter – sinngemäss – die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, verbunden mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens auf, bis zum 14. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu leisten.
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K.
Mit Einzahlung vom 5. Mai 2009 leistete der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde von der Vernehmlassung mit
Schreiben vom 25. Mai 2009 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im
Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör ergeben. In der Beschwerdeschrift wird gel-
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tend gemacht, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da
das BFM nicht auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 19. Januar 2009 vorgebrachten Argumente ein-
gegangen sei.
3.1
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als
Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung
durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug
auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch
die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifi -
schen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen
umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem über -
geordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ergeben.
3.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener-
massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens-
garantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Ba-
sel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regel-
mässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgän-
gige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Un-
erlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
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schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent-
scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/
HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu
Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O.,
S. 300 ff.).
3.2 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM
diesen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird.
3.2.1 Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
9. Januar 2009 das Recht gewährt, sich zu den Ergebnissen der Ab-
klärungen zu äussern, welche die schweizerische Botschaft in Syrien
im Auftrag des BFM in Bezug auf seine Person veranlasst hatte. In-
dessen wird das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der
Behörde ergänzt, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD WALDMANN/
JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl.
ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32). In der ange-
fochtenen Verfügung wird in Bezug auf die Eingabe vom 19. Januar
2009 lediglich festgehalten, die damit gemachten Vorbringen ver-
möchten nichts an der Feststellung zu ändern, dass gemäss den Ab-
klärungen der Botschaft der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht
werde, im Besitz eines syrischen Reisepasses sei und seinen Hei -
matstaat legal über den Flughafen Damaskus in Richtung Litauen ver-
lassen habe. Die Eingabe erschöpfe sich in der blossen Bestreitung
der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Botschaftsauskunft und in un-
belegten Mutmassungen über die Zugänglichkeit und Korrektheit der
darin enthaltenen Informationen. Indessen wird in der Verfügung nicht
einmal wiedergegeben, welche Argumente der Beschwerdeführer in
der Eingabe vom 19. Januar 2009 im Einzelnen überhaupt vorbrachte.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner genannten Eingabe an das
BFM mit ausführlichen und – zumindest potentiell – substantiellen Ar-
gumenten zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung be-
zogen. So führte er aus, die Feststellung der Botschaft, er werde „von
den syrischen Behörden nicht gesucht“, lasse offen, ob gegen ihn ein
Verfahren hängig sei. In der Tat ist die Unterscheidung zwischen ver-
schiedenen Verfahrensstufen – vom Ermittlungsverfahren bis zur be-
hördlichen Fahndung – keineswegs ohne Belang, sondern in Bezug
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auf die rechtliche Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers möglicherweise von entscheidender Bedeutung. Gleiches gilt für
die Frage, bei wem beziehungsweise welchen syrischen Behörden
durch den Vertrauensanwalt der Botschaft die Erkundigungen über
den Beschwerdeführer eingezogen wurden. Es ist dem Beschwerde-
führer darin beizupflichten, dass diese Informationen eine wesentliche
Voraussetzung für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellen, sollen die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen bei
der Beurteilung des Asylgesuchs tatsächlich eine entscheiderhebliche
Bedeutung erlangen. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wäre
das BFM somit verpflichtet gewesen, auf diese Argumente des Be-
schwerdeführers zumindest einzugehen. Sollte das Bundesamt dabei
zum Schluss gelangen, genauere Aussagen über die aufgrund der
Botschaftsabklärungen erlangten Informationen seien aus Geheimhal-
tungsgründen (etwa Schutz der Informationsquelle) zu verweigern, so
würde sich die Frage stellen, ob die fraglichen Abklärungsergebnisse
für die Beurteilung des Asylgesuchs überhaupt beweistauglich sind. Im
vorliegenden Fall erübrigt es sich indessen, auf diese Frage weiter
einzugehen, da die angefochtene Verfügung die Gehörsansprüche des
Beschwerdeführers ohnehin anderweitig verletzt.
3.2.3 So ist zu bemerken, dass in der angefochtenen Verfügung zwar
das mit der Eingabe vom 19. Januar 2009 gemachte Vorbringen er-
wähnt wird, der Beschwerdeführer sei durch Zahlung von Beste-
chungsgeld in den Besitz eines Spezialausweises für Seeleute ge-
langt. Indessen hat es das BFM auch diesbezüglich versäumt, sich in
angemessener Weise mit den geltend gemachten Argumenten ausein-
anderzusetzen. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe in der genannten Eingabe den Eindruck zu er-
wecken versucht, er sei auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land
gelangt, und zu diesem Zweck sei ihm ein Spezialpass für Seeleute
ausgestellt worden. Damit setze sich der Beschwerdeführer in Wider-
spruch zu den Angaben anlässlich seiner Anhörungen, wo er davon
gesprochen habe, er sei mit dem Flugzeug gereist. Hierzu ist festzu-
halten, dass in keiner Art und Weise nachvollziehbar ist, wie das
Bundesamt zur Einschätzung gelangen kann, der Beschwerdeführer
habe in der Eingabe vom 19. Januar 2009 geltend gemacht, auf dem
Seeweg gereist zu sein. Vielmehr geht aus der Eingabe deutlich her-
vor, dass der Beschwerdeführer zu erläutern versuchte, weshalb es
ihm mittels eines Spezialausweises für Seeleute gelungen sei, nach
Litauen zu reisen: Nämlich indem der Schlepper sich als Begleitperson
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einer Schiffsbesatzung mit Reiseziel Litauen ausgegeben habe. Aus
dem Kontext ergibt sich dabei klar, dass die Reise auch nach diesen
Aussagen des Beschwerdeführers auf dem Luftweg erfolgte, wobei Li-
tauen offenkundig als Zielland gemeint ist, in dem die angeblichen
Seeleute vermeintlich an Bord ihres Schiffes hätten gehen sollen.
3.2.4 Die angefochtene Verfügung weist weitere Mängel auf, die mit
Gehörsansprüchen des Beschwerdeführers in Konflikt stehen. Der
Beschwerdeführer machte mit seiner Eingabe an das BFM vom
19. Januar 2009 ausserdem geltend, er habe Dokumente zu den Akten
gegeben, aus denen hervorgehe, dass er seinen Beruf aus politischen
Gründen nicht habe ausüben dürfen, weshalb feststehe, dass er dem
syrischen Geheimdienst bekannt gewesen sei. In der vorinstanzlichen
Verfügung wird zwar erwähnt, der Beschwerdeführer habe als Be-
weismittel einen Internetartikel sowie eine in Beirut ausgestellte Be-
stätigung eines Schriftstellerkomitees zu den Akten gegeben. Weiter
wird festgehalten, diese Beweismittel seien nicht geeignet, eine per-
sönliche und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu bele-
gen. Indessen wird in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt, was der
Inhalt der eingereichten Beweismittel ist. In Bezug auf das als Bestä -
tigung eines Schriftstellerkomitees bezeichnete Dokument wird ledig-
lich angemerkt, dieses laute nicht auf den Namen des Beschwerde-
führers. Es ist festzustellen, dass zwar betreffend die genannte Bestä-
tigung in den vorinstanzlichen Akten eine handschriftliche Notiz unbe-
kannten Urhebers enthalten ist, welche in sehr summarischer Form
den entsprechenden Inhalt wiedergeben dürfte. In Bezug auf das
zweite Schriftstück hingegen – einen in kurdischer Sprache verfassten,
mit Photographien versehenen Text, der im Übrigen entgegen der An-
gabe des BFM nicht dem Internet entnommen erscheint – ist in den
vorinstanzlichen Akten keinerlei Angabe zum Inhalt zu finden. Es fragt
sich deshalb, weshalb das BFM hinsichtlich dieses Schriftstücks zur
Einschätzung gelangte, es sei von vornherein nicht beweistauglich.
Dieses Vorgehen – ohne jede weitere Begründung auf die fehlende
Beweistauglichkeit zu schliessen – kommt einer Verletzung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf angemessene Berücksichtigung
eines angebotenen Beweismittels beziehungsweise einer Verletzung
der Begründungspflicht gleich.
3.2.5 Lediglich am Rand ist in Bezug auf die erwähnte Bestätigung
eines Schriftstellerkomitees schliesslich noch zu erwähnen, dass auch
der Behauptung des BFM nicht gefolgt werden kann, das Dokument
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laute nicht auf den Namen des Beschwerdeführers. Der Beschwerde-
führer hat auf Beschwerdeebene überzeugend dargelegt, dass es sich
bei der auf der Bestätigung verwendeten Schreibweise [...] um die
gewöhnliche kurdische Transkription der offiziellen syrischen
beziehungsweise arabischen Bezeichnung seines Namens in seinen
amtlichen Ausweisen [...] handelt. Es ist festzuhalten, dass dem BFM
diese kulturellen beziehungsweise sprachlichen Besonderheiten, die
im syrisch-kurdischen Kontext alltäglich sind, bekannt sein müssten.
3.3 Des Weiteren erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht als ausreichend abgeklärt bezeichnet werden kann. In Bezug auf
wesentliche Aspekte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann
nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie potentiell die
Ursache asylrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen seitens der
syrischen Behörden bilden könnten. Dies gilt zum einen für das Vor-
bringen, der Beschwerdeführer habe Gedichte verfasst, in denen er
sich kritisch zu den Ereignissen anlässlich der politischen Unruhen in
Qamishli am 12. März 2004 – als anlässlich eines Fussballspiels zwi-
schen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige
Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und
Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen –, zur Unter-
drückung der Kurden in Syrien sowie in Bezug auf die Araber geäus-
sert habe, wobei er ein solches Gedicht bei einem Dichterfestival im
Libanon vorgetragen habe. Zum anderen gilt dies für das Vorbringen,
der Beschwerdeführer habe im Libanon wie auch in Syrien Kinder in
der Verwendung der kurdischen (beziehungsweise der lateinischen)
Schrift unterrichtet. Es ist durchaus als im Bereich des Möglichen lie-
gend zu erachten, dass derartige Aktivitäten die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden auf sich zu ziehen vermögen, wobei auch zu be-
rücksichtigen ist, dass staatliche syrische Organe im Libanon bekann-
termassen eine hohe Präsenz aufweisen. Indessen ist festzustellen,
dass anlässlich der durchgeführten Anhörungen des Beschwerdefüh-
rers auf die genannten Aspekte nicht ausreichend detailliert einge-
gangen wurde. So wurde der Beschwerdeführer nicht dazu befragt,
welchen konkreten Inhalt die fraglichen Gedichte aufwiesen sowie
wann, wo und wie oft er die Gedichte öffentlich vortrug. Gleiches gilt
für den behaupteten Unterricht von Kindern im Gebrauch der kurdi-
schen Schrift, wobei auch hier unter anderem von Interesse ist, in
welchem Rahmen und wie oft dieser Unterricht erfolgte, ob der Be-
schwerdeführer dabei im Auftrag einer Organisation oder in eigener
Regie arbeitete. Die angefochtene Verfügung stützt sich nach dem
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Gesagten auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass sich das BFM einzig auf die Befragung
des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde ab-
stützte. Nachdem sonstige relevante Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers – wie zuvor (E. 3.2) erwähnt – durch das Bundesamt bereits in
mangelhafter Weise gewürdigt wurden, ist die alleinige Abstützung auf
die Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung als nicht ausrei-
chend zu erachten. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die zu klärenden
Punkte sich kaum ohne entsprechende ergänzende Befragung des Be-
schwerdeführers durch das BFM beantworten lassen dürften.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen,
dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist und sich zudem auf
einen unvollständig festgestellten Sachverhalt abstützt. Die Be-
schwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 5. Mai
2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1’300.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag
ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
20. März 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’300.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Ref.-Nr. [...],
zur Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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