Abtei lung IV
D-2579/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2579/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in der Provinz Dohuk (Nordirak), den Irak eigenen Angaben zufolge
Anfang Dezember 2008 verliess und in der Schweiz am 6. Febru-
ar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 17. Februar 2009 sowie der direkten Anhö-
rung vom 23. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater habe in der Nacht des 5. Juni
2007 seine Mutter mit einem Messer verletzt und darauf das Haus
verlassen,
dass sie seinen Vater bei der Polizei angezeigt hätten, die versucht
habe, diesen zu erwischen,
dass sein Vater nach Mossul geflüchtet sei, wo er vermutlich bei Ara-
bern untergekommen sei,
dass sein Vater von dort aus den Bruder des Beschwerdeführers auf-
gefordert habe, das Haus zu verkaufen, was dieser verweigert habe,
dass sie am 21. Juli 2008 vom Tod seines Bruders erfahren hätten,
dass er im Spital, in welches die Leiche seines Bruders gebracht wor-
den sei, diese nur kurz gesehen habe und wisse, dass dieser mit meh-
reren Messerstichen getötet worden sei,
dass sie seinen Vater erneut angezeigt hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) danach von seinem Vater mehrmals
angerufen und aufgefordert worden sei, das Haus zu verkaufen,
dass sein Vater ihm gedroht habe, es werde ihm das Gleiche wie sei-
nem Bruder widerfahren, falls er sich weigere,
dass ihm sein Onkel zur Ausreise geraten habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. März 2009 – eröffnet am 27. März 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe bei der Kurzbefragung angegeben, seiner Fami-
lie und ihm sei der Zugang zur Leiche seines Bruders verwehrt wor-
den, als sie diese im Industriequartier hätten sehen wollen,
dass man ihnen aber gesagt habe, sein Bruder sei mit Messerstichen
getötet worden,
dass er bei der Anhörung gesagt habe, seine Familie sei an jenem Tag
nicht zu Hause gewesen, weshalb er sich ins Spital begeben habe, wo
seine Familie bereits versammelt gewesen sei,
dass er die im Spital aufgebahrte Leiche seines Bruders nur kurz habe
sehen können,
dass er geltend gemacht habe, er sei seit zwei Jahren von einer uner-
klärlichen Merkschwäche hinsichtlich Daten und Wochentagen befal-
len,
dass ihm der Tag der Misshandlung der Mutter und des Todes des Bru-
ders trotzdem in Erinnerung geblieben seien, während er sich an das
für ihn ebenso bedeutsame Datum seiner Ausreise aus dem Irak nicht
habe erinnern können,
dass ihn die Hintergründe des Todes seines Bruders offensichtlich
nicht interessiert hätten, was erfahrungswidrig sei,
dass er gesagt habe, es habe keinen Polizeibericht gegeben, und sei-
ne Mutter und sein Onkel hätten sich um die Ermittlungen gekümmert,
dass er die ihn betreffenden Anrufe seines Vaters und dessen Drohun-
gen nicht der Polizei gemeldet habe,
dass im Nordirak eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe,
und Personen, die wegen familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder
bedroht würden, auf staatlichen Schutz zählen könnten,
dass keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens
bei den Behörden vorlägen, zumal der Beschwerdeführer den Schutz
nicht in Anspruch genommen habe,
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dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen sei zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf eingegan-
gen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2009
aufgefordert wurde, bis zum 13. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 9. Mai 2009 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er sei von
seinem – wohl geistig verwirrten – Vater angewiesen worden, das
Haus der Familie zu verkaufen, ansonsten es ihm gleich ergehen kön-
ne, wie seinem getöteten Bruder,
dass der Beschwerdeführer – unbesehen der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er keine aus
einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen moti-
vierte Verfolgung geltend macht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine stichhaltigen Gründe für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass einerseits aus den in der angefochtenen Verfügung erwähnten
Gründen, denen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. April
2009 (Poststempel) nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhält,
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen,
dass andererseits die Sicherheits- und Justizbehörden der drei ira-
kisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens
sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.1 – 6.7 S. 40 ff.),
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dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, aus denen die hei-
matlichen Behörden dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglich-
keiten keinen Schutz bieten würden, zumal er geltend machte, gegen
seinen Vater sei Haftbefehl erlassen worden und die Polizei habe ver-
sucht, diesen zu erwischen (vgl. act. A1/13 S. 6 und 9),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5
S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer sich an die schutzwilligen heimatlichen
Behörden wenden könnte, sollte er von seinem Vater tatsächlich be-
droht werden,
dass er im Nordirak über ein familiäres Beziehungsnetz und ausrei-
chend Wohnmöglichkeiten (bei seiner Mutter oder seinem Onkel) ver-
fügt,
dass er nach einer Rückkehr wiederum bei seinem Onkel arbeiten kön-
nen dürfte,
dass insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gerate in sei-
nem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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