B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2580/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesh,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (…).
D-2580/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 24. Dezember
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ unter ande-
rem angab, er habe seinen Heimatstaat am 5. Dezember 2013 verlassen,
sei über Dubai nach Italien gelangt und danach am 16. Dezember 2013 in
die Schweiz eingereist,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2014 – eröffnet am 6. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei und die zustän-
digen Behörden vorsorglich anzuweisen seien, jegliche Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe er darüber in separater Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-2580/2014
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
D-2580/2014
Seite 4
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demnach nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur
Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
D-2580/2014
Seite 5
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl.
Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass demgegenüber die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, sofern der Antrag auf interna-
tionalen Schutz vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurde
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass allerdings ungeachtet des Zeitpunkts des Antrags auf internationa-
len Schutz die Dublin-III-VO für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten
Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme (im Sinne von Art. 21 - 23
Dublin-III-VO) gilt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO dritter Satz),
dass demnach die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) an-
wendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als
auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar
2014 gestellt wurden respektive diese Verordnung nicht anwendbar ist,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass sich aus Art. 49 Dublin-III-VO im Weiteren ergibt, dass, sofern das
Wiederaufnahme- oder Aufnahmeersuchen ab dem 1. Januar 2014, der
Asylantrag jedoch noch vor dem 1. Januar 2014 erfolgte, sich der für die
(materielle) Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat grund-
sätzlich nach den in der Kapitel III der Dublin-II-VO aufgestellten Kriterien
bestimmt, ansonsten jedoch grundsätzlich die Bestimmungen der Dublin-
III-VO zur Anwendung gelangen,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das Aufnahmeersuchen des BFM an Italien am
27. Februar 2014 erfolgte, weshalb sich vorliegend die Bestimmung des
D-2580/2014
Seite 6
für die materielle Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaates
nach Art. 5–14 Dublin-II-VO richtet, im Übrigen jedoch grundsätzlich die
Dublin-III-VO gilt,
dass Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO besagt, dass wenn aufgrund von Be-
weismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO ge-
nannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der
Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber
aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines an-
deren Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrages zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit zwölf
Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes endet,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ vom
24. Dezember 2013 zu Protokoll gab, er sei von Dubai auf dem Luftweg
nach Italien und sodann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt (vgl.
act. A5/10 S. 5),
dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM die italienischen Behörden
am 27. Februar 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um
Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act.
14/6),
dass sich – wie vorstehend aufgezeigt – die Bestimmung des für die ma-
terielle Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaates nach
Art. 5-14 Dublin-II-VO richtet, weshalb vorliegend nicht – wie vom BFM
angenommen – Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO zur Anwendung gelangt,
dass sich erwähnte Normen inhaltlich jedoch entsprechen (vgl. dazu: An-
hang II der Dublin-III-VO) und daher im Ergebnis die vom BFM getroffene
Feststellung, Italien sei zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu-
ständig, zu stützen ist, zumal die italienischen Behörden das Übernah-
meersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
D-2580/2014
Seite 7
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz ratifi-
zierten einschlägigen Menschenrechtsinstrumente zu der (das Dublin-
Verfahren explizit leitenden) EU-Grundrechtecharta verhalten, ebenso wie
die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechtecharta für die
Schweiz vorliegend offen bleiben kann, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers wie nachfolgend ausgeführt die Schwelle einer relevanten
Grundrechtsbeeinträchtigung nicht zu überschreiten vermögen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er möchte nicht nach
Italien zurück, da er dort kein Asylgesuch gestellt habe, das Land nicht
kenne und keine Möglichkeit fürs Überleben habe, implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
D-2580/2014
Seite 8
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
D-2580/2014
Seite 9
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträ-
ge gegenstandlos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2580/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: