B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2580/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und das Kind
2. B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten am 16. Oktober 2016 von C._______
aus mit humanitären Visa in die Schweiz ein und suchten hierzulande glei-
chentags um Asyl nach.
A.a Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 26. Oktober 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 20. März 2017 durch
das SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentli-
chen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und
stamme aus E._______. Sie habe dort mit ihrer Mutter und ihren Geschwis-
tern zusammengelebt; der Vater sei bereits im Jahr (…) verstorben. Sie sei
sieben Jahre zur Schule gegangen und habe danach als (…) gearbeitet.
Sie sei nie politisch tätig gewesen. Sie habe Syrien im Jahr 2015 wegen
des Bürgerkriegs verlassen. Als ihr Wohnquartier F._______ im Jahr 2013
bombardiert worden sei, sei sie, wie fast alle Anwohner, mit ihrer Familie
geflohen und in ein anderes Stadtviertel (G._______) gezogen. Man habe
sich aber auch dort kaum frei bewegen können. Einmal sei sie auf dem
Weg zur Arbeit wegen Gefechten zwischen der Freien Syrischen Armee
(FSA), dem syrischen Regime und den kurdischen Volksverteidigungsein-
heiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) von der FSA aufgrund von Sicher-
heitsbedenken am Weitergehen gehindert worden, worauf sie zusammen
mit anderen Personen in einem verlassenen Haus Unterschlupf gesucht
habe. Beim Verlassen des Gebäudes am nächsten Morgen habe sie mit-
ansehen müssen, wie zwei ihr unbekannte Männer von Scharfschützen
getötet worden seien. Eines Morgens im Jahr 2014 sei auch das Stadtvier-
tel G._______ beschossen worden. Sie sei aus dem Haus gerannt und da-
bei von Splittern einer nebenan eingeschlagenen Granate im (…) und am
(…) verletzt worden. Daraufhin sei sie von E._______ nach H._______ ge-
flohen. Als dann aber auch H._______ unter Beschuss gekommen sei,
habe sie Syrien illegal in Richtung I._______ verlassen. Sie sei damals im
(…) Monat schwanger gewesen. Vor der Ausreise habe sie sich von ihrem
Ehemann scheiden lassen, nachdem dieser sie verlassen habe, vermutlich
weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sie zu sorgen. Nach der
Ausreise habe sie gerüchteweise gehört, dass ihr Ex-Mann bei seiner Tä-
tigkeit an einem Checkpoint der YPG umgekommen sei. Sie habe ihr Kind
in J._______ zur Welt gebracht. Kurz nach der Geburt habe ihr Schwager
ihr zwei Mal telefonisch gedroht, das Kind wegzunehmen und zu seiner
Familie zu bringen. Anfangs 2016 sei sie deshalb mit ihrem Kind auf dem
Seeweg nach C._______ weitergereist. Seit Februar 2016 hätten sie sich
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dort aufgehalten und schliesslich am 16. Oktober 2016 dank Schweizer
Visa legal in die Schweiz fliegen können. Eine Rückkehr nach Syrien könne
sie sich angesichts des Krieges nicht vorstellen. Als Kurdin würde sie sich
dort insbesondere vor dem sogenannten Islamischen Staat (IS) fürchten.
Zur Familie ihres Ex-Mannes habe sie keinerlei Kontakt mehr.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A18).
B.
B.a Mit Verfügung vom 31. März 2017 – eröffnet am 4. April 2017 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führerinnen aufschob.
B.b Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin 1 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 143.31) nicht standzuhalten. Die von ihr erlebten Kriegs-
handlungen seien zweifelsohne tragisch und die Beweggründe ihrer Aus-
reise nachvollziehbar. Jedoch lägen keine Hinweise vor, wonach die erlit-
tenen Nachteile gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen oder aus den
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen geschehen wären. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 mache Nachteile geltend, von denen zahlreiche Menschen in ihrer
Herkunftsregion betroffen und daher nicht asylrelevant seien. Die Sorgen
bezüglich der Drohung des Schwagers, ihr das Kind wegzunehmen, könn-
ten mangels asylbeachtlicher Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten. Aufgrund der gegenwärtigen
Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung dorthin aber als
unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig
aufzunehmen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2017 und um Gewäh-
rung des Asyls oder zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwer-
deführerin 1 könne nicht mit Personen gleichgesetzt werden, denen es ge-
lungen sei, dem Krieg in Syrien unverletzt zu entrinnen. Ihr Schicksal sei
besonders hart. Sie sei drei Mal intern vertrieben und von den Splittern
einer Granate verletzt worden; sie sei von schweren Brandverletzungen im
(…) gezeichnet. Zwar sei es gut möglich, dass nicht sie persönlich das Ziel
des Granatenabwurfs gewesen sei, aber wer eine Granate in einem Wohn-
quartier platziere wisse, dass diese dort lebende Menschen verletzen oder
gar töten werde. In Bezug auf die betreffende Wohnbevölkerung sei daher
die Gezieltheit des Angriffs zu bejahen und diese als soziale Gruppe im
Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. Des Weiteren würde die Beschwerde-
führerin 1 bei einer Rückkehr nicht vom syrischen Staat, dessen
Schutzsystem derzeit nicht effizient sei, vor der Familie ihres Ex-Mannes
geschützt, sollte diese ihr das Kind weiterhin wegnehmen wollen.
D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wurde eine vom 4. Mai 2017 datierende Voll-
macht für den Rechtsvertreter nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 – eröffnet am 19. Mai 2017 –
forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, innert
7 Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen.
F.
Am 23. Mai 2017 (vorab am 18. Mai 2017 per Fax) ging beim Gericht die
vom 17. Mai 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord-
nete den Rechtsvertreter den Beschwerdeführerinnen als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Anhand der Aktenlage gebe es keine Hinweise
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darauf, dass die Luftangriffe auf F._______ und G._______ gezielt gegen
die Beschwerdeführerin 1 gerichtet gewesen wären. Auch hinsichtlich der
Schutzsuche in einem verlassenen Haus aufgrund von Gefechten im Jahr
2013 und der geschilderten Ausreise in die I._______ im Jahr 2015 seien
keine Hinweise auf gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen seitens einer Kriegspartei vorhanden. Ihren Anga-
ben zufolge sei sie nie politisch in Erscheinung getreten und verfüge somit
über kein exponierendes Profil. Eine gezielte Verfolgungsabsicht seitens
des syrischen Regimes oder anderer Kriegsparteien sei nicht erkennbar.
I.
In ihrer Replik vom 20. Juni 2017 entgegneten die Beschwerdeführerinnen,
die Ansicht, die Bevölkerung eines bombardierten Quartiers sei von den
kriegerischen Ereignissen nicht gezielt betroffen, sei nicht angemessen.
Auch sei zwischen Menschen, die einem Krieg unverletzt entronnen seien
und solchen, denen dies nicht gelungen sei, zu unterscheiden.
J.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kosten-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Gezielte, von asylrechtlich relevanter
Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine
Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die
gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist,
sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religi-
ösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in
asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2008/12 E. 7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls
kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu
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schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerin 1 mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu begründen vermag.
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wurde zweifelsohne hart von den Auswir-
kungen des Bürgerkriegs in ihrem Heimatland getroffen. Sie sah sich nicht
nur mehrmals gezwungen, ihren jeweiligen Wohnort nach Bombardements
zu verlassen (2013 F._______, 2014 G._______, 2015 H._______) und an
einem anderen Ort Zuflucht zu suchen, sondern erlitt darüber hinaus im
Jahr 2014 bei einem Angriff auf ihr damaliges Wohnviertel G._______ er-
hebliche Verletzungen durch Splitter einer neben ihrem Haus eingeschla-
genen Granate. Indes vermag das von der Beschwerdeführerin 1 Erlebte,
so tragisch es ist, keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung
den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen
des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen
im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Anderes gilt nur bei der sogenann-
ten Kollektivverfolgung, wobei dort der beschriebene Verfolgungswille ge-
zielt auf die Gruppe, zu der die betroffene Person gehören muss, gerichtet
ist. Die diesbezüglichen Anforderungen sind hoch; die Massnahmen müs-
sen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und
zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen. Im Rah-
men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu be-
fürchtende Nachteile weisen somit keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhen, einen Menschen gezielt aus den in Art. 3 AsylG
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erwähnten Gründen zu treffen. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen,
individuell fokussierten Gezieltheit der Angriffe. Es gibt keine Hinweise,
dass die Angriffe gezielt auf die Beschwerdeführerin 1 persönlich gerichtet
gewesen wären, um sie aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu
treffen. Sie hat die geschilderten Nachteile vielmehr tragischerweise als am
Kampfgeschehen unbeteiligte Person erlitten. Die von den Beschwerde-
führerinnen aufgeworfene Frage einer möglichen gezielten Kollektivverfol-
gung der gesamten Wohnbevölkerung des Stadtviertels G._______ im
Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin 1
weiter geäusserte Angst vor Übergriffen radikaler Islamisten bei einer all-
fälligen Rückkehr nach Syrien ist angesichts der Kriegswirren verständlich,
lässt aber nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerde-
führerinnen im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Die Beschwerdeführe-
rin 1 machte nicht geltend, konkret von Islamisten bedroht worden zu sein.
Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden
Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz
im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusam-
menhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin-
nen Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 5.3 und 5.4).
4.3 Der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Angst vor dem
Schwager respektive der Familie ihres Ex-Mannes aufgrund einer während
ihres Aufenthalts in I._______ ausgesprochenen Drohung, ihr das Kind
wegnehmen zu wollen, ist in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls die Asylre-
levanz abzusprechen.
4.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat die Asylgesuche
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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5.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen
sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen
eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
5.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum
heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Ge-
fährdung ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürger-
kriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Ge-
fährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vor-
liegendem Urteil in Rechtskraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen
jedoch am 24. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der Rechtsbeistand wurde in der Er-
nennungsverfügung vom 24. Mai 2017 über die vom Gericht in der Regel
angewendeten Stundenansätze informiert.
Der Rechtsvertreter reichte am 9. Januar 2018 seine Kostennote ein. Der
aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend des mitgeteilten
Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar auf ins-
gesamt Fr. 1465.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1465.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: