Abtei lung IV
D-2581/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren Y._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 9. April 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2581/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______ stammende,
verheiratete Beschwerdeführer georgischer Staatsangehörigkeit mit
letztem Wohnsitz in D._______ seinen Heimatstaat am 5. Februar
2010 auf dem Landweg verliess und über E._______ und weitere, ihm
unbekannte Länder zirka Ende Februar 2010 in F._______
(G._______) eintraf,
dass er am 1. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nach-
suchte und anschliessend ins I._______ transferiert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2010 im I._______ befragt
und am 30. März 2010 vom BFM direkt angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit zwei Jahren im
Geheimen ein Verhältnis mit einer Frau namens J._______ gehabt,
welche zusammen mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern in
K._______ lebe,
dass er zirka am Z._______ bei seiner Freundin zu Hause am Kaffee
trinken gewesen sei, als deren Mutter unerwartet nach Hause
gekommen sei, ihn beschimpft und aus dem Haus geworfen habe,
dass die Mutter ihren beiden Söhnen von diesem Verhältnis erzählt
habe, worauf er von diesen darauf angesprochen worden sei, er je-
doch ein Verhältnis mit J._______ verneint und darauf hingewiesen
habe, er sei nur ein Kollege ihrer Schwester,
dass ihm die beiden Brüder nicht geglaubt und sich zu einer Kollegin
von J._______ begeben hätten, die als einzige über seine Beziehung
zu J._______ im Bilde gewesen sei und schliesslich auch zugegeben
habe, dass er und J._______ ein Verhältnis hätten,
dass er daraufhin von den Brüdern von J._______ gesucht und mit
dem Tod bedroht worden sei,
dass diese zudem ihr Haus niedergebrannt hätten, worauf er zur Poli-
zei gegangen sei, seine Lage erklärt und um Hilfe ersucht habe, zumal
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die Familienangehörigen von J._______ Svaneten gewesen seien und
die Blutrache kennen würden,
dass er der Polizei die Namen der Brüder von J._______ angegeben
und diese daraufhin die Brüder gesucht, jedoch nicht gefunden habe,
da sich die Brüder in L._______ verstecken würden,
dass er daraufhin - aus Angst vor der Rache der Brüder von J._______
- beschlossen habe, seine Heimat zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 9. April 2010 - gleichentags er-
öffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen zum Fehlen seiner Papiere - diese seien verbrannt
- als stereotyp erachtet werden müssten, zumal der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Hausbrandes gemacht
habe,
dass weiter das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine
Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen,
den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei,
solche Ausweisdokumente vorzulegen,
dass sich der Beschwerdeführer ferner zu den Umständen seiner
Reise in die Schweiz hinsichtlich des bezahlten Betrages für die Reise,
der durchquerten Transitländer, der Länge seiner Aufenthalte in
M._______ und N._______ in Widersprüche verstrickt und überdies
realitätsfremde Angaben gemacht habe,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
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dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe ebenfalls wider-
sprüchlich geschildert habe, so bezüglich der Namen der Brüder von
J._______, der Zeitpunkte des Hausbrandes und des
Ausreiseentschlusses, des Datums der Abreise aus D._______, des
Inhalts der Gespräche mit den zwei Brüdern und bezüglich der Art und
Weise, wie er von den Drohungen der Brüder erfahren habe,
dass überdies, selbst wenn seine Vorbringen geglaubt werden könn-
ten, die geltend gemachten Behelligungen als asylirrelevante Übergrif-
fe durch private Dritte qualifiziert werden müssten, da dem georgi -
schen Staat in casu weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde
Schutzfähigkeit angelastet werden könnten,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht auf den Schutz eines Dritt -
staates angewiesen wäre, da er sich durch einen Wegzug in einen an-
deren Teil Georgiens allfälligen Übergriffen durch die beiden Brüder
problemlos hätte entziehen können,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen,
dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen und
eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer -
de - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
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dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, seine Pa-
piere seien beim Hausbrand alle zerstört worden und da seine Eltern
nicht gut auf ihn zu sprechen seien, könne er diese nicht um die Be-
schaffung von Identitätsdokumenten bitten (vgl. Protokoll direkte Anhö-
rung, S. 2),
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von
Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, solche
je beibringen zu können,
dass jedoch seine Ausführungen zum Fehlen von Identitätspapieren -
wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte -
sich als mit erheblichen Widersprüchen behaftet sowie als stereotyp
erweisen,
dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und zur Weiterreise
in die Schweiz als unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd
zu erachten sind (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9 f.; Protokoll direkte
Anhörung, S. 3),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers, er sei von E._______ in einem LKW versteckt
unkontrolliert bis nach G._______ gereist, in offensichtlicher Weise
den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden über die Sicher-
heitsvorkehrungen und Einreisevorschriften der Schengen-Vertrags-
staaten widersprechen,
dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen für
das Fehlen von Dokumenten keine entschuldbaren Gründe im Sinne
des Gesetzes vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzu-
nehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund
stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht
erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und er keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt -
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glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verant-
wortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise-
oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sich dieser hinsichtlich der
Namen der Brüder von J._______, der Zeitpunkte des Hausbrandes
und des Ausreiseentschlusses, des Datums der Abreise aus
D._______, des Inhalts der Gespräche mit den zwei Brüdern und
bezüglich der Art und Weise, wie er von den Drohungen der Brüder
erfahren habe, in diverse Widersprüche verstrickte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vor-
instanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag und sich dabei auf eine Wiederholung des bereits dargelegten
Sachverhaltes beschränkt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im an-
gefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Dolmetscher habe
vermutlich einige Daten und Angaben falsch übersetzt, zu entgegnen
ist, dass der Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragun-
gen die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben nach Rücküberset-
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zung in seiner Muttersprache unterschriftlich bestätigte, weshalb er
sich bei seinen Aussagen behaften lassen muss,
dass auch der an der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkver-
treter, welcher die Einhaltung des Verfahrens zu kontrollieren hat und
entsprechende Bemerkungen zum Befragungsverlauf anbringen kann,
keinerlei Einwände zur durchgeführten Befragung erhob (vgl. Protokoll
direkte Anhörung),
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung nach Georgien in Beachtung der massgeblichen völker-
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und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerde-
führers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt mit
diversen Erwerbstätigkeiten (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 2) ver-
diente, sprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein intaktes soziales
Beziehungsnetz verfügt und angesichts der als offensichtlich
unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausgegangen
werden kann, dass im Herkunftsort respektive in der Herkunftsregion
nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der (erneute) Aufbau einer
eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug
der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter -
lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und
vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam wären,
dass weiter aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz be-
reits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der An-
trag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfü-
gung abzuweisen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächli -
cher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und
auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines
Anwalts nicht ausschlaggebend ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des I._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, I._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbescheinigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- O._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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