B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2581/2013
law/auj
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Serbien,
beide vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und
Notarin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Eltern von A._______ und B._______ am 4. Mai 2009 zusam-
men mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchten und dabei im
Wesentlichen geltend machten, "die Mafia" bzw. die Leute, bei denen der
in Serbien als Früchte- und Gemüsehändler tätig gewesene Vater seine
Ware eingekauft und denen er Geld geschuldet habe, hätten ihn und sei-
ne Familie bedroht,
dass die Mutter vorbrachte, sie habe ihre Kinder aus finanziellen Gründen
nicht zur Schule schicken können, und als Roma würden sie in Serbien
als Menschen zweiter Klasse behandelt und erhielten keine staatliche Un-
terstützung,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Asylgesuche ge-
stützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli
2012 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass die Familie mit Eingabe vom 19. August 2012 um Revision des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 ersuchte mit der
Begründung, das Gericht habe wesentliche Tatsachen übersehen und
den Antrag der Kinder auf Anerkennung als Flüchtlinge unbeurteilt gelas-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4306/2012 vom
13. September 2012 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf das
Revisionsgesuch nicht eintrat,
dass die Familie mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe
an das BFM vom 23. August 2012 unter anderem beantragte, es seien
die originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder A._______ und B._______
sowie die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern anzuerkennen
und ihnen Asyl zu gewähren, und eventuell seien Wegweisungshindernis-
se festzustellen,
dass das BFM diese Eingabe zur Behandlung an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete,
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dass die Kinder A._______ und B._______ mit Eingabe ihres vormaligen
Rechtsvertreters vom 19. November 2012 an das BFM um Zuerkennung
der originären Flüchtlingseigenschaft ersuchen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5972/2012 vom
24. Januar 2013 die als Gesuch um Revision seines Urteils vom 18. Juli
2012 und des Revisionsurteils vom 13. September 2012 an die Hand ge-
nommenen Eingaben vom 23. August 2012 und vom 30. November 2012
abwies, soweit es darauf eintrat,
dass es die Akten zur Behandlung der Asylgesuche von A._______ und
B._______ vom 19. November 2012 an das BFM überwies,
dass der vormalige Rechtsvertreter mit diversen Schreiben an das BFM
um Eintreten auf die Asylgesuche der Kinder nach deren vorgängiger An-
hörung ersuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 5. März 2013 mitteilte, es
beabsichtige, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu fällen, und ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis 18. März
2013 ansetzte,
dass die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 19. März 2013 dem BFM eine Stellungnahme zukom-
men liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 30. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr von
Fr. 600.– erhob,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
7. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM
vom 29. April 2013 sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden einzutreten und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese
in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellt, die beschwer-
deführenden Kinder seien im Asylgesuch der Eltern vom 4. Mai 2009 ein-
geschlossen gewesen,
dass das Bundesamt dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober
2009 abgewiesen und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz ver-
fügt habe,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil (D-7273/2009; Anm. des Gerichts) vom
18. Juli 2012 abgewiesen worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht ein gegen dieses Urteil eingereichtes
Revisionsgesuch der Familie mit Urteil (D-5972/2012; Anm. des Gerichts)
vom 24. Januar 2013 abgewiesen und die Asylgesuche von A._______
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und B._______ vom 19. November 2012 an das BFM zur weiteren Be-
handlung überwiesen habe,
dass die Asylgesuche der Kinder als Zweitgesuche zu qualifizieren seien
da sie im ordentlichen Asylverfahren ihrer Eltern eingeschlossen gewesen
seien,
dass der Sachverhalt vorliegend genügend abgeklärt sei, in Anwendung
von Art. 36 Abs. 1 AsylG entgegen der Anträge des vormaligen Rechts-
vertreters eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich und der Nichteintre-
tenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sei,
dass die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 8. März 2013 keine
Elemente enthalte, die nicht bereits im vorangehenden Verfahren geltend
gemacht worden seien,
dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht die sozia-
len und wirtschaftlichen Probleme im Heimatland aufgrund der Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Roma sowie insbesonde-
re die schwierige Entwicklungsperspektive der Kinder bereits beurteilt und
nicht als Hinderungsgrund für den Vollzug der Wegweisung qualifiziert
hätten, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung vom
21. Oktober 2009 und die Urteile vom 18. Juli 2012 und vom 24. Januar
2013 zu verweisen sei,
dass das am 4. Mai 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 18. Juli
2012 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hin-
weise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Er-
eignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach Prüfung der Akten als
zutreffend erweisen,
dass die Kinder A._______ und B._______ zusammen mit ihren Eltern
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass bezüglich der Argumentation des vormaligen Rechtsvertreters, wo-
nach eine Anhörung der Kinder A._______ und B._______ zur Beurtei-
lung von deren originärer Flüchtlingseigenschaft unabdingbar sei, auf die
unter Hinweis auf das Urteil E-3296/2012 des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 18. September 2012 gemachten Ausführungen im Revisionsurteil
D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 18. März 2013
und in der Beschwerde vom 7. Mai 2013 pauschal geltend machen, sie
hätten im Heimatland als Roma mit "erheblichen Nachteilen" und Diskri-
minierung beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung zu rech-
nen, ohne darzulegen, inwiefern damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 des AsylG vorliegen soll,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7273/2009
vom 18. Juli 2012 ausführlich zur Situation der Minderheit der Roma in
Serbien geäussert hat (vgl. E. 4.3 S. 9 f.),
dass die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern
seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 18. Juli
2012 für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse eingetreten sein
sollen,
dass der Einwand, die Situation der Kinder als Roma und die daraus re-
sultierende Benachteiligung habe in den Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts zu wenig Beachtung gefunden, jeglicher Grundlage ent-
behrt,
dass sowohl die Situation der Minderheit der Roma in Serbien im Allge-
meinen als auch die gesundheitliche Situation der Kinder A._______ und
B._______ und ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung in Serbien vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 – teilweise
unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der
ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Januar 2012 – ausführlich ge-
würdigt wurden (vgl. E. 4.3 S. 9 f., E. 6.4.2 S. 13 f.),
dass sich das besagte Urteil entgegen den anderslautenden Behauptun-
gen in der Beschwerde auch ausführlich mit dem Kindeswohl befasst hat
(vgl. E. 6.4.3 S. 14 ff.),
dass die diesbezüglichen Urteilserwägungen auch im heutigen Zeitpunkt
noch zutreffend sind, zumal die Kinder nach wie vor den Grossteil ihres
Lebens (neun bzw. sieben Jahre) in Serbien verbracht haben, hier mit ih-
ren aus dem Kulturkreis der Roma stammenden Eltern leben und sich in
ihrer – nunmehr vierjährigen – Anwesenheit in der Schweiz nicht derart
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erfolgreich integriert haben, dass bei einer Rückkehr in die Heimat die
Gefahr einer Entwurzelung bestehen würde,
dass die Beschwerdeführenden mithin im Rahmen ihres zweiten Asylver-
fahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermögen, dass seit dem rechts-
kräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten seien, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht und mit zutreffender Begründung auf das erneute Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Kinder
A._______ und B._______ im Heimatland das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der
Akten keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Serbien
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits im Urteil D-7273/2009 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Juli 2012 dargelegt – weder die allgemeine Lage in Serbien (vgl.
E. 6.4.1 S. 13) noch individuelle, die Beschwerdeführenden betreffende
Gründe (vgl. E. 6.4.2 S. 13 f.) auf eine konkrete Gefährdung der Kinder
im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien schliessen lassen,
dass diese Erwägungen in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten
werden,
dass sich auch aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle
der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten könnten,
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dass deshalb ohne zusätzliche Erörterungen und unter Hinweis auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Er-
wägungen im Urteil D-7273/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Juli 2012 festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters ab-
zuweisen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a AsylG),
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: