B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2581/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Patrizia Carù,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Mai 2011 durch ihre in der
Schweiz lebende Schwester, B._______, die als Flüchtling anerkannt und
in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen worden war, ein Asylgesuch
aus dem Ausland und beantragte, sie sei gestützt auf Art. 51 Abs. 2 aA-
sylG (SR 142.31) ins Familienasyl ihrer Schwester aufzunehmen. Even-
tualiter sei ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und es seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere aus-
zustellen.
A.b Das BFM forderte die Schwester der Beschwerdeführerin am 31. Au-
gust 2011 auf, eine Vollmacht nachzureichen. Zudem ersuchte es um die
Stellungnahme zu verschiedenen Sachverhaltsfragen.
A.c Die Schwester der Beschwerdeführerin reichte am 28. September
2011 ihre Stellungnahme zu den unterbreiteten Fragen ein.
A.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 ersuchte das BFM die Schwes-
ter der Beschwerdeführerin um die Beantwortung weiterer Fragen.
A.e Am 19. Dezember 2011 übermittelte die Schwester der Beschwerde-
führerin die Antworten zu den gestellten Fragen.
A.f Das BFM ersuchte die Schwester der Beschwerdeführerin am 7. März
2012 weitere Fragen zu beantworten.
A.g Die Schwester der Beschwerdeführerin beantworte die Fragen am
29. März 2012.
A.h Mit Verfügung vom 13. April 2012 bewilligte das BFM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz.
B.
B.a Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. September 2012 in die
Schweiz eingereist war, ersuchte sie am 24. September 2012 um die Ge-
währung von Asyl. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab sie an, Eritrea im
Oktober 2004 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlas-
sen zu haben. Danach habe sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im
Sudan gelebt. Sie hätten die Heimat verlassen, weil die Mutter nicht in
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der Lage gewesen sei, das Land zu bewirtschaften. Sie habe weder in
Eritrea noch im Sudan Probleme mit den Behörden gehabt. Sie befürchte,
bei ihrer Rückkehr in die Heimat festgenommen zu werden, da sie Eritrea
illegal verlassen habe. Im Sudan sei sie am 5. Mai 2012 mit einem Lands-
mann religiös getraut worden.
B.b Am 7. Januar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin im Bei-
sein ihrer Rechtsvertreterin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im We-
sentlichen geltend, sie sei im Sudan geboren worden. Nachdem ihr Vater
im Jahr 2000 verstorben sei, sei sie zusammen mit der Mutter nach Erit-
rea gegangen, wo sie bis im Jahr 2004 gelebt hätten. Ihre Mutter habe
dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Da sie nicht mehr für die Familie ha-
be aufkommen können, seien sie zurück in den Sudan gegangen, wo ihre
Mutter im Jahr 2007 gestorben sei. Sie habe in der Schweiz um Asyl
nachgesucht, da sie im Sudan nicht mehr habe leben können und da ihre
Schwester hier lebe. Im Sudan habe sie keine Probleme gehabt; da sie
dort illegal gelebt habe, hätte sie jederzeit nach Eritrea geschickt werden
können.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den
Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2014 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Sie sei gemäss Art. 51 Abs. 2 aAsylG ins
Familienasyl ihrer Schwester einzuschliessen. Eventualiter sei festzustel-
len, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sie sei als Flüchtling
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihr in der Person der Unterzeich-
neten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Eingabe lagen
eine Ernennungsurkunde der Rechtsvertreterin als Beiständin vom
8. März 2013 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführerin vom 9. Mai 2014 bei.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut; dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten übermittel-
te er zur Vernehmlassung an das BFM.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin vom Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2014 zur Kenntnis
gebracht.
G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wies das BFM das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer
Schwester ab.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte beim BFM am 6. August 2014 die
Asylakten der volljährigen Schwester der Beschwerdeführerin,
B._______, an (N […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Ausführungen unter 1.3 – einzutreten.
1.3 Das BFM hat mit Verfügung vom 6. Juni 2014 das am 9. Mai 2011 ge-
stellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Schwester gemäss
Art. 51 Abs. 2 aAsylG abgelehnt. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Es besteht somit für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Raum, sich mit diesem Gesuch zu befassen, da es nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die entsprechenden Aus-
führungen in der Beschwerde haben somit unberücksichtigt zu bleiben
und auf den Antrag, die Beschwerdeführerin sei ins Familienasyl ihrer
Schwester einzubeziehen, ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerde-
führerin geltend gemacht habe, eritreische Staatsangehörige zu sein,
weshalb die von ihr in Bezug auf den Sudan geltend gemachten Nachtei-
le keine Asylrelevanz entfalten könnten, da sie sich in einem Drittstaat zu-
getragen hätten. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin von 2001 bis
2004 in Eritrea aufgehalten habe, könne offen gelassen werden. Da sie
angebe, ihre Heimat im Alter von sechs Jahren verlassen zu haben, sei
nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr von den Behörden be-
helligt werden würde. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für ein Verfol-
gungsinteresse der Behörden an ihrer Person zu entnehmen. Objektiv
betrachtet, sei keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung gegeben.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin sei nie bezweifelt worden, weshalb ihren Aussagen
grosses Gewicht zukomme. Sie habe nie behauptet, in Eritrea verfolgt
worden zu sein und akzeptiere deshalb, dass ihr persönlich in der
Schweiz kein Asyl gewährt werden könne. Der Schluss der Vorinstanz, ih-
re Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand, treffe jedoch nicht zu. Den Akten seien keine Hinweise dafür
zu entnehmen, dass sie nicht nach Eritrea zurückgekehrt sei. Im Asylver-
fahren ihrer Schwester B._______ sei der Aufenthalt in Eritrea und die il-
legale Ausreise nicht bezweifelt worden. Die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, ihre Situation vor dem Hintergrund der Situation ihrer älteren
Schwester zu prüfen. Diese sei im Januar 2011 in die Schweiz eingereist
und es sei ihr Asyl gewährt worden. Die Situation der Schwester und der
Antrag auf Einschluss in das Familienasyl sei im Entscheid des BFM nicht
erwähnt worden. Da das BFM der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die
Einreise in die Schweiz bewilligte, sei davon auszugehen, dass sie von
einer Gefährdung im Sudan ausgegangen sei. Da sie bei der Einreise
erst 14-jährig gewesen sei, habe sie nur rudimentäre Angaben machen
können. Sollte das Gericht es als nötig erachten, seien die Akten der
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Seite 7
Schwester beizuziehen. Es sei allenfalls zu prüfen, ob ein Einschluss ins
Familienasyl möglich sei. Das BFM verkenne, dass die Strafen für eine il-
legale Ausreise in Eritrea zu jedem Zeitpunkt unangemessen hoch seien.
Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile im militärdienstfähigen Alter und
gehöre somit bezüglich der Rückkehrer in ein Hochrisikoprofil. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hätten eritreische Staatsangehöri-
ge, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, begründete Furcht, bei ei-
ner Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt praxisgemäss dann vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen. Begründete Furcht vor Verfolgung enthält somit eine subjektive
und eine objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Verfolgung
muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der
tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Be-
stimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein nor-
mal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt
war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als je-
mand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt.
5.2 Die Beschwerdeführerin räumte in der Beschwerde ein, sie habe in
Eritrea bis zu ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlit-
ten. Die Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2004 wurde hauptsächlich mit de-
ren Schwierigkeiten, die Familie durchzubringen, begründet. Es bestehen
somit eingestandenermassen keine Vorfluchtgründe, die im Beschwerde-
verfahren zu prüfen wären.
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Seite 8
5.3 Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin we-
gen ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea
– mithin wegen subjektiven Nachfluchtgründen – befürchten müsste,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling
wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Hei-
matstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politi-
schen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahinge-
hend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, wel-
che die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlas-
sen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Aus-
reisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren
Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung ho-
her Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal
beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis
zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der
Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Sudan geboren worden
und zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Jahr 2001
nach Eritrea gezogen, wo sie bis zum 9. Oktober 2004 gelebt habe (act.
B6/10 S. 2 ff.). Die Schwester der Beschwerdeführerin machte bei ihrer
Erstbefragung vom 19. Januar 2011 geltend, sie sei vom Sudan am 4. Ju-
ni 2001 nach Eritrea gezogen und habe dort bis zum 10. November 2004
gelebt (act. B4/9 S. 1 f., N [...]); sie habe Eritrea nach ihrer Mutter und ih-
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ren Geschwistern verlassen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin las-
sen sich somit mit Ausnahme des Ausreisedatums – die Schwester der
Beschwerdeführerin gab an, diese habe Eritrea am 20. Oktober 2004 ver-
lassen (act. B4/9 S. 5, N [...]) – mit denjenigen ihrer Schwester in Über-
einstimmung bringen. Die Schwester der Beschwerdeführerin gab des
Weiteren an, im Jahr 2001 seien viele Flüchtlinge nach Eritrea zurückge-
kehrt. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sich nach ihr für die Rück-
kehr registrieren lassen und seien später als sie zurückgekehrt. Nachdem
ihre Mutter und die Geschwister im Oktober 2004 in den Sudan gegangen
seien – sie hätten das Leben in Eritrea nicht meistern können –, hätten
sich Sicherheitsleute bei ihr nach deren Verbleib erkundigt. Ihre Mutter
und ihre Geschwister hätten Eritrea illegal verlassen (act. B9/9 S. 3 f., N
[...]). Das BFM bezweifelte die Angaben der Schwester der Beschwerde-
führerin in seinem Entscheid vom 10. Februar 2011 nicht, ging indessen
davon aus, dass die von ihr beschriebenen behördlichen Behelligungen
nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreicht hätten (act. B12/4,
N [...]).
5.3.4 Die minderjährige Beschwerdeführerin hat Eritrea gemäss den mit
den durch ihre volljährige Schwester gemachten Angaben in Überein-
stimmung stehenden Aussagen im Oktober 2004 illegal verlassen. Ihre
Schwester gab in deren Asylverfahren an, sie sei nach der Ausreise ihrer
Mutter und ihrer Geschwister von Angehörigen der Sicherheitskräfte auf-
gesucht worden, die sich nach dem Verbleib der Familienangehörigen er-
kundigt hätten. Das BFM hat die Aussagen der Schwester der Beschwer-
deführerin nicht bezweifelt und auch in den Aussagen der Beschwerde-
führerin selbst keine konkreten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezeichnet.
Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin Eritrea ohne gültigen Reisepass verlassen hat, zumal
sie angesichts ihres damaligen Alters (sechsjährig) glaubhaft zu Protokoll
gab, weder über Reisepass noch Identitätskarte zu verfügen (act. B6/10
S. 6). Somit konnte sie auch nicht im Besitz eines Ausreisevisums gewe-
sen sein. Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkennt das
BFM, dass sie aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Aus-
gereiste bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft; da die ihr drohende Gefähr-
dung indessen erst durch die illegale Ausreise ihrer Familie entstanden
ist, fällt eine Asylgewährung nicht in Betracht (Art. 54 AsylG).
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Seite 10
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, so-
weit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 9. April 2014 ist
– die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend – aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuer-
kennen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin wäre in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Sie wurde in-
des von der C._______, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten,
welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Dem-
zufolge sind ihr keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihr keine
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. April 2014
wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: