B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2582/2015
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
D-2582/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 19. August 2014 in Richtung Nepal und gelangte am 24. Februar
2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Rah-
men der am 17. März 2015 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhörung
zu den Asylgründen am 7. April 2015 führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Provinz bezie-
hungsweise Präfektur F._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik
China, wo sie von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit den Eltern und
dem Bruder als Nomadin gelebt habe. Eine Schule habe sie nie besucht.
Auch habe sie keinen Beruf erlernt. Wegen politischer Aktivitäten (Verteilen
von Reden des Dalai Lama an Nachbarn) habe man ihren Vater am (Da-
tum) im Dorf festgenommen. Sie sei daraufhin zum Onkel väterlicherseits
gegangen, der ihr ein Plakat mit Parolen geschrieben habe, worin sie die
Freilassung ihres Vaters gefordert habe. Am (Datum) habe sie sich nach
D._______ beziehungsweise E._______ begeben und habe das Plakat an
die Wand eines Verwaltungsgebäudes gehängt. Danach sei sie zum Onkel
zurückgekehrt. Frühmorgens am (Datum) habe sie sich in Begleitung ihres
Onkels mit dem Pferd nach F._______ begeben, wo sie einem Chauffeur
übergeben worden sei. Dieser habe sie mit dem Auto über G._______,
H._______ und I._______ bis nach J._______ gefahren respektive sie sei
mit ihrem Onkel von dessen Haus aus nach E._______ geritten und von
einem unbekannten Ort mit dem Auto nach F._______ gefahren. An ande-
rer Stelle führte sie aus, sie sei von ihrem Onkel an einem ihr unbekannten
Ort einem seiner Freunde übergeben worden, mit dem sie nach E._______
gefahren sei. Nach Nepal sei sie illegal und zu Fuss gelangt. Von dort sei
sie auf dem Luftweg ausgereist und nach einem Zwischenstopp an einem
unbekannten Ort an einen weiteren unbekannten Ort weitergeflogen, von
wo aus sie mit dem Zug weitergereist und schliesslich nach B._______ ge-
langt sei. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie, weshalb sie nichts über
Vorfälle nach ihrer Ausreise wisse. Vermutungsweise werde sie aber ge-
sucht. Für die Dauer des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem
Kanton K._______ zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- und Identitätspapiere zu den
Akten.
D-2582/2015
Seite 3
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 10. April
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Aus-
schluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (vgl.
A 5 und A 11 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, dass auf-
grund ihrer Ausführungen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten
Herkunft aus Tibet bestünden. Die Angaben zu ihrem Leben in ihrer Heimat
seien nicht nachvollziehbar sowie realitätsfremd und würden aufgrund der
überwiegend kurzen und stereotypen Beschreibungen ihres dortigen Le-
bens den Eindruck erwecken, dass sie nicht von selbst Erlebtem berichte.
Ihre Aussagen zu ihrem Leben in ihrem Herkunftsort seien nur spärlich,
allgemein bekannt, nicht nachvollziehbar und teilweise falsch (u.a. Anga-
ben zum Herkunftsort [Dorf], zur näheren Umgebung; mangelhafte geogra-
phische Kenntnisse der Region; realitätsfremde, unvollständige und fal-
sche Angaben zur Schule, zum gesetzlich standardisierten Ausstellungs-
prozess einer Identitätskarte, zum Alltagsleben und zur Freizeit, zu den
Chinesisch-Kenntnissen). Offensichtlich versuche die Beschwerdeführerin,
länderspezifischen Fragen auszuweichen, weil sie über den reellen Alltag
in der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, nicht Bescheid wisse,
da sie nie dort gelebt habe. Ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Fund-
stellen in den Protokollen wurde weiter ausgeführt, den von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen
werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Gleichermassen verhalte es
sich hinsichtlich ihrer unglaubhaften Schilderungen rund um die illegale
Ausreise nach Nepal und der anschliessenden Weiterreise bis in die
Schweiz. Für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen wird auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen. Sodann hielt das SEM fest, das Bundes-
verwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE
2009/29 erwogen, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai
Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshand-
lung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführe-
rin mache geltend, ethnische Tibeterin aus der Autonomen Region Tibet zu
sein und das Land illegal verlassen zu haben. Im Lichte der erwähnten
Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr
flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die
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Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfül-
len würde. Wie bereits festgehalten, sei die Hauptsozialisation der Be-
schwerdeführerin eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepub-
lik China erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Leben
nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten
habe und sie somit – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausge-
reist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige
nicht bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es würden somit keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen. Was die Frage anbelange, ob die geltend ge-
machte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne, so
habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täu-
schung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Be-
weis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten
Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis
entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM (ehemals Bundesamt
für Migration [BFM]) gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund ver-
suchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8
den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Bei fehlenden Identi-
tätspapieren seien – wie vorliegend – in erster Linie die Aussagen als Be-
weismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen nicht geeignet, die an-
gegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu ma-
chen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe o-
der Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zulässig. Die geltend
gemachte Staatsangehörigkeit sei sodann nicht glaubhaft und müsse als
unbekannt gelten. Ein Vollzug in die Volksrepublik China werde im vorlie-
genden Fall jedoch ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den
Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug
der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Sub-
stanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlen-
den Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diesbezüg-
lich sei auch auf den publizierten Leitentscheid des BVGE 2981/2012
(recte: BVGE 2014/12) zu verweisen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit
könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewi-
chen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaf-
ten Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tra-
gen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse
entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne
zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein
nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin
sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die
allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegwei-
sung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre
Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 25. April 2015 (Poststempel) unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sa-
che neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass subjektive Nach-
fluchtgründe vorlägen, weshalb eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in-
folge unzulässiger Wegweisung anzuordnen sei. Eventuell sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren bean-
tragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei sie
bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu in-
formieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismit-
tel bei (vgl. S. 10 der Eingabe).
D-2582/2015
Seite 6
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge be-
treffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. Der Vorinstanz wurde Ge-
legenheit gewährt, sich zur Beschwerde zu äussern.
E.
Nach gewährter Fristverlängerung hielt das SEM in seiner Vernehmlas-
sung vom 9. Juli 2015 unter Zustellung eines als "vertraulich" bezeichneten
Dokuments mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länder-
wissen" (nachfolgend: Hintergrundinformationen des SEM) an seinen Er-
wägungen zum geprüften Länderwissen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen – frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
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Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche wurde von der Vorinstanz nicht ent-
zogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auch dürfen asylsuchende Personen den
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Man-
gels Rechtsschutzinteresses ist deshalb auf den Antrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten.
1.5 Die Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwer-
deführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme
unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfah-
rensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht
aus Gründen der Prozessökonomie von einer allfälligen Gewährung des
rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG). Das erwähnte Dokument wird der Beschwerdeführerin zusammen
mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 8
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch
die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens
evaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
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der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen er-
füllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Her-
kunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Befragungen (BzP/An-
hörung) Fragen zu diversen Fragekomplexen gestellt. Bei der Anhörung
wurde sie vertieft mit diesbezüglichen Fragen und ergänzenden Nachfra-
gen konfrontiert. Den Befragungsprotokollen sind allerdings keine klaren
Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Ausführungen das SEM als korrekt
erachtete beziehungsweise auf welche Quellen sich die Befragerin für die
Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin stützte. Auch lassen
die Befragungsprotokolle hinsichtlich eines Grossteils der Fragen keine
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eindeutigen Rückschlüsse zu, ob die Beschwerdeführerin diese in zuläng-
licher Weise beantwortete respektive – bei Unwissenheit bezüglich der Ant-
worten – ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht
somit nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den in E. 4.3 und E. 4.4 skiz-
zierten Mindestanforderungen gemäss Rechtsprechung nachgekommen
ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass vorliegend das im Rahmen der An-
hörung in derart pauschaler Art und Weise gewährte rechtliche Gehör, wo-
nach aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP und der
Anhörung (mangelnde Kenntnisse der chinesischen Sprache, der Geogra-
phie Tibets und des Alltagslebens in Tibet sowie des unglaubhaft geschil-
derten Reisewegs) erhebliche Zweifel an ihrer angeblichen Herkunft aus
der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, bestünden (vgl. A 11
Frage 225 S. 19) den genannten Voraussetzungen nicht gerecht wird. Der
Beschwerdeführerin wurde es angesichts dieser substanzlosen Zusam-
menfassung des Abklärungsergebnisses objektiv verunmöglicht, konkrete
Einwände gegen die vorgeworfenen realitätsfremden, unsubstanziierten,
unvollständigen und falschen Angaben anzubringen. Die in der Rechtsmit-
teleingabe (S. 4 f.) von der Beschwerdeführerin dahingehend geäusserte
Kritik ist nicht von der Hand zu weisen.
5.2 Das SEM reichte auf Vernehmlassungsstufe als Hintergrundinformati-
onen des SEM bezeichnete Unterlagen ein (vgl. Bst. E hiervor), denen mit
Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese
Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Infor-
mationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die
Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Ob diese Hinter-
grundinformationen des SEM die geltenden Standards hinsichtlich Infor-
mationen von Herkunftsländer (vgl. E. 4.3 hiervor) erfüllen, kann an dieser
Stelle offenbleiben. Entscheidend ist vorliegend, dass die Vorinstanz diese
fallbezogenen Erkenntnisse nicht im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens in die Begründung einer abzugebenden Stellungnahme einfliessen
liess, welche anschliessend der Beschwerdeführerin zur Replik zugestellt
hätte werden können. Jedenfalls kann es nicht angehen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht die Arbeit der Vorinstanz vorzunehmen hat, um aus
ihrer Unterlassung resultierende allfällige Verfahrensmängel – sofern über-
haupt möglich – auf Beschwerdestufe zu heilen.
5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des recht-
lichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
D-2582/2015
Seite 11
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – ange-
sichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon,
ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergeb-
nis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverlet-
zungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3), sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz
durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorg-
fältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Ver-
schlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation
rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen
Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3, 2009/54
E. 2.5, 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.). Auch eine Häufung von für sich allein
weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Ver-
fahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass
eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des
BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).
D-2582/2015
Seite 12
6.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation an-
gesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unter-
suchungsgrundsatzes vorliegend aufgetretenen Verfahrensfehler gerecht-
fertigt (vgl. auch E. 5 hiervor). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, so-
weit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2015
ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur
vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos gewor-
den.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2582/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. April 2015 wird aufgehoben und die Ange-
legenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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