B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2583/2012/sed
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren […],
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N […].
D-2583/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Paschtune mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Provinz Logar),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang 2011 verliess,
dass er via ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei,
dass er daraufhin am 18. Februar 2012 illegal in die Schweiz einreiste
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwer-
deführers am 21. Februar 2012 eine Knochenalterbestimmung durchfüh-
ren liess, welche ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 sowie am 24. Februar
2012 (das zweite Mal in Anwesenheit einer Vertrauensperson) summa-
risch befragt wurde, wobei ihm am zweiten Termin unter anderem das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Öster-
reich (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen
vorbrachte, sein in Österreich gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt wor-
den, und Österreich habe ihn in einen Drittstaat abschieben wollen, des-
sen Namen er vergessen habe,
dass er nicht in diesen Drittstaat gehen wolle, weil andere Asylbewerber
dort schlechte Erfahrungen gemacht hätten,
dass er deshalb in die Schweiz gekommen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
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dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch sonstige Be-
weismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM in der Folge weitere Abklärungen tätigte und dem Be-
schwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 13. April 2012 mitteilte, auf-
grund von im österreichischen Asylverfahren durchgeführten, umfassen-
den medizinischen Gutachten betreffend sein Alter werde er in der Folge
als volljährige Person betrachtet, zumal er keine Identitätsdokumente ab-
gegeben habe, welche seine angebliche Minderjährigkeit belegen könn-
ten,
dass gestützt auf die Informationen der österreichischen Behörden zu-
dem geprüft werde, ob allenfalls Ungarn für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig sei, weshalb er gegebenenfalls nach Ungarn weg-
gewiesen würde,
dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
worauf sein Rechtsvertreter am 26. April 2012 eine entsprechende Stel-
lungnahme einreichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. April 2012 – eröffnet am 4. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 29. August 2011 in
Österreich um Asyl ersucht habe,
dass zusätzliche Informationen der österreichischen und ungarischen Be-
hörden ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, womit Ungarn gestützt auf
die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
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dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nie in Un-
garn aufgehalten habe, daran nichts ändere,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am
16. Oktober 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach nicht einzu-
treten sei,
dass er sodann in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn vorlägen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zudem zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als volljährig zu er-
achten sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Mai
2012 (Telefax und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, und die Sache sei zur richtigen Feststellung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische Mass-
nahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H,. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei von seinem Heimatland aus
via ihm unbekannte Länder zunächst nach Österreich gereist, wo ihm die
Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass er zuvor bereits in einem anderen, ihm unbekannten – wahrschein-
lich europäischen – Land daktyloskopiert worden sei und eine Wegwei-
sungsverfügung erhalten habe, welche ihm jedoch vom Schlepper abge-
nommen worden sei (vgl. A10 S. 3),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Österreich ein Dublin-
Verfahren durchlief, wobei seine Rückschaffung nach Ungarn angeordnet
wurde,
dass Ungarn in diesem österreichischen Dublin-Verfahren die Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers akzeptiert und zur Begründung ausge-
führt hatte, es sei gestützt auf die von Österreich vorgelegten Akten da-
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von auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Serbien herkommend
zunächst illegal nach Ungarn eingereist und von dort nach Österreich
weitergereist sei (vgl. A21 bzw. A22 S. 5),
dass das BFM angesichts dessen die ungarischen Behörden am 12. April
2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO ebenfalls um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers am 16. April 2012 ausdrücklich zustimmten,
dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin II-VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Un-
garn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde ein vorgängiger Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in Ungarn nicht ausdrücklich bestritten, jedoch vorgebracht wird, die
Aussage des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer vorgängig in Un-
garn aufgehalten habe, sei nicht belegt, insbesondere seien dem Be-
schwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel offengelegt worden,
weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei,
dass indessen Ungarn offenbar gestützt auf Unterlagen aus dem österrei-
chischen Asylverfahren (welche den Schweizer Asylbehörden nicht vorlie-
gen) davon ausging, der Beschwerdeführer sei von Serbien herkommend
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illegal nach Ungarn ein- und von dort nach Österreich weitergereist (vgl.
A21 bzw. A22 S. 5),
dass Ungarn diese Indizienlage als ausreichend erachtete, um seine Zu-
ständigkeit gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO anzunehmen,
dass davon auszugehen ist, Ungarn würde nicht ohne überzeugende Hin-
weise seine Dublin-Zuständigkeit bejahen, weshalb auch ohne Kenntnis
der fraglichen Unterlagen aus dem österreichischen Asylverfahren keine
Veranlassung besteht, die ungarische Zuständigkeit in Frage zu stellen,
dass dem Beschwerdeführer die entsprechende Begründung Ungarns
(vgl. A22 S. 5) ediert und damit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
Genüge getan wurde,
dass ausserdem keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM
ersichtlich ist, da sich die in der Beschwerde zitierten Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach "zusätzliche Informationen
der österreichischen und ungarischen Behörden" ergeben hätten, dass
"Ungarn im Rahmen eines vorangehenden Dublin-Verfahrens gestützt auf
Aussagen des Gesuchstellers betreffend seinen Reiseweg der Zuständig-
keit (…) zugestimmt" habe, offensichtlich auf das aktenkundige und dem
Beschwerdeführer edierte Dokument A21 bzw. A22 S. 5 stützen,
dass aus der Begründung des BFM zudem in nachvollziehbarer Weise
hervorgeht, weshalb es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, und eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung of-
fensichtlich möglich war,
dass demnach der Kassationsantrag offensichtlich unbegründet er-
scheint,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sodann keine materiellen
Einwände gegen einen Wegweisungsvollzug nach Ungarn vorbrachte,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine kon-
kreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, Ungarn würden sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.),
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
(vgl. E-5644/2009 E. 10.2),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin VO-II, welche jedoch im vorliegenden Fall – wie vorstehend
ausgeführt – nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
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dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein
Entscheid über die Gesuche, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, erübrigt, und aufgrund der Aktenlage (vgl. die vorstehenden
Erwägungen) zudem keine Veranlassung für den Erlass eines superprovi-
sorischen Vollzugsstopps bestand,
dass das in der Beschwerde ausserdem gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichts-
los erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: