Abtei lung IV
D-2585/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2585/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – seine
Heimat am 5. August 2008 und reiste via die D._______ sowie von
dort aus über ihm angeblich unbekannte Länder am 1. Oktober 2008 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 13. Oktober 2008 und der Anhörung vom
29. Dezember 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen
vor, er habe in C._______ in seiner Bäckerei gearbeitet. Im Sommer
2008 habe ihn eine benachbarte Kundin gebeten, sie bei ihr zu Hause
aufzusuchen, um mit ihr Sex zu haben. Er habe sie besucht, aber sie
seien vom heimkehrenden Ehemann der Nachbarin überrascht wor-
den. Er habe jedoch fliehen können und habe sich zu einem Onkel
nach E._______ begeben. Dort habe er von einem Bruder erfahren,
dass der Ehemann sein Frau getötet habe. Er habe um sein Leben
fürchten müssen, zumal Schlichtungsversuche seiner Familienange-
hörigen zu keinem Ergebnis geführt hätten. Aus diesem Grund habe er
seine Heimat verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe an
der Befragung ausgesagt, er sei am 10. Juli 2008 zu seiner Nachbarin
gegangen und habe mit ihr geschlafen. Danach sei deren Ehemann
aufgetaucht. Bei der Anhörung habe er jedoch gesagt, er sei am
5. Juni 2008 bei der Nachbarin gewesen. Er sei noch bekleidet ge-
wesen, habe noch keinen Sex mit ihr gehabt und sei lediglich drei
Minuten lang bei ihr gewesen, als der Ehemann nach Hause ge-
kommen sei. Er habe bei der Anhörung weiter zu Protokoll gegeben,
seine Nachbarin habe ihn angerufen und ihm gesagt, er könne wieder
einmal vorbeikommen, weil der Ehemann abwesend sei. An anderer
Stelle habe er allerdings versichert, er sei ein einziges Mal bei dieser
Frau gewesen. Somit würden die nicht abschliessend aufgezählten
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Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien und
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 14. April 2010 (Poststempel vom 15. April 2010)
an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer be-
antragen, es sei die Verfügung des BFM vom 12. März 2010 voll-
umfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventuali-
ter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 wies der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer – unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 7. Mai 2010 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
F.
Am 4. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
G.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer das Origi -
nal des bereits am 15. April 2010 in Kopie eingereichten Haftbefehls
aus dem Irak zu den Akten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vom 15. April 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Ver-
fügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stich-
haltigen Gründe entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich –
wie bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt – in
seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2008
und der Anhörung vom 29. Dezember 2009 in zentralen Punkten in
Widersprüche verstrickt. Während der Befragung gab er zu Protokoll,
er habe am 10. Juli 2008 mit einer Nachbarin geschlafen und sei von
deren Ehemann in flagranti erwischt worden (vgl. A1, S. 4). Dagegen
sagte er anlässlich der Anhörung, der oben erwähnte Vorfall sei am
5. Juni 2008 passiert (vgl. A10, S. 2), und er habe nicht mit der Frau
geschlafen (vgl. A10, S. 9 sowie S. 13 und 15). Zudem gab er in der
Befragung zu Protokoll, der Ehemann sei hochgekommen und habe
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sie überrascht, während dem er anlässlich der Anhörung sagte, das
Haus der Nachbarin habe nur ein Erdgeschoss (vgl. A10, S. 8 und 13).
Die diesbezügliche Begründung in der Beschwerdeschrift – die wider-
sprüchlichen Angaben würden auf Missverständnissen und Ver-
ständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher beruhen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010
S. 7) – erscheinen als unbehelflich und vermögen nicht zu über-
zeugen, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben
beider Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und keine ent-
sprechenden Beanstandungen (weder von ihm noch seitens der
Hilfswerksvertretung) ersichtlich sind. Aufgrund der oben erwähnten
Widersprüche und der von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen
können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden.
5.2 Auch der mit der Beschwerde vorerst in Kopie und danach im Ori-
ginal eingereichte Haftbefehl samt deutscher Übersetzung ist nicht ge-
eignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Dieser Haftbefehl ist
angeblich wegen einer Vergewaltigung ausgestellt worden, der Be-
schwerdeführer hat jedoch nie etwas von einer Vergewaltigung erzählt
und auch in der Beschwerde wird nicht plausibel vorgebracht, weshalb
die Behörden ihn wegen einer Vergewaltigung festnehmen wollen.
Überdies solle der Haftbefehl entsprechend beigelegter Übersetzung
(siehe Beilage 2 der Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010) auf den
Angeklagten "X._______" lauten. Gemäss eigenen Angaben sei der
korrekte Name des Beschwerdeführers jedoch "Y._______" (vgl.
Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 S. 4). Somit verstrickt sich der
Beschwerdeführer auch betreffend den eingereichten Haftbefehl in Wi-
dersprüche, weshalb er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten kann.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung
der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Aus-
führungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der
Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers er-
füllen weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An
dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen eingereichten Be-
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weismittel, zwei Internetberichte und ein Positionspapier der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe, nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi -
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das
Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend
auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegen-
über ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.4.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, lebte seit seiner Geburt in C._______ im
Nordirak (vgl. A1, S. 1) und arbeitete die letzten Jahre vor seiner
Ausreise zusammen mit seinem Bruder als Bäcker in der eigenen
Bäckerei (vgl. A1, S. 2 und A10, S. 2). Angesichts des jungen Alters
des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass eine
Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Er verfügt in
seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl.
A2, S. 2). Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat
verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Zudem sind keine
weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter
Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
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7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
4. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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