B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2585/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Erstbefragung vom 12. Mai 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso sowie der einlässlichen
Anhörungen vom 22. Januar 2015 und 23. März 2015 zu seinen
Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 1. Januar 1997
respektive am 2. Februar 1997 in Äthiopien, in der Ortschaft B._______
nahe der Ortschaft C._______ geboren,
dass sein Vater eritreischer Staatsangehöriger gewesen sei und seine
Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit inne gehabt habe, er selbst
ebenfalls eritreischer Staatsangehöriger sei,
dass er aufgrund der eritreischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2005
respektive im Jahr 2006 in Begleitung seines Vaters von B._______
nach Asmara deportiert worden sei, seine Mutter hingegen in B._______
verblieben sei,
dass er sich in Asmara für ein bzw. für zwei Monate bei seiner Tante
väterlicherseits aufgehalten habe,
dass er sich auf Empfehlung seiner Tante und auch finanziert von dieser
von Asmara aus in den Sudan begeben habe, wo er sich bis zum Jahr
2011 in Khartum aufgehalten und sein Auskommen als Reinigungskraft
gehabt habe,
dass er in Khartum einmal von der Polizei anlässlich einer Personen-
kontrolle festgenommen und auf den Polizeiposten verbracht worden
sei, weil er sich illegal im Sudan aufgehalten habe,
dass er auf dem Polizeiposten von mehreren Polizisten vergewaltigt
worden sei,
dass er in der Folge im Jahr 2011 den Sudan verlassen habe und auf
seiner Flucht in Libyen gestrandet sei,
dass er von dort im Jahr 2013 nach Italien und weiter in die Schweiz
gelangt sei,
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dass er im Heimatstaat über keine Angehörigen mehr verfüge, seine
Mutter im Jahr 2005 respektive im Jahr 2006 verstorben sei und auch
sein Vater, zu welchem er keinen Kontakt mehr gehabt habe, seit dieser
ihn zur Tante nach Asmara gebracht habe, inzwischen ebenfalls
verstorben sei,
dass am 22. April 2014 eine Altersbestimmung mit Hilfe der Hand-
knochenanalyse erfolgte, zu dessen Resultat dem Beschwerdeführer
am 12. Mai 2014 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer seit Einreichung des Asylgesuches mehr-
fach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist,
dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung
Sursee, vom 2. September 2014 wegen Trunkenheit und Erregung eines
öffentlichen Ärgernisses mit einer Geldbusse von Fr. 340.– bestraft
wurde,
dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 20. November
2014 wegen mehrfach versuchter Veräusserung sowie wegen Besitzes
von Betäubungsmitteln mit einer Geldbusse von Fr. 50. bestraft wurde, und
in der Folge gleichentags die Ausgrenzung aus der Stadt Luzern verfügt
wurde,
dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. November
2014 wegen geringfügigem Diebstahl und Trunkenheit mit einer Geldbusse
von Fr. 300.– bestraft wurde,
dass er am 15. Mai 2015 wegen Missachtung der angeordneten Ausgren-
zung aus der Stadt Luzern vorläufig festgenommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 27. März
2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt
wurde, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minder-
jährigkeit nicht glaubhaft gemacht,
dass er anlässlich der Befragungen zu seinem Geburtsdatum und zu
seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht habe und aufgrund der
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am 22. April 2014 durchgeführten Knochenaltersanalyse von einem
Alter von 19 Jahren auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Feststellung auch im Rahmen des
ihm am 12. Mai 2014 gewährten rechtlichen Gehörs nicht habe ent-
kräften können,
dass auch weder die vom Beschwerdeführer behauptete eritreische
Staatsbürgerschaft noch seine Deportation von Äthiopien nach Eritrea
glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer als Geburtsort die Ortschaft B._______ ge-
nannt habe, welche sich entgegen seiner Aussage aber nicht in Äthiopien
sondern im Sudan befände,
dass er keine überzeugenden Angaben über die Staatsangehörigkeit
seiner Eltern habe machen können, auch nicht zur behaupteten
eritreischen Staatsangehörigkeit seines Vaters,
dass er weder eigene Identitätspapiere noch solche der Eltern einge-
reicht habe,
dass er sodann auch keine Angaben zu eritreischen Identitätspapieren,
namentlich deren Aussehen, Inhalt und Ausstellungsprozedere, habe
machen können,
dass die Länderkenntnisse des Beschwerdeführers zu Eritrea mangel-
haft seien, er weder die einzelnen verwaltungspolitischen Einheiten des
Staates gekannt habe, noch Angaben zu Flüssen, Gebirgen, der
verkehrstechnischen Infrastruktur habe treffen können und es ihm
schliesslich auch nicht möglich gewesen sei, nähere Angaben zum
Militärdienst, dessen Dauer und Einberufungspraxis, zu machen,
dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht in der Lage gewesen sei,
den Zeitpunkt und die Umstände der Deportation nach Asmara sowie
den angeblichen Aufenthalt in Asmara dezidiert zu schildern,
dass er weder seine Aufenthaltsadresse in Asmara (Stadtquartier,
Strassenname und Nummer) habe nennen können, noch ihm weitere
Angaben zur Stadt selbst (Grösse der Stadt, Einwohnerzahl, Name der
wichtigsten Stadtquartiere, Bezeichnung von Sehenswürdigkeiten)
möglich gewesen seien,
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dass sodann auch die geltend gemachte Vergewaltigung durch Polizisten
im Drittstaat Sudan nicht glaubhaft gemacht sei, da es seinen diesbezügli-
chen Schilderungen deutlich an Realkennzeichen fehle,
dass der Beschwerdeführer mithin seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe
glaubhaft machen können, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung unter Verweis auf die
Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
Identität und Herkunft als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2015 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
suchte,
dass ihm mit Verfügung vom 4. Mai 2015 Frist zur allfälligen Beschwerde-
ergänzung bis 15. Mai 2015 gesetzt wurde,
dass er mit Eingabe vom 13. Mai 2015 um Verlängerung dieser Frist er-
suchte, um Beweismittel aus dem Heimatstaat einzureichen,
dass ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2015 zur Einreichung der in Aussicht
gestellten Beweismittel Frist bis 5. Juni 2015 gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2015 die Kopie eines
Dokumentes einreichte, bei welchem es sich um die Kopie der Identitäts-
karte seiner Tante handeln soll,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
[AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zunächst zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung geltend gemach-
ten Minderjährigkeit geschlossen hat,
dass der Beschwerdeführer keine in sich stimmigen Angaben zu seinem
Alter gemacht hat, sich seine Angaben zum Geburtsdatum, zu seinem fa-
miliären Hintergrund und seinem persönlichen Werdegang vielmehr wie-
dersprechen und er auch auf Vorhalt diese Wiedersprüche nicht zu lösen
vermochte (act. A 33 S. 3, 12 f.),
dass das Ergebnis der durchgeführten Handknochenanalyse ein weiteres
Indiz für die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit ist,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiord-
nung einer Vertrauensperson im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat
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(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss und diese glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer be-
reits seine Identität und Herkunft aus Eritrea nicht habe glaubhaft machen
können, zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein-
gereicht hat,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer Identitätskarte,
bei welcher es sich um diejenige seiner Tante handeln soll (act. 5 Bei-
lage 1), nicht zum Beweis seiner Identität geeignet ist,
dass seine Identität nämlich an sich nicht belegt ist und es daher (unab-
hängig von der Frage der Authentizität und Beweiserheblichkeit einer sol-
chen Kopie) nicht überprüfbar ist, ob es sich bei der in der Kopie genannten
Person tatsächlich um eine Tante des Beschwerdeführers handelt,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und
Wohnort, zur eigenen Nationalität sowie zur Nationalität seiner Eltern
vage und in sich widersprüchlich ausgefallen sind und der Beschwer-
deführer überdies keinerlei Kenntnisse über den Erwerb der eritreischen
Nationalität hatte (act. A 33 S. 3 ff.; act. A 35 S. 3 ff., S. 8 ff.),
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dass auch seine Ausführungen zum Verbleib seiner Eltern, insbeson-
dere zu den Umständen ihres angeblichen Todes ebenfalls unsubstan-
ziiert und widersprüchlich ausgefallen sind (act A 33 S. 3, 13), und was
zu der Einschätzung führt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist,
Angaben über seine wahre Herkunft und sein wahres Beziehungsnetz
im tatsächlichen Heimatstaat zu machen,
dass schliesslich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seiner angeblichen Deportation nach Asmara, deren Zeitpunkt und
seinem dortigen Aufenthalt sowie seine Flucht in den Sudan jeglicher
Substanz entbehren (act. A 33 S. 4, 5, 8, 13; act. A 35 S. 5),
dass der Beschwerdeführer über keinerlei Länderkenntnisse betreffend
Eritrea verfügt (act. A 35 S. 6 f.),
dass sich auch sein Vorbringen, er habe im Sudan sexuelle Gewalt-
erfahrungen durch Polizisten erfahren, als unbestimmt und stereotyp
erweist und nicht ansatzweise auf eine tatsächliche persönliche Be-
troffenheit von den behaupteten Ereignissen schliessen lässt (act. A 33
S. 9 ff. act. A 35 S. 11 ff.),
dass aufgrund vorstehender Erwägungen insgesamt auf ein konstruiertes
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft und Iden-
tität sowie seine fluchtbegründenden Umstände zu schliessen ist,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vor-
instanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, die lediglich
pauschalen Ausführungen nicht geeignet sind, die festgestellten Unge-
reimtheiten und Widersprüche zu entkräften,
dass das SEM demnach zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733
m.w.H.), weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist sofern der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht der asylgesuchstellenden Person findet (Art. 8
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführun-
gen festzustellen ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich zur
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern,
da der Beschwerdeführer offensichtlich seine wahre Identität und Herkunft
verschweigt, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen jedoch
grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung
insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen
werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hin-
weise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen wür-
den (vgl. BVGE 2014/12 E. 6),
dass in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu erwähnen
bleibt, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12),
dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung mithin zu bestätigen
ist,
dass sich die angefochtene Verfügung insgesamt als rechtmässig erweist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: