B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2587/2015
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
D-2587/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Roma mit letztem Wohnsitz in E._______,
verliessen Kosovo eigenen Angaben gemäss vor etwa zwei Jahren und
gelangten am 21. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am 7. März 2015
um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. März 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte der Beschwerdeführer, sie
seien über ihm unbekannte Länder nach Ungarn gereist, wo sie aufgegrif-
fen und erkennungsdienstlich erfasst worden seien. Sie hätten Ungarn
nach zirka einer Woche beziehungsweise einem Monat verlassen und
seien nach Deutschland gegangen. Sie seien in Ungarn in einem Asylzent-
rum untergebracht worden. Man habe sich nicht um sie gekümmert und ihn
getreten, als er Brot verlangt habe. In Deutschland hätten sie ein Asylge-
such gestellt, das abgelehnt worden sei. Sie hätten zwei Anwälte ange-
fragt, die ihren Fall nicht hätten übernehmen wollen. Dann sei seine in der
Schweiz lebende "zweite Frau", die er im Kosovo kennengelernt habe, als
sie dort in den Ferien geweilt habe, gekommen und habe sie abgeholt. Er
habe zwei Frauen und sei mit beiden nach Brauch verheiratet. Dem Be-
schwerdeführer wurde zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör
zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns oder Deutschlands für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er gab an, eine
Rückkehr nach Ungarn komme für ihn nicht in Frage, er habe dort nicht um
Asyl ersucht. Hinsichtlich der Frage nach gesundheitlichen Problemen gab
er an, er habe Probleme beim Wasserlösen.
A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres
Ehemannes. Sie gab an, ihre Eltern, mehrere Halbgeschwister und ein On-
kel lebten als Asylsuchende in der Schweiz. Das SEM gewährte der Be-
schwerdeführerin am Ende der Befragung das rechtliche Gehör zur allfälli-
gen Zuständigkeit Ungarns oder Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Sie sagte, dort habe man sie wegge-
jagt und ihrem Mann einen Fusstritt gegeben. Auf gesundheitliche Prob-
leme angesprochen sagte sie, sie habe starke Kopfschmerzen und höre
nicht so gut. Sie sei in ihrer Heimat mit einem Messer verletzt worden, als
sie von Maskierten vergewaltigt worden sei. Sie sei schwanger gewesen
und habe eine Fehlgeburt erlitten. Sie könne keine Kinder mehr gebären
und möchte eine Behandlung, die es ihr ermöglichen würde, weitere Kinder
zu haben. Sie leide seit der Vergewaltigung unter Ohnmachtsanfällen. Ihre
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Tochter habe dabei zusehen müssen und sei gesundheitlich angeschla-
gen. In Deutschland sei sie (die Beschwerdeführerin) in ärztlicher Behand-
lung gewesen und habe Medikamente verschrieben erhalten.
A.d Am 20. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art.18 Abs.1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
A.e Die ungarischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerde-
führenden am 1. April 2015 zu. Diese hätten am 29. Mai 2014 in Ungarn
um Asyl ersucht; am 3. Juli 2014 sei gemeldet worden, dass sie verschwun-
den seien, worauf das Asylverfahren am 21. Juli 2014 abgeschlossen wor-
den sei. Ungarn habe bereits am 11. Dezember 2014 einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden aus Deutschland zugestimmt.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – trat das
SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
Das SEM ordnete zudem die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des
Vollzugs während höchstens 30 Tagen an und beauftragte den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Haft.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 22. April 2015 (Poststempel 24. April 2015) die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell seien sie bei
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Seite 4
bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu
informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mit Ausnahme der Anträge, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren, einzutreten. Bei Dublin-Verfahren geht es ausschliesslich um die
Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, weshalb für die materielle Beurteilung der Asylgründe in die-
sem Verfahren kein Raum bleibt.
2.
2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf den Schriftenwechsel
verzichtet.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zur Siche-
rung des Vollzugs während höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft ange-
ordnet und den Kanton F._______ mit dem Vollzug beauftragt (vgl. Ziffn. 7
und 8 des Dispositivs). Da die entsprechenden Ziffern des Dispositivs we-
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der explizit noch sinngemäss angefochten wurden (vgl. die Beschwerdebe-
gründung), ist die Anordnung der Ausschaffungshaft vorliegend nicht Ge-
genstand der Überprüfung.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist
derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
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Seite 6
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund eines Finger-
abdruckvergleichs stehe fest, dass die Beschwerdeführenden bereits in
Ungarn und in Deutschland Asylgesuche gestellt hätten. Die ungarischen
Behörden hätten das gestellte Rückübernahmegesuch gutgeheissen, wes-
halb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens bei Ungarn liege. Vom Umstand, dass Angehörige der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz lebten, könnten diese nichts ableiten,
da Eltern, Halbgeschwister sowie Onkel und Tanten nicht Familienangehö-
rige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien. Es bestünden keine Hinweise
auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den An-
gehörigen. Bezüglich des Hinweises des Beschwerdeführers, seine Zweit-
frau und sein Sohn lebten hier, sei festzustellen, dass Polygamie in der
Schweiz dem Ordre Public widerspreche. Sein Sohn sei zudem von einem
Schweizer Bürger anerkannt worden. Gemäss Rechtsprechung könne in
der Schweiz nur ein Eheverhältnis als rechtmässig anerkannt werden. Es
lägen keine Hinweise dafür vor, dass Ungarn sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten würde und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Es stehe den Beschwerdefüh-
renden frei, in Ungarn medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das
SEM werde die ungarischen Behörden vor der Überstellung über ihren Ge-
sundheitszustand informieren. Schliesslich sei beizufügen, dass seit der
Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 Dublin-Rückkehrer in Ungarn au-
tomatisch Zugang zum Asylverfahren hätten und eine vollständige Prüfung
ihrer Asylgründe erhielten. Die Beschwerdeführenden würden befragt wer-
den, ausser sie zögen ihr Gesuch zurück oder verzichteten explizit auf ein
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erneutes Asylverfahren. Bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Ko-
mitees im Februar 2014 in den drei Haftzentren hätten weder erhebliche
Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe festgestellt werden
können. Die Unterbringung von Asylsuchenden unterschreite die Minimal-
standards internationalen Rechts nicht. Es bestehe kein Grund zur An-
nahme, die ungarischen Behörden würden ihnen die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Als Asylsuchende hätten sie in Ungarn Anspruch auf Unterkunft, drei Mahl-
zeiten am Tag und ein monatliches Zehrgeld. Familien würden in einem
separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht ge-
trennt. In Würdigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemach-
ten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigten.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
könnten nicht nach Ungarn zurückkehren. Ihre Kinder hätten dort nichts
zum Essen erhalten. Man habe sie geschlagen und schlecht behandelt.
Zudem lebe der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz, er sei
Schweizer Bürger.
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden vor ih-
rer Einreise in die Schweiz über ihnen unbekannte Staaten auf dem Land-
weg illegal nach Ungarn, wobei sie von den ungarischen Behörden regis-
triert und einem Asylzentrum zugewiesen worden seien, bevor sie eine Wo-
che später nach Deutschland weitergereist seien. Gemäss den Angaben
der ungarischen Behörden haben die Beschwerdeführenden am 29. Mai
2014 in Ungarn Asylgesuche gestellt. Das SEM ersuchte gestützt auf diese
Informationen und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die ungarischen Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und diese stimm-
ten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu.
6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit, wie das SEM zu-
treffend festgestellt hat, gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden,
ihre Asylgesuche in der Schweiz prüfen zu lassen, hat rechtlich keine Be-
deutung, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
6.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im
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Seite 8
Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände so-
wie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Ver-
letzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffent-
lichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls
die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet wer-
den und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.3.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO
– eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn ausei-
nandergesetzt. Dabei hat es zunächst die Widerlegbarkeit der grundsätzli-
chen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen
Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie
nachkommen würden, bekräftigt (vgl. ebd. E. 4.2; BVGE 2012/27, 2011/35
und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende
Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es zwar das Vorhandensein
systematischer Mängel verneint, kam jedoch, analog der Rechtsprechung
zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich
die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-
2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es
müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen
keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse
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Seite 9
von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dort-
hin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu
einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-
2093/2012 E. 9 ff.).
6.3.2 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde-
führenden in Ungarn am 29. Mai 2014 um Asyl ersucht haben, das Land
aber bereits kurz darauf und vor der Fällung eines materiellen Entscheides
wieder verlassen haben. Ungarn hat die Rückübernahme gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugesichert. Es stimmte einer Rücküber-
nahme bereits gegenüber den deutschen Behörden zu. Es kann in Anbe-
tracht der vorliegenden Akten nicht angenommen werden, die ungarischen
Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Falle der
Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten.
Die Beschwerdeführenden haben weder anlässlich ihrer Befragungen
noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn
in Bezug auf ihre Personen und jene ihrer Kinder nicht an die völkerrecht-
lichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.)
oder im Falle der Überstellung nicht halten werde.
6.3.3 Die Beschwerdeführenden haben auch nicht konkret aufgezeigt, in-
wiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht
seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK
darstellen würde. Dazu reicht ihre Aussage, man habe sich im Camp, in
dem sie untergebracht worden seien nicht gekümmert und ihre Beschwer-
den nicht ernst genommen, nicht aus. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet,
eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung in Ungarn hinreichend
darzutun, zumal sie nicht dargetan haben, inwiefern sie sich anlässlich ih-
res letzten Aufenthaltes in Ungarn an die zuständigen ungarischen Behör-
den gewendet hätten, um die ihnen und ihren Kindern zustehenden Auf-
nahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufor-
dern. Dieser Weg würde ihnen auch nach ihrer Rückkehr nach Ungarn of-
fenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie).
6.3.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist
auf ihre Aussagen bei der BzP zu verweisen (vgl. A.b und A.c). In den Akten
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Seite 10
liegen zudem zwei ärztliche Berichte (act. A23/2 und A24/2) vom 19. be-
ziehungsweise 23. März 2015, denen nicht entnommen werden kann, dass
sie einer dringenden ärztlichen Behandlung bedürfen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Pro-
blemen kann dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7
m.H. auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnah-
mefälle, in denen sich die betreffende Person in einem dermassen schlech-
ten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem Tod rech-
nen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zu.
Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Ungarn
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitglied-
staaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (inkl. nötigenfalls psychologische Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführenden haben nicht
geltend gemacht, die ungarischen Behörden hätten ihnen bislang eine be-
nötigte medizinische Behandlung verweigert oder würden ihnen eine sol-
che in Zukunft verweigern, zumal sie das Land innert kürzester Zeit wieder
verlassen haben und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, sie
hätten dort um Zugang zu medizinischer Betreuung nachgesucht. Zudem
wird das SEM die ungarischen Behörden vor der Überstellung auf die be-
kannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführende hinweisen.
6.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen
darzutun, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würden, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen
eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen
erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfer-
tigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahele-
gen würden. Zu Recht weist das SEM im Übrigen darauf hin, dass die An-
gehörigen der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne
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Seite 11
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und es keine Hinweise auf ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen gibt (Art. 16 Dublin-III-VO). Das
SEM wies zudem unter Hinweis auf den Ordre Public berechtigterweise
darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner "zwei-
ten Ehefrau" und seines Sohnes, der gemäss Ausführungen des SEM von
einem Schweizer Bürger anerkannt wurde, nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten kann, da er mit der Beschwerdeführerin und seinen beiden Töchtern
seit 13 Jahren eine Familiengemeinschaft bildet (act. A12/14 S. 3) und das
Bestehen einer zweiten Familiengemeinschaft gemäss der schweizeri-
schen Rechtsordnung nicht angenommen werden kann.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), zumal solche nur
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art.
29a Abs. 3 AsylV1 zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 9.3. f. [zur Publikation vorgese-
hen]).
9.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die Ver-
fahrensanträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf
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Seite 12
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos ge-
worden. Ebenso gegenstandslos geworden ist der Antrag, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen.
10.2 Der Eventualantrag, die Beschwerdeführenden seien bei bereits er-
folgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informie-
ren, ist abzuweisen, da den Akten nicht entnommen werden kann, dass
das SEM mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen hat und
ihnen bereits bekannt ist, dass die ungarischen Behörden um ihre Rück-
übernahme ersucht wurden.
11.
Da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos dar-
stellte, sind ihnen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
12.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfah-
ren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.;
122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c
S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechts-
kenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbe-
dingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den beson-
deren Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex,
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Seite 13
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2587/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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