B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2587/2016
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Benedicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2154/2016).
D-2587/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 24. Januar 2010
erstmals in die Schweiz einreiste, wo er am 15. März 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte (vgl. N […]),
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) mit Verfü-
gung vom 10. Mai 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 eine Beschwerdeverzichts-
erklärung unterzeichnet hat und am 21. Mai 2010 nach Mazedonien zu-
rückgekehrt ist,
dass er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr am 20. Mai
2015 verliess und über Kosovo, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutsch-
land – wo er am 31. Mai 2011 erfolglos um Asyl nachsuchte – am 15. Mai
2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Juni 2015 erneut um Asyl nach-
suchte,
dass er im EVZ Basel am 18. Juni 2015 zu seiner Person befragt und am
24. Februar 2016 zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. Act. B4 und
B11),
dass er im Rahmen derselben aufgefordert wurde, allfällige gesundheitli-
che Probleme mit einem Arztbericht zu belegen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei ethnischer
Roma mit letztem Wohnsitz in (…),
dass er Mazedonien verlassen habe, weil der zu einer achtjährigen Ge-
fängnisstrafe verurteilte Mörder seines Vaters demnächst aus der Haft ent-
lassen und ihm nach dem Leben trachten werde, was anlässlich seiner
Hafturlaube bereits zwei Mal geschehen sei,
dass der erste Tötungsversuch an einem von Roma frequentierten Platz
mit einem langen Messer stattgefunden habe,
dass die Anwesenden und der Beschwerdeführer geflüchtet seien, der
Mörder seines Vaters jedoch gedroht habe, ihn bei der nächsten sich bie-
tenden Gelegenheit zu töten,
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dass sich der zweite Tötungsversuch anlässlich einer Roma-Party wie folgt
zugetragen habe,
dass der am fraglichen Abend alkoholisierte Mörder seines Vaters ihm den
Ausgang habe versperren wollen,
dass er Ersteren jedoch zur Seite gestossen habe und geflüchtet sei, was
weitere Drohungen gegen ihn zur Folge gehabt habe,
dass ihm im Übrigen auch die Familienangehörigen und Verwandten des
Mörders seines Vaters nach dem Leben trachteten, beispielsweise der Bru-
der oder der Cousin desselben,
dass er nicht erklären könne, inwiefern die erwähnten Personen ein Inte-
resse an seinem Tod haben könnten, vermutlich, weil sein Vater bereits
umgebracht worden sei,
dass er erfolglos versucht habe, die Tötungsversuche bei der Polizei zur
Anzeige zu bringen, ihm jedoch beschieden worden sei, mangels Bewei-
sen nicht tätig werden zu können,
dass die Passivität der Strafverfolgungsbehörden auf seine Ethnie zurück-
zuführen sei, da die mazedonischen Gesetze nur für Mazedonier gälten,
dass er sich wegen des Mordes an seinem Vater und der darauf basieren-
den Vorfälle in psychiatrischer Behandlung befände und regelmässig Me-
dikamente einnehme, sich jedoch weder an den Namen des Psychiaters
noch der Medikamente erinnern könne,
dass er ausserdem an Akne und chronischen Kopfschmerzen leide,
dass bis auf die dargelegten Probleme keine weiteren Gründe gegen eine
Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwie-
sen wird,
dass das SEM mit am 30. März 2016 eröffneter Verfügung vom 23. März
2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
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dass es unter Haftandrohung im Widersetzungsfall festhielt, der Beschwer-
deführer müsse die Schweiz bis am 22. April 2016 verlassen und den Kan-
ton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten weder vor den Anforderungen von Art. 7 noch Art. 3 AsylG stand,
dass die geschilderten Probleme mit dem Mörder seines Vaters zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien, wodurch der
Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte
nicht erlebt,
dass insbesondere seine Darstellung der angeblichen Tötungsversuche
stereotyp, oberflächlich und frei von Realkennzeichen und Details zu
Handlungsabläufen ausgefallen sei und ihm nicht geglaubt werden könne,
dass es ihm trotz mehrmaligem Nachfragen nicht gelungen sei, logisch
nachvollziehbar und plausibel zu begründen, weshalb der Mörder seines
Vaters ihn umbringen wolle,
dass er auch bezüglich der Drohungen durch die erwähnten Familienan-
gehörigen und Verwandten keine konkreten Vorfälle habe nennen können,
dass seine Vorbringen insgesamt unsubstantiiert und zu wenig begründet
ausfielen und folglich nicht geglaubt werden könnten,
dass Mazedonien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG gelte, was die Regelvermutung beinhalte, der fragliche Staat
komme seiner Schutzpflicht bei Übergriffen durch Dritte nach,
dass dem eingereichten Gerichtsurteil entnommen werden könne, dass
der Mörder seines Vaters zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wor-
den sei, was die vorhandene Schutzbereitschaft Mazedoniens in casu be-
lege,
dass der Vollständigkeit halber auf die fehlende Asylrelevanz seiner Vor-
bringen hingewiesen werde,
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dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller
Hinsicht damit begründete, es lägen keine Hinweise auf Vollzugshinder-
nisse vor, der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und verfüge ge-
mäss eigenen Angaben in seiner Heimatstadt über Wohnraum und ein
grösseres familiäres Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen könne,
dass ferner keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme erkennbar seien,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen,
dass er bis dato keinen Arztbericht eingereicht habe, der die behaupteten
Probleme belege und ohnehin davon auszugehen sei, diese seien auch in
seinem Heimatstaat behandelbar,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2016 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl die Auf-
hebung dieser Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in
einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Internetausdrucke zur allgemeinen
Situation von Roma in Mazedonien zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 13. April 2016 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
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dass es auf die Beschwerde vom 6. April 2016 mit Urteil vom 20. April 2016
wegen vermeintlich verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein Revisionsgesuch einreichte,
dass er zur Begründung ausführte, dem Urteil des BVGer D-2154/2016
vom 20. April 2016 liege – soweit es sich bei der Fristberechnung auf den
29. März 2016 stütze – vermutlich ein Irrtum oder eine Verwechslung zu-
grunde,
dass ihm die vorinstanzliche Verfügung erst am 30. März 2016 und nicht
wie irrtümlich angenommen am 29. März 2016 zugestellt worden sei, was
mittels Track and Trace Auszug der Post (vgl. Sendungsnummer […]) zwei-
felsfrei belegt werden könne,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung am 27. April 2016
mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
I.
im Revisionsverfahren
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31)
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG) und zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1),
dass für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die
Art. 121 – 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG) und auf Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung
findet (Art. 47 VGG),
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dass sich das Revisionsgesuch gegen einen rechtskräftigen Beschwerde-
entscheid richtet und das angefochtene Urteil im Fall der Gutheissung auf-
gehoben und die mit einem Prozessurteil entschiedene Streitsache – bei
Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen – materiell zu beurteilen
sein wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG) und nur solche Gründe gelten, welche die um Revision ersuchende
Partei nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass das Gesuch den angerufenen Revisionsgrund enthalten muss und
rechtzeitig sein muss (Art. 124 BGG),
dass in der Eingabe vom 20. April 2016 gerügt wird, die Verfügung vom
23. März 2016 sei am 30. März 2016 und nicht wie vom Gericht zu Unrecht
angenommen am 29. März 2016 zugestellt worden,
dass die Beschwerdeeingabe vom 6. April 2016 innerhalb der in Art. 108
Abs. 2 AsylG stipulierten Frist von 5 Arbeitstagen und folglich fristgerecht
erfolgt sei,
dass das Gericht dieses Vorbringen als sinngemässe Rüge des versehent-
lichen Übersehens erheblicher Tatsachen entgegen nimmt (Art. 121 Bst. d
BGG),
dass das Revisionsgesuch innert Frist eingereicht wurde (Art. 124 Abs. 1
BGG) und den formellen Anforderungen des Art. 67 Abs. 3 VwVG ent-
spricht, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass das Gericht aufgrund einer textlichen Fehlinterpretation eines posta-
lischen Beleges fälschlicherweise angenommen hat, die Verfügung wäre
dem Beschwerdeführer bereits am 29. März 2016 und nicht erst am
30. März 2016 zugestellt worden,
dass dieser Irrtum zum Nichteintretensurteil führte, während das Gericht –
bei Vorliegen der restlichen Prozessvoraussetzungen – auf die Beschwer-
de hätte eintreten müssen,
dass der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist,
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dass der im Revisionsgesuch vom 26. April 2016 gestellte Antrag daher
gutzuheissen ist,
dass das Urteil vom 20. April 2016 aufzuheben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Folge der Gutheissung des Revi-
sionsgesuchs und der Aufhebung des Urteils D-2154 vom 6. April 2016 das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden hat
(vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG),
dass auf das wiederaufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdever-
fahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Gesuchsteller keine Parteientschädigung ge-
mäss Art. 64 VwVG zuzusprechen ist, da nicht davon auszugehen ist, es
seien ihm im Revisionsverfahren notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten entstanden,
II.
im Beschwerdeverfahren
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden wäre (Art. 111 Bst. e AsylG), es sich
vorliegend jedoch rechtfertigt, über das Beschwerdeverfahren in derselben
Zusammensetzung des Spruchkörpers wie im im selben Verfahren beur-
teilten Revisionsgesuch (vgl. vorstehend I) zu befinden,
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die ge-
suchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass sich seine Befürchtung, er könnte bei einer Rückkehr nach Mazedo-
nien Racheakten ausgesetzt sein, als in objektiver Hinsicht unbegründet
erweist, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein solches Interesse be-
stehen könnte,
dass die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Dokumente man-
gels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht geeignet sind,
asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung darzutun,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat
unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation
und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht dort keine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bewirken würde – als zumutbar erweist (vgl.
D-2587/2016
Seite 12
zur allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
aufgrund der politischen Lage, seiner gesundheitlichen Situation und weil
er in seinem Heimatstaat auf sich alleine gestellt sei, sei ein Vollzug der
Wegweisung nach Mazedonien für ihn nicht durchführbar,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme auch auf Beschwerdeebene
nicht mit einem Arztbericht belegen konnte, weshalb diese als vorgescho-
ben zu qualifizieren sind,
dass er in Mazedonien auch ohne seine Eltern über ein tragfähiges ver-
wandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl.
Act. B4, S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von für die Rückreise
nach Mazedonien allenfalls zusätzlich benötigten Reisepapieren mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen und festzustellen ist, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit über-
prüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Hei-
matstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
wirksam ist, gegenstandslos werden,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an seinen
Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb der Eventualantrag,
er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Ver-
fügung zu informieren, auch aus diesem Grund hinfällig wird,
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Seite 13
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG unbesehen einer
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der mit superprovisorischer Massnahme angeordnete Vollzugsstopp
mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht,
I.
im Revisionsverfahren
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil D-2154/2016 vom 20. April 2016 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren D-2154/2016 wird unter der Geschäftsnummer
D-2587/2016 wieder aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
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Seite 15
II.
im Beschwerdeverfahren
6.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
7.
Der Antrag auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
8.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: