Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2589/2010/wif
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N _______.
D2589/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Herat),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
12. Dezember 2009 in Richtung Iran und reiste am 8. Februar 2010
von dort sowie der Türkei und Italien herkommend illegal in die
Schweiz ein. Am 10. Februar 2010 stellte er im Empfangs und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am
16. Februar 2010 summarisch befragt. Am 19. Februar 2010 hörte ihn
das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und
wies ihn gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in der Region Herat
als Schafhirte gearbeitet. Anfang Dezember 2009 habe er während
seiner Arbeit ein Versteck der Taliban entdeckt. Er sei dabei von den
Taliban gesehen und daraufhin bedroht worden. Trotzdem habe er den
afghanischen Behörden sowie den NATOSoldaten umgehend von
diesem Versteck erzählt, da er sich an den Taliban habe rächen
wollen; denn diese hätten im Jahr 2005 seinen Vater entführt und
umgebracht. Zwei Tage später hätten die Behörden zusammen mit der
NATO das TalibanVersteck bombardiert. Dabei seien mehrere
Taliban, darunter ein Kommandant, getötet worden. Daraufhin hätten
die Taliban ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Er habe die Behörden am
10. Dezember 2009 um Schutz ersucht, doch sie hätten ihm nicht
helfen können. Da sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei,
habe er sich entschlossen, ins Ausland zu flüchten und in der Schweiz
um Asyl nachzusuchen. Um seine Flucht zu finanzieren, habe er sein
Haus, sein Grundstück sowie seine Tiere verkauft. Bei einer Rückkehr
ins Heimatland müsse er befürchten, von den Taliban umgebracht zu
werden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens seine Tazkirah (Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2010 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
D2589/2010
Seite 3
weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte
das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. April 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren und
von einer Wegweisung abzusehen, eventuell sei zumindest die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen ein Schreiben der afghanischen Behörden
(Kopie), ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
betreffend Asylsuchende aus Afghanistan vom 26. Februar 2009 sowie
eine Unterstützungsbestätigung vom 7. April 2010 bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 20. April 2010
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der
Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, innert Frist das in der
Beschwerde in Aussicht gestellte OriginalBeweismittel inklusive
Übersetzung und Zustellumschlag nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
undatiertes Schreiben des Bürgermeisters I. S. im Original (inkl.
Übersetzung und Zustellumschlag) zu den Akten.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2010
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 1. Juni 2010
und hielt dabei sinngemäss an seinen Anträgen fest.
D2589/2010
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 9. August 2011 bat der Beschwerdeführer um einen
baldigen Abschluss seines Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D2589/2010
Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer
geschilderten Fluchtgründe seien nicht nachvollziehbar,
unsubstanziiert und widersprüchlich. So habe sich der
Beschwerdeführer beispielsweise in Bezug auf den Ort, an dem die
Leiche seines Vaters gefunden worden sei, widersprochen. Es sei im
Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht schon damals
eine Anzeige bei den Behörden gemacht habe, da die Leiche offenbar
an derselben Stelle gefunden worden sei, wo sich auch das Versteck
der Taliban befunden habe. Der Beschwerdeführer habe sodann trotz
mehrmaligen Nachfragens nicht detailliert angeben können, wo und
wie er das Versteck der Taliban gefunden habe. Auch sei nicht
nachvollziehbar, wie und wem er das Entdecken des Verstecks
gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht schlüssig
darlegen können, wie die Taliban erfahren hätten, dass er sie verraten
habe. Die Aussage, wonach die Taliban ihn dabei beobachtet und ihn
anschliessend bedroht hätten, sei als nachgeschoben zu erachten, da
er dies anlässlich der ersten Befragung nicht geltend gemacht habe.
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Seite 6
Die Angaben über das angeblich auf ihn ausgesetzte Kopfgeld seien
ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Die
Unglaubhaftigkeit werde zudem durch die Ausführungen des
Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei E._______
untermauert. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen
und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit einen falschen Massstab angewendet. Es bestehe
nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe. Die Asylvorbringen seien
daher von der Beschwerdeinstanz einer erneuten Überprüfung zu
unterziehen. Die nachgereichte Kopie einer Bestätigung der
afghanischen Regierung und Sicherheitskräfte belegten die
geschilderten Probleme in Afghanistan. Das Original dieses
Dokuments werde in einigen Wochen eintreffen und umgehend
nachgereicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde in
Afghanistan in asylrelevanter Weise verfolgt. Das Asyl sei ihm zu
Unrecht verweigert worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ebenfalls
unzutreffend: In Afghanistan herrsche eine Situation allgemeiner
Gewalt. Daher sei zumindest die vorläufige Aufnahme zu verfügen.
4.3. In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, das neu eingereichte
Beweismittel sei nicht geeignet, zu einer Änderung des vom BFM
vertretenen Standpunktes zu führen. Einerseits enthalte das Dokument
keine konkreten Angaben, andererseits könnten derartige Schreiben
leicht gefälscht werden, weshalb der Beweiswert gering sei.
Ausserdem sei festzustellen, dass die im Schreiben enthaltenen
Aussagen betreffend Festnahme und Tod des Vaters nicht ganz mit
den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
übereinstimmten.
4.4. Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, die von ihm
gemachten Aussagen seien richtig, er werde in Afghanistan verfolgt.
Allfällige Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt
des eingereichten Bestätigungsschreibens müsse wohl auf
Übersetzungsfehler zurückgeführt werden. Es mache ihn ratlos, wenn
von ihm zunächst wiederholt verlangt werde, er solle Beweismittel
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Seite 7
einreichen, diesen dann jedoch unter Hinweis auf die leichte
Fälschbarkeit der Beweiswert abgesprochen werde. Der
Beschwerdeführer hält fest, das von ihm eingereichte Schreiben sei
echt und geeignet, seine Asylvorbringen zu belegen.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.1. Wie das BFM zu Recht erwog, sind die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unsubstanziiert, realitätsfremd und teilweise auch
widersprüchlich ausgefallen. So konnte er beispielsweise nicht in
nachvollziehbarer und anschaulicher Weise beschreiben, wo und wie
er das Versteck der Taliban gefunden hat und wie dieses aussah (vgl.
A11 S. 10). Ausserdem bestehen Unstimmigkeiten bezüglich seiner
Beschreibung des Fundortes: Nachdem er zunächst sinngemäss
erklärte hatte, das TalibanVersteck befinde sich in einer Steinwüste,
räumte er auf die Frage, weshalb er denn seine Schafe in einer
Steinwüste habe weiden lassen, ein, er sei selber nicht bei den
Steinen gewesen, sondern habe sich etwas weiter entfernt aufgehalten
(vgl. A11 S. 11). Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst
in der Direktanhörung – und sogar erst auf die entsprechende Frage
hin – geltend machte, die Taliban hätten ihn bei ihrem Versteck
entdeckt und daraufhin bedroht (vgl. A11 S. 10). Dies erstaunt doch
sehr, da davon auszugehen ist, die Konfrontation mit den Taliban,
namentlich deren Drohungen, hätten den Beschwerdeführer nachhaltig
genug beeindruckt, um von diesem Erlebnis ungefragt und
insbesondere bereits in der Erstbefragung zu erzählen. Der
Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe das TalibanVersteck
umgehend den Behörden gemeldet. Seine diesbezüglichen Aussagen
sind indessen äusserst unsubstanziiert und wenig kohärent
ausgefallen: Zunächst gab er zu Protokoll, er habe die NATOSoldaten
und die Regierung informiert. Wenig später erklärte er, er habe es den
Soldaten der afghanischen Regierung gemeldet, es seien jedoch auch
NATOSoldaten anwesend gewesen (vgl. A1 S. 7). In der
Direktanhörung gab er wiederum zunächst an, er habe die NATO und
die Regierung informiert (A11 S. 8), während er später aussagte, er
habe zwei Regierungssoldaten vom Versteck der Taliban erzählt (A11
S. 12). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, wo sich in
geografischer Hinsicht sein Wohnort im Vergleich zur Stadt Herat
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Seite 8
befindet (vgl. A11 S. 5). Angesichts dessen ist allerdings sein
Vorbringen, wonach er den Soldaten auf der Landkarte gezeigt habe,
wo sich das Versteck der Taliban befand, als realitätsfremd zu
erachten (vgl. A11 S 12). Der Beschwerdeführer gab im Weiteren zu
Protokoll, die Taliban hätten gewusst, dass er sie verraten habe, und
hätten nach der Bombardierung ihres Verstecks ein Kopfgeld auf ihn
ausgesetzt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A11
S. 11) ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Taliban die Identität des
Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können, zumal sie ihn,
als er angeblich ihr Versteck fand, ohne Weiteres laufen liessen. Es ist
überdies nicht plausibel, dass die Taliban ein Kopfgeld aussetzten, da
sie den Beschwerdeführer mit Sicherheit ohne fremde Hilfe hätten
ausfindig machen können. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe des
Kopfgeldes widersprach, indem er zunächst von 50'000 Kaldar sprach
(vgl. A1 S. 7), während er in der Direktanhörung die Summe von
40'000 Kaldar erwähnte (vgl. A11 S. 8). Erst auf Vorhalt des
Widerspruchs korrigierte er den Betrag wiederum auf 50'000 Kaldar
(vgl. A11 S. 10). Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu
entnehmen, er habe am 10. Dezember 2009 die Behörden um Schutz
ersucht (vgl. A1 S. 7). Diese hätten ihm jedoch nicht helfen können.
Daraufhin sei er am 12. Dezember 2009 ausgereist (vgl. A11 S. 13).
Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine Woche
benötigt, um sein Haus, seine Herde und sein Land zu verkaufen (vgl.
A1 S. 13). Das heisst, er hätte bereits ungefähr am 5. September 2009
damit beginnen müssen, sein Hab und Gut zu veräussern. Dies ist
indessen aufgrund der Aktenlage nicht plausibel, da er zu diesem
Zeitpunkt seinen Zeitangaben zufolge noch nicht einmal von dem
angeblich auf ihn ausgesetzten Kopfgeld wusste (vgl. dazu seine
Ausführungen in A1 S. 7). Es ist schliesslich auch nicht plausibel, dass
der Beschwerdeführer seine Familie schutzlos am Herkunftsort zurück
liess. Entgegen der anderslautenden, wenig plausiblen Behauptung
des Beschwerdeführers (vgl. A11 s. 13) ist es nämlich durchaus
wahrscheinlich, dass sich die Taliban an seinen Familienmitgliedern
rächen würden, wenn der vom Beschwerdeführer dargelegte
Sachverhalt der Wahrheit entsprechen würde. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe seine Familie zuhause gelassen, weil er
selber schon Mühe genug gehabt habe, nach Europa zu gelangen (vgl.
A11 S. 7) überzeugt nicht, zumal er vor Antritt der Reise noch nicht
wissen konnte, wie einfach oder beschwerlich die Reise werden
würde. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen sind die
D2589/2010
Seite 9
Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu
qualifizieren. Dieser Befund wird im Übrigen bestätigt durch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich
gegenüber vorbrachte, die Taliban hätten ihn umbringen wollen, weil
er wegen der Tötung seines Vaters eine Anzeige gemacht habe (vgl.
A2 S. 26); dies widerspricht offensichtlich seinen Ausführungen beim
BFM.
5.2. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben
trägt nicht dazu bei, die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen zu beseitigen, zumal der Inhalt dieses Schreibens nicht
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt: In
besagtem Bestätigungsschreiben steht, der Vater des
Beschwerdeführers sei von den Taliban inhaftiert und in der Folge
misshandelt und gefoltert worden; davon hat der Beschwerdeführer
nichts gesagt. Andererseits wird ein zentrales Vorbringen des
Beschwerdeführers, nämlich das angeblich auf ihn ausgesetzte
Kopfgeld, im Schreiben des Bürgermeisters überhaupt nicht erwähnt.
In formeller Hinsicht fällt zudem auf, dass das Schreiben von einem
Bürgermeister der Provinz Herat ausgestellt wurde, während in der
Überschrift des Schreibens die Provinz Daii Kundi genannt wird.
Insgesamt entsteht der Eindruck, es handle sich bei diesem
Bestätigungsschreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben.
5.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland
insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte
demnach keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt
und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
D2589/2010
Seite 10
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148
7.1. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2. Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung –
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer
Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
D2589/2010
Seite 11
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach
Afghanistan für den Beschwerdeführer zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist.
8.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich
ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E7625/2008
vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte
das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser
allenfalls in den Grossstädten Kabul, Herat oder MazariSharif – äusserst
schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in
Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu
können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde,
er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen
Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine
zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer
Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien
persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von
unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher
Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung
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Seite 12
wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum
möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und
grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für
Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die
vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen
Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E.
9.3 ff.).
8.2. Der Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus der Provinz
Herat, allerdings nicht (wie vom BFM fälschlicherweise festgestellt wurde)
aus der Grossstadt Herat, sondern aus dem Ort F._______ (vgl. A1 S. 2).
Gemäss seinen Angaben befindet sich dieser Ort an der Strasse nach
Islam Qala, welches ungefähr 110 km westlich von Herat liegt.
Demzufolge dürfte es sich beim Herkunftsort des Beschwerdeführers um
die 15 km westlich von Herat gelegene HazaraSiedlung B._______
handeln. Nach dem Gesagten stammt der Beschwerdeführer somit nicht
aus einer Grossstadt, sondern aus einer kleinen Siedlung in der Provinz
Herat. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist ein
Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein als generell unzumutbar zu
qualifizieren. Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer
zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul
oder allenfalls auch Herat oder MazariSharif) niederzulassen.
Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht lediglich in Bezug auf die
Stadt Herat, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine
verheiratete Schwester dort lebt (vgl. A1 S. 5). Aus der blossen Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in Herat über eine nahe Verwandte verfügt,
kann indessen nicht geschlossen werden, dass er bei einer Ausschaffung
nach Herat dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde.
Insbesondere erscheint es aufgrund der Aktenlage keineswegs
gewährleistet, dass die Schwester den Beschwerdeführer über einen
längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte.
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick
auf seine dürftige Schulbildung und bisherigen Erwerbstätigkeiten als
Gelegenheitsarbeiter und Schafhirte sowie unter Berücksichtigung der
schwierigen Arbeitsmarktlage in Herat wohl Mühe haben dürfte, innert
angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen
D2589/2010
Seite 13
Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. Konkrete Hinweise
darauf, dass die in Shahrak lebenden Verwandten des
Beschwerdeführers diesen bei einer Ausschaffung nach Herat zumindest
finanziell unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Damit ist bereits
die individuelle Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Stadt
Herat zu verneinen. Die Frage nach der generellen Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs in diese Grossstadt kann damit offengelassen
werden.
8.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen
Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete
Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der
Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie
abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die
um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass dem
hälftig obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.
Demnach ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
22. März 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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