Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2589/2011
law/bah
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2011 (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
3. Juli 2008 verliess und am 18. August 2008 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 3. November 2008 mit Urteil D-6928/2008
vom 14. November 2008 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine als "Zweitasylgesuch"
bezeichnete, an das BFM gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 18. August 2010 als Revisionsgesuch entgegennahm – welches mit
Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2010 als
aussichtslos erkannt wurde – und auf dieses mit Urteil D-5953/2010 vom
15. September 2010 mangels Leistung des erhobenen
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin sich mit einer als "Wiedererwägung/Neues
Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. Februar 2011, der mehrere
Beweismittel beilagen (vgl. act. C1/10), an das BFM wandte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 28. März 2011 zu ihren
Asylgründen anhörte,
dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie sei seit dem 1. November 2010
Mitglied der "Ethiopian People's Patriotic Front" (EPPF) in der Schweiz
und habe für diese Partei Propaganda betrieben und Mitglieder
geworben,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen auf eine Bestätigung des
Generalsekretärs der EPPF vom 21. Februar 2011, eine
Mitgliedsbestätigung vom 1. November 2010, eine Mitgliederliste der
EPPF-Schweiz und eine Fotografie verwies,
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dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 – eröffnet am 6. April
2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das zweite Asylgesuch ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug derselben
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft
machen können,
dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin (bei der Anhörung vom
28. März 2011) nicht darauf schliessen liessen, sie habe sich in der
Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert,
dass den Akten keinerlei Hinweise darauf entnommen werden könnten,
dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin bei der EPPF Kenntnis genommen hätten,
dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre,
für die sich die äthiopischen Behörden interessierten,
dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2011 durch ihren
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 54 AsylG
zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren und es sei ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines
Kostenvorschusses zu erlassen,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (Art. 54 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat,
aus welchen Gründen die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland nicht zu ihrer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
führen,
dass anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. bspw. die Urteile D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4,
E-8234/2008 vom 3. März 2011 E. 4.3.1, D-7532/2008 vom 24. Januar
2011 E. 4.3.3 je mit weiteren Hinweisen) zu verweisen ist,
dass die Ausführungen im Schreiben des Generalsekretärs der EPPF
vom 15. April 2011 an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen,
zumal die dort dargelegte Bedeutung der Aktivitäten der
Beschwerdeführerin mit ihren als unbeholfen und vage zu wertenden
Aussagen (vgl. act. C3/10 A22, A29, A33, A35, A38, A41, A42, A44, A48
- 50, A53 - A56) anlässlich ihrer Anhörung vom 28. März 2011 augenfällig
kontrastiert,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen,
dass sie in der Heimat Mitglied der KINIJIT (Coalition of Unity and
Democracy [CUD]) gewesen ist, für diese Flugblätter verteilt und
deswegen behördliche Probleme bekommen habe (vgl. Verfügung des
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BFM vom 23. Oktober 2008, Urteil D-6925/2008 vom 14. November
2008),
dass sie mit ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 28. März
2011 zudem nicht den Eindruck zu vermitteln vermag, dass ihr erst in der
Schweiz erwachtes politisches Interesse beziehungsweise ihr
Engagement für die EPPF auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung
und Bewusstseinsbildung basiert, aufgrund dessen sie sich nunmehr
veranlasst sieht, im Gastland aus politischer Überzeugung regimekritisch
tätig zu werden,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach nicht
auszuschliessen sei, dass die äthiopischen Behörden von den Aktivitäten
der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen hätten, nicht zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, da nicht ersichtlich
ist, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, die
Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien dem potenziellen Verfolger mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt,
dass Letzteres jedoch Voraussetzung für die Annahme wäre, die
Beschwerdeführerin müsse im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft
begründeterweise mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
rechnen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
dass in der Beschwerde diesbezüglich zwar geltend gemacht wird, ein
Mitglied eines EPPF-Büros in Deutschland habe sich überraschend mit
vertraulichen Informationen nach Addis Abeba begeben, weshalb man
vermute, dieses Parteimitglied habe mit der äthiopischen Regierung
zusammengearbeitet,
dass es sich bei diesem Vorbringen einerseits um eine durch nichts
belegte Parteibehauptung handelt,
dass ungeachtet dessen davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
werde von den äthiopischen Behörden angesichts ihres Profils nicht dem
"harten Kern" Oppositioneller zugerechnet, welche den Bestand des
Staats auch nur im Mindesten bedrohen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der Prozessgeschichte (vgl. Urteil D-6925/2008
vom 14. November 2008, Zwischenverfügung D-5953/2010 vom 24.
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August 2010) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin versuche
sich durch das Geltendmachen subjektiver Nachfluchtgründe (erneut) ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, zumal sie bei der Anhörung
vom 28. März 2011 unverblümt zu erkennen gab, sie werde die Schweiz
unbesehen des Ausgangs des zweiten Asylverfahrens nicht verlassen
(vgl. act. C3/10 A67),
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, den äthiopischen
Behörden seien derartige Beweggründe für das Ergreifen exilpolitischer
Aktivitäten durchaus bekannt, weshalb ihrerseits kaum ein
Verfolgungsinteresse an solchen Personen besteht,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin
leide gemäss einem beigelegten Arztbericht vom 5. Mai 2011 an schwer
depressiven Symptomen im Rahmen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS),
dass sie sich gemäss Einschätzung der behandelnden Ärztin in einem
schlechten Gesundheitszustand befinde und dringend einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürfe,
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dass sie in Äthiopien auf kein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen
könne, zumal sie bei der Anhörung vom 28. März 2011 mehrfach erklärt
habe, keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten zu haben,
dass gemäss Rechtsprechung die erfolgreiche Reintegration von
alleinstehenden Frauen vom Vorhandensein verschiedener Faktoren
abhängig ist wie insbesondere der Berufsausbildung, der Gesundheit,
genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären
Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in
Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten
(vgl. Urteile E-5432/2006 vom 13. Januar 2011 E. 6.4, D-2782/2008 vom
25. November 2010 E. 10.4.5),
dass die junge, ungebundene Beschwerdeführerin über eine 10-jährige
Schulbildung und über mehrjährige Erfahrung als Verkäuferin verfügt (vgl.
A4/10 S. 2),
dass insbesondere in Addis Abeba psychische Erkrankungen behandelt
werden können (vgl. Urteile D-333/2008 vom 31. Mai 2010 E. 7.2.2.2,
D-1033/2008 vom 31. August 2009 E. 7.4.5, D-7426/2007 vom
27. November 2009 E. 6.3.2, E-4503/2006 vom 29. Mai 2009 E. 6.2.3,
"Äthiopien: Psychiatrische Versorgung"; Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] vom 10. Juni 2009, S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführerin allenfalls ein Medikamentenvorrat aus der
Schweiz nach Äthiopien mitgegeben werden kann, bis ihr dort das gleiche
Medikament abgegeben werden oder sie auf ein anderes Medikament
eingestellt werden kann,
dass zudem die Möglichkeit besteht, ihr auf Gesuch hin medizinische
Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass es sich deshalb erübrigt, eine detaillierte Diagnose einer
Fachpsychiaterin abzuwarten, da in antizipierter Beweiswürdigung (BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) angenommen werden kann, diese werde
hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse
zu Tage fördern, welche in Bezug auf deren Behandelbarkeit in Äthiopien
zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Identität nach wie
vor nicht feststeht, wonach sie zu ihren in Äthiopien lebenden
Verwandten keinerlei Kontakte mehr habe, nicht überzeugt,
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dass nämlich aufgrund der Prozessgeschichte feststeht, dass die
Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihren Asylgründen und
zum Besitz von Reisepapieren machte (vgl. Urteil D-6925/2008 vom
14. November 2008 S. 6), weshalb der Schluss nahe liegt, sie mache
auch zur Frage eines allfälligen vorhandenen Beziehungsnetzes nicht
zwingend den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der Erstbefragung im
ersten Asylverfahren geltend machte, sie habe in Addis Abeba während
gut acht Monaten bei einem Cousin gelebt, der ihr auch beim Erhalt einer
neuen Identitätskarte behilflich gewesen sei (vgl. act. A4/10 S. 2 und 4),
dass sie im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend machte, dieser
Cousin habe keine permanente Adresse (vgl. act. C3/10 A 16), wogegen
sie bei der Erstbefragung geltend machte, während acht Monaten an
derselben Adresse bei ihm gewohnt zu haben (vgl. act. A4/10 S. 2),
dass davon auszugehen ist, dass die Angehörigen der Familie der zuletzt
in Addis Abeba wohnhaften Beschwerdeführerin nach wie vor in
Äthiopien leben (vgl. Urteil D-6925/2007 vom 14. November 2008 S. 7,
act. A4/10 S. 3), sie mit diesen in Kontakt steht und somit bei der
Rückkehr in die Heimat auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass
ihr bei der Reintegration behilflich ist,
dass angesichts dessen nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzbedrohende Lage, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: