Abtei lung IV
D-2590/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch M. Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2590/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in
B.__________, Gemeinde C.__________ (Kosovo), verliess sein
Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3. Oktober 2009 und
gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung vom 14. Oktober 2009 im Transitzentrum
Altstätten sagte er aus, er habe seine Heimat verlassen, weil er Prob-
leme mit der Polizei gehabt habe, die ihn am 8. März 2009 in
D.___________ geschlagen habe, als er dort an einer Demonstration
teilgenommen habe. Seit diesem Tag habe er Kopfschmerzen und
leide unter Angstzuständen. Danach habe die Polizei zweimal das
Haus seiner Familie durchsucht, wobei sie gefesselt und malträtiert
worden seien. Am 25. Mai 2009 sei er von drei Albanern geohrfeigt
und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Einer habe ihm eine
Pistole an den Kopf gehalten und mit dem Tod gedroht, falls er den
Kosovo nicht verlassen werde. Er habe sich im Kosovo nicht sicher
gefühlt; ihr Haus sei oft mit Steinen beworfen worden. Er habe dies der
Polizei gemeldet, die aber nichts unternommen habe. Der
Beschwerdeführer gab einen Arztbericht vom 30. April 2009 zu den
Akten.
A.b Am 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe im Alter von zwei oder drei Jahren einen Unfall erlitten und
könne deshalb noch heute seinen Kopf nicht richtig bewegen. Er habe
den Kosovo wegen der fehlenden Sicherheit verlassen. Sie hätten
einen Monat lang keinen Strom gehabt, weshalb er am 8. März 2009
an einer Protestaktion teilgenommen habe. In seinem Dorf sei ein
Mann entführt und ein anderer umgebracht worden, dies könne auch
ihm widerfahren. Nachdem er von drei Albanern bedroht worden sei,
habe er sich mit seinem Vater zur Polizei begeben. Die Polizisten
hätten gesagt, sie würden vorbei kommen, hätten es aber nicht getan.
Sie seien auch ständig von den Schülern einer nahe liegenden Schule
belästigt worden; die Polizei habe dagegen nichts unternommen.
B.
Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom
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15. März 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2010 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragt. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Mittel-
losigkeitserklärung des Beschwerdeführers vom 12. April 2010 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum
6. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht und eine Entbindung der behan-
delnden Ärzte von deren Schweigepflicht einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer die Ent-
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein; am folgen-
den Tag übermittelte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
E.__________ vom 3. Mai 2010.
F.
F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten mit Zwischenverfügung
vom 20. Mai 2010 zur Vernehmlassung an das BFM.
F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010
die Abweisung der Beschwerde.
F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 16. Juni 2010 unter Gewährung eines Replik-
rechts zur Kenntnis gebracht.
F.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai
2010 an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben
gemacht habe. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er leide unter
Kopfschmerzen, seit er an der Demonstration vom 8. März 2009 von
zwei Polizisten geschlagen worden sei. Während der Anhörung habe
er erklärt, er leide seit den Hausdurchsuchungen, die in den Tagen
nach der Demonstration stattgefunden hätten, unter Kopfschmerzen.
Bei der Anhörung habe er gesagt, nach der Demonstration seien
"sämtliche Häuser" durchsucht worden und angegeben, er habe sein
Dorf nach den Hausdurchsuchungen nicht mehr verlassen. Zu einem
späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er gesagt, er wisse nicht, ob
auch andere Häuser in seinem Dorf durchsucht worden seien; er sei
nach den Hausdurchsuchungen zur Polizei und zur Gemeindever-
waltung von C.__________ gegangen. Gemäss dem abgegebenen
Arztbericht sei er nach den Hausdurchsuchungen zumindest einmal in
C.__________ gewesen. Bei der Erstbefragung habe er gesagt,
Albaner hätten ihn und seine Familie beschimpft, bedroht und mit
Steinen beworfen, wenn sie mit ihren Autos vorbeigefahren seien. Bei
der Anhörung habe er davon gesprochen, dass sie von Schülern und
Erwachsenen, die auf dem Schulhof Fussball gespielt hätten, so be-
handelt worden seien. Des Weiteren habe er widersprüchliche An-
gaben zum zeitlichen Abstand zwischen den Hausdurchsuchungen ge-
macht. Überdies habe er widersprüchliche und vage Angaben zu den
erlittenen Verletzungen und deren Behandlung gemacht. Der Be-
schwerdeführer habe gesagt, Auslöser seiner Angst sei das Ereignis
vom 25. Mai 2009 gewesen, als er von drei Albanern geohrfeigt und
mit dem Tod bedroht worden sei. Seine Ausreise sei jedoch erst am
3. Oktober 2009 erfolgt. Offensichtlich habe er sich subjektiv nicht
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derart bedroht gefühlt, dass er sein Heimatland sofort verlassen hätte.
Seine Erklärung, er habe zuerst einen Schlepper finden müssen, sei
nicht plausibel, da er sowohl im Kosovo als auch in Serbien Verwandte
habe, zu denen er sofort hätte fliehen können. Seine Aussage, die Ver-
wandten hätte ihre eigenen Probleme und verfügten nicht über aus-
reichende Einkünfte, lasse sich mit den geltend gemachten Ängsten
nicht vereinbaren.
Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer seit März 2009 Probleme mit der Polizei gehabt habe.
Zudem habe er gesagt, er sei nach dem Ereignis vom 25. Mai 2009
zur Polizeistation nach C.__________ gegangen, um den Übergriff
und die Drohungen durch die drei Albaner zu melden. Auch bezüglich
der anderen Belästigungen durch die Albaner aus dem Dorf habe er
sich an die Polizei gewandt. Daher sei davon auszugehen, dass es
sich bei den Schwierigkeiten mit der Polizei um ein abgeschlossenes
Ereignis gehandelt habe. Die oberflächlichen, ungenauen und vagen
Angaben zur Demonstration und den Hausdurchsuchungen liessen
starke Zweifel aufkommen, dass er die Vorkommnisse selbst erlebt
habe.
Bei den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Albanern in
seinem Dorf handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen, die nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme. Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt
zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Ver-
treibungen ausgegangen werden. Die internationalen Sicherheitskräfte
sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien
weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu
schützen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minder-
heiten umfassende Rechte zu. Da von einem Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die
geltend gemachten Drohungen und Übergriffe vorliegend nicht asyl -
relevant.
Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden Kosovos. Dadurch erübrige sich eine
weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in
Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien.
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nie an eine
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internationale Institution gewandt habe, um seine Probleme mit den
Albanern oder die Inaktivität der albanischen Polizei zu melden. Damit
habe er es versäumt, alle Mittel auszuschöpfen und den Schutz der
zuständigen Behörden zu suchen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe im Kosovo viel Schlimmes erlebt. Im Jahr 1999 habe man den
Traktor seines Vaters gestohlen und die Polizei habe sich nicht be-
müht, diesen zu finden. Die Serben seien sowohl von den Albanern als
auch von den Behörden schikaniert worden. Für mehrere Tage pro
Woche sei ihnen der Strom abgeschaltet worden, um sie zu bewegen,
den Kosovo zu verlassen. Als er am 8. März 2010 gegen die Strom-
abschaltung demonstriert habe, sei er von Polizisten geschlagen
worden. Die Mitstreikenden hätten ihm das Leben gerettet. Seit diesem
Ereignis habe er starke Schmerzen und stehe in ärztlicher Behand-
lung. Die folgenden Hausdurchsuchungen seien durchgeführt worden,
um die Serben zu erschrecken. Den Übergriff durch Albaner habe er
der Polizei gemeldet, die kein Interesse daran gezeigt habe, ihn zu
schützen. In der Schweiz habe er sich zu einem Arzt begeben, der ihn
an einen Psychiater überwiesen habe. Er könne sich im Norden des
Kosovo keine Existenz aufbauen.
4.2.2 Dem ärztlichen Zeugnis vom 3. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck (arterielle Hypertonie) und
einer psychischen Belastungsstörung leide. Beim Bluthochdruck
handle es sich offenbar um eine familiäre Krankheit. Die Belastungs-
störung sei im Zusammenhang mit den Ereignissen im Kosovo zu
sehen. Der Beschwerdeführer sei zur weiteren Diagnostik und Thera-
pie in psychiatrische Behandlung überwiesen worden.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Auskunft
des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes könne das Blutdruck-
leiden ausser mit blutdrucksenkenden Medikamenten nur mit einer
veränderten Lebensführung behandelt werden; eine Behandlung sei
überall möglich. Entsprechende Medikamente seien in Serbien prob-
lemlos verfügbar. Er habe als Kosovoserbe sowohl Zugang zu den ser-
bischen Gesundheitsinstitutionen in Kosovo als auch zu denen in Ser-
bien. Psychische Belastungsstörungen seien in Serbien prinzipiell be-
handelbar, da entsprechende Therapiemöglichkeiten und Medika-
mente erhältlich seien.
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4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
in Serbien niemanden. Er fühle sich von der Belgrader-Regierung zu
Recht verraten. Die serbischen Behörden seien nicht bereit, Hilfe an
die Kosovoserben zu leisten. Im Kosovo erhielten die Serben keine
ärztliche Behandlung. Der ihn behandelnde Psychiater habe mitgeteilt,
dass er an starken Ängsten und Depressionen leide.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
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heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Das BFM ist – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des ent-
sprechenden Vorbringens – in der angefochtenen Verfügung berechtig-
terweise davon ausgegangen, dass es sich bei den polizeilichen Über-
griffen, denen der Beschwerdeführer während einer Demonstration
vom 8. März 2009 ausgesetzt gewesen sei, um eine für ihn abge-
schlossene Angelegenheit handelte. Kurz nach der Demonstration
habe die Polizei das Haus seiner Familie zweimal durchsucht, wobei
seine Eltern und er gefesselt worden seien. Diese Hausdurchsuchun-
gen seien ebenfalls im März 2009 durchgeführt worden. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner
Teilnahme an einer Demonstration ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wurde, und im Rahmen der Hausdurchsuchungen soll die Polizei
nichts die Familie Belastendes gefunden haben (act. A1/12 S. 7). Er
verneinte auch, weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt zu haben (act. A1/12 S. 6). Der Beschwerdeführer sagte aus, er
habe sich nach den Hausdurchsuchungen zur kosovarischen Polizei
nach C.__________ begeben (act. A9/19 S. 6), um diese über von
Albanern ausgehende Drohungen zu informieren. Dies deutet darauf
hin, dass seine Angst vor der Polizei nicht übermässig gewesen sein
kann. Insgesamt gesehen waren die geltend gemachten Probleme des
Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden nicht derart
schwerwiegend, als dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise
(3. Oktober 2009) eine begründete Furcht vor zukünftigen
behördlichen Übergriffen zugestanden werden könnte.
5.4 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er sei am
25. Mai 2009 von drei Albanern, die er nicht gekannt habe, geohrfeigt
und massiv bedroht worden. Er habe diese Drohungen der koso-
varischen Polizei gemeldet, aber keine Anzeige erstattet, da er die
Personen nicht gekannt habe (act. A1/12 S. 7, A9/19 S. 11). Unbe-
sehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, kann auf-
grund der konkreten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
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nicht davon ausgegangen werden, die heimatlichen Behörden wären
nicht schutzbereit gewesen. Die Polizisten sollen dem Beschwerde-
führer zwar gesagt haben, sie würden vorbeikommen, hätten dies je-
doch nicht getan. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen ge-
blieben, sich an den zuständigen Polizeiposten beziehungsweise an
eine vorgesetzte Behörde oder eine der internationalen Sicher-
heitsbehörden zu wenden, um auf sein Anliegen aufmerksam zu
machen. Angesichts des Umstandes, dass es keine Zeugen des Vor-
falls gegeben (act. A9/19 S. 12) und der Beschwerdeführer die An-
greifer nicht gekannt habe, wäre es den Sicherheitsbehörden kaum
möglich gewesen, diese zu ermitteln. Zudem hat er gemäss eigenen
Angaben keine Anzeige erstattet. Den Aussagen des Beschwerde-
führers ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich die drei Unbekannten
bis zu seiner Ausreise nicht mehr bei ihm gemeldet haben. Er verblieb
weiterhin an seinem Wohnort, was darauf hindeutet, dass er die ihm
drohende Gefahr subjektiv als weniger bedrohlich als anlässlich den
Aussagen geschildert einschätzte. Hätte er sich unmittelbar an Leib
und Leben gefährdet gefühlt, hätte er zumindest vorübergehend bei
seinen im Kosovo oder Serbien lebenden Verwandten Unterschlupf ge-
sucht, um dieser Gefahr zu entgehen. Auch bezüglich der von der
albanischen Zivilbevölkerung ausgehenden Behelligungen der serbi-
schen Minderheit im Kosovo kann dem Beschwerdeführer somit keine
begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung zuerkannt werden.
5.5 Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) der Republik Serbien vom
21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer die serbische
Staatsangehörigkeit, da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist und
auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren
wurde. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungs-
weise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische
Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo
nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Koso-
vos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Der Beschwerde-
führer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der
Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch
neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. BVGE D-
7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Dritt -
staates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es
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bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht,
weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter
Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 11
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30])
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum
Asylpunkt nicht auszugehen Auch die allgemeine Menschenrechts-
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situation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit -
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich
zumutbar. Es bestehen auch keine individuellen Gründe wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen, dass
der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen Mann mit guter schulischer Ausbildung (technischer Mittel-
schulabschluss; elf Jahre Schulbesuch), aber kaum Berufserfahrung.
Eine der Tanten des Beschwerdeführers lebt in Serbien, des Weiteren
leben mehrere Verwandte in der Schweiz. Diese mögen nicht in der
Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu
beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen
werden, dass er zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unter-
stützung rechnen kann. Trotz der gemäss seinen Aussagen durch
einen Unfall in der Kindheit bedingten eingeschränkten Beweglichkeit
seines Kopfes, dürfte es ihm gelingen, sich eine eigene Existenz auf-
zubauen. Da er im Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer
Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen.
Der Beschwerdeführer wird nach einer Anmeldung in Serbien Zugang
zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung
haben. Der bei ihm festgestellte, möglicherweise erblich bedingte
Bluthochdruck wird in Serbien ohne weiteres behandelt werden
können, da dort sowohl die benötigten Medikamente verfügbar sind,
als auch gut ausgebildete Ärzte praktizieren. Er kann sich dort auch
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hinsichtlich der bestehenden psychischen Probleme in ärztliche Be-
handlung begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus
medizinischen Gründen nicht zwingend notwendig ist. Der Vollzug der
Wegweisung ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen
Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut -
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 21. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraus-
setzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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