Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2590/2011/wif
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Eritrea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 22. Oktober 2007 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte,
eritreischer Staatsbürger zu sein und von Geburt an in _______
(Äthiopien) gelebt zu haben,
dass sein Vater, ein Bruder und zwei seiner Schwestern im Jahre 1998
nach Eritrea deportiert worden seien,
dass er im Frühjahr 2005 durch die äthiopischen Behörden wegen des
Verdachts, angesichts seiner Ethnie an Unruhen teilgenommen zu haben,
festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass er sechs Wochen später wieder freigekommen sei,
dass er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung ausser Landes geflohen
sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2008 in
Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) abwies,
dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei im Besitze
einer in _______ ausgestellten "Eritrean Resident ID-Card",
dass aufgrund dieses legalen Ausweisdokuments nicht von einer ihm in
Äthiopien drohenden Verfolgung auszugehen sei,
dass er nach der Haft vom Frühjahr 2005 freigesprochen worden sei und
auch in diesem Lichte besehen keine Anhaltspunkte für eine drohende
asylrelevante Verfolgung vor Ort bestünden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid
erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2009 vollumfänglich abwies
und im Rahmen einer Motivsubstitution von der Unglaubhaftigkeit der
angeblich erlittenen Haft ausging,
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dass der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2009 unbekannten
Aufenthalts war,
dass das BFM am 1. September 2010 einem Ersuchen der holländischen
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des
Dublin-Abkommens entsprach,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 in die Schweiz
zurückkehrte und am 7. Februar 2011 ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er geltend machte, seit der Ausreise aus der Schweiz nicht in sein
Heimatland zurückgekehrt zu sein,
dass er keine neuen Asylgründe geltend machte und angab, er wolle
seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater beistehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 2. Mai
2011 – auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft
festsetzte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am
22. Oktober 2007 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig
abgeschlossen,
dass dabei die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen festgestellt und die
Vollzugsvoraussetzungen bejaht worden seien,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese
Einschätzung beim zweiten Verfahren im Rahmen des rechtlichen
Gehörs als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen,
dass er im Gegensatz zu seinem Vater immer in Äthiopien gelebt habe
und dort aufenthaltsberechtigt sei, weshalb er aus dessen
Aufenthaltsrecht in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass die Vorbringen im neuen Verfahren mithin nicht geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige
Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten
vermöchten,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM zur Fällung eines neuen Entscheids verbunden
mit einem ihm einzuräumenden Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein
Asylverfahren durchlaufen hat und nach dessen Abschluss nicht ins
Heimatland zurückgekehrt ist,
dass demnach die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, die
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aber ausserdem eine
summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf
die Prüfung beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise der Summarbefragung zuerst vorbrachte, er habe keine
neuen Asylgründe,
dass offenbar inzwischen der aus Eritrea in die Schweiz gereisten Vater
des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist,
dass jedoch im Rahmen des ersten Asylverfahrens festgestellt worden
war, der Beschwerdeführer, der sich seit seiner Geburt in Äthiopien
aufgehalten habe, könne trotz eritreischer Abstammung gefahrlos dorthin
zurückkehren,
dass vor diesem Hintergrund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
an seinen Vater, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Jahre
1998 nach Eritrea deportiert worden und fortan dort gelebt habe, kein
massgebliches Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weiter vorbringt, nun
seien auch seine Mutter und seine Schwester – beide wie er selbst aus
Äthiopien herkommend – in die Schweiz gereist,
dass es sich aber auch dabei nicht um neue Ereignisse handelt, die für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass insbesondere allein der Verweis auf die Bedeutung der Aussagen
der Mutter kein Hinweis auf flüchtlingsrechtlich relevante neue Ereignisse
sein kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss
gelangt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen
eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG,
dass das BFM demnach zu Recht keine erneute Anhörung durchführte
und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf
die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs.
1 Bst. a AsylG),
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene klarerweise
keine Hinweise darzulegen vermochte, es seien seit dem Abschluss
seines vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu
erkennen sind, die den Entscheid im ersten Asylverfahren als
ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
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dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich _______ – unter
den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, und
das Beschwerdevorbringen, ein "Familienleben" des volljährigen
Beschwerdeführers mit Eltern und Geschwistern sei nur in der Schweiz
möglich, im vorliegend zu beurteilenden Kontext offensichtlich keine
Relevanz zu entfalten vermag,
dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung und
Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt (A 1/10 S. 3; B 5/10 S. 2),
dass er vor der Ausreise als Chauffeur tätig war und die finanzielle
Unterstützung von Verwandten in Anspruch nehmen konnte (A 9/11 S. 4
und 8),
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate vor
Ort in eine existenzgefährdende Situation,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
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Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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