B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-259/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…), Sri Lanka;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das am 24. Januar 2011 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2014
gutgeheissen und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 17. April
2014) ersuchte er um Familienzusammenführung zugunsten seiner noch
im Heimatstaat wohnhaften Ehefrau und reichte zur Stützung dieses Ge-
suches Fotografien von sich und seiner Ehefrau, eine Passkopie und die
Kopie einer Geburtsurkunde seiner Ehefrau sowie ihre Heiratsurkunde zu
den Akten.
C.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2014
– eröffnet am 18. Dezember 2014 – ab und bewilligte die Einreise der Ehe-
frau in die Schweiz nicht.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 2. Februar
2015 eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest.
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G.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Ein-
reichung einer Replik bis zum 18. Februar 2015 eingeladen. Die Frist ver-
strich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der
Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienle-
ben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass
die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzule-
ben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche
mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine
eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen
können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
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und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist
– im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Fami-
lienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden
hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, den Protokollen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise mit B._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft ge-
lebt habe. Zudem gehe aus dem Protokoll der Befragung hervor, dass er
und seine Ehefrau seit (…) 2009 verheiratet seien. Weiter habe der Be-
schwerdeführer angegeben, von seiner Ehefrau getrennt gelebt zu haben.
Insgesamt seien somit keine hinreichenden Hinweise vorhanden, die auf
einen gemeinsamen Wohnsitz und auf eine gelebte Familiengemeinschaft
vor der Flucht des Beschwerdeführers hindeuten würden. Durch die Flucht
sei es nicht zu einer Trennung der Familiengemeinschaft gekommen. Da
der Beschwerdeführer nicht nachweisen könne, vor seiner Ausreise aus
dem Heimatland mit B._______ im gleichen Haushalt gelebt zu haben,
könne nicht von einer schützenswerten Familiengemeinschaft im Zeitpunkt
der Flucht ausgegangen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er und seine Ehefrau seien
seit 2004 ein Paar. Da ihre Familien verschiedenen Kasten angehörten,
hätten sie ihre Beziehung vor diesen geheim halten müssen. Sie hätten am
(…) 2009 geheiratet. Den Akten sei auch zu entnehmen, dass seine Ehe-
frau von der Verfolgung mitbetroffen gewesen sei. Aufgrund des Kasten-
systems hätten sie auch nach der Hochzeit keinen gemeinsamen Haushalt
führen können. Sie hätten sich jedoch so oft gesehen, wie es nur möglich
gewesen sei. Ihre Kontakte seien zum Teil auch durch seine Verfolgungs-
situation erschwert gewesen. Zudem sei er bereits im Zeitpunkt der Ehe-
schliessung einer Verfolgung ausgesetzt und nicht in der Lage gewesen,
sich an einem den Behörden bekannten Ort ständig niederzulassen. Des-
halb hätten sie keinen gemeinsamen Haushalt begründen können. Ihre
langjährige Beziehung (mehr als zehn Jahre) und die Tatsache, dass sie
weiterhin an ihrer Verbindung festhielten, zeige auf, dass die vorbestan-
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dene Familienbeziehung nach wie vor intakt sei und nicht nur auf dem Pa-
pier bestehe. Dass sie keinen gemeinsamen Haushalt hätten führen kön-
nen, sei somit nicht ihnen, sondern den kulturellen und politischen Umstän-
den zuzuschreiben und dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er erneut ihre Heiratsurkunde zu
den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Kriterium der vorbe-
standenen Familiengemeinschaft bleibe im vorliegenden Fall nicht erfüllt,
auch wenn politische und kulturelle Umstände der Grund dafür sein sollten.
5.
5.1 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2).
Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
5.2 Vorliegend zentral ist die Frage, ob vorliegend von einer gelebten fami-
liären Beziehung auszugehen ist beziehungsweise ob eine Familienge-
meinschaft vor der Ausreise begründet wurde. Die Voraussetzung der be-
stehenden Familiengemeinschaft dient in erster Linie dem Ausschluss des
Familiennachzugs bei Personen, die erst nach der Flucht eine Familienge-
meinschaft gegründet haben oder die Familiengemeinschaft bereits vor der
Flucht aufgehoben worden ist (vgl. BBl 1995 II 1, S. 69). Praxisgemäss ist
ein wichtiges Indiz für das Bestehen einer Familiengemeinschaft, der Um-
stand, ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Insbesondere bei
Konkubinatspaaren bedarf es regelmässig einer solchen Lebensgemein-
schaft vor der Ausreise (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/8). Vorliegend ist jedoch
festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits am
(…) 2009 offiziell geheiratet und damit über ein Jahr vor der Ausreise des
Beschwerdeführers vor den sri-lankischen Behörden eine Familiengemein-
schaft begründet haben. Diese Ehe vermochte der Beschwerdeführer
durch eine Heiratsurkunde, die keine Fälschungsmerkmale aufweist, zu
beweisen. Auch hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befra-
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gung zur Person im Januar 2011 angegeben, er sei mit B._______ verhei-
ratet. Dass er dabei ein um einige Tage falsches Hochzeitsdatum angab,
vermag nicht zur Unglaubhaftigkeit der Ehe zu führen. In der Verfügung
des SEM wird diesbezüglich missverständlich festgehalten, der Beschwer-
deführer habe nicht in einer "eheähnlichen" Gemeinschaft gelebt und er
habe anlässlich der Befragung gesagt, er lebe von seiner Ehefrau getrennt.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer aber offiziell geheiratet, weshalb der
Verweis auf eine nicht bestehende "eheähnliche" Gemeinschaft nicht ziel-
führend sein kann. Auch weist die Aussage zum getrennten Leben nicht
darauf hin, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich vor der
Flucht getrennt beziehungsweise hätten ihre Ehegemeinschaft aufgege-
ben, was eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in der Schweiz von
vornherein ausschliessen würde. Vielmehr ist die Aussage des Beschwer-
deführers dahingehend zu verstehen, dass er mit seiner Ehefrau nicht offi-
ziell einen Haushalt habe gründen können, weil ihre Familien nicht von der
Ehe hätten wissen dürfen (vgl. B4 S. 2). Dies allein schliesst jedoch das
Bestehen einer gelebten Beziehung oder eine schützenswerte Familienge-
meinschaft nicht grundsätzlich aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4585/2011 vom 5. Februar 2013, E.6.2). Im vorliegenden Fall geht
das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass dennoch von ei-
ner Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 AsylG auszugehen ist. Dies
erschliesst sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers
in seinem Asylverfahren. Bereits im Zusammenhang mit einem im Jahre
2009 eingeleiteten Asylgesuch aus dem Ausland führte er in der Eingabe
vom 29. Juni 2009 unter anderem aus, auch seine Freundin sei verhaftet
und als Selbstmordattentäterin verdächtigt worden. Er führte auch aus,
dass er derzeit mit ihr an einer Adresse in C._______ in Colombo wohne
und sie sich zu Hause verstecken müssten (vgl. vorinstanzliche Akten A1).
In der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom
28. Januar 2011 gab er sodann an, er habe zuletzt seit September 2009
bis Dezember 2010 mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammen in
E._______, Bezirk Jaffna, gelebt. Er bestätigt ebenfalls, dass er von Januar
bis September 2009 in C._______, Colombo gelebt habe. Mit seiner Ehe-
frau habe er nicht zusammen leben können, weil sie heimlich geheiratet
hätten, da ihre Eltern mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien
(vgl. B4 S. 2). Zuletzt habe er sie an ihrem Geburtstag am (…) 2010 gese-
hen (vgl. B4 S. 3). Damit werden einerseits seine Aussagen in der Be-
schwerde bestätigt, wonach sie als Ehepaar keinen gemeinsamen Haus-
halt haben gründen können. Ebenso geht aber aus allen Aussagen hervor,
dass die Ehe dennoch Bestand hatte und sie auch vor der Hochzeit seit
langem ein Paar waren. Es erscheint glaubhaft, dass sie sich auch ohne
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gemeinsamen Haushalt nach Möglichkeit getroffen haben und die Ehege-
meinschaft lebten. Dies vermag der Beschwerdeführer auch durch einige
Fotos zu belegen, auch wenn deren Beweiskraft nicht besonders gewichtig
ist. Zwar fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau vor seiner Aus-
reise (…) Monate lang nicht mehr gesehen hat. Dies erklärt er jedoch nach-
vollziehbar damit, dass er während dieser Zeit bereits staatlich verfolgt
wurde und sich versteckt halten musste. Auf eine Trennung des Ehepaares
kann daraus nicht geschlossen werden. Im vorliegenden Zusammenhang
sind sodann auch die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung
vom 14. Februar 2011 zu berücksichtigen. Daraus geht klar hervor, dass
seine Ehefrau beziehungsweise damalige Freundin von der Verfolgung
mitbetroffen war. So sagte er aus: "Am 14. April 2009 war meine Freundin
– sie ist jetzt meine Frau – von der F._______-Polizei festgenommen wor-
den." (vgl. B7 F19). Diese Verhaftung ist auch den von ihm eingereichten
Beweismitteln zu entnehmen (vgl. B1 und B7 F26). Weiter erwähnte der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Telefonanruf, den er
mit seiner Freundin getätigt habe und der die Behörden auf ihre Spur ge-
bracht habe (vgl. B7 F27). Zudem gab er wiederum an, nach diesen Ereig-
nissen geheiratet zu haben, dass sie dies wegen unterschiedlicher Kasten-
zugehörigkeit jedoch heimlich hätten tun müssen (vgl. B7 F37 ff.). Offen-
sichtlich wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damit auch vom
verfolgenden Staat als Familiengemeinschaft betrachtet, weshalb die Ver-
folgung des Beschwerdeführers auch auf die Ehefrau Auswirkungen hatte.
Sinn und Zweck des Art. 51 AsylG ist es aber gerade, den Schutz einer
Familie zu gewähren, weil davon auszugehen ist, dass die Familienmitglie-
der ebenfalls von der Verfolgung mitbetroffen sind. Insgesamt ist vorlie-
gend damit von einer vorbestandenen und schützenswerten Ehegemein-
schaft im Sinne des Art. 51 AsylG auszugehen. Bestätigt wird dies auch
durch den Umstand, dass sich die Ehefrau gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers wegen den Vorfällen im Jahr 2009 immer noch verstecke
(vgl. B7 F36) und Ende Februar 2011 nach ihm befragt worden sei (vgl.
Beschwerde im Verfahren um Asylgewährung D-2067/2011 vom 6. April
2011 S. 5).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss der Ehefrau des Beschwerdeführers in das Familienasyl ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung deren Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt sind. Das SEM hat somit deren
Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Unrecht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 2'210.– ein. Der geltend gemachte zeitliche
Aufwand ist angesichts des beschränkten Akten- und Beschwerdeumfangs
jedoch zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Vergleich zu
ähnlich gelagerten Fallkonstellationen im vorliegenden Verfahren einen
zeitlichen Vertretungsaufwand von 5 Stunden als angemessen. Die Partei-
entschädigung ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 1400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zu bewilligen und das Familienasylgesuch gutzuheis-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: