Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2592/2011
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 31. März 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 14. April
2011 durchgeführten direkten Bundesanhörung im Wesentlichen geltend
machte, er sei von seinem (…), der Alkoholiker sei, mehrfach verprügelt
worden,
dass die Polizei aufgrund seiner Anzeige vorbeigekommen sei und den
(…) jedoch nur verwarnt habe,
dass wegen der Alkoholkrankheit dem (…) die Sozialhilfe gestrichen
worden sei, weshalb die Familie kein Geld mehr gehabt habe,
dass er wegen Diebstahls und Schlägereien Probleme mit den Behörden
gehabt habe und deswegen im Jahre 2007 oder 2008 zu einer Haftstrafe
auf Bewährung verurteilt worden sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass er eine Geburtsurkunde einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers, wonach die Behörden auf Anzeigen hin gegen
den (…) interveniert hätten, würden bestätigen, dass in Serbien eine
funktionierende und effektive Schutzinfrastruktur bestehe, weshalb die
diesbezüglichen Vorbringen nicht asylrelevant seien,
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dass die geltend gemachten Nachteile (keine Unterkunft, Arbeit als
Tagelöhner) auf die allgemeine Situation in Serbien zurückzuführen und
nicht asylrelevant seien,
dass es schliesslich dem legitimen Anspruch des serbischen Staates
entspreche, strafrechtlich relevante Vergehen zu verfolgen und zu
ahnden und aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sich keine
Hinweise auf behördliche Massnahmen von asylrelevantem Ausmass
ergeben würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2011 (Eingang
Telefax; Poststempel: 8. Mai 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei
das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichte Ausweiskopie
seiner Cousine, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2011 dem
Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde,
dass der Beschwerdeführer zugleich die Möglichkeit erhielt, zur
(allfälligen) Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Stellung zu
nehmen,
dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und feststellte, aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung des
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten; es gelinge dem
Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu
widerlegen,
dass die Vorinstanz mit der Begründung im angefochtenen Entscheid, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant,
beziehungsweise es ergäben sich keine Hinweise auf behördliche
Massnahmen von asylrelevantem Ausmass, im Rahmen von Art. 34
Abs. 1 AsylG die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis einer
unzulässigen Überprüfung auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz nach
Art. 3 AsylG unterzieht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 35),
dass das Bundesverwaltungsgericht aber an die Begründung der
Vorinstanz nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die
Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine
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Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62
VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz.
677),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den
Pass dem Schlepper abgegeben, weil der Schlepper dies von ihm
verlangt habe, das Gericht nicht überzeugt,
dass es sich um ein Standardvorbringen von Asylsuchenden handelt, die
nicht gewillt sind, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere
auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer es zudem unterlassen hat, seine zuhause
gelassene Identitätskarte nachzureichen,
dass die eingereichte Geburtsurkunde zudem kein Identitätspapier im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt (BVGE 2007/7 E. 6),
dass vorliegend für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers, unabhängig der Frage, welcher Ethnie der
Beschwerdeführer angehört, nicht asylrelevant sind und diesbezüglich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der sinngemässe Antrag um Beizug des Dossiers der Cousine I.D.
demzufolge abzuweisen ist,
dass abgesehen davon das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis
nicht belegt ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf
beschränkt, seine bisherigen Angaben in verkürzter Weise nochmals zu
wiederholen, darüber hinaus aber nichts Substanzielles vorbringt, was zu
einer anderen Einschätzung führen könnte,
dass der keine Begründung enthaltene Antrag, das Dossier sei "zur
Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben" abzuweisen ist,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
vorliegen, weshalb das BFM im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die (…) und der Termin beim Augenarzt kein medizinisches
Vollzugshindernis darstellt,
dass insbesondere blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: