B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2592/2012/was
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 10. März 2012 auf dem Landweg verliess und am 11. März 2012 in
die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass sie dazu am 21. März 2012 summarisch befragt und am 1. Mai 2012
angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, ihre Mutter sei Slowakin und ihr
Vater Serbe,
dass sie serbischer Ethnie sei und in B._______ zusammen mit ihrem
Sohn und dessen Familie gelebt habe,
dass sie immer wieder durch junge Leute bedroht und um Geld angegan-
gen worden sei,
dass man sie geschlagen und überdies zu Oralsex gezwungen habe,
dass besagte Personen möglicherweise Verbindungen zu Regierungs-
kreisen gehabt hätten und sie sich nicht an die Polizei gewendet habe,
dass alle Nachbarn in der gleichen Weise belästigt worden seien, sich
aber niemand getraut habe, sich zu wehren,
dass ihr Sohn, wie alle jungen Leute aus der Nachbarschaft, in Anbet-
racht der geschilderten Lage bereits vor ca. 3 Monaten geflüchtet sei und
sie alleine zurück geblieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
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dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,
dass sie ferner um Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln
ersuchte,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äus-
sern hatte,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1
AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien zum Safe
Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von die-
ser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von
Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verur-
sachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa
S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich-
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nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das BFM erwog, die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten gewalttätigen Übergriffe seien Straftatbestände, welche durch die Be-
hörden in Serbien grundsätzlich geahndet würden,
dass das BFM ausserdem auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale
hinwies,
dass die Ausführungen des BFM im Ergebnis zu überzeugen vermögen,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur widersprüchlich dazu äusser-
te, seit wann die Übergriffe stattfanden, sondern auch bezüglich deren
Ablauf,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich ein ganzes Quartier in der
beschriebenen Form drangsalieren lässt, ohne bei den Behörden Schutz
zu suchen oder sich auf andere Weise zur Wehr zu setzen,
dass in diesem Sinne auch nicht glaubhaft erscheint, dass der Sohn ge-
flüchtet sei, ohne sich darum zu kümmern, was aus seiner Mutter werde
und was mit dem Betrieb geschieht,
dass schliesslich auch nicht verständlich ist, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin trotz der regelmässigen Übergriffe auf dem Landgut verblieb und
sich nicht zum Beispiel zu ihrem Vater begab, der in C._______ wohne,
dass die Übergriffe schliesslich auch nur vage und unsubstanziiert ge-
schildert worden sind,
dass demnach die Fluchtumstände in der vorgebrachten Form nicht
glaubhaft erscheinen,
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin
sich offenbar in einem schlechten psychischen Zustand befindet, da des-
sen Ursache im Dunkeln bleibt,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen angab, keiner ethnischen Min-
derheit, sondern der serbischen Mehrheitsethnie anzugehören, weshalb
es ihr offensichtlich zuzumuten gewesen wäre, sich bei allfälligen Prob-
lemen an die Behörden zu wenden,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2012 nichts
vorbringt, was diese Einschätzung zu entkräften vermag,
dass für das BFM im Übrigen kein Anlass bestand, sich vertieft mit der
Gesundheit der Beschwerdeführerin zu befassen, und es entgegen den
Beschwerdevorbringen keine relevanten Tatsachen übersah,
dass keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln anzusetzen ist, da
ihnen im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommen dürfte,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt somit auch dem
tiefen Massstab von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der aufgeführten
Praxis nicht zu genügen vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung eines
weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss
oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelang, rechtserhebliche
Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die
Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbewerbersta-
tus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG),
wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich
den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder konkrete Hinweise auf
Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung entnehmen lassen,
dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund de-
rer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
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dass die Beschwerdeführerin angab, bis zuletzt zusammen mit Angehöri-
gen im Herkunftsort gelebt zu haben,
dass ihre Familie über Grundbesitz verfüge (A 3/12 S. 4),
dass ihre späteren Aussage, wonach sie den Kontakt zu den Angehörigen
verloren habe, als nachgeschobene Behauptung nicht überzeugt,
dass sie so in der Lage sein dürfte, sich an ihrem bisherigen Wohnort
oder anderswo wieder zu etablieren,
dass ihre erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teil-Invalidität so-
wie die vorgebrachten psychischen Leiden an dieser Einschätzung nichts
ändern, zumal sie wegen medizinischer Probleme auch in Serbien in Be-
handlung gehen kann,
dass von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da
es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge-
reichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Ver-
fahren abzuweisen ist (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1
- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: