Abtei lung IV
D-2593/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
c/o
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2593/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben ein Staats-
angehöriger Georgiens - am 12. November 2009 von Italien her-
kommend in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage der
EURODAC-Datenbank feststellte, dass der Beschwerdeführer am
4. November 2008 durch die österreichischen Behörden daktylo-
skopisch erfasst worden war,
dass er am 30. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er angab, er habe sein Heimat-
land am 10. September 2008 verlassen, nachdem er nach Kriegsaus-
bruch zum Militärdienst aufgeboten worden sei,
dass er in seinem Heimatland als Dienstverweigerer gelte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei über die Türkei und weitere
ihm unbekannte Länder nach C._______ gereist, wo er ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass er von den österreichischen Behörden einen negativen Entscheid
erhalten habe, gegen welchen er ein Rechtsmittel eingereicht habe,
dass er zwar einen Rechtsmittelentscheid erhalten habe, aber nicht
wisse, ob dieser positiv oder negativ ausgefallen sei,
dass er Österreich verlassen habe, weil sein (...) Streit mit
afghanischen Staatsangehörigen gehabt habe und er selber in diesen
Streit hineingezogen worden sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 30. November 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Österreich gewährte,
Seite 2
D-2593/2010
dass er zu einer Rückführung nach Österreich ausführte, sein
Asylverfahren sei wahrscheinlich bereits abgeschlossen und er habe
kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich, zudem habe er Streit mit
einigen afghanischen Staatsangehörigen,
dass das BFM am 11. Januar 2010 - gestützt auf die Verzeichnung des
Beschwerdeführers in der EURODAC-Datenbank und dessen Aus-
führungen zu seinem Aufenthalt in Österreich - ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige öster-
reichische Behörde sandte,
dass diesem Ersuchen am 15. Januar 2010 von der zuständigen
österreichischen Behörde zugestimmt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 - eröffnet am
30. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Österreich sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem
Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Seite 3
D-2593/2010
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und der Übernahme des Beschwerdeführers am 15. Januar
2010 zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 15. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich nichts
an der Zuständigkeit Österreichs ändern könnten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom
7. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid sinngemäss
Beschwerde erhob und dabei - dem Sinngehalt nach - beantragte, sein
Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen und er sei nicht nach
Österreich wegzuweisen,
dass er zur Begründung geltend machte, wegen seines Streites mit
afghanischen Staatsangehörigen sei er in Österreich einer grossen
Gefahr ausgesetzt beziehungsweise er würde dort sofort umgebracht,
dass die Beschwerde zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am
16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gleichentags per sofort aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
Seite 4
D-2593/2010
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
Seite 5
D-2593/2010
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in
Österreich daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist - Österreich für die Prüfung seines
Asylgesuchs zuständig ist, was von Österreich mit der Abgabe einer
Übernahmeerklärung denn auch ausdrücklich akzeptiert wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid
einzig seine Auseinandersetzung mit afghanischen Staatsangehörigen
in Österreich einwendet,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Kurzbefragung
darauf hingewiesen wurde, er könne sich diesbezüglich an die
österreichischen Behörden wenden (vgl. A1/12 S. 9),
dass kein Anlass zur Annahme besteht, die österreichischen Behörden
würden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz verweigern,
und der Beschwerdeführer solches im Übrigen auch nicht behauptet,
dass somit keine Gründe vorliegen, die gegen eine Rückführung in das
Erstasylland sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Seite 6
D-2593/2010
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der am 16. April 2010 verfügte Vollzugsstopp mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-2593/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 8