B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2593/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau,
2. B._______, geboren (…),
sowie deren Tochter
3. C._______, geboren (…),
Syrien, zurzeit in der Türkei,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 14. April 2014 /
(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 10. Oktober 2013 durch ihren in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Sohn respektive Bruder
D._______ beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Gesuche
um Ausstellung von Schengen-Visa respektive Visa aus humanitären
Gründen.
Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätten ihren Wohnort
E._______ im Juni 2013 verlassen und würden seither in Istanbul leben.
Die Beschwerdeführerin 3 sei (…) behindert und auf die ständige Betreu-
ung ihrer Eltern angewiesen. Diese seien jedoch aufgrund ihres Alters
und der Flucht aus dem Heimatland erschöpft.
B.
Mit Verfügungen vom 26. November 2013 wies das schweizerische Ge-
neralkonsulat in Istanbul die Gesuche um Ausstellung von Visa ab.
C.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter
am 5. Dezember 2013 beim BFM Einsprache erheben.
Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätten E._______ im Juni 2013
verlassen, nachdem eine Bombe ihr Wohnhaus zerstört habe. Seither
würden sie in Istanbul leben, wo sie auf sich allein gestellt seien und ihre
Situation sehr schwierig sei. (Schilderung der Behinderung der Be-
schwerdeführerin 3). Sie würden um Visa aus humanitären Gründen er-
suchen, deren Ausstellung grundsätzlich auch dann möglich sei, wenn die
fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 erhob das BFM einen
bis zum 12. Januar 2014 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 150.–,
ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
E.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 forderte das BFM die Beschwerde-
führenden auf, ihre Lebensumstände in der Türkei näher zu schildern.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 kamen die Beschwerdeführenden der
Aufforderung nach und liessen durch ihren Rechtsvertreter vorbringen,
sie würden in einem Haus in Istanbul, in dem zwei weitere Flüchtlingsfa-
milien untergebracht seien, eine Einzimmerwohnung mit einer Kochni-
sche und einer Toilette mit Waschgelegenheit bewohnen. Aufgrund feh-
lender Türkischkenntnisse und mangelnder Arbeitsmöglichkeiten würden
sie kein Einkommen erzielen. Den Lebensunterhalt würden sie von ihrem
Ersparten bestreiten. Die behinderte Beschwerdeführerin 3 sei auf stän-
dige Betreuung durch ihre Eltern angewiesen. In der Türkei hätten sie
keine Verwandten, die sie dabei unterstützen könnten. In der Schweiz
verfügten sie hingegen mit zwei Söhnen respektive Brüdern (D._______
und F._______) über nahe Verwandte. Diese würden sie gerne besuchen,
um Energie zu tanken und neuen Mut zu fassen. Sie hofften, nach Syrien
zurückkehren zu können, wenn sich die dortige Lage beruhige.
G.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 – eröffnet am 17. April 2014 – wies das
BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.– auferlegte es
den Beschwerdeführenden und verrechnete diese mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Erfahrung ha-
be gezeigt, dass viele Personen aus Syrien verständlicherweise versu-
chen würden, sich aufgrund der prekären Lage in ihrem Heimatland ins
Ausland zu begeben, und dass das Risiko einer nicht fristgerechten
Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden müsse. Die Be-
schwerdeführenden hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie trotz der
in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die
eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Die Einreisevoraus-
setzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes einheitliches
Visum seien daher nicht als erfüllt zu erachten. Es lägen aber auch keine
besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz
aufgrund einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an
Leib und Leben trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen,
zumal sich die Beschwerdeführenden in der Türkei und damit in einem si-
cheren Drittstaat aufhalten würden. Es befänden sich zurzeit Tausende
syrischer Flüchtlinge in der Türkei, ohne dass sie an Leib und Leben ge-
fährdet seien. Die Flüchtlinge würden dort geduldet und müssten keine
Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der tür-
kische Staat leiste viel, um die Flüchtlinge zu beherbergen, und die
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Flüchtlingslager seien gut ausgestattet. Auch wenn die Kapazitäten be-
grenzt seien, gefährde dies die Sicherheit und den Zugang zu einer mi-
nimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei ein funktionie-
rendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige
medizinische Behandlung tauglich und zugänglich sei. Betroffene könnten
sich zudem auch an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder
andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Die Situation der Be-
schwerdeführenden in der Türkei sei zweifelsohne nicht einfach, aber
immerhin würden sie dort über eine Wohngelegenheit und Erspartes ver-
fügen, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Aus-
serdem sei davon auszugehen, dass sie von ihren im Ausland lebenden
Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würden. Qualifizierte Hin-
weise, wonach die Beschwerdeführenden in der Türkei wegen ihrer Her-
kunft einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib
und Leben ausgesetzt seien, lägen damit nicht vor. Schliesslich komme
auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung
des BFM vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013)
nicht zur Anwendung, da der Sohn respektive Bruder D._______ als
Gastgeber der Beschwerdeführenden in der Schweiz über keine B- oder
C-Bewilligung verfüge. Damit vermöchten die Beschwerdeführenden die
Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen.
H.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 12. Mai 2014) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie beantragten, der Entscheid des BFM vom 14. April 2014 sei aufzuhe-
ben und es seien ihnen aus humanitären Gründen Visa zur Einreise in die
Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zu-
dem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden wiederholten ihre bisherigen Vorbringen und
brachten vor, die Türkei leiste zwar unbestrittenermassen viel für die syri-
schen Flüchtlinge, aber es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
das Land in der Lage sei, in jedem Fall adäquate Unterstützung anzubie-
ten. Der Beschwerdeführer 1 sei vor zirka zehn Jahren aufgrund einer
Krebserkrankung operiert worden. Seither sei er zwar gesund und benö-
tige keine Medikamente mehr, aber sie seien in Sorge, dass ihn die ge-
genwärtige Situation wieder gesundheitlich belasten könnte. Auch sei die
Behinderung der Beschwerdeführerin 3 eine grosse Belastung für die El-
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tern. Sie hätten in der Türkei keine Verwandten, die sie unterstützen
könnten, weshalb das Land nicht als zumutbarer Drittstaat betrachtet
werden könne. In der Schweiz würden sie hingegen mit zwei Söhnen re-
spektive Brüdern (D._______ und F._______) über nahe Verwandte ver-
fügen. Das BFM habe F._______ mit Verfügung vom (…) 2014 Asyl ge-
währt. Er erfülle damit – anders als D._______ – die Kriterien für die er-
leichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zwar sei es richtig, dass dem Sohn respek-
tive Bruder der Beschwerdeführenden F._______ am (…) 2014 Asyl ge-
währt worden sei und er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, aber
da die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am
29. November 2013 aufgehoben worden sei, komme diese Ausnahmere-
gelung vorliegend nicht zur Anwendung. Das BFM verkenne nicht, dass
das Leben der Beschwerdeführenden in der Türkei beschwerlich sei, aber
es sei dennoch weiterhin davon auszugehen, dass sie dort nicht unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Gewiss
seien die Lebensbedingungen durch die Behinderung der Beschwerde-
führerin 3 erschwert, aber sie seien nicht als so gravierend zu erachten,
als dass ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre.
Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 4. Juli 2014
eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit wei-
teren Hinweisen).
3.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Viel-
mehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
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die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schen-
gen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufent-
halts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be-
ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L
105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung
{EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010,
S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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4.
Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht
bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen
Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind, sondern beantragt,
dass den Beschwerdeführenden von den Schweizer Behörden Visa aus
humanitären Gründen erteilt würden. Aufgrund der gesamten Umstände
kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerde-
führenden nach Ablauf der Visa fristgerecht wieder aus dem Schengen-
Raum ausreisen würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den ge-
samten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht. Im Folgenden ist
daher zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung von Einreisevisa in
die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrecht-
lich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Ver-
tretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen,
wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zu-
stimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Vi-
sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein
Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfäl-
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tig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restrikti-
ver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgeset-
zes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung
des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humani-
tären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevor-
bringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ein-
schätzung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden halten sich seit über
einem Jahr nicht mehr in Syrien auf, sondern haben Zuflucht in der Türkei
und damit in einem sicheren Drittstaat gefunden. Syrische Staatsangehö-
rige haben zu Tausenden Zuflucht in dem Nachbarland gefunden, das gut
ausgestattete Flüchtlingslager eingerichtet hat. Die Beschwerdeführen-
den leben seit anfangs Juli 2013 in Istanbul, wo sie über eine eigene
Wohngelegenheit verfügen. Anzeichen dafür, dass sie in der Türkei einer
unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt
wären, liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rück-
führung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht.
Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Beschwerdeführenden in der
Türkei in einer schwierigen Lage befinden und ihre Lebensbedingungen
durch die Behinderung der Beschwerdeführerin 3 zusätzlich erschwert
sind. Sie verfügen aber – wie ausgeführt – über eine Wohngelegenheit in
Istanbul und sind gemäss eigenen Angaben dank ihren Ersparnissen in
der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem darf davon
ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf auch mit der finanziellen Un-
terstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen können. Soll-
ten sie weitergehende Unterstützung benötigen, können sie sich an die
lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden.
Hinsichtlich der erwähnten Krebserkrankung des Beschwerdeführers 1,
die vor etwa zehn Jahren operiert worden sei und derentwegen er laut
den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2014 keine
Medikamente mehr brauche, respektive der geäusserten Sorge vor ge-
sundheitlichen Beschwerden aufgrund der belastenden Situation ist dar-
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auf hinzuweisen, dass die Türkei – insbesondere in den Grossstädten wie
Istanbul – über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheits-
system verfügt, sollten die Beschwerdeführenden medizinische Hilfe be-
nötigen. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in
der Türkei unbestrittenermassen schwierig sind und es verständlich ist,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Betreuung der behinder-
ten Tochter mitunter an ihre Grenzen stossen, ist ihre dortige Lage auf-
grund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in
der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde. Die Beschwerdeführen-
den sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das BFM
hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schwei-
zerischen Behörden sei nicht unumgänglich.
6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht keine huma-
nitären Visa ausgestellt. Daran vermag die Berufung der Beschwerdefüh-
renden auf ihren Sohn respektive Bruder F._______, dem das BFM mit
Verfügung vom (…) 2014 Asyl gewährt hat, nichts zu ändern. Die Vorin-
stanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Weisung des
BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013
aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann.
7.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 indes die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind
keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2593/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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