Abtei lung IV
D-2594/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2594/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ – suchte am 11. August 2009 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung im
Transitzentrum D._______ vom 28. August 2009 und der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 3. Februar 2010 im Wesentlichen geltend,
er habe in C._______ ein Schneideratelier geführt. Am 23. März 2009
hätten ihn zwei Geheimdienstbeamte nach seinen Kunden gefragt, er
habe die Namen jedoch nicht bekannt gegeben. Daraufhin sei er am
Abend zur politischen Sektion des Geheimdienstes in C._______ ge-
bracht worden, wo er bis zum folgenden Morgen festgehalten, verhört
und geschlagen worden sei. Dies habe sich bis Mai 2009 etwa zehn
Mal wiederholt. Sein Vater habe jeweils seine Freilassungen über
Nacht organisiert. Bei der letzten Freilassung im Mai 2009 sei ihm die
Identitätskarte abgenommen worden. Aus Angst vor einer erneuten
Verhaftung habe sein Vater die Ausreise für ihn organisiert. Auf dem
(...) Konsulat in E._______ habe er ein (...) Visum erhalten. Am 24. Juli
2009 habe er Syrien legal Richtung F._______ verlassen und sei von
dort aus durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
A.b Eine vom BFM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom
22. Dezember 2009 ergab, dass keinerlei Bewegungen des Be-
schwerdeführers durch die syrischen Migrationsbehörden erfasst
worden seien. Zudem werde der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden nicht gesucht (vgl. A10). Dem Beschwerdeführer wurde
dazu im Rahmen der Anhörung vom 3. Februar 2010 das rechtliche
Gehör gewährt. Er bestritt die Ergebnisse der Botschaftsabklärung
(vgl. A13 S. 14 f).
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A13).
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
Seite 2
D-2594/2010
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er habe sich in
wesentlichen Punkten tatsachenwidrig (gemäss Botschaftsbericht
keine behördliche Suche und kein registrierter Grenzübertritt trotz
geltend gemachter legaler Ausreise), widersprüchlich (beispielsweise
hinsichtlich der Frage, wie die Beamten von den kurdischen Kleidern
in seinem Laden erfahren hätten, oder wie der Vater wiederholt seine
Freilassung erwirkt habe; zudem Nichterwähnung der Herstellung
kurdischer Flaggen anlässlich der Erstbefragung), der allgemeinen Er-
fahrung und Logik widersprechend (wiederholtes Bewerkstelligen von
Freilassungen aus der Haft des Geheimdienstes über Nacht; keine
behördliche Durchsuchung des Ladens trotz des Verdachts des Ver-
steckens kurdischer Flaggen) und unsubstanziiert (beispielsweise
hinsichtlich des Reisewegs) geäussert. Seine Darstellung, er habe
Syrien verlassen, weil er von den heimatlichen Behörden gesucht
werde, erweise sich angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung
als tatsachenwidrig. Den Vorhalt, dass eine legale Ausreise registriert
worden wäre, was jedoch gemäss Botschaftsbericht nicht der Fall ge-
wesen sei, habe er nicht entkräften können. Stattdessen habe er un-
glaubwürdige Aussagen über die Erlangung des (...) Visums gemacht,
indem er ausgeführt habe, er habe dafür keinen Grund angeben und
keine Formulare ausfüllen müssen. Zudem habe er über das Aussehen
und die Gültigkeitsdauer des Visums ebensowenig Auskunft geben
können wie über den Standort des (...) Konsulats in E._______. Da
auch die Angaben zum Reiseweg oberflächlich ausgefallen seien, sei
davon auszugehen, dass er sein Heimatland auf eine andere als die
von ihm geschilderte Weise verlassen habe. Bezeichnenderweise
habe er denn auch den Pass, mit dem er gereist sei, nicht abgegeben.
Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung
anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. April 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
Seite 3
D-2594/2010
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller
Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 13. April 2010 eingereicht wurde.
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, Kurden
würden in Syrien unterdrückt und verfolgt. Jede Demonstration werde
gewaltsam verhindert, wie das jüngste Beispiel des an der kurdischen
Zivilbevölkerung verübten Massakers vom 21. März 2010 in Raqqa
zeige. Die Vorbringen des BFM träfen nicht zu. Die Reise von
E._______ bis G._______ sei von einem Schlepper organisiert worden
und er sei diesem ausgeliefert gewesen. Dass die Ausreise nicht
registriert worden sei, sei wohl auf die Zusammenarbeit zwischen dem
Schlepper und der Grenzpolizei zurückzuführen. Auf der Fahrt habe er
zwar gewisse Schilder gesehen, diese aber nicht lesen können, da er
die lateinische Schrift nicht kenne. Es treffe nicht zu, dass er in Syrien
nicht gesucht werde. Von einem Regime, das weder demokratische
noch rechtsstaatliche Regeln kenne, könne nicht erwartet werden,
dass es zugeben würde, dass eine kurdische Person wie er offiziell
gesucht werde. Er sei mehrmals festgenommen worden. Bei der
letzten Festnahme sei ihm die Identitätskarte abgenommen worden.
Ohne diese könne er sich in Syrien nicht bewegen, da jeder Lebens -
bereich vom Geheimdienst kontrolliert werde und häufig Kontrollen
durchgeführt würden. Ohne Identitätsausweis habe ihm deshalb die
Gefahr gedroht, jederzeit festgenommen zu werden. Er habe die Her-
stellung kurdischer Flaggen nicht explizit erwähnt, da es für ihn
selbstverständlich sei, dass jeder kurdische Schneider auch Flaggen
nähe.
In der Schweiz habe er sich sodann an antisyrischen Demonstrationen
beteiligt, die fotografiert worden seien. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass der syrische Geheimdienst, der eine Vielzahl von
Agenten und Informanten unter den in Europa lebenden kurdischen
Oppositionellen habe, von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis
habe. Da ihm separatistische Umtriebe vorgeworfen würden, sei er von
Folter und unverhältnismässigen Freiheitsstrafen bedroht. Allein auf-
grund der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz würde er bei
Seite 4
D-2594/2010
einer Rückkehr festgenommen und verhört. Der Wegweisungsvollzug
sei deshalb unzumutbar beziehungsweise unzulässig.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 hielt der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Be-
schwerde als aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies. Er erhob
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 6. Mai 2010, mit
dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Mai 2010 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Seite 5
D-2594/2010
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch
sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation ge-
schaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, die –
Seite 6
D-2594/2010
sofern sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden
können – zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls
führen.
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmittel-
eingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die
Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Be-
schwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. April
2010 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da
aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft
(und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken ver-
mögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist
zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die Aus-
führungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann.
5.2 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Ausreisegründen, wonach er aufgrund seiner
Tätigkeit als Schneider für kurdische Kunden wiederholt vom syrischen
Geheimdienst abgeführt und über Nacht festgehalten worden sei und
auch weiterhin von den heimatlichen Behörden gesucht werde, be-
stünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der
Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das
BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerde-
führers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend
qualifiziert. Hätte tatsächlich der Verdacht bestanden, dass der Be-
schwerdeführer verbotene Flaggen in seinem Laden versteckte, so
wäre es nicht nachvollziehbar, dass das Geschäft nicht durchsucht
worden wäre, und dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt mit-
genommen, aber immer wieder nach kurzer Zeit freigelassen worden
wäre. Überdies ist es nicht plausibel, weshalb ihm die Behörden die
Identitätskarte erst nach der zehnten Mitnahme abgenommen haben
sollten. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft darzu-
legen, wie es dem Vater jedes Mal gelungen sein soll, seine Frei-
lassung über Nacht zu bewerkstelligen. Dass der Beschwerdeführer
von den syrischen Behörden gesucht werde, kann denn aufgrund der
Seite 7
D-2594/2010
Ergebnisse der Botschaftsabklärung, gemäss welcher kein behörd-
licher Suchauftrag vorliege, auch nicht geglaubt werden. Mit der
blossen Entgegnung, vom syrischen Regime könnten generell keine
korrekten Informationen erwartet werden, vermag der Beschwerde-
führer das Abklärungsergebnis nicht zu entkräften. Auch die Vor-
bringen bezüglich der Ausreise, wonach er Syrien legal mit seinem
Pass und einem (...) Visum Richtung F._______ verlassen habe,
können angesichts des Botschaftsberichts, gemäss welchem keine
Ausreisebewegungen registriert worden seien, und aufgrund der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer den Pass mit dem angeblichen
Visum den Schweizer Behörden nicht abgegeben hat, nicht geglaubt
werden. Die Stellungnahme in der Beschwerdeeingabe, die Ausreise
sei wohl aufgrund der Zusammenarbeit des Schleppers mit der
Grenzpolizei nicht registriert worden, vermag ebensowenig zu über-
zeugen wie die Erklärung, weshalb er die Herstellung kurdischer
Flaggen anfänglich nicht erwähnt habe. Schliesslich vermag der Be-
schwerdeführer mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage
der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien den Anforderungen
an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.
Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in
diesem Kontext zu Recht abgewiesen.
5.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene geltend gemachten exil-
politischen Engagements ist festzuhalten, dass es den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts zufolge zwar zutrifft, dass sich die
syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asyl-
suchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der
Seite 8
D-2594/2010
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen
Regimes wird.
Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer, der sich
vor seiner Ausreise aus Syrien gemäss eigenen Angaben nicht
politisch engagiert hat (vgl. A13 S. 8), nicht beigemessen werden. Die
eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich
in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer
beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der
Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die
Teilnahme an einer oder ein paar wenigen Kundgebungen – die drei
eingereichten Fotos zeigen ihn lediglich an einer einzigen
Veranstaltung – hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise,
dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden
auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den
drei Fotos ist er zwar erkennbar, er wird jedoch im ebenfalls zu den
Akten gereichten Flugblatt vom 7. April 2010 nicht namentlich genannt.
Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint
daher nicht wahrscheinlich. Aber selbst für den Fall des
Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeit ist angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als besonders engagierter
und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, nicht davon
auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen.
Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch
mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu
verneinen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde
die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
Seite 9
D-2594/2010
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK
erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführer noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
Seite 10
D-2594/2010
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vor-
liegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist (...)
und macht keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend (die geäusserten Probleme mit (Organ) [vgl. A1 S. 2] lassen
nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen
Notlage schliessen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, zumal
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Heimatland
entsprechend medizinisch versorgt wurde [vgl. A13 S. 12]). Er hat seit
seiner Geburt in C._______ gelebt und ist somit mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er mit (Aufzählung
Verwandte) über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im
Heimatland (vgl. A1 S. 3 f.). Gemäss eigenen Angaben hat er seit
mehreren Jahren als Schneider gearbeitet, was ihm ein ausreichendes
monatliches Einkommen sicherte (vgl. A1 S. 2 f.). Es ist somit nicht
davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung
Seite 11
D-2594/2010
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG).
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut -
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-2594/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Fotos retour
[3 Stück]; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel entscheidet diese auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 13