Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2594/2011
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch
lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. April 2011 / N .
D-2594/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2007.
Am 15. Juni 2007 reichte er im Flughafen M._______ ein Asylgesuch ein,
woraufhin er am 17. Juni 2007 von der Flughafenpolizei N._______ zu
seinen Personalien und zum Reiseweg befragt wurde. Am 19. Juni 2007
fand die Befragung zu den Asylgründen durch das BFM, Dienst
Flughafenverfahren, statt. Mit Datum vom 22. Juni 2007 bewilligte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art.
21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zwecks
Prüfung seines Asylgesuchs. Am 2. Juli 2007 erfolgte die Befragung zur
Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ und am 3.
März 2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in P._______ gelebt.
Am 21. August 2006 sei einer seiner Studienkollegen, B._______, aus
einem Hotelfenster gestürzt und ums Leben gekommen. Während die
Behörden in ihrer Untersuchung von Suizid ausgegangen seien, seien
Familie und Freunde des Opfers davon überzeugt gewesen, dass es sich
um Mord handle. In den Zeitungen seien Gerüchte kursiert, wonach eine
wichtige Persönlichkeit des Landes, Juimo Monthé, Präsident der
Handelskammer Kameruns, möglicherweise in den Fall verwickelt sei.
Um zu verhindern, dass die Angelegenheit in Vergessenheit gerate,
hätten er und seine Freunde der Familie des Getöteten vorgeschlagen,
jeden Monat am 21. Tag Demonstrationen zu organisieren. Bei der ersten
Demonstration am 21. Oktober 2006 habe die Polizei friedlich
eingegriffen und von den Beteiligten verlangt, sich zu trennen, während
sie anlässlich der zweiten Demonstration am 21. November 2006
gewaltsam eingeschritten sei, um die Anwesenden auseinander zu
bringen. Eines Nachts Anfang Dezember 2006 sei er festgenommen und
an einen unbekannten Ort geführt worden, wo er Gewalttätigkeiten
erlitten habe. Er sei überzeugt, dass an der Verhaftung regierungstreue
Personen beteiligt gewesen seien, die damit Juimo Monthé schützen
wollten. Als er in der Folge freigelassen worden sei, habe er wegen der
erlittenen Verletzungen Pflege beanspruchen müssen. Er habe erneut
Telefondrohungen erhalten und vernommen, dass seine Mutter sowie
einer der Freunde, mit denen er die Familie von B._______ getroffen
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habe, getötet worden seien. Daraufhin habe er sich in Q._______
versteckt, bevor er seine Heimat verlassen und sich zu seinem Schutz in
die Schweiz begeben habe.
A.b. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Kopien von Dokumenten betreffend die von Dezember 2006 bis Januar
2007 beanspruchte Pflege und die unternommenen Schritte zwecks
Verkaufs von Familiengütern sowie Fotos seiner verstorbenen Mutter in
Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2011 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen
Asylgesuch vom 22. Juni 2007 ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im
Original ins Recht:
– Die von der Universität P._______, Vereinigung für die Verteidigung der
Studentenrechte in Kamerun, ausgestellte Mitgliedschaftskarte
2004/2005,
– einen Bericht aus der Zeitung L'Anecdote vom 19. September 2006
zum Mord an B._______,
– das für diverse Behandlungen vom Dezember 2006 bis Januar 2007
angelegte medizinische Dossier des Universitätsspitals P._______
betreffend den Beschwerdeführer,
– zwei Urkunden, die den am 14. Februar 2007 eingetretenen Tod der
Mutter des Beschwerdeführers bestätigen sollen,
– drei sich gegen ihn richtende Vorladungen der Kriminalpolizei vom
21. Februar 2007, 24. Februar 2007 und 1. März 2007,
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– einen angeblichen, gegen ihn gerichteten Haftbefehl des
Berufungsgerichts P._______ vom 10. Mai 2007,
– ein Aktenverzeichnis des Berufungsgerichts vom 13. Juni 2007 an den
Kommissar der öffentlichen Sicherheit des 8. Bezirks P._______,
– eine den Beschwerdeführer betreffende Suchanzeige des
Kommissariats des 8. Bezirks P._______ vom 28. Juni 2007,
– einen in der Zeitung le jour veröffentlichten Artikel vom 23. April 2010
mit der Überschrift "P._______: Le journaliste C._______ décède en
prison" und
– einen in der Zeitung le jour am 8. September 2010 erschienenen, an die
Öffentlichkeit gerichteten Brief der Familie des getöteten B._______.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 wies der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Gleichzeitig
räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur Echtheit
des von ihm eingereichten Haftbefehls innert Frist zu äussern.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 lehnte der zuständige
Instruktionsrichter das von der inzwischen mandatierten Rechtsvertreterin
am
17. Mai 2011 eingereichte Gesuch um Fristerstreckung ab und wies
darauf hin, dass an der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011
vollumfänglich festgehalten werde.
F.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer fristgemäss
eine Stellungnahme zur Echtheit des Haftbefehls ins Recht legen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2011 lehnte der zuständige
Instruktionsrichter die in der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 gestellten
Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
einen Kostenvorschuss sowie den Antrag, es sei die Echtheit des
Haftbefehls durch die Schweizerische Vertretung in Kamerun abzuklären,
ab. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden
Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass am Dispositiv der
Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 vollumfänglich festgehalten werde.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. Mai 2011 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
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Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 7
5.
5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM
zunächst fest, der Beschwerdeführer habe sich verschiedentlich in
Widersprüche verstrickt, so insbesondere hinsichtlich der Kontakte mit
der Familie des Getöteten, der Publikation der Mitteilung dieser Familie
und des Datums seiner Verhaftung. Bei dieser Sachlage sei festzustellen,
dass der Tod von B._______ in der kamerunischen Presse und sogar im
Ausland seit Beginn der eingeleiteten Untersuchung im August 2006
ausführlich erwähnt worden sei. Ebenso habe die Presse den
Präsidenten der Handelskammer von Anfang an in Frage gestellt, so
dass der Verdacht auf ihm gelastet habe. In diesem Zusammenhang sei
es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Schutz des
Präsidenten angegriffen werde, nachdem dieser in den Medien bereits
namentlich genannt worden sei. Die Unglaubhaftigkeit werde noch
offenkundiger wenn man berücksichtige, dass die Angreifer durch diese
Vorgehensweise das Augenmerk noch mehr auf den Präsidenten
richteten, während dieser die Angelegenheit um jeden Preis zu
vertuschen versuche.
Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, dass nur wenige Leute
an den Demonstrationen teilgenommen hätten, wobei er selbst im
Hintergrund geblieben sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 3. März 2011,
A37,
S. 5, Q38). Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, welches Interesse die
Agenten des Präsidenten daran haben sollten, den in dieser
Angelegenheit nur eine zweitrangige Rolle spielenden Beschwerdeführer
zum Schweigen zu bringen. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich eine
Gefahr für den Präsidenten dargestellt hätte, wäre er im Dezember 2006
sicherlich nicht aus der Haft entlassen worden, um sogleich aufs Neue
bedroht zu werden. Seine diesbezüglichen Vorbringen entbehrten
jeglicher Logik. Im Übrigen hätte es die Presse angesichts des Umstands,
wonach die Angelegenheit die Aufmerksamkeit der Medien auf sich
gezogen habe, sicherlich nicht versäumt, die Vorgehensweise der Polizei
zu bemängeln, um die Angehörigen des Opfers daran zu hindern, die
Wahrheit erfahren zu wollen. Nun sei dies aber nicht der Fall gewesen,
was darauf hindeute, dass die im November 2006 unterdrückte
Demonstration nicht stattgefunden habe.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die kamerunische Justiz sich
zum besagten Fall abschliessend ausgesprochen habe, die Schuldigen
verhaftet und verurteilt worden seien sowie der Präsident vollumfänglich
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freigesprochen worden sei. Somit müsste das Asylgesuch des
Beschwerdeführers, selbst wenn seine Vorbringen als glaubhaft erachtet
würden, abgelehnt werden, da die erlittenen Nachteile nicht mehr aktuell
seien.
Die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen. Bei den einzig in Kopie eingereichten
Dokumenten handle es sich nicht um amtliche Schreiben, die die
Richtigkeit der Ausführungen bestätigen würden.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers somit
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
stand, weshalb sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; sein
Asylgesuch sei abzulehnen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, gemäss dem als Beweismittel eingereichten
Haftbefehl sei er wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu 12 Monaten
Haft verurteilt worden. Seine beim BFM geltend gemachten Vorbringen
würden somit bestätigt. Er werde wegen der damaligen Unterstützung im
Zusammenhang mit dem Tod seines Freundes gesucht und ins
Gefängnis gebracht. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er
aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Jahre 2006 ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Es treffe zwar zu, dass er nicht
öffentlich aufgetreten sei. Er habe jedoch im Hintergrund zusammen mit
der Familie alle Manifestationen organisiert, sei der Kopf der Aktivitäten
gewesen, welche alle die Aufklärung der Ursachen des Todes seines
Freundes zum Ziel gehabt hätten. Der gegen ihn gerichtete Haftbefehl
beweise, dass die Behörden über alles informiert seien.
5.3. In der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer
insbesondere geltend machen, er habe zwecks Beschaffung des in Frage
stehenden Haftbefehls mit einem Mitarbeiter des kamerunischen
Geheimdienstes, einem Freund seines Cousins, Kontakt aufgenommen.
Da er aus dem gleichen Distrikt komme beziehungsweise dem gleichen
Clan angehöre wie der Kontaktierte, sei dieser bereit gewesen, ihm
ausnahmsweise zu helfen. Es sei richtig, dass die Beschaffung auf
illegalem Weg erfolgt sei, denn es sei unzulässig, einen entsprechenden
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Haftbefehl im Original aus den Archiven und Datensammlungen zu
entfernen, geschweige denn, diesen einer Privatperson zukommen zu
lassen. Der Mitarbeiter des Geheimdienstes habe die Dokumente
sodann, um nicht entdeckt zu werden, einem Kollegen übergeben, der sie
anschliessend am 3. Mai 2011 per DHL in die Schweiz geschickt habe,
wie dem beigelegten Original-Empfangsschein und dem Couvert
entnommen werden könne. Insgesamt sei damit festzuhalten, dass der
Haftbefehl – entgegen den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
11. Mai 2011 – echt sei beziehungsweise es sich dabei nicht um ein
Falsifikat handle.
5.4. Der Beschwerdeführer hält in casu im Wesentlichen an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, indem er angibt, diese würden
durch den im Original eingereichten Haftbefehl vom 10. Mai 2007
bestätigt. Aufgrund seines politischen Engagements im Jahre 2006 habe
er bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten.
Vorliegend gilt es somit zu prüfen, ob es sich bei dem in Frage stehenden
Haftbefehl um ein echtes Dokument handelt beziehungsweise ob die
darin verurkundeten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
5.4.1. Gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom September 2008 bekommen Personen, auf die in Kamerun
ein Haftbefehl oder ein Suchbefehl ausgestellt wird, weder das
Originaldokument noch eine Kopie davon ausgehändigt. Der Haftbefehl
wird von der Polizei nur vorgezeigt. Eine Person, die einen gegen sich
selbst gerichteten Haftbefehl oder Suchbefehl vorweisen kann, hat das
Dokument auf illegalem Wege beschafft. Auch die im Juni 2005
verabschiedete und seit Januar 2007 geltende neue kamerunische
Strafprozessordnung sieht vor, dass ein Haftbefehl vorgezeigt, nicht
jedoch ausgehändigt wird (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kamerun:
Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Gutachten der SFH-
Länderanalyse, Bern, 25. September 2008,
S. 2/3).
5.4.2. In Anbetracht des Umstands, dass in Kamerun Haftbefehle weder
im Original noch in Kopie ausgehändigt werden, der Beschwerdeführer
jedoch den angeblichen gegen ihn gerichteten Haftbefehl den
Asylbehörden vorweisen kann, ist gestützt auf die Erkenntnisse des
erwähnten Gutachtens davon auszugehen, beim Haftbefehl handle es
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sich entgegen anderslautender Einschätzung um ein Falsifikat, welches
gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. Die darin verurkundeten
Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer wegen Störung der
öffentlichen Ordnung zu 12 Monaten Haft verurteilt worden sein soll,
erweisen sich demnach als unwahr. Angesichts dessen sind die vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Haftbefehl geltend
gemachten Vorbringen als unglaubhaft zu erachten, da ihnen jegliche
Grundlage entzogen ist. So ist insbesondere nicht anzunehmen, dass
sich Angestellte des Geheimdienstes aus reiner Gefälligkeit zu einer
Hilfeleistung wie der geschilderten hinreissen lassen. Da sich der vom
Beschwerdeführer mutmasslich kontaktierte Mitarbeiter dadurch selbst
strafrechtlich belastet hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb er ein solches
Risiko auf sich hätte nehmen sollen. Zudem kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Entgegen anderslautender
Auffassung ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland dort asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten
muss. Daher erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde vom 5. Mai 2011
und der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 geltend gemachten Vorbringen
sowie die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente näher
einzugehen, zumal dies insgesamt nicht zu einer anderen Einschätzung
führen würde.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
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Seite 11
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in Kamerun im jetzigen
Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
7.3.2. Auch hinsichtlich seiner individuellen Situation bestehen keine
Hinweise darauf, dass der junge und den Akten zufolge offenbar gesunde
Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Eigenen Angaben zufolge lebte er
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seit November 2001 bis im Juni 2007 in P._______. Da er über einen
Hochschulabschluss in Geologie sowie über Kenntnisse der englischen,
französischen und italienischen Sprache verfügt (vgl.
Befragungsprotokolle vom 17. Juni 2007, A13, S. 8 und vom 2. Juli 2007,
A26, S. 3), ist davon auszugehen, es werde ihm gelingen, in seiner
Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Ebenso kann davon
ausgegangen werden, dass ihm die in der Heimat verbliebene Freundin
(vgl. A26, S. 3; A37, S. 8, Q54, Q58) bei der Wiedereingliederung eine
Stütze sein wird. Zudem sind keine anderen persönlichen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar
zu beurteilen ist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26.
Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Haftbefehl vom 10. Mai 2007 wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 26. Mai 2011 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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