B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2595/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bhutan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 20. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Es sei die
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklä-
ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde
entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und der Un-
terzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es keinen Anlass gibt, das Verfahren der Beschwerdeführerin mit
demjenigen ihrer Schwester zu vereinigen, hingegen der Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihrer Schwester zu koordi-
nieren ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden, wie aufgrund eines Abgleichs mit dem
zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) feststeht, der Beschwerdefüh-
rerin ein vom 4. bis 18. Dezember 2015 gültiges Visum ausgestellt haben,
dass das SEM in der Folge die italienischen Behörden am 9. Februar 2016
um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde demgegen-
über geltend macht, die Schweiz sei zuständig für die Behandlung ihres
Asylgesuchs, weil sie entgegen dem Resultat der Handknochenanalyse
nach wie vor minderjährig sei und ihre Mutter, die dasselbe Geburtsdatum
wie sie selbst genannt habe, in der Schweiz vorläufig aufgenommen wor-
den sei,
dass die in der Schweiz durchgeführte Knochenanalyse ihr Alter nicht exakt
festzulegen vermöge,
dass sich die Differenz zwischen dem von ihr angegebenen Alter und dem
Ergebnis der Analyse noch innerhalb des möglichen Spielraums bewege,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf ihr Asylgesuch
eingetreten sei,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen derjenige Staat zuständig ist, in dem sich ein Familienangehö-
riger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen recht-
mässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angege-
benen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren und rund elf Monaten
und dem festgestellten Knochenalter von 18 Jahren weniger als drei Jahre
beträgt, weshalb die vorliegend durchgeführte Handknochenanalyse nicht
als Beweismittel für die Volljährigkeit gelten kann,
dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige
Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen,
dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspa-
piere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom
21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30),
dass es sich bei der identischen Altersangabe der Mutter nicht um ein re-
levantes Indiz handelt, zumal die Wiederholung von Falschangaben durch
mehrere Personen keinen Wahrheitsbeweis zu erbringen vermag,
dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass die Beschwerdeführerin kein Identitätspapier zu den Akten gereicht
hat, obwohl sie bei ihren Flügen einen – angeblich gefälschten – bhutani-
schen Reisepass benutzt haben will, der beim Schlepper verblieben sei,
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dass es indessen im Luftverkehr noch nie eines Schleppers bedurfte, wes-
halb derlei Vorbringen unglaubhaft sind (vgl. ausserdem EMARK 1998
Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass die Angaben im Rubrum dem bhutanischen Reisepass der Beschwer-
deführerin entnommen sind, aufgrund dessen die italienische Auslandver-
tretung in Indien der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum ausgestellt
hat,
dass davon auszugehen ist, die Echtheit des bhutanischen Reisepasses
sei bei dieser Gelegenheit überprüft worden,
dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich
der BzP wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft sind (A6/11 Ziff. 1.06
S. 3),
dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen die italienischen Behörden
über die Altersangabe der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt hat (vgl.
A16/7 S. 1),
dass es keinen Anlass gibt, die Sache zwecks erneuter Prüfung an das
SEM zurückzuweisen, und infolgedessen der entsprechende Eventualan-
trag abgewiesen wird,
dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Sachlage gemäss Art. 8
ZGB die Folgen der Beweislosigkeit ihrer Minderjährigkeit zu tragen hat,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen ist,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich über den Status der vor-
läufigen Aufnahme verfügt, weshalb die Tochter aus Art. 8 EMRK vorlie-
gend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführerin des Weiteren entgegenzuhalten ist, dass es
nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren
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zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zu-
ständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
lende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Arti-
kel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich eine junge und
ungebundene Frau (A6/11 Ziff.8.02 S. 7) – davon ausgegangen werden
darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den italienischen
Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und beispielsweise als Haushalts-
angestellte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise eine
hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem mit ihrem Vorbringen, sie
leide an Epilepsie, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich auch
mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den medizini-
schen Behandlungsmöglichkeiten in Italien auseinandergesetzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: