B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2596/2012/wif
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Johannes Roelli, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem im Jaffna Distrikt gelegenen B.________– suchte am 20.
April 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 22. April 2009 im C.________ und der
Anhörung durch das BFM vom 27. April 2009 gab er unter anderem an, er
habe in D._______ im Rahmen eines Vereins "Sozialarbeit" geleistet (vgl.
BFM-Protokoll A8 S. 5). In der Folge sei er unter dem Verdacht, die LTTE
zu unterstützen, am 10. Mai 2007 acht Tage und am 12. August 2008 drei
Tage festgehalten und unter Misshandlung verhört worden. Nach der ers-
ten Festnahme habe er sich zwei Wochen lang im Camp melden müssen.
Im Weiteren hätten am 2. März 2009 Unbekannte in einem weissen Van
in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht. Deshalb sei er am 10. April
2009 nach E._______ gereist und habe Sri Lanka am 18. April 2009 über
den Flughafen von E.______ verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bestä-
tigungsschreiben in Kopie ein.
B.
Mit – am 11. April 2012 eröffnetem – Entscheid vom 5. April 2012 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2009 ab,
ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 11. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Einreichung verschiedener Dokumente (Bestätigungsschreiben, Ar-
beitsvertrag) Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beantragt. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hin-
weis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Rechtsvertreter am 8. Ju-
ni 2012 zur Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter in der Beschwer-
de zwar die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung beantragt, ohne indessen sein Rechtsbegehren
näher zu begründen. Vielmehr wird lediglich geltend gemacht, "falls das
Gericht zum Schluss komme, dass die Flüchtlingseigenschaft mangels
Beweisen nicht festgestellt werden könne, sei in Berücksichtigung des
Untersuchungsgrundsatzes der Sachverhalt von der Vorinstanz erneut
und vollständig abzuklären." Vorliegend ist mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte von der richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz auszugehen.
4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers, zum einen sei er unter dem Verdacht, die LTTE zu
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unterstützen, am 10. Mai 2007 acht Tage und am 12. August 2008 drei
Tage festgehalten und unter Misshandlung verhört worden, zum anderen
hätten am 2. März 2009 Unbekannte in einem weissen Van in seiner Ab-
wesenheit nach ihm gesucht, mangels im heutigen Zeitpunkt begründeter
Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant erachtet.
4.3 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Ehe-
frau des Beschwerdeführers werde "von den Verfolgern nicht in Ruhe ge-
lassen", indessen habe sie sich bisher aus Furcht vor Behelligungen ge-
weigert, dies in einem Schreiben zu bestätigen oder allfällige Beweismit-
tel zu sichern, welche diese Vorfälle bestätigten. Obwohl sich der Be-
schwerdeführer keiner politischen Gruppe angeschlossen habe, werde er
offensichtlich verdächtigt, der LTTE angehört oder zumindest diese un-
terstützt zu haben.
4.4 Die Einschätzung der im heutigen Zeitpunkt fehlenden Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist zu bestätigen. Wie das
BFM zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben im April 2009 bei seiner Reise nach E.______ ohne
weitere Behelligungen kontrolliert, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt von den sri-
lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft der Unterstützung der LTTE
verdächtigt wurde. Ein Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates
am Beschwerdeführer, welcher nie der LTTE angehört oder diese unter-
stützt hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Situation nach Beendigung
des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat.
In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsge-
richt eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und
dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet
und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde.
Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen
politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bun-
desverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise
definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
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terliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenste-
hend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben.
An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Schreiben (von F._______ vom 10. März 2009, von G.______
vom 15. März 2009 sowie Schreiben von H._______ vom 29. März 2012),
in denen, deren Authentizität vorausgesetzt, ohne weitere nähere Anga-
ben lediglich einzelne, nicht in Zweifel gezogene Vorbringen des Be-
schwerdeführers bestätigt werden, noch die nicht näher konkretisierte
Behauptung, die Ehefrau des Beschwerdeführers werde "weiterhin von
den Verfolgern behelligt", etwas zu ändern.
4.5 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylre-
levant erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Vorausset-
zungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil –
wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerde-
führer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rück-
kehr vorgenommen, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungs-
vollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erach-
ten ist. Indessen hat es angesichts der im humanitären und wirtschaftli-
chen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtet.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Jaffna-Distrikt gelegenen
B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Im Jaffna-Distrikt le-
ben verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers (Mutter,
Geschwister). Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung
und war auf dem Land seines Vaters tätig. Aus den genannten Gründen
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in Jaffna sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen wird und es ihm aufgrund seiner
beruflichen Erfahrungen möglich sein wird, erneut eine berufliche Exis-
tenz aufbauen zu können. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug
auch als zumutbar.
5.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
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Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und VwVG er-
sucht. Indessen ist dieses Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde im
Zeitpunkt ihrer Einreichung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aus-
sichtslos erschien, womit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.–
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: