B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2597/2012
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
D-2597/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 11. April 2009 auf dem Luftweg und gelangte am
15. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte. Anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 20. April 2009
und der einlässlichen Anhörung vom 19. Mai 2009 erhielt der Beschwer-
deführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äus-
sern.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er stamme aus
C._______ (Jaffna Distrikt), wo er auch zur Schule gegangen sei. Als die
Armee das Gebiet erobert habe, sei er mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet
geflohen, wo sie von April 1996 bis Mitte 2004 gelebt hätten. Er habe dort
als Hilfsarbeiter sein Geld verdient. Im Jahr 2004 sei er mit seiner Familie
in den Heimatort C._______ zurückgekehrt und habe dort als Fischer ge-
arbeitet. Hierbei sei er von den Behörden oft schikaniert worden, indem
sie ihm den zum Fischen benötigten Passierschein weggenommen und
ihn bei der Rückgabe im Camp teilweise geschlagen hätten. Sein Bruder
sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und
seine Familie habe die LTTE mit Essen versorgt. Er selber habe seit Ende
2007 bis zur Festnahme 2008, wenn er beim Fischen gewesen sei, dem
Geheimdienst der LTTE Informationen über die Armee geliefert, da die
LTTE ihm gedroht hätten, ihn ansonsten auf hoher See zu erschiessen.
Die Informationen, die er geliefert habe, hätten sich auf die Camps der
Armee bezogen, auf die Wege, welche die Armee benutzt habe und auf
Personen, die eng mit der Armee zusammenarbeiteten. Am 28. Oktober
2008, als er vom Fischen nach Hause zurückgekehrt sei, hätten Soldaten
seinen Passierschein verlangt, den er sich nach Vorzeigen seiner Identi-
tätskarte im Camp von C._______ habe zurückholen können. Als er nach
Hause zurückgekehrt sei, seien wenig später bewaffnete Männer in ei-
nem Jeep erschienen, die sich als Mitglieder des sri-lankischen Geheim-
dienstes (Criminal Investigation Department [CID]) ausgegeben hätten.
Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn befragen müssten und ihn im Jeep
mitgenommen. Auf der Fahrt seien ihm die Augen verbunden worden. Er
nehme an, dass er in ein Camp irgendwo im Distrikt Jaffna gebracht wor-
den sei. Die Festnahme sei erfolgt wegen des Vorwurfs, im Kontakt zum
Geheimdienst der LTTE zu stehen. Er vermute, jemand habe ihn verra-
ten. Er sei vom CID zu Einzelheiten des LTTE-Geheimdienstes befragt
und hierbei schwer, auch sexuell, misshandelt worden. Ab dem Tag seiner
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Festnahme sei er immer wieder geschlagen worden. Sie hätten bei-
spielsweise einen mit Benzin getränkten Plastiksack über seinen Kopf
gezogen und ihn an den Armen aufgehängt oder ihn an den Zehen auf-
gehängt und jeweils dabei geschlagen. Während der ganzen Zeit der In-
haftierung sei er oral und anal vergewaltigt worden. (…). Er habe dem
CID gegenüber trotz der erlittenen Folter nie zugegeben, dem LTTE-
Geheimdienst Informationen geliefert zu haben, da er sonst umgebracht
worden wäre. Er habe physisch und vor allem psychisch unter den sexu-
ellen Misshandlungen gelitten. Ende März habe sich ein junger Mann, der
sich wenige Tage mit ihm in der Zelle befunden habe, dort erhängt. Als er
diesen aufgefunden habe, habe er den ganzen Tag nur noch geschrien.
Er sei auch mehrmals mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug etwa
ein- bis eineinhalb Stunden entfernt mitgenommen und in ein dunkles
Zimmer gebracht worden. Dort sei ihm die Augenbinde abgenommen
worden und er habe durch ein Loch in der Wand von vorbeigehenden
Personen LTTE-Mitglieder identifizieren müssen. Er habe unter dem
Druck der Schläge zwei Personen identifiziert, wobei er die eine Person
als Kontaktperson seines Bruders erkannt habe. Anschliessend sei er je-
weils wieder ins Camp zurückgebracht worden. Am 4. April 2009 sei er
nach D._______ verlegt worden. Auch wenn er nie etwas Schriftliches
bekommen habe, so wisse er, dass auch dort die Leute vom CID gewe-
sen seien. Auch in dem Camp habe er LTTE-Mitglieder identifizieren
müssen. Er habe einen Mann identifiziert, obwohl er die Person nicht ge-
kannt habe. Er habe aber die Schläge nicht mehr ausgehalten. Am 6. Ap-
ril 2009 sei er freigelassen worden mit der Auflage, zweimal am Tag im
Camp von C._______ einer Meldepflicht nachzukommen und ansonsten
sein Haus nicht zu verlassen. Nach seiner Freilassung habe er sich sofort
von einem Telefonladen aus mit seinem in Kanada lebenden Onkel tele-
fonisch in Verbindung gesetzt. Dieser habe sogleich einen Freund von
ihm zum Telefonladen geschickt, der ihn noch gleichen Tages mit zu sich
nach Colombo genommen und im Auftrag des Onkels seine Ausreise or-
ganisiert habe. Er sei mit einem gefälschten Reisepass und in Begleitung
eines Schleppers am 11. April 2009 von Colombo aus über Dubai nach
Rom geflogen. Da er der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde
der CID nun davon ausgehen, dass er mit dem LTTE-Geheimdienst zu-
sammengearbeitet habe, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
gefährdet sei.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
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und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand beziehungsweise seien nicht asyl-
relevant. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So sei
er nicht in der Lage gewesen, den Namen des Geheimdienstes der LTTE
zu benennen, obwohl er etwa ein Jahr lang für diesen tätig gewesen sein
wolle. Auch habe er trotz seiner langen Inhaftierung nichts zum Camp
und den Insassen dort berichten können. Auch sei es angesichts der
schweren Misshandlungen, die er dort erlebt habe, erstaunlich, dass er
nichts über seine Tätigkeit für die LTTE preisgegeben habe. Zudem habe
er sich in den Befragungen widersprochen hinsichtlich der Frage, wie vie-
le der identifizierten Personen er nicht gekannt habe. Es sei auch erfah-
rungswidrig, dass er unter Rückgabe seines Identitätsausweises im fern
von zu Hause gelegenen Camp in D._______ freigekommen sei, insbe-
sondere vor dem Hintergrund der zu der Zeit stattfindenden besonders in-
tensiven Kämpfe zwischen Armee und LTTE. Vor dem Hintergrund sei es
auch erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich
genommen haben wolle, mit seiner Identitätskarte von D._______ nach
Colombo zu fahren und über den streng kontrollierten Flughafen von Co-
lombo auszureisen. Es sei auch auszuschliessen, dass er den vom
Schlepper besorgten Pass nie in den Händen gehalten habe. Zur Ableh-
nung der Asylrelevanz wurde unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen
Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009 ausgeführt, dass nach der vernichtenden Nie-
derlage der LTTE diese Organisation über keine handlungsfähige Struktur
mehr verfüge. Die LTTE stelle damit für den Beschwerdeführer keine un-
mittelbare Bedrohung mehr dar. Der Einfluss bewaffneter Gruppen habe
seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Hinweise auf eine
Zusammenarbeit der Regierung mit solchen Gruppierungen bestünden
keine. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten kri-
mineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen von den zuständigen Be-
hörden geahndet. Auch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht,
aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, weshalb
ein Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn im Zusammenhang
mit einem allfälligen Wiedererstarken der LTTE unwahrscheinlich sei. An-
gesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt mit asylrelevanter
Verfolgung zu rechnen habe. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet.
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C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführe durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das
BFM zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzu-
ordnen. Der Hauptantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
das BFM seinem Entscheid einen veralteten Sachverhalt zugrundegelegt
habe, da es die seit April/Mai 2009 eingetretenen Sachverhaltsänderun-
gen nicht berücksichtigt habe. Unberücksichtigt geblieben sei unter ande-
rem die Veränderung der allgemeinen Situation der Tamilen in Sri Lanka
nach Beendigung des Bürgerkrieges, das Verschwinden des dem Ge-
heimdienst der LTTE (mit führender Stellung) angehörenden Bruders des
Beschwerdeführers seit Kriegsende und das neu hinzugetretene exilpoli-
tische Engagement des Beschwerdeführers. Dieser habe 2010, 2011 und
im Februar 2012 an Demonstrationen in Genf teilgenommen. Wegen der
Nichtberücksichtigung der veränderten Sachverhaltsumstände seien der
Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt worden, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und even-
tuell weiteren Abklärungen rechtfertige.
Im weiteren nahm der Rechtsvertreter zum Vorwurf des BFM Stellung, die
Asylvorbringen seien unglaubhaft. Aus der Nichtangabe der offiziellen
Bezeichnung des Geheimdienstes auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen zu schliessen, sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe den für
Tamilen gebräuchlichen Namen des Geheimdienstes "Pottu Amman" an-
gegeben, was aber nicht protokolliert worden sei. Die offizielle Bezeich-
nung des Geheimdienstes "Tiger Organization Security Intelligence Servi-
ce" (TOSIS), von welcher das BFM meine, der Beschwerdeführer müsse
sie kennen, werde von Tamilen aber nie verwendet. Auch sei es nicht er-
staunlich, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu sei-
nem Inhaftierungsort habe machen können, da seine Augen stets ver-
bunden gewesen seien, er sich in Einzelhaft befunden habe und die Zelle
nur ein kleines Fenster gehabt habe. Die Aussage des BFM, der Be-
schwerdeführer habe angeblich, was erfahrungswidrig sei, trotz schwerer
Misshandlungen nichts über seine Tätigkeit zugunsten der LTTE preisge-
geben, sei nur teilweise zutreffend. Der Beschwerdeführer habe unter
dem Druck der Folter schon gewisse Dinge verraten, sonst wäre er auch
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nicht zur Identifikation von LTTE-Mitgliedern herangezogen worden. Sei-
ne Spionagetätigkeit habe er allerdings tatsächlich verheimlichen können.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der von ihm identifizier-
ten Leute habe das BFM vermengt. Der Einschätzung des BFM, die Frei-
lassung des Beschwerdeführers unter Rückgabe der Identitätskarte sei
unglaubhaft, wenn er tatsächlich verdächtigt worden sei, beim Geheim-
dienst der LTTE tätig zu sein, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwer-
deführer nur der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei. Ein ei-
gentlicher Verdacht auf Mitwirkung beim LTTE-Geheimdienst habe nicht
vorgelegen. Ebenso wenig sei die Stellung des Bruders in der LTTE den
Behörden bekannt gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum
Schluss seine Spionagetätigkeit verschwiegen. Angesichts dessen, was
der Beschwerdeführer an Folterungen und Misshandlungen erfahren ha-
be, sei es kein Risiko für den Beschwerdeführer gewesen, mit der eige-
nen Identitätskarte nach Colombo zu fliehen und über den Flughafen
auszureisen, sondern eine Notwendigkeit, da er nur so rasch wie möglich
habe fliehen wollen. Auch sei kaum vorstellbar, was ihm noch Schlimme-
res hätte zustossen können. Es sei zudem bekannt, dass die Passkon-
trollen am Flughafen in Colombo mittels Agenten umgangen werden
könnten, es sei also nicht unglaubhaft, dass der Schlepper den Reise-
pass vorgewiesen und der Beschwerdeführer den Pass nicht in den Hän-
den gehabt habe. Bei richtiger Würdigung seien die Vorbringen als glaub-
haft zu erachten. Insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem die Asyl-
relevanz wegen der erlittenen Folter und Misshandlung durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte zu bejahen wären, ergäbe das Abstellen auf
einzelne Punkte ein unangemessenes Resultat. Der Beschwerdeführer
leide nach wie vor an den Folgen der Übergriffe, weshalb eine Rückkehr
eine Retraumatisierung für ihn bedeuten würde. Der Beschwerdeführer
weise insgesamt ein Profil auf, dass eine erneute staatliche Verfolgung im
Heimatland als naheliegend und ernsthaft erscheinen lasse. Mittlerweile
dürften die Abklärungen des sri-lankischen Geheimdienstes und der Ar-
mee den Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf Unterstützung der
LTTE hinsichtlich seiner Spionagetätigkeit erhärtet haben, zum anderen
dürfte die Tätigkeit des Bruders im Geheimdienst der LTTE ans Licht ge-
kommen sein. Eine Verhaftung und Befragung zu seinem Bruder sei
zwangsläufig anzunehmen. Möglich und wahrscheinlich sei auch eine re-
flexartige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Bruders. Eine
erhöhte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei auch deswegen
anzunehmen, weil er sich in der zweitletzten Phase des Bürgerkriegs
über Jahre im damaligen Hoheitsgebiet der LTTE aufgehalten habe und
wegen der Teilnahme an exilpolitischen Aktionen gegen die Regierung.
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Angesichts der weiter bestehenden staatlichen Repression und Verfol-
gung tamilischer Minderheiten durch die Sicherheitskräfte, insbesondere
bei Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit, wie beim Beschwerdeführer gege-
ben, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu er-
achten. Der Beschwerdeführer müsste mit Verfolgung der staatlichen Si-
cherheitskräfte rechnen, wäre der Willkür der Armee und der Spezialein-
heiten schutzlos ausgeliefert.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 teilte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Am 21. Mai 2012 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni
2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nachfolgend ist zuerst auf die formellen Rügen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung führen könnten.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhalts-
feststellung durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme ent-
sprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. Angesichts
der veränderten Gefährdungssituation seit der letzten Anhörung hätte der
Beschwerdeführer vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört wer-
den müssen.
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.
"Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz
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der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungs-
pflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG).
3.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behör-
de die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht
näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so ab-
gefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.5 Wie den Befragungs-Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Be-
schwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A1,
S. 4 ff.; act. A6, S. 7 ff.). Die Protokolle stellen somit eine genügende Ba-
sis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungswei-
se drohende begründete Furcht dar. Dem Beschwerdeführer war insge-
samt eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich. Auch ist
nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fakten durch eine erneute
Befragung des Beschwerdeführers zum Tragen kommen sollten. Dies vor
allem vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter das Gericht über
das Schicksal des verschwundenen Bruders und das exilpolitische Enga-
gement des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe informier-
te. Zuletzt ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer durch die
Einschätzung der Vorkommnisse durch das BFM kein Nachteil erwach-
sen, so dass wegen fehlender Verletzung der Sachverhaltsfeststellungs-
pflicht und des rechtlichen Gehörs keine Rückweisung an die Vorinstanz
mit der Aufforderung, den Entscheid neu zu fassen, zu erfolgen hat.
D-2597/2012
Seite 10
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht dieje-
nige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
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de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
4.5 Zunächst ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu klären.
4.6 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.7 Die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen insgesamt - der Fest-
nahme, Inhaftierung, Misshandlungen, Freilassung, Entzug der Melde-
pflicht, Flucht - sind als sehr detailliert und substantiiert zu erachten. Eine
Konstruktion des Erlebten kann nicht ausgemacht werden. Die analen
und oralen Vergewaltigungen durch die Soldaten und die Auswirkungen
auf seine körperliche und psychische Gesundheit schildert er bereits in
der Erstbefragung in der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen sehr
ausführlich (vgl. act. A1, S. 4 ff.). Zur Glaubhaftigkeit trägt auch bei, dass
er als ungewöhnliche, für seine Verfolgungsvorbringen eher nebensächli-
che Einzelheit schildert, wie er in der Zelle einen anderen Jungen, der
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Selbstmord begangen habe, tot auffindet und anschliessend den ganzen
Tag nur zu schreien vermochte (vgl. act. A1, S. 5). Die Misshandlungen
werden in Erst- und Zweitbefragung detailliert und widerspruchsfrei wie-
dergegeben (vgl. act. A1, S. 4 ff.; act. A6, S. 9 ff.). Die Schilderungen sind
reich an Realkennzeichen, an Beschreibungen eigener psychischer Vor-
gänge im Zusammenhang mit der erlebten Folter, beispielsweise Passa-
gen wie: "(…)." (vgl. act. A6, S. 10). Oder die Schilderung: "(…)." (act. A6,
S. 10). Der Kritik des BFM, der Beschwerdeführer vermöge das Gefäng-
nis und die Insassen nicht genauer beschreiben, ist entgegenzuhalten,
dass die traumatischen Erfahrungen der Misshandlungen für den Be-
schwerdeführer von grösserer Bedeutung gewesen sein dürften als die
Umgebung wie der Ort der Inhaftierung und eventuelle Mitgefangene. Auf
die Frage nach der geschätzten Personenanzahl in dem Camp antworte-
te er in der Befragung beispielsweise: "(…)"(vgl. act. A6, S. 9). Sodann
hat der Beschwerdeführer nicht nur in der Beschwerde, sondern bereits in
den Befragungen deutlich gemacht, dass ihm in der Regel die Augen
verbunden gewesen seien, er die meiste Zeit demnach nichts habe sehen
können (vgl. act. A1, S. 4; act. A6, S. 9), weshalb von ihm naturgemäss
keine detaillierte Schilderung der Umgebung erwartet werden kann. Den
Ablauf seiner Verhaftung zu Hause, die Vorgänge um die Identifizierung
vermeintlicher LTTE-Anhänger in den Camps und seine Freilassung
konnte er anschaulich beschreiben (vgl. act. A1, S. 5; act. A6, S. 12).
Auch die weiteren, vom BFM vorgebrachten Argumente zum vermeintli-
chen Fehlen der Glaubhaftigkeit, vermögen nicht zu überzeugen: Ob dem
Beschwerdeführer der offizielle Name des Geheimdienstes TOSIS be-
kannt gewesen ist oder nicht, ist nicht entscheidend. Vielmehr ist von Be-
deutung, dass der Beschwerdeführer glaubhaft schildern konnte, warum
der LTTE-Geheimdienst ihn für vertrauenswürdig erachtete, nämlich an-
gesichts dessen, dass die Familie der LTTE bereits durch Bereitstellung
von Essen und das Engagement des Bruders in der LTTE geholfen hatte.
Auch ist nachvollziehbar, was für Informationen er den LTTE auf welche
Weise lieferte (vgl. act. A6, S. 7, 14). Die Behauptung des BFM, dass der
Beschwerdeführer sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe,
kann nicht bestätigt werden. Einzig der Vorwurf, die Aussagen zu der An-
zahl der Personen, die er identifiziert habe, obwohl er sie nicht gekannt
habe, seien in Erst- und Zweitbefragung widersprüchlich, ist zu bestäti-
gen. Das Empfangsstellenprotokoll vermittelt den Eindruck, der Be-
schwerdeführer habe alle Leute, die er identifiziert habe, nicht gekannt,
während er in der Bundesanhörung präzisierte, nur die Person, die er zu-
letzt in D._______ identifiziert habe, sei ihm nicht bekannt gewesen (vgl.
act. A1, S. 8; act. A6, S. 14). Dies ist allerdings der einzige, und im Übri-
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gen nicht wesentliche, Widerspruch, ansonsten weisen die Vorbringen
des Beschwerdeführers in der Anhörung und der Befragung keine Abwei-
chungen auf und sind weitgehend identisch. So vermochte er die Daten
seiner Festnahme und seiner Verlegung nach D._______ in beiden Be-
fragungen übereinstimmend anzugeben (vgl. act. A1, S. 4, 5; act. A6, S.
7, 8). Auch sagte er in beiden Befragungen aus, er wisse das Datum nicht
genau, wann sich der junge Mann in seiner Zelle erhängt habe und konn-
te in der Bundesanhörung auch überzeugend erklären, wie er sich das
ungefähre Datum dieses Vorfalles herleitete (vgl. act. A1, S. 4; act. A6,
S. 14). Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer nicht
bedingungslos freigelassen worden ist, sondern ihm eine strenge Melde-
pflicht (zwei Mal am Tag) auferlegt wurde mit der Weisung, das Haus
nicht zu verlassen (vgl. act. A6, S. 13), ist es nicht nachvollziehbar, dass
das BFM die Umstände der Freilassung als erfahrungswidrig erachtet.
Sodann kann auch die Argumentation zur vermeintlichen Erfahrungswid-
rigkeit der Ausreise mit der Identitätskarte nach Colombo und über den
Flughafen angesichts des Risikos, entdeckt zu werden, vor dem Hinter-
grund der erlebten Folter des Beschwerdeführers, nicht nachvollzogen
werden. An der Stelle überzeugt die Argumentation der Beschwerdeseite,
dass der Beschwerdeführer sich wohl kaum mehr Schlimmeres habe vor-
stellen können als das bisher Erlebte; er also nur noch vom Wunsch der
Flucht gelenkt war, was das Risiko, entdeckt zu werden, verdrängt habe.
Auch die Behauptung des BFM, die Umstände der Ausreise über den
Flughafen, wonach der Beschwerdeführer den gefälschten Reisepass
nicht persönlich habe vorzeigen müssen, seien nicht zu glauben, über-
zeugt nicht. So ist dem Gericht bekannt, dass eine problemlose Ausreise
aus Sri Lanka noch nicht den Schluss auf eine fehlende Gefährdung zu-
lässt, da die Kontrollen der Immigrationsbehörden mittels Bestechung
und Hilfe von Schleppern umgangen werden können. Die Zweifel des
BFM an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Folter nichts
über seine LTTE-Tätigkeit preisgegeben habe, sind zwar in gewisser
Weise angesichts der Schwere der Misshandlungen verständlich, auf der
anderen Seite ist die Argumentation des Beschwerdeführers nachvoll-
ziehbar, wonach ihm sein Leben wichtiger gewesen sei, er gewusst habe,
dass er bei Offenlegung seiner Spionagetätigkeit für die LTTE ansonsten
erschossen würde, weshalb er diese verschwiegen habe (vgl. act. A6,
S. 14).
4.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und den-
jenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht
insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende
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Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tat-
sachen, deutlich höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschlies-
sende - Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer zum Teil bloss erfun-
den worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte
überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien
(vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.).
4.9 Zusammenfassend ist somit von vorliegendem, glaubhaften Sachver-
halt auszugehen: Der Beschwerdeführer lieferte dem Geheimdienst der
LTTE von Ende 2007 bis zur Festnahme 2008 Informationen über die Ar-
mee und wurde am 28. Oktober 2008 unter dem Vorwurf, im Kontakt zum
Geheimdienst der LTTE zu stehen, von Mitgliedern des CID verhaftet und
in ein Camp, vermutlich irgendwo im Distrikt Jaffna, gebracht. Dort wurde
er schwer, auch sexuell, misshandelt und musste in der Nähe des Inhaf-
tierungsortes LTTE-Mitglieder identifizieren. Anfang April 2009 wurde er
nach D._______ verlegt. Er wurde weiter misshandelt und musste LTTE-
Mitglieder identifizieren. Wenige Tage später wurde er freigelassen mit
der Auflage, zweimal am Tag im Camp von C._______ einer Meldepflicht
nachzukommen und ansonsten sein Haus nicht zu verlassen. Nach sei-
ner Freilassung reiste er mit Hilfe seines in Kanada lebenden Onkels aus.
Sein Onkel beauftragte einen Freund aus Colombo, ihm bei der Ausreise
zu helfen.
4.10 Das Bundesverwaltungsgericht kommt sodann nach Abwägung
sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den
Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefähr-
deten Personen auseinandersetzt, zum Ergebnis, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt hat. Der Be-
schwerdeführer hat begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen und
ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.
4.11 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 einleitend
fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapak-
se den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das
Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge kom-
plett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri
Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velu-
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pillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe
keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe
auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei so-
mit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine
Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respek-
tive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erschei-
nung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1).
4.11.1 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E.8).
4.11.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR
wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07,
Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08,
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Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no.
20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR
hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechen-
de Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Be-
tracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als
derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich As-
pekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches
LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbe-
fehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, wel-
cher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-
Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland
oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2).
4.11.3 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen
des Verdachts der LTTE-Unterstützung, auch wenn er zu dieser Spiona-
getätigkeit gezwungen wurde, von den Sicherheitskräften in Camps fest-
gehalten und massiv gefoltert wurde. Auch wenn die Vorinstanz betonte,
der Beschwerdeführer sei nie aktives oder führendes Mitglied der LTTE
gewesen, hielt dies die Sicherheitskräfte nicht von seiner Festnahme,
massiver Folter und sexuellen Misshandlungen und dem Auferlegen einer
Meldepflicht bei der Freilassung ab, verbunden mit der Auflage, das Haus
ansonsten nicht zu verlassen. Angesichts dessen, dass er die Melde-
pflicht abgebrochen hat, was sicherlich den Verdacht auf ihn gelenkt hat,
ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als vermeint-
licher LTTE-Unterstützer im Heimatland von den Behörden gesucht wird
und er sich erneuter Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt sähe.
Hinzukommt, dass das Schicksal seines Bruders, eines ehemaligen
LTTE-Mitgliedes, ungeklärt ist, dieser nicht auffindbar ist. Dass der Be-
schwerdeführer kein aktives oder führendes LTTE-Mitglied gewesen ist,
wie das BFM als wenig überzeugendes Argument zur Verneinung der
Asylrelevanz vorbrachte, ist angesichts des Verfolgungsinteresses der Si-
cherheitskräfte ohne Belang. Als Tamile aus Jaffna würde er zudem bei
der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten (vgl.
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RAINER MATTERN, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder
Osten stammende Tamilinnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach
Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011). Ohne sri-
lankischen Reisepass würde er mit seinem temporären Reisepass als
Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolge-
dessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und
dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, per-
sönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, der
Beschwerdeführer spreche Tamilisch und komme aus dem Distrikt Jaffna,
würde sodann ein Anfangsverdacht bestehen, dass er den LTTE na-
hesteht. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelligence Service
(SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre
überstellt. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Regis-
tern. Auch wenn der Inhalt dieser Register nicht im Einzelnen bekannt ist,
so besteht Kenntnis darüber, dass die dortigen Informationen bis zu
sechzig Jahre zurückreichen. Auch finden sich dort anscheinend auch die
Namen von LTTE-Sympathisanten (vgl. Home Office, UK Border Agency,
"Sri Lanka- Country of Origin Information (COI) Report", 4. Juli 2011 und
Danish Immigration Service " Human Rights and Security Issues concern-
ing Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's fact-
finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010", Kopen-
hagen, Oktober 2010), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass
dann seine frühere Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht käme. Als mit der
LTTE in Verbindung gebrachte Person würde der Beschwerdeführer ver-
hört und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und miss-
handelt. Auch nach der Einreise können bei polizeilichen Kontrollen oder
an Checkpoints Festnahmen und Bedrohungen erfolgen, auf dem Heim-
weg oder am Heimatort Übergriffe paramilitärischer Flügel der regie-
rungsnahen tamilischen Parteien. In Kombination erhöhen all die Fakto-
ren zusammen das Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich
seiner Wiedereinreise in sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung
seiner Person und folglich asylrelevanter Bedrohung zu rechnen hätte.
5.
Insgesamt ist somit – unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober 2011) –
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, aufgrund des-
sen er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die sri-lankischen Behörden
weiterhin als LTTE-Anhänger wahrgenommenen wird und dass er auf-
grund dieses asylrelevanten Risikoprofils einer aktuellen Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist, nicht zuletzt auch auf-
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Seite 18
grund der erlittenen Vorverfolgung, auch heute noch eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu attestieren. Unter die-
sen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM
und die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ergänzungen, u. a. zum
Schicksal des Bruders und exilpolitischen Engagement des Beschwerde-
führers, näher einzugehen.
6.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraus-
setzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist
ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auch Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE
nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an
Art. 53 AsylG genügen würde.
7.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 21. Mai
2012 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist ihm
zurückzuerstatten.
8.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
9.
Vorliegend hat es der Rechtsvertreter unterlassen, eine Kostennote ein-
zureichen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der
Akten aber hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädi-
gung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädi-
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Seite 19
gung in Höhe von pauschal Fr. 2400.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. April 2012 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. – ist ihm zurückzuer-
statten.
4.
Dem Beschwerdeführer sind vom BFM Parteikosten in Höhe von
Fr. 2400.– zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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