B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2597/2014
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ eigenen Angaben zufolge von seiner
Heimat zunächst mit Bus und Taxi bis nach Tanger gefahren sei, von wo
aus er seine Reise mit der Fähre nach Spanien, Valencia fortgesetzt ha-
be um von dort aus mit dem Bus in die Schweiz zu fahren, wo er am 2.
Februar 2014 illegal eingereist sei und wo er am 6. Februar 2014 um Asyl
nachsuchte (A3, S. 7 ff.),
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person
[BzP]), und vom BFM am 8. Mai 2014 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der BzP vom 11. Februar 2014 sowie der Anhörung
vom 8. Mai 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, zwei Berufe (C._______) erlernt und bis 2005 oder 2006 bei
diversen Leuten gearbeitet zu haben, dass er danach arbeitslos gewor-
den sei und unter Depressionen gelitten habe, welche eine medikamen-
töse Behandlung nach sich gezogen hätten und dass er sich die Medika-
mente nicht mehr habe leisten können,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2014 – eröffnet am 10. Mai 2014
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu
erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer Marokko aufgrund wirtschaftlicher und ge-
sundheitlicher Probleme verlassen habe,
dass das BFM somit gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrete,
dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers ergeben würden und aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
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dass weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden und
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventu-
ell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es
sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits
weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber
zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Be-
weismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
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[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet,
weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001
Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Ver-
folgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die di-
rekt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfol-
gungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind,
die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ih-
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rem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz,
gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse
höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Natur-
katastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je
Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatper-
sonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe
oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK erlitten,
dass er lediglich ökonomische und gesundheitliche Probleme für die Be-
gründung seines Asylgesuches geltend machte,
dass ökonomische und medizinische Schwierigkeiten indessen nicht un-
ter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und
folglich nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu ent-
sprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe – abgesehen
von den erneuten Asylvorbringen bezüglich der ökonomischen und ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten – im Wesentlichen geltend macht, er
spreche nur Arabisch und sein Dolmetscher spreche nur wenige Worte
Englisch, weshalb er seine Asylgründe nicht wirklich habe darlegen kön-
nen,
dass festzustellen ist, dass dieses Vorbringen wenig plausibel ist, da der
Beschwerdeführer während der Anhörung vom 8. Mai 2014 aufgefordert
wurde, seine Asylgründe darzulegen, was er in detaillierter Form tat, sei-
ne Ausführungen jedoch auf wirtschaftliche und medizinische Probleme
beschränkt blieben und dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er alles
habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte,
bejahte (act. A17/7, F25) und somit die Gelegenheit ungenutzt liess, wei-
tere Gründe beim BFM geltend zu machen,
dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in seiner hand-
schriftlichen Eingabe zwar rudimentäre Ausführungen zu seinem Ge-
sundheitszustand und zu seiner familiären Situation machen konnte, all-
fällige weitere Asylgründe wegen sprachlichen Hindernissen jedoch nicht
in ebenso rudimentärer Form darlegen konnte,
dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren die angeblich
mangelnden Sprachkenntnisse des Übersetzers geltend machte, wäh-
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rend er anlässlich der ersten Befragung vom 11. Februar 2014 bestätigte,
den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A3/14, S. 11) und dass er
anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2014 die Frage, ob er alles habe
sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte
(act. A 17/7, F25),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift daher als nachgeschobene
Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen somit nicht zu entkräften vermögen, weshalb
das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-
sundheitswesen in Marokko im Vergleich zu anderen afrikanischen Staa-
ten gut entwickelt ist,
dass die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist,
dass die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht belegten psychi-
schen Probleme demzufolge kein Wegweisungsvollzugshindernis darstel-
len,
dass der Beschwerdeführer nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch nehmen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]),
dass ferner anzunehmen ist, es werde dem jungen Beschwerdeführer
trotz der nicht zu verkennenden Arbeitslosigkeit gelingen, in seiner Hei-
mat eine Anstellung zu finden, zumal er über Ausbildungen als
C._______ und über Arbeitserfahrung als D._______ verfügt (vgl. A4, S.
6),
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dass sein Vater, seine Mutter, seine Brüder und seine Tanten in Marokko
leben (vgl. A3, S.6), weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen
sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches dem Beschwerde-
führer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
erwiesen hat,
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dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses in Folge Direktentscheid mit vorliegendem Urteil gegenstandslos
wird,
dass sich auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos erweist, da der Beschwerde in der angefoch-
tenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: