Abtei lung IV
D-2598/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.__________, geboren (...),
Armenien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2598/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Armenien am 24. Februar 2010 verlassen hat und über B.__________,
die C.__________ und ihm unbekannte Länder am 2. März 2010 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt ist, wo er am
gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D.___________ vom 18. März
2010 und der direkten Anhörung des BFM vom 29. März 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
armenischer Staatsangehöriger, habe bis im Juni 2007 in
E.___________ gelebt und sei seit dem Erdbeben in einer
provisorischen Unterkunft in F.___________ in der Umgebung von
G._________ in der Provinz H.___________ untergebracht gewesen,
dass sein Vater im Jahr 2001 und seine Mutter im Jahr 2003 gestorben
seien,
dass er in F.___________ eine kleine Fischzucht betrieben habe und
von den Angehörigen eines Generals, der in G._________ eine grosse
Fischzucht gehabt habe, schikaniert und bedroht worden sei,
dass diese Leute ihn insbesondere mehrmals aufgefordert hätten, den
Fischereibetrieb zu schliessen oder an sie zu verkaufen, was er
indessen abgelehnt habe,
dass sie mit Schrotflinten auf seine Baracke geschossen und ihn in die
Enge getrieben hätten,
dass zwei angetrunkene Neffen des Generals ihn am 13. Februar 2010
verprügelt und bewusstlos geschlagen hätten,
dass der Beschwerdeführer – wieder zu sich gekommen – ein am
Boden liegendes Metallstück ergriffen und einen seiner Angreifer am
Fuss verletzt habe,
dass er unbemerkt ins Dorf habe fliehen können, wo ihm ein Nachbar
geholfen und ihn zum Onkel nach I.__________ gebracht habe,
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dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag von einem Bekannten,
der ihm manchmal in der Fischzucht geholfen habe, von der Demo-
lierung und Plünderung seiner Hütte erfahren habe,
dass man ihm insbesondere alles Bargeld und seine Papiere ge-
stohlen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne,
dass er in E.___________ von dubiosen Männern gesucht worden sei
und sich sein Onkel entschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2010 vom BFM schriftlich und
anlässlich der Befragungen vom 18. und 29. März 2010 mündlich auf-
gefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und
Reisepapiere einzureichen,
dass er indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab,
dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 12. April 2010 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden könnten,
dass seine Aussage, der Pass und der Dispensierungsschein der
Armee seien ihm anlässlich der Plünderung seiner Hütte gestohlen
worden, als Standardvorbringen derer zu taxieren sei, die nicht gewillt
seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszu-
händigen,
dass er zudem widersprüchliche beziehungsweise zweifelhafte An-
gaben zum Verbleib und zur Beschaffungsmöglichkeit weiterer Doku-
mente sowie zum Ereignis des Einbruchs selbst zu Protokoll gegeben
habe,
dass sich seine Papiere gemäss der einen Version in seiner Jacke be-
funden hätten und diese am Abend des 14. Februar 2010 gestohlen
worden sei, während sich dieser Diebstahl gestützt auf die zweite
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Version in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2010 ereignet haben
soll,
dass sein Mitarbeiter am Tag nach dem Übergriff zu ihm gekommen
und ihm von der Plünderung seiner Hütte berichtet habe, was nicht in
Einklang zu bringen sei mit der Angabe, dieser habe ihm davon am
Telefon erzählt und sei nicht persönlich vorbeigekommen,
dass er angegeben habe, die Geburtsurkunde befinde sich in seinem
Haus in E.___________ und die Schulzeugnisse beziehungsweise Ab-
schlusszertifikate seien beim Onkel in I.__________, während alle
diese Dokumente gestützt auf eine weitere Version in seinem Haus in
E.___________ geblieben sein sollen,
dass ihm zudem nicht geglaubt werden könne, er habe vor der Aus-
reise keine Massnahme getroffen, um mit seinen Verwandten und Be-
kannten in Kontakt zu bleiben,
dass auch die geltend gemachten fehlenden Kontaktmöglichkeiten mit
dem Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten seien, da er die ge-
naue Adresse seines Untermieters in E.___________ habe angeben
können,
dass aus dem Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine
Identität durch rechtsgenügliche Identitätspapiere zu belegen, der
Schluss zu ziehen sei, er sei nicht bereit, Ausweispapiere vorzulegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die
Schweiz ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere absolviert und sei
nie kontrolliert worden, als realitätsfremd zu qualifizieren seien und
somit ebenfalls als starkes Indiz für die pflichtwidrige Nichtabgabe von
Papieren zu werten sei,
dass insgesamt davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle
den Asylbehörden gegenüber die Umstände seiner Reise in die
Schweiz bewusst verschleiern und seine Reise- oder Identitätspapiere
vorenthalten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
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weisungshindernisses erforderlich seien,
dass die geltend gemachten Vorbringen widersprüchlich ausgefallen
seien, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an-
gegeben habe, die Angehörigen des Generals hätten ein paar Mal –
zuletzt im Jahr 2009 – Chlor in seine Fischzucht geworfen, während
sich dieser Vorfall gemäss der Anhörung vom 29. März 2010 nur ein-
mal ereignet haben soll,
dass die Polizei gemäss der einen Version nach der Anzeige dieses
Vorfalls seinen Arbeitsort besucht und alles protokolliert habe,
während sie gemäss der zweiten Version nie auf seiner Farm gewesen
sein soll,
dass das Verfahren eingestellt worden sei, weil niemand gegen die
Urheber der Verseuchung habe aussagen wollen, was er indessen bei
der Anhörung nicht mehr erwähnt habe,
dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Anzeige von einem der
Neffen des Generals bei sich zuhause aufgesucht und beleidigt wor-
den sein soll, was er indessen nicht von Anfang an beziehungsweise
erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe,
dass aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben auf einen kon-
struierten Sachverhalt zu schliessen sei, was auch die unverbindlichen
und plakativen Ausführungen bestätigten,
dass es sich zudem um Übergriffe durch Drittpersonen handle, welche
indessen nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, den Schutz
zu gewähren,
dass dies indessen vorliegend nicht der Fall sei, weil der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Angaben nur die Chlorverseuchung im
Jahr 2009 angezeigt habe und die übrigen Vorfälle – insbesondere den
Vorfall vom 13. Februar 2010 – nicht zur Anzeige gebracht habe, wes-
halb dem armenischen Staat kein mangelnder Schutzwille und keine
mangelnde Schutzfähigkeit vorzuwerfen sei,
dass an dieser Feststellung die Angabe des Beschwerdeführers, die
armenische Polizei sei korrupt und lasse Anzeigen fallen, wenn
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Bestechungsgelder bezahlt würden, was auch bei seiner Anzeige aus
dem Jahr 2009 der Fall gewesen sei, nichts zu ändern vermöge,
dass zwar Behörden in einzelnen Fällen nicht die notwendigen Unter -
suchungsmassnahmen einleiten würden, dies indessen nicht dem
Staat zugerechnet werden könne, weil es sich um ein allfälliges Fehl -
verhalten von einzelnen Personen handle,
dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg hätte beschreiten und die
ihm zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einfordern können,
dass er ausserdem nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewie-
sen sei, weil es sich bei seinen Problemen um eine regionale Ange-
legenheit handle, welcher er sich durch den Wegzug in einen andern
Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer
sei jung, gesund und verfüge über eine gute Schulbildung und
Arbeitserfahrung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihm
Asyl zu gewähren infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen; in formeller Hinsicht sei ihm die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen, und es sei die zuständige Behörde anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatland und jede Datenweitergabe an
dieses zu unterlassen, im Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe
sei er zu informieren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, es seien
Probleme mit der Polizei aufgetreten und die Identitätspapiere seien
weggenommen worden, weshalb er sich nicht ausweisen könne,
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dass zudem der Dolmetscher falsch übersetzt habe und es daher
keine widersprüchlichen Aussagen gebe,
dass die Vorakten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beur-tei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung
wieder herzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 12. April 2010 die aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden
seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der
Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, da die Angaben
des Beschwerdeführers über die Gründe der Nichtabgabe von Reise-
und Identitätspapieren nicht als glaubhaft erachtet werden können, wie
das BFM mit zutreffender Argumentation feststellte, weshalb – um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorinstanzliche
Argumentation verwiesen wird,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde-
schrift, der Dolmetscher habe falsch übersetzt, nicht gehört werden
kann, da in den Protokollen keine Verständigungsschwierigkeiten zum
Ausdruck kommen und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift
die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben vorbehaltlos bestätigte,
dass in Ergänzung zur Argumentation des BFM anzumerken ist, dass
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht unmittelbar nach
dem letzten geltend gemachten Vorfall sein Heimatland verlassen
haben will, und ihm somit Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die für
die Reise und die Identifikation in einem andern Land benötigten
Reise- und Identitätspapiere vor seiner Ausreise zu beschaffen, was er
indessen offensichtlich nicht getan hat,
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dass den Akten ferner keine Bemühungen des Beschwerdeführers zur
Beschaffung von Reise- und Identitätspapieren entnommen werden
können, was zu seinen Lasten auszulegen ist,
dass somit insgesamt nicht geglaubt werden kann, der Beschwerde-
führer sei aus den von ihm geltend gemachten Gründen ohne
rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs rechtsgenügliche Dokumente abzugeben,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen,
dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der Beschwerde-
führer habe sich in seinen Ausführungen mehrmals widersprochen,
dass auch hier auf die zutreffende Argumentation in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zudem keinen Beleg für die von ihm vor-
gebrachte Anzeige seinerseits im Jahr 2009 einreichte, obwohl der
anzeigenden Person üblicherweise eine Kopie ihrer Anzeige ausge-
händigt wird, was – nebst der Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen
Ausführungen – ebenfalls dagegen spricht, der Beschwerdeführer
habe eine Anzeige erstattet,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus den vorgebrachten Angriff
der beiden Neffen des Generals am 13. Februar 2010 gegen seine
Person nicht zur Anzeige brachte,
dass er damit den Behörden jede Chance zur Schutzgewährung
vorwegnahm, weshalb – wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte –
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nicht von einer fehlenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit seines
Heimatlandes auszugehen ist,
dass das BFM auch zutreffend feststellte, die Behauptung des Be-
schwerdeführers, in seinem Heimatland herrsche Korruption, welche
jede Anzeige – so auch seine – vereitle, vermöge an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern,
dass es dem Beschwerdeführer nämlich offengestanden wäre, auf
dem Rechtsweg und allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen fehlbare
Beamte vorzugehen,
dass er indessen auch dies unterlassen hat,
dass er zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in einen
andern Landesteil hätte wegziehen können, da die geltend gemachten
Vorbringen regional beschränkt sind, weshalb er nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen ist,
dass somit die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass die erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Probleme mit
der Polizei als nachgeschoben und schon aus diesem Grund unglaub-
haft zu qualifizieren sind,
dass sie darüber hinaus auch nicht näher konkretisiert wurden, womit
die Unglaubhaftigkeit noch erhärtet wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass somit der Vollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland als
zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi -
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde,
besteht, und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als
zumutbar zu erachten ist,
dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer
würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Armenien, wo er Zeit
seines Lebens gelebt habe, Angehörige hat, welche ihn bei seiner
Rückkehr unterstützen können, weshalb von einem bestehenden
Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass er als Vermieter seines Hauses zudem Einnahmen aus einem
Mietverhältnis hat, welche gemäss seinen Aussagen während seiner
Abwesenheit von seinem Onkel eingetrieben werden,
dass er darüber hinaus über eine gute Schulbildung und berufliche
Erfahrungen als Händler und Fischzüchter verfügt, was ihm beim
Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz von Nutzen sein wird,
dass er insgesamt nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
wird,
dass folglich insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach Armenien
auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, so-
weit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._________ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 15