Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-2598/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben
zufolge Eritrea),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. April 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum C._______ vom
3. Mai 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er nach der Zuweisung an den Kanton D._______ am 27. März
2013 vom BFM in E._______ eingehend zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei eritreischer
Staatsangehöriger islamischen Glaubens und stamme aus F._______ ,
dass er im Jahr 1980 im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den
Sudan gezogen sei,
dass er in G._______ , H._______ und I._______ gewohnt habe, in
H._______ während sechs Jahren zur Schule gegangen sei und später
in einem Restaurant in I._______ gearbeitet habe,
dass er im März 2002 mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Erit-
rea zurückgekehrt sei und in seiner Heimatstadt F._______ seine Cousi-
ne habe heiraten wollen,
dass ein christlicher Offizier ebenfalls an seiner Cousine interessiert ge-
wesen sei und ihn daher bereits zehn Tage nach seiner Einreise nach
Eritrea zwangsrekrutiert habe,
dass er ins Militärcamp von J._______ unweit der sudanesischen Grenze
gebracht worden sei,
dass ihm jedoch schon am zweiten Tag die Flucht gelungen und er un-
verzüglich via K._______ nach I._______ zurückgekehrt sei, wo er wie-
der im selben Restaurant Arbeit gefunden habe,
dass er allerdings in ständiger Furcht gelebt habe, der christliche Offizier
könnte seine Auslieferung nach Eritrea bewirken,
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dass er daher den Sudan am 10. Februar 2011 über den Flughafen von
I._______ verlassen habe und mit einem falschen sudanesischen Pass
in die Türkei gereist sei,
dass er von dort her per Auto und Boot nach Griechenland und rund sie-
ben Wochen später – wiederum auf dem Luftweg und mit einem anderen
sudanesischen Pass – nach Italien gelangt sei,
dass er schliesslich am 7. April 2011 in einem Personenwagen unter Um-
gehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zwei Ausweise seiner Eltern in Kopie sowie
eine sudanesische Schulbestätigung im Original zu den Akten reichte,
dass er im Weiteren behauptete, nie einen Reisepass oder eine Identi-
tätskarte besessen oder beantragt zu haben,
dass er den ihm nicht zustehenden sudanesischen Pass nach der An-
kunft in der Türkei zerrissen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 – dem damaligen
Rechtsvertreter ([…]) am 1. Mai 2013 eröffnet – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch vom 7. April 2011 nicht eintrat und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen selber mit handschriftlich ergänzter,
vorgedruckter Eingabe vom 7. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
gegen die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme be-
antragte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vor-
instanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, er-
sucht wurde,
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dass zudem in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass gleichzeitig eine weitere Kopie des im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten, angeblich dem Vater des Beschwerdeführers gehörenden
Ausweises zu den Akten gegeben wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2013 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
wobei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flücht-
lingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73).
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei Asyl zu ge-
währen, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das
BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu Sache zu äus-
sern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchen-
de glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
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festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender schriftlicher und
mündlicher Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung
abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, bei dem vom Beschwer-
deführer zum Nachweis seiner Identität eingereichten sudanesischen
Schulzeugnis handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
dass auch die in Kopie ins Recht gelegten Ausweise seiner Eltern seine
angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen vermögen,
da Kopien keine Echtheitsprüfung zulassen und bekanntlich leicht gegen
Bezahlung beschaffbar sind,
dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, gültige Auswei-
se einzureichen beziehungsweise die nötigen Schritte für die Beschaffung
solcher Ausweise in die Wege zu leiten,
dass der Beschwerdeführer – wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte
– seine eritreische Staatsangehörigkeit ausdrücklich hätte beantragen
müssen, da Eritrea erst im Jahr 1993, mithin dreizehn Jahre nach seinem
Wegzug in den Sudan, gegründet worden ist, was er jedoch seinen Aus-
sagen zufolge (im Gegensatz zu seinen Eltern, welche für sich selber erit-
reische Nationalitätsausweise beantragt und ausgestellt erhalten haben
sollen) nicht gemacht hat,
dass es in der Tat erfahrungswidrig erscheint, dass der Beschwerdeführer
ohne gültige Ausweise von 1980 bis 2011 im Sudan hätte leben, zur
Schule gehen und arbeiten können, und auch die Darstellung des Be-
schwerdeführers, er habe im Jahr 2001 mit dem eingereichten sudanesi-
schen Schulzeugnis nach Eritrea einreisen können und mit diesem Do-
kument an der Grenze sogar eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung
erhalten, nicht glaubhaft erscheint,
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dass auch die Aussage, die Militärbehörden hätten ihn ohne Überprüfung
der Identität nach J._______ in den Militärdienst eingezogen und regist-
riert, als erfahrungswidrig zu bezeichnen ist,
dass schliesslich auch die Schilderung seiner im Jahr 2011 erfolgten Rei-
se nach Europa (er habe nicht gewusst, auf welche Personalien die für
die Reise bis nach Italien verwendeten Pässe ausgestellt gewesen seien,
da der Schlepper bei den Flugreisen alle Grenzformalitäten erledigt habe,
auch wisse er nicht, wo in der Türkei oder in Italien er angekommen sei)
nicht glaubhaft ist,
dass die Vorinstanz daher berechtigterweise den Verdacht äusserte, der
Beschwerdeführer habe die Schweizer Asylbehörden über die wahren
Umstände seiner Ausreise, über seine Identitätsausweise und seine tat-
sächliche Herkunft zu täuschen versucht,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, zumal auch die
knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (und der darin enthalte-
ne Hinweis auf das Bild auf dem erneut in Kopie eingereichten, angeblich
seinem Vater gehörenden Ausweis, welches die offensichtliche Ähnlich-
keit mit ihm selber belegen solle) nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass sodann – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
festgehalten wurde – die Aussagen des Beschwerdeführers zur angebli-
chen Zwangsrekrutierung durch die eritreischen Militärbehörden, zu den
Verhältnissen im Militärcamp von J._______ sowie zu seiner Flucht er-
fahrungswidrig ausgefallen sind und auch die Angaben zu den geografi-
schen Verhältnissen in der Umgebung von J._______ nicht den Tatsa-
chen entsprechen,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in der Be-
schwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen hat,
dass unter diesen Umständen das BFM zusätzliche Abklärungen im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG berechtigterweise als nicht erforderlich
erachtete,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass aufgrund der Aktenlage begründete Zweifel an der Behauptung des
Beschwerdeführers, er sei eritreischer Staatsangehöriger, bestehen,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese
Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen jedoch an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers, welchem auch eine Substanziie-
rungslast zukommt, findet,
dass es gemäss ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehör-
den ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft er-
scheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, ledigen
und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eige-
nen Angaben während sechs Jahren die Schule besucht und danach
während sechzehn Jahren im Gastgewerbe gearbeitet hat, somit als zu-
mutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwir-
ken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht
in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegen-
standslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist,
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unge-
achtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: