B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2598/2015
Ur t e i l vom 3 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
D-2598/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 18. Oktober 2012 und der Anhörung durch das vormalige
BFM vom 15. Mai 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) brachte er
im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger burjatischer
Ethnie und stamme aus C._______ in dem autonomen Gebiet der Inneren
Mongolei. Er habe mit seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann
zusammengewohnt und seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht verdient. Im
September 2012 – an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern –
habe er sich mit drei anderen Viehzüchtern zu einer chinesischen Berg-
baufirma, die nach Gold (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 9) respektive
Kohle (vgl. A10 S. 8 F87) beziehungsweise beidem (vgl. A10 S. 10 F102)
gesucht habe und deren Namen er nicht nennen könne, begeben, um ein
Protestschreiben, von dessen Inhalt er keine Kenntnis habe, zu überge-
ben. Da die Sicherheitsleute nur zwei Personen Einlass gewährt hätten,
habe er draussen vor der Firma gewartet. Nachdem die beiden Kollegen,
die die Firma betreten hätten, nicht mehr erschienen seien, sei er nach
Hause zurückgekehrt. Von den Familien der beiden Kollegen habe er dann
erfahren, dass sie festgenommen worden seien. Einige Tage später habe
ihm seine Familie mitgeteilt, dass zwei bis drei Polizisten in seiner Abwe-
senheit nach ihm gefragt hätten, wobei sie ihm hätten ausrichten lassen,
er solle sich bei der besagten Firma melden. Aus Angst vor einer Verhaf-
tung – es sei allgemein bekannt, dass Protestierende generell verhaftet
und Innermongolen grundsätzlich nie mehr freikommen würden – habe er
sich nach Peking begeben, von wo aus er am 4. Oktober 2012 mit einem
Dokument, das sein Foto getragen und das ein Schlepper für ihn besorgt
habe, in die Schweiz geflogen. Im Januar 2014 habe seine Verlobte
D._______, die er seit seiner Kindheit kenne, da sie Nachbarn gewesen
seien, ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde-
verfahren […]). Er habe sie bei der Befragung am 18. Oktober 2012 nicht
erwähnt, da sie noch nicht verheiratet seien und im Heimatland noch nicht
im selben Haushalt gewohnt hätten.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
(vgl. A4 und A10) verwiesen.
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B.
Im Auftrag der Vorinstanz führte ein Sachverständiger am 16. Oktober 2014
eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse).
Er führte dazu mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview. Gemäss
dem Bericht des Sachverständigen vom 24. Februar 2015 sei der Be-
schwerdeführer eindeutig in einem burjatischen Milieu, sehr wahrscheinlich
in der Inneren Mongolei, sozialisiert worden.
C.
C.a Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Angesichts des Ergebnisses der
Lingua-Analyse sei es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der
keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, aus der Inneren Mon-
golei stamme, aber seine Asylvorbringen seien durchwegs unsubstanziiert
geblieben. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Namen
der chinesischen Firma zu nennen, oder Angaben zum Inhalt des dort ab-
zugebenden Schreibens zu machen. Mit dem blossen Hinweis, von Dritt-
personen erfahren zu haben, dass Polizisten nach ihm gefragt hätten, ver-
möge er keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung darzulegen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung an-
zuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer könne zusammen mit seiner Verlobten, deren Asyl-
gesuch vom 7. Januar 2014 ebenfalls abzulehnen sei, in sein Heimatland
zurückkehren.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. April 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 25. April 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeven-
tualiter um Ausschluss der Wegweisung nach China, ersucht wurde. In ver-
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fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen
Vorbringen und brachte ergänzend vor, er könne nicht lesen und schreiben,
weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, sich nicht an den Namen
der chinesischen Firma zu erinnern.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichts-
los erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwer-
deführer aufforderte, bis zum 20. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Besch-
werdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
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ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
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Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827
f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]).
5.
Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechts-
mitteleingabe vom 24. April 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, die die Argumentation des SEM in Zweifel zu ziehen ver-
möchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2015 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Ände-
rung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die
besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein stimmiges Bild vermitteln.
Seine Vorbringen sind widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen
und das SEM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der geltend
gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die chinesischen Be-
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hörden ernsthafte Zweifel bestehen. Mit den Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe vom 24. April 2015, die sich im Wesentlichen in einer Wie-
derholung der bisherigen Vorbringen erschöpfen, vermag der Beschwer-
deführer den aufgezeigten Ungereimtheiten und fehlenden Realkennzei-
chen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Der Beschwer-
deführer vermochte beispielsweise nicht widerspruchsfrei anzugeben,
nach welchen Bodenschätzen die fragliche Bergbaufirma, die er nicht na-
mentlich nennen könne, gesucht habe (vgl. A4 S. 9: Gold; A10 S. 8 F87:
Kohle), obwohl Grabungen in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts stattge-
funden hätten (vgl. A10 S. 11 F110 ff.) und der Konflikt schon mehrere
Jahre gedauert habe (vgl. A10 S. 9 F89 ff.). Auch hinsichtlich der eigenen
Betroffenheit machte er widersprüchliche Angaben, indem er zunächst gel-
tend machte, es sei ihm bereits ein Stück seines Landes für die Bergbau-
zwecke weggenommen worden (vgl. A10 S. 9 F92), danach aber anders-
lautend aussagte, er sei noch nicht von einer Landenteignung betroffen
gewesen (vgl. A10 S. 9 F93 f.). Zum Inhalt des Schreibens, das er der
Firma im Namen der Viehzüchter hätte übergeben sollen, vermochte der
Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu machen (vgl. A10 S. 12 f. F131).
Er habe sich für den Inhalt nicht interessiert und wisse auch nicht, in wel-
cher Sprache das Schreiben verfasst gewesen sei (vgl. A10 S. 13 F132 f.),
oder weshalb es zu dem fraglichen Zeitpunkt habe übergeben werden sol-
len (vgl. A10 S. 15 F166), oder welcher konkreten Person bei der Berg-
baufirma er das Schreiben hätte übergeben sollen (vgl. A10 S. 14 F146).
Auch wisse er nicht, weshalb gerade er, der zuvor nichts damit zu tun ge-
habt, nie an einer Versammlung der Viehzüchter teilgenommen und auch
keinerlei Kontakte zu den Chinesen vor Ort gehabt habe (vgl. A10 S. 11
F109 und 116, S. 12 F126 ff., S. 18 F201), für diese Aufgabe bestimmt
worden sei. Das Desinteresse des Beschwerdeführers und seine Unkennt-
nis sind nicht nachvollziehbar. Einzig mit dem Einwand in der Rechtsmitte-
leingabe, er könne nicht lesen und schreiben, weshalb ihm nicht vorgewor-
fen werden könne, sich nicht an den Namen der chinesischen Firma zu
erinnern, vermag der Beschwerdeführer seine gänzliche Unkenntnis nicht
zu erklären. Wäre er tatsächlich Mitglied einer Protestdelegation gewesen,
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich über den Inhalt des von
ihm zu überbringenden Schreibens, das er immerhin persönlich unter-
zeichnet habe (vgl. A10 S. 13 F136 f.), und die Ausführung des Auftrags
näher informiert hätte respektive von den Viehzüchtern, die ihn mit dieser
Aufgabe betraut hätten, entsprechend instruiert worden wäre. Es kann ihm
nicht geglaubt werden, sich als Delegierter der örtlichen Viehzüchter zur
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Übergabe eines Protestschreibens zu der besagten Bergbaufirma bege-
ben zu haben. Bezeichnenderweise vermochte er denn auch die an den
Firmenbesuch anschliessende angebliche polizeiliche Suche nach ihm
nicht überzeugend darzulegen. Auch seine diesbezüglichen Ausführungen
blieben trotz mehrmaliger Nachfrage durchwegs substanzlos. Sein Verhal-
ten, sich bei gezielten Nachfragen in pauschale Aussagen zu flüchten (vgl.
bspw. A10 S. 15 F167 ["Generell, diejenigen, die protestieren, werden ver-
haftet."], A10 S. 17 F183 ["Wenn ein Innermongole verhaftet wird, wird er
auch nicht mehr freigelassen."], A4 S. 11 ["Es wurden schon früher Leute
verhaftet, die nie mehr wiederkamen."]), deutet darauf hin, dass er nicht
selbst Erlebtes darlegt, sondern versucht, einen Sachverhalt zu konstruie-
ren. Damit vermag er keine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Per-
son glaubhaft darzulegen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich
beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr
in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3
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EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in China lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die allgemeine Lage in China spricht nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Auch in dem autonomen Gebiet der Inneren
Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
7.2.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Wegwei-
sungsvollzug ethnischer Burjaten ist grundsätzlich zumutbar und dem Be-
schwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen vorbrachte, und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise im Oktober
2012 immer in der Inneren Mongolei gelebt hat, ist die Rückkehr zuzumu-
ten. Er hat dort seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht verdient und verfügt
mit seiner Tante und deren Ehemann, mit denen er zusammengewohnt
habe und auf deren Unterstützung er in der Vergangenheit habe zählen
können (vgl. A4 S. 4 f., A10 S. 5 F37), über ein soziales Beziehungsnetz.
Im Übrigen kann er gemeinsam mit seiner Verlobten, deren Beschwerde
gegen den negativen Asylentscheid ebenfalls abzuweisen sein wird (vgl.
Beschwerdeverfahren […]), in sein Heimatland zurückkehren. Damit darf
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren und – wie bis anhin –
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, gegebenenfalls mit der anfänglichen
Unterstützung seiner Verwandten. Allfällige anfängliche wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entge-
gen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation
zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
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Seite 11
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: