B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2599/2012
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias B._______, geboren (…), Togo,
alias A._______, geboren (…), Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der in E._______ durchge-
führten direkten Bundesanhörung vom 23. April 2012 geltend machte, er
sei togoischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der "Atakpamé" an
und habe seit seiner Kindheit mit seinen Adoptiveltern in F._______ ge-
lebt,
dass er bis zum Alter von vierzehn Jahren als (…) gearbeitet habe,
dass seine Adoptiveltern "Hooligans" und Alkoholiker seien und er den
Kontakt zu ihnen abgebrochen habe,
dass er im Jahre 2004 nach Marokko gereist sei, da er keine Ausbildung
genossen und daher in seiner Heimat keine Zukunftsperspektiven gehabt
habe,
dass es ihm nach fünf Jahren in Marokko gelungen sei, nach Spanien zu
gelangen, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe,
dass er am 24. September 2011 per Bus in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
H._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Mai 2012 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September
2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, obwohl er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs
schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewie-
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sen worden sei, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht
werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie Ausweise be-
antragt und besessen, unglaubhaft sei,
dass es insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche,
dass er sich zeitlebens in F._______ aufgehalten und dort gearbeitet ha-
be, ohne registriert gewesen zu sein und ohne Ausweise besessen zu
haben,
dass es ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er sich seit seiner angebli-
chen Ausreise aus Togo im Jahre 2004 bis zu seiner Einreise in die
Schweiz am 25. September 2011 in Marokko und Spanien aufgehalten
habe, ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
dass er sich bezeichnenderweise auch widerspreche, indem er im EVZ
und bei der direkten Bundesanhörung insgesamt drei verschiedene Ge-
burtsorte angegeben habe,
dass er im Weiteren bis heute offenbar nichts unternommen habe, um
gültige Ausweise zu beschaffen, weshalb der Verdacht erhärtet werde, er
wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wah-
ren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täu-
schen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die angeblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland asylrechtlich unbeachtlich sei-
en,
dass er zudem behaupte, er stamme aus Togo und habe in F._______
gelebt,
dass aus den Akten allerdings hervorgehe, dass er entgegen seinen Be-
hauptungen nicht den grössten Teil seines Lebens in Togo verbracht ha-
be, da sich nämlich F._______ entgegen seinen Ausführungen nicht in
Togo, sondern in Ghana befinde und auch kein Niemandsland sei,
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dass der Beschwerdeführer den ihm vorgezeigten Grenzübergang zwi-
schen Togo und Ghana bei F._______ nicht als solchen erkannt habe, ihn
falsch beschrieben und behauptet habe, er sei nie in der Stadt I._______
gewesen,
dass – wenn er tatsächlich in F._______ gelebt und dort gearbeitet hätte
– er aber diesen Grenzübergang zwingend kennen müsste und er mit
Bestimmtheit mehrere Male in der Stadt I._______ gewesen wäre,
dass er zudem, wenn er wirklich den grössten Teil seines Lebens in Togo
verbracht hätte, fundiertere Französischkenntnisse haben müsste und
auch wissen müsste, dass sich hauptsächlich Ewe in F._______ befän-
den und dass "Atakpamé" weder eine Ethnie noch eine Sprache bezeich-
ne,
dass im Weiteren auch seine Kenntnisse über seinen angeblichen Beruf
als (…) lückenhaft seien und er sowohl I._______ als auch F._______
und J._______ als Geburtsort angebe,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf sein Asylge-
such einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der vorliegenden Beschwerde, um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
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dass der Beschwerde ein Auszug aus dem Zivilstandsregister (in Kopie)
beilag,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der vorliegen-
den Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E.
5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 25. September 2011, rechtsgenügliche Identitäts- re-
spektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Auszugs aus
dem Zivilstandsregister festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um ein
Reise- oder Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6), weshalb dessen Nachreichung die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG schon deswegen nicht ausschliesst,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die vorgebrachten Asylgründe des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und zudem auch seine geltend
gemachte Herkunft sowie behaupteten früheren Lebensumstände nicht
geglaubt werden können, wobei diesbezüglich vorab auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenhält,
dass insbesondere sein in der Rechtsmittelschrift erhobener Einwand,
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG verstosse gegen die Flüchtlings-
konvention und sei damit völkerrechtswidrig, unzutreffend ist, wobei dies-
bezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtsprechung zu ver-
weisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2),
dass auch der Verweis in der Beschwerde auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ([EMARK]
2003 Nr. 19 und 20) unbehelflich ist, da Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nach
Ergehen dieser Urteile einer Gesetzesrevision unterzogen wurde (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6510/2007 vom 25. Mai 2011
S. 12 f.),
dass zudem die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
schrift, er wäre bei einer Rückkehr nach Togo an Leib und Leben bedroht,
da im Grenzgebiet von F._______ Banditen die Leute bedrohten und die
Sicherheitsbehörden ihre Schutzpflicht nicht wahrnehmen würden, als
nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er Derar-
tiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
genommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
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Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die
entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt
hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und
seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägungen
des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, seinen bis-
herigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen,
dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die per-
sönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdefüh-
rer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten Umständen
verbracht hat,
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dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive
Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4
AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse er-
kennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: